Umsetzung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) und die sich daraus ergebenden Perspektiven
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- Berndt Brauer
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1 Umsetzung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) und die sich daraus ergebenden Perspektiven Uwe Brucker, Leiter des Teams Pflege beim MDS Fachtag des bpa am 30. September 2016 in Neuss
2 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt 6. Fazit Seite 2
3 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Die Leistungen der Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert Der Umstieg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts Zur Finanzierung wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben Seite 3
4 Umsetzung des NBA und die sich daraus ergebenden Perspektiven Die Antwort auf die Frage nach den sich ergebenden Perspektiven ist abhängig vom Interesse und vom Standpunkt der Fragenden. Hier wird die Perspektive des zu Pflegenden gewählt. Die Beiträge von Protagonisten ggf. anderer Interessen und sich daraus ergebender ggf. anderer Perspektiven sind im Laufe des Fachtags an anderer Stelle vorgesehen. Seite 4
5 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt 6. Fazit Seite 5
6 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematischere Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf Seite 6
7 Wie selbstständig kann jemand seinen Alltag gestalten? Wie selbstständig kann sich der Mensch bewegen? Wie kann sich der Mensch erinnern und orientieren, mit anderen Menschen kommunizieren und seine Bedürfnisse mitteilen? Wird Hilfe bei Therapien, Medikamentengabe und Arztbesuchen benötigt? Wie häufig wird Hilfe bei psychischen Problemen, aggressivem oder ängstlichem Verhalten gebraucht? Wie selbstständig ist jemand beim Waschen, An- und Ausziehen, Essen und Trinken? Seite 7
8 Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Besondere Bedarfskonstellation Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine ja nein Seite 8
9 Begutachtungsinstrument Graduierung der Selbstständigkeit Die Person kann selbstständig die gesamte Aktivität überwiegend selbstständig den größten Teil der Aktivität überwiegend unselbstständig nur einen geringen Anteil unselbstständig keinen nennenswerten Anteil durchführen Seite 9
10 Beispiel Modul 1: Mobilität (Gewichtung: 10%) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering ,5 erheblich schwer ,5 schwerste Seite 10
11 Das neue Begutachtungs-Verfahren Beispiel: Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen von elementaren Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch Seite 11
12 Begutachtungsinstrument - Graduierung der Fähigkeiten Die Fähigkeit ist vorhanden / unbeeinträchtigt vollständig, immer größtenteils vorhanden überwiegend aber nicht durchgängig in geringem Maße vorhanden stark beeinträchtigt, aber erkennbar nicht vorhanden nur in sehr geringem Maße / sehr selten Seite 12
13 Beispiel Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung ist 15%. Es zählt der höchste Wert aus Modul 2 oder Modul 3) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering ,75 erheblich ,5 schwer ,25 schwerste Seite 13
14 Die Bewertungssystematik im Überblick Der Pflegegrad ergibt sich nicht aus der Summe der Einzelpunkte, sondern aus der Summe der gewichteten Punktwerte In den Modulen 1 bis 6 wird der Schweregrad der Beeinträchtigungen in fünf Punktbereichen abgebildet Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Sie zeigt den Pflegegrad an. Pflegegrad 1 liegt ab 12,5 Punkten vor Seite 14
15 Die Bewertungssystematik im Überblick Die Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung führt zur Ermittlung des Pflegegrades Module und Gewichtung Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Summe der Einzelpunkte und der daraus resultierende gewichtete Punktwert des Moduls Modul 1 (10 Prozent) Summe der Punkte im Modul 1 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 Modul Summe der Punkte im Modul 2 Modul Summe der Punkte im Modul 3 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 Prozent) Modul 4 (40 Prozent) Modul 5 (20 Prozent) Modul 6 (15 Prozent) 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul 6 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6 Seite 15
16 Begutachtung von Kindern nach dem NBA Die Kriterien des NBA sind für Kinder und Erwachsene weitgehend gleich definiert. Die Bewertung erfolgt anhand der Beschreibungen in den Begutachtungs-Richtlinien Die Richtlinien orientieren sich an der Alltagswelt eines Kindes in der jeweiligen Altersstufe Kriterien, die erst ab einem bestimmten Alter geprüft werden müssen, sind in den Richtlinien gekennzeichnet Seite 16
17 Begutachtung von Kindern nach dem NBA Es wird der tatsächlich vorhandene Abhängigkeitsgrad dokumentiert, unabhängig davon, ob dieser altersgemäß ist oder ob er als Folge gesundheitlicher Störungen besteht Der Gutachter entscheidet nicht, ob der Entwicklungsstand altersgemäß ist Die altersgemäße Berechnung ist EDV-technisch hinterlegt Kinder bis 18 Monate werden bei gleicher Einschränkung einen Pflegegrad höher als ältere Kinder und Erwachsene eingestuft Seite 17
18 Bewertung Das NBA führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedürftigen Das NBA ist einfacher strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz; die Bewertungssystematik bedarf der Erläuterung Das NBA führt insbesondere zu einer verbesserten Einstufung von Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen Seite 18
19 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt 6. Fazit Seite 19
20 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) Seite 20
21 Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt Es gilt umfassender Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor Seite 21
22 Überleitungsregelungen des PSG II Gültiges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz Seite 22
23 Neubegutachtung und Antragstellung Anträge auf eine Neubegutachtung stellen Versicherte die neu in den Leistungsbezug, insbesondere in Pflegegrad 1, kommen (Neuanträge) oder die eine Einstufung oberhalb der Überleitungsregel erwarten (Höherstufungsanträge) Diese Anträge sind nach dem 1. Januar 2017 zu stellen!!! Sie werden nach neuem Recht bewertet Seite 23
24 Neubegutachtung und Antragstellung Einen Leistungsantrag und damit einen Antrag auf Begutachtung stellen Personen, die in diesem Jahr pflegebedürftig werden und Pflegebedürftige, deren Pflegezustand sich in diesem Jahr verschlechtert hat Diese Anträge sind vor dem 31. Dezember 2016 zu stellen!!! Sie werden nach dem alten Recht bewertet Seite 24
25 Bewertung der Überleitungsregelung Die Überleitung gewährleistet einen nahtlosen Übergang in das neue System. Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie müssen auch nicht neu begutachtet werden Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch Trotz der großzügigen Überleitung wird das Begutachtungsaufkommen in den MDK ansteigen. Seite 25
26 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt 6. Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Pflegequalität 7. Fazit Seite 26
27 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 angehoben und erweitert Leistungen der Pflegeversicherung werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus um Betreuungs- und Entlastungsleistungen erweitert Für die Entlastungsleistungen werden 125,- monatlich gewährt Die Leistungen werden unter Einschluss der Tages-, Kurzzeitund Entlastungspflege flexibilisiert Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert Seite 27
28 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * Sachleistung ambulant Leistungsbetrag stationär * Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag u. a. für Betreuungsangebote in Höhe von 125 Euro. Seite 28
29 Fallbeispiel 1 für die Überleitung Seite 29
30 Fallbeispiel 2 für die Überleitung Seite 30
31 Was ändert sich bei der stationären Pflege? Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch Die Leistungsbeträge in den Pflegegraden sind so festgesetzt, dass sie zusammen mit dem einheitlichen Eigenanteil die durchschnittlichen Aufwendungen decken Leistungsbeträge in den Pflegegraden 2 und 3 werden gesenkt Leistungsbeträge in den Pflegegraden 4 und 5 werden erhöht Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 3 erhalten als Besitzstand einen Ausgleich zwischen erhöhtem Eigenanteil und bisherigem Eigenanteil Seite 31
32 Stationäre Leistungen und Überleitung - ein Vergleich Einstufung alt Leistungsbetrag alt Leistungsbetrag neu Einstufung Überleitung Differenz der Leistungsbeträge Stufe I Stufe I + EA Stufe II Stufe II + EA Stufe III Stufe III + EA PG PG PG PG PG PG Quelle: Rothgang, Heinz, Pflegestärkungsgesetz II Seite 32
33 Stationäre Leistungen - Vergütungssätze für Pflegeleistungen Einstufung Alt Leistungsbetrag alt durchschnittlicher Eigenanteil Pflegesatz alt Leistungsbetrag neu durchschnittlicher Eigenanteil Pflegesatz neu Einstufung Überleitung Stufe I PG 2 Stufe I + EA PG 3 Stufe II PG 3 Stufe II + EA PG 4 Stufe III PG 4 Stufe III + EA PG 5 Quelle: Rothgang, Heinz, Pflegestärkungsgesetz II, eigene Berechnungen Seite 33
34 Leistungen für Pflegepersonen Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die ab Pflegegrad 2 Pflegebedürftige mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmenden Pflegegrad Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen Seite 34
35 Bewertung der neuen Leistungen Die Leistungen der Pflegeversicherung werden deutlich angehoben Trotz der großzügigen Überleitung wird das Begutachtungsaufkommen in den MDK ansteigen. Mehr Versicherte haben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen im ambulanten Bereich werden deutlich erweitert und können flexibler miteinander kombiniert werden und führen zu einem Eigenanteil über alle Pflegegrade Seite 35
36 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt 6. Fazit Seite 36
37 Vorbereitung der neuen Begutachtung 1. Die neuen Begutachtungs-Richtlinien liegen vor und sind vom BMG am 17. Juni 2016 genehmigt worden 2. Die neue Begutachtungssoftware ist in der Entwicklung und Erprobung 3. Die Gutachter werden in einem gestuften Verfahren geschult 4. Zielgruppenspezifische Informationen liegen vor bzw. werden entwickelt 5. In den MDK werden Maßnahmen zur Bewältigung des erhöhten Begutachtungsaufkommens eingeleitet Bei all diesen Vorbereitungen arbeiten die Medizinischen Dienste eng mit den Pflegekassen und weiteren Akteuren zusammen Seite 37
38 Weitere Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Pflegekassen haben ihr Leistungsangebot auf die Stärkung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen auszurichten. Pflegeeinrichtungen haben die Versorgung stärker auf eine umfassende Sicht von Pflege, Betreuung und Entlastung auszurichten. Die Vergütungsregelungen sind an die neue Einstufung und die Ausweitung der Leistungen anzupassen. Die Angebote der Pflegekassen, der Beratungsstellen und der Pflegestützpunkte haben sich an der erweiterten Sichtweise von Pflege, Betreuung und Entlastung zu orientieren. Die (Geronto-)Psychiatrisierung der Pflege muss sich in der Vertragsgestaltung wie in der täglichen Pflege mittelfristig zeigen Seite 38
39 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt 6. Fazit Seite 39
40 Fazit 1. Das Pflegestärkungsgesetz II schafft mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung 2. Das Pflegestärkungsgesetz II berücksichtigt insbesondere die Belange der Menschen mit Demenz und verbessert deren Leistungen 3. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen, er verbessert die Leistungen und entwickelt die pflegerische Versorgung weiter 4. Entscheidend dabei ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege auf eine ganzheitliche Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung gelingt Seite 40
41 Weitere Informationen finden Sie unter u.a. Fachinformation Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Seite 41
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