Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur
|
|
- Marta Bayer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur Hier steht das Thema des Vortrages AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse 1
2 Wesentliche Inhalte der Pflegereform Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens Einführung von 5 Pflegegraden Leistungsrechtliche Anpassungen Anpassung der Vergütung im stationären Bereich 2
3 Überblick über die Änderungen in klassische Leistungen - 3
4 Überleitung Pflegestufen in Pflegegrade Pflegestufe ALT Pflegestufe 0 mit eea Pflegestufe 1 Pflegestufe 1 mit eea Pflegestufe 2 Pflegestufe 2 mit eea Pflegestufe 3 Pflegestufe 3 mit eea Härtefälle Pflegegrad NEU Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 eea = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (z.b. Demenz) 4
5 Leistungen bei Pflegegrad 1 - NEU Leistungsanspruch u.a. - Beratungsangebote - Wohngruppenzuschlag (214 monatlich) - Pflegehilfsmittel - Wohnumfeldverbesserung (bis zu ) - zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen - Entlastungsbetrag (125 monatlich) - Zuschuss bei vollstationärer Pflege (125 monatlich) 5
6 vollstationäre Pflege soziale Absicherung der Pflegeperson Sachleistung Geldleistung Kombinationsleistung Wohngruppen- Zuschlag Neu 214,00 Euro Tages- und Nachtpflege Leistungen Kurzzeitpflege Pflegehilfsmittel Verhinderungspflege Pflegekurse Umbaumaßnahmen zusätzliche Betreuungsund Entlastungs- Leistungen NEU: Entlastungsbetrag 6
7 Pflegesachleistungen - Leistungsbeträge Pflegestufe Betrag - ALT Pflegegrad Betrag - NEU Differenz 1 0 +/- 0 U1 mit eea mit eea mit eea /- 0 3 mit eea Härtefall /- 0 eea = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (z.b. Demenz) 7
8 Pflegegeld - Leistungsbeträge Pflegestufe Betrag - ALT Pflegegrad Betrag - NEU Differenz 1 0 +/- 0 U1 mit eea mit eea mit eea /- 0 3 mit eea eea = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (z.b. Demenz) 8
9 Entlastungsbetrag Wer hat Anspruch? - Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Leistungshöhe? - NEU: 125 im Monat - Unterscheidung zwischen Grundbetrag und erhöhtem Betrag entfällt Wie? - Kostenerstattung gegen Vorlage entsprechender Belege nicht ausgeschöpfter Betrag kann nach wie vor in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden 9
10 Entlastungsbetrag Inhalt? Zweckgebundener Einsatz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- und Nachtpflege 2. Leistungen der Kurzzeitpflege 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste 4. anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach 45a (Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich) 10
11 Tages- und Nachtpflege - Leistungsbeträge Pflegestufe Betrag Pflegegrad Betrag Differenz 1 0 +/- 0 U1 mit eea mit eea mit eea /- 0 3 mit eea eea = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (z.b. Demenz) 11
12 vollstationäre Leistungen - Leistungsbeträge Pflegestufe Betrag - ALT Pflegegrad Betrag - NEU Differenz 1 0 +/- 0 U1 mit eea mit eea mit eea mit eea Härtefall Keine Schlechterstellung für den Pflegebedürftigen! Ausgleich erfolgt über den Bestandsschutz zum Eigenanteil eea = erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (z.b. Demenz) 12
13 vollstationäre Leistungen - Besonderheiten einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (NEU) - je Pflegeheim gleicher Eigenanteil für jeden Bewohner unabhängig des Pflegegrades keine Schlechterstellung mehr bei höherem Pflegegrad! Zuschlag zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil - Bedingung: einrichtungseinheitlicher Eigenanteil ist im ersten Monat nach der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs höher als der individuelle Eigenanteil im Vormonat - der Zuschlag kann bei zukünftigen Änderung (Pflegesatz/ Leistungsbetrag) angepasst werden 13
14 vollstationäre Leistungen - Besonderheiten Berechnung des Bestandsschutzes - berücksichtigt werden: pflegebedingte Aufwendungen Ausbildungsumlage - nicht berücksichtigt werden: Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten 14
15 Soziale Sicherung der Pflegepersonen ab 1. Januar
16 Soziale Sicherung der Pflegepersonen Soziale Sicherung für pflegende Angehörige in der Rentenversicherung in der Arbeitslosenversicherung Wenn der Umfang der häuslichen Pflege: wenigstens 10 Std. wöchentlich an regelmäßig mind. 2 Tagen in der Woche und Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad
17 Soziale Sicherung der Pflegepersonen Rentenversicherung Versicherungsschutz sowie Gewinn von Zeiten für das persönliche Rentenkonto der Pflegeperson, wenn: neben der Pflege nicht mehr als 30 Std. / Woche beschäftigt oder selbstständig tätig kein Bezug einer Vollrente wegen Alters od. einer ähnlichen Altersversorgung Die Beiträge zahlt die AOK Pflegekasse für die Pflegeperson in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung. 17
18 Soziale Sicherung von Pflegepersonen Neu: Arbeitslosenversicherung Versicherungsschutz, wenn unmittelbar vor der Pflege: eine Beschäftigung aufgegeben oder unterbrochen wird oder Anspruch auf eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) bestand und neben der Pflege kein anderweitiger Schutz in der Arbeitslosenversicherung existiert (z. B. aufgrund Beschäftigung). Die Beiträge zahlt die AOK Pflegekasse für die Pflegeperson in voller Höhe an die Bundesagentur für Arbeit. 18
19 Soziale Sicherung von Pflegepersonen Feststellung der Versicherungspflicht AOK versendet automatisch den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht an alle Pflegepersonen Bestandsfälle: - Versand des Fragebogens im Januar 2017 an die Pflegepersonen, für die ab Versicherungspflicht in Betracht kommt - Versand des Fragebogens bei zukünftigen Änderungen der Pflegesituation AOK klärt die Versicherungspflicht bei Rücklauf des Fragebogens und informiert die Pflegeperson schriftlich über das Ergebnis 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ref_Dateiname-InitialenMA 20
Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017
Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des
MehrPflegekasse bei der. Pflegekasse. AOK Gesundheitskasse
0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der- Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung Bürgerforum Altenpflege 05.12.2016 - Die Gesundheitskasse Übergangsregelungen
MehrPflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)
Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe
MehrPflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser
Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum 01.01.2017 AOK NORDWEST Frank Neuser AGENDA 1. Finanzierung 2. Übergangsrecht 3. Leistungen AOK NORDWEST Frank Neuser 2 Finanzierung Die Beitragssatzanpassung reicht
MehrSanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team
Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-
MehrLeistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da
Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung
MehrPflegekasse Pflegekasse. bei der. AOK Gesundheitskasse
0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der - Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung - Die Gesundheitskasse Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit
MehrEntlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro
Pflegegrade Geldleistung ambulant, Sachleistung ambulant, Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), Leistungsbetrag vollstationär, Pflegegrad 1 125 125 Pflegegrad 2 316 689 125 770 Pflegegrad 3 545 1.298
MehrBegriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:
Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick
MehrPFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017
PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn
MehrPSG II. Änderungen ab dem
PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,
MehrLeistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung Pflegereform 2017 Was ändert sich? Claudia Schöne, AOK PLUS 1 Grundsatz der Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen Hilfe. Soziale Grundsicherung
MehrPflegestärkungsgesetz
Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit
MehrDie Änderungen rund um die Pflege
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab
Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten
MehrEinführung in das Pflegestärkungsgesetz II
Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Stand November 2016 Pflegestützpunkt SBK Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Unter Vorbehalt anderer Regelungen und Anwendungsempfehlungen 21.11.2016 1 Was ist
MehrZiel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungs- gesetz II den Betroffenen?
Ziel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungs- gesetz II den Betroffenen? 10. März 2016 Joachim Hessler, Referent bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft BWKG BWKG 2 PSG II Umstellung Bei
MehrPFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE
PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III
MehrÄnderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017
Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017 Pflegebedürftigkeit neu definiert Die Pflegestärkungsgesetze leiten ein Umdenken in der Pflege ein. So werden ab 2017 neben körperlichen auch geistige
MehrSo stärken wir die Pflege.
fassend zu den neuen Richtlinien geschult. Mehr als ein Dutzend Organisationen beteiligten sich an der Mehr als 3.500 Gutachterinnen und Gutachter werden um Diese bietet Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen
MehrLeistungsübersichten: Änderungen ab 2017
Pflegegrade und monatliche Budgets für Sachleistung und Pflegegeld ab Pflegegrad Sachleistung, monatliches Budget Geldleistung, monatliches Budget 1* - * - * 2 689 Euro 316 3 1.298 Euro 545 4 728 5 1.995
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: )
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: 15.08.2015) Ziele des Pflegestärkungsgesetzes II Die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung sollen durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und
MehrZweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum 1.1.2016) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum 1.1.2017)
MehrPflegeleistungen ab 2017
Pflegeleistungen ab 2017 Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für
MehrPFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40
PFLEGEHILFSMITTEL Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 31 40 Pflegestufe I, II oder III 31 40 Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege
MehrBARMER GEK Pflegereport 2015
BARMER GEK Pflegereport 2015 Infografiken Infografik 1 Höhere Beträge bei Pflegesachleistungen Infografik 2 Geringerer Eigenanteil für schwerst Pflegebedürftige Infografik 3 Mehr Pflegegeld Infografik
MehrSitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II
Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail:
MehrKundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,
Seite 1 von 9 Dezember 2014 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Für das Jahr 2015 können wir uns über einige Neurungen im Pflegegesetz freuen. Alle pflegebedürftigen
MehrAktuelles zur Pflege. Gut zu wissen - Allgemeines. Das Wichtigste zum Pflegestärkungsgesetz II
Aktuelles zur Pflege Gut zu wissen - Allgemeines Das Wichtigste zum Pflegestärkungsgesetz II 1 Ich darf mich Ihnen kurz vorstellen: Christine Meiers 60 Jahre alt Ausbildungen / Studium: Kinderpflegerin
MehrVersorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.
MehrWenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse
VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen
MehrLeistungszuwächse im Überblick
I.6 Schnelleinstieg Leistungszuwächse im Überblick Auf einen Blick: höhere Leistungen in der Pflegeversicherung und ein neuer sbegriff Die Pflegestärkungsgesetze I und II stellen die größte Reform seit
MehrWir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017
Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017: Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995
MehrPflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin
Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
MehrBASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung
BASISINFORMATION Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden dem Pflegebedürftigen in Form von
MehrLeistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick
Leistungsansprüche Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrPFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015
PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrSVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II
SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz
MehrDAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ
DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
MehrPflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück
Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Inhalt des Referats Vorstellung Beratungsangebote / Möglichkeiten
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Allgemein Warum gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff? Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich
MehrLeistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017
Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017 Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege April 2017 Begriff der Pflegebedürftigkeit - NEU! Es entscheidet der Grad der Selbstständigkeit
MehrDie Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:
Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
MehrHerzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal
Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein
MehrVorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen...
Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 37 C. Das Neue Begutachtungsinstrument... 63 D. Die Pflegegrade...
MehrAltenhilfe Aus der Praxis für die Praxis
Bayernletter August 2015 Ausgabe 105 Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes
MehrPflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit
II 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II Aktuelle Marktentwicklung Bundespflegestatistik: Anzahl der Pflegebedürftigen Ambulant in % Stationär in % Gesamt 1999 1.442.880 71,57
MehrDie Pflegereform 2015 Eine Übersicht
Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36
MehrInformationsblatt. Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit
Informationsblatt Stand Juni 2017 Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit Die personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder
MehrHerzlich willkommen! 2. Pflegestärkungsgesetz AOK Rheinland/Hamburg Stand:
Herzlich willkommen! AOK Rheinland/Hamburg Stand: 23.09.2016 Die neuen Leistungen der AOK Rheinland/Hamburg Vollstationäre Pflege Pflegegrad 2 bis 5 In den Pflegegraden 2 und 3 sind die Leistungsbeträge
MehrDie Leistungen der Pflegeversicherung
Nils Freitag Dipl.-Sozarb. Pflegeberater Inhalt: 1. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Leistungsbezug 2. Was passiert nach der Antragstellung? 3. Wichtige Leistungen bei Pflegebedürftigkeit 4. Die
MehrLeistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung Entlastungsangebote für Angehörige und Prävention Geschäftsbereich Pflege/Häusliche Krankenpflege Claudia Schöne / Bereichsleiterin Dresden, 07. November 2018 Pflegeversicherung
MehrMerkblatt Pflegeversicherung
Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2017 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung
MehrZweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von
MehrFür die ganze Familie da, wenn es um Pflege geht.
Für die ganze Familie da, wenn es um Pflege geht. Unsere Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Gültig ab 01.01.2017 AOK Baden-Württemberg Gute Pflege für Ihre Angehörigen, wertvolle Entlastung
MehrWas ist neu in der Pflege?
Herzlich Willkommen! Was ist neu in der Pflege? 11.10.2018, AWO Heiden Ruth Weddeling Kreis Borken, Leiterin Abteilung Pflege/Heimaufsicht Übersicht 1. Was bedeutet Pflegebedürftigkeit? 2. Wie hoch ist
MehrDie Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015
Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz
MehrPFLEGESACHLEISTUNGEN 36 SGB XI
GESTERN UND HEUTE Häusliche Pflegeleistungen Angebote zur Unterstützung im Alltag stundenweise Verhinderungspflege zusätzliche Betreuung- und Entlastung niedrigschwellige B- & E- Leistungen Grundpflege
MehrHilfen für Pflegebedürftige. Die neuen Pflegeleistungen Gabriele Knöpfle
Hilfen für Pflegebedürftige Die neuen Pflegeleistungen 2017 1 Gabriele Knöpfle 2 Landratsamt Bodenseekreis Gabriele Knöpfle Ganzer Melanie Haugg Bodenseekreis Landratsamt Bodenseekreis Glärnischstr. 1-3,
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich
MehrPflegestärkungsgesetzt II
Pflegestärkungsgesetzt II 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen
MehrBeihilfe. Pflegeleistungen ab 01. Januar Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem
Pflegeleistungen ab 01. Januar 2017 Beihilfe Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem 01.01.2017: häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen
MehrInformationsveranstaltung. DBwV. Beihilfe in Pflegefällen. und Änderungen durch die Pflegestärkungsgesetze. I. Einführung
Informationsveranstaltung DBwV Kameradschaft ERH Ulm/Neu-Ulm und Änderungen durch die Pflegestärkungsgesetze I. Einführung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgt zum 1. Januar 2017 die
MehrLeitlinien Entlastungsbetrag gem. 45b SGB XI und Angebote zur Unterstützung im Alltag gem. 45a SGB XI
Lebenshilfe Niedersachsen. Nordring 8 G. 30163 Hannover Leitlinien Entlastungsbetrag gem. 45b SGB XI und Angebote zur Unterstützung im Alltag gem. 45a SGB XI Lebenshilfe Landesverband Niedersachsen e.v.
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz, der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz, der neue sbegriff und das neue Begutachtungsverfahren Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz
MehrBeispiele für die Umsetzung des Pflegestärkungsgesetz II & Landesverordnung im häuslichen Bereich
Beispiele für die Umsetzung des Pflegestärkungsgesetz II & Landesverordnung im häuslichen Bereich 1 Ziel der Landesverordnung ist: Ziel von FISH: 1. Pflegebedürftige darin zu unterstützen, selbstbestimmt
MehrRund um die Pflege. Details zu den Inhalten der Sozialversicherung
Rund um die Pflege Details zu den Inhalten der Sozialversicherung Inhalt Das Pflegestärkungsgesetz II Die Pflegegrade Pflegehilfsmittel Behinderungsgrad Hilfe zur Pflege nach SGB XII Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrVereinbarkeit Unternehmenspräsentation
Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation von Pflege und Beruf Maik Max Purrotat Mustermann Pflegeberater 30.06.2012 der IKK classic Seite 1 Inhalt 1. Pflegezeitgesetz 2. Familienpflegezeitgesetz 3. Die Pflegestärkungsgesetze
MehrSozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *
Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
MehrNomosPraxis. Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III. Nomos. Richter. Pflegebegriff Vergütungen Potenziale. 2. erweiterte Auflage
NomosPraxis Richter Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III Pflegebegriff Vergütungen Potenziale 2. erweiterte Auflage Nomos NomosPraxis Ronald Richter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
MehrWillkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2
Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!
MehrAlle ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen im Überblick. Pflegegeld für häusliche Pflege
Der ambulante Pflegedienst der Stiftung Freundeskreis Ochsenzoll veröffentlicht an dieser Stelle eine Übersicht zu den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Informationen stammen vom Bundesministerium
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage
MehrGrad der Pflegebedürftigkeit Pflegegeldleistungen pro Monat Pflegegrad 2 316,00 Pflegegrad 3 545,00 Pflegegrad 4 728,00 Pflegegrad 5 901,00
Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege 1. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrGröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Meldungen 2015 Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II Das Bundeskabinett hat am 12. August 2015 den Entwurf des
MehrPflegebedürftig. was nun? Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftig. was nun? Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung Pflegestützpunkt Land Bremen Berliner Freiheit 3 28327 Bremen Telefon: 0421/69 62 42 0 Email: info@bremen-pflegestuetzpunkt.de
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II Welche Veränderungen bringt es? Nils Freitag Dipl.-Sozarb. Pflegeberater
Nils Freitag Dipl.-Sozarb. Pflegeberater Inhalt: 1. Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einstufungsverfahren im neuen Recht 2. Die Überleitung pflegebedürftiger Personen in das neue System 3. Leistungsarten
MehrZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 01.09.2018 Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der häuslichen Pflege Übersicht 1. Allgemeines 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit/Zuordnung
MehrBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege. Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV)
Stand: September 2018 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Rechtsgrundlagen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift
MehrArbeitshilfe. zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG)
Arbeitshilfe zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) für vollstationäre Einrichtungen Inhalt I. Einleitung... 3 II. Aufklärung, Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen ( 7 SGB XI).4 III.
MehrHinweise zur Siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 4. November 2016 (ABl./16, [Nr. 50], S.1515)
Hinweise zur Siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 4. November 2016 (ABl./16, [Nr. 50], S.1515) Hinweise zur Umsetzung der ab 1. Januar 2017 geltenden Neuregelungen im Bereich
MehrÜberleitung von bestehenden Pflegestufen in die Pflegegrade und Besitzstandsschutz ab 01.Januar 2017 ( 140 SGB XI)
Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die Pflegegrade und Besitzstandsschutz ab 01.Januar 2017 ( 140 SGB XI) Bearbeitungsstand: Januar 2017 Die nachfolgenden Vorschriften beruhen auf dem Sozialgesetzbuch
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege 1. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
Mehrc. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59
Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 35 c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 D.
MehrLeistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege 27. Dresdner Pflegestammtisch / 23.
MehrKatholische Sozialstation ST.MARTIN ggmbh Die Pflegeversicherung ab
Katholische Sozialstation ST.MARTIN ggmbh Die Pflegeversicherung ab 01.01.2017 Gut umsorgt zuhause. Katholische Sozialstation ST.MARTIN ggmbh Die Pflegeversicherung ab 01.01.2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrAls pflegende Angehörige im Arbeitsleben
Siegmar Nesch Stv. Vorstandsvorsitzender der Als pflegende Angehörige im Arbeitsleben Welche Unterstützungsangebote bietet die? Konferenz für Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräte 16.03.2017,
MehrInhaltsübersicht. Kurzzeitpflege. Normen 42 SGB XI. Kurzinfo
Kurzzeitpflege Normen 42 SGB XI Kurzinfo In Fällen, in denen weder die häusliche noch die teilstationäre Pflege möglich ist, hat der Anspruchsberechtigte Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege. Dieser
Mehr