Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

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1 Seite 1 von 9 Dezember 2014 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Für das Jahr 2015 können wir uns über einige Neurungen im Pflegegesetz freuen. Alle pflegebedürftigen Patienten und an Demenz erkrankte Patienten, erhalten ab dem 01. Januar 2015 mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dies gilt für: 1. Pflegegeld: Geld für Angehörige die selbst oder mit dem Pflegedienst pflegen 2. Sachleistungen: Geld für die Pflege durch den Pflegedienst 3. Leistungen der Kurzzeitpflege 4. Leistungen der Verhinderungspflege 5. Leistungen der Tages- und Nachtpflege 6. Leistungen für Bewohner von Wohngemeinschaften 7. Leistungen für Betreuung und Entlastung 8. Zuschüsse für Umbaumaßnahmen 9. Zuschüsse für Pflegehilfsmittel

2 Seite 2 von 9 Erklärung zur Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld: Nimmt ein Kunde 100% der Sachleistung durch den Pflegedienst in Anspruch, bekommt er kein Pflegegeld. Benötigt der Kunde z.b. 60% seines Sachleistungsanspruches für die Pflege durch den Pflegedienst, bekommt er anteilsmäßig 40% seines Pflegegeldanspruches ausbezahlt. Leistungshöchstgrenzen für Pflegepatienten und Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA): Pflegestufe Pflegestufe 0 bei eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe I Mindesthilfebedarf in der Grundpflege > 45 Min. täglich Grundpflege Pflegestufe I und eingeschränkte Alltagskompetenz (PEA) Pflegestufe II Mindesthilfebedarf in der Grundpflege = 2 Std. täglich Grundpflege Pflegestufe II und eingeschränkte Alltagskompetenz (PEA) Pflegestufe III Mindesthilfebedarf in der Grundpflege = 4 Std. täglich Grundpflege Häusliche Pflege/Pflegediens t (Sachleistung) Häusliche Pflege/Privatperson (Pflegegeld) Vollstationäre Pflege 231,- /Monat 123,- /Monat 231,- /Monat 468,- /Monat 244,- /Monat 1.064,- /Monat 689,- /Monat 316,- /Monat 1.064,- /Monat 1.144,- /Monat 458,- /Monat 1.330,- /Monat 1.298,- /Monat 545,- /Monat 1.330,- /Monat 1.612,- /Monat 728,- /Monat 1.612,- /Monat Härtefall 1.995,- /Monat 728,- /Monat 1.995,- /Monat

3 Seite 3 von 9 Information zu Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Pflegebedürftige haben einen Anspruch von bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) in Höhe von 1612,- pro Jahr. Voraussetzung: Die Pflegeperson (z.b. Angehörige) ist verhindert und pflegt bereits seit sechs Monaten. Die Verhinderungspflege kann durch den Pflegedienst stundenweise, tageweise oder in Form von Kurzzeitpflegeleistungen übernommen werden. Wichtige Neuerungen ab 2015, in der ambulanten Verhinderungspflege: Sofern der Betrag der Kurzzeitpflege durch den Patienten noch nicht ausgeschöpft wurde, können aus der Verhinderungspflege noch bis zu 50% des Leistungsanspruches zusätzlich entnommen werden. Dies gilt nur für Leistungen durch den ambulanten Pflegedienst. Jeder Patient hat Anspruch auf: Verhinderungspflege regulär ambulant: 1612,00 /Jahr Zuzüglich 50% Kurzzeitpflegeanspruch: 806,00 /Jahr Gesamtleistung zur Entlastung der Angehörigen: 2418,00 /Jahr Wichtig: Nehmen Angehörige keine Verhinderungspflege, also Entlastungsleistungen durch den Pflegedienst in Anspruch, verfällt ein Guthaben von bis zu 2418,- im Jahr. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht auch bei der Pflegestufe 0 (Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach 45 SGB XI).

4 Seite 4 von 9 Wichtige Neuerungen ab 2015, zum Thema stationäre Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Pro Jahr sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) möglich. Dafür stellt der Gesetzgeber 1612,00 /Jahr zur Verfügung. Zusätzlich kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1612,00 /Jahr in Anspruch genommen werden, falls dieser noch nicht durch ambulante Pflegeleistungen verbraucht wurde. Jeder Patient hat somit insgesamt 3224,00 im Jahr zur Verfügung. Neu: Der Anspruch besteht auch für die Pflegestufe 0. Neuerungen bei Leistungen der Tages- oder Nachtpflege: Ab 1. Januar 2015 verdoppelt sich der Leistungsanspruch in den Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Der ambulante Sachleistungsbetrag der jeweiligen Pflegestufe, steht einmal als häusliche Leistung, für den ambulanten Pflegedienst, komplett zur Verfügung. Zusätzlich steht der Selbe Sachleistungsbetrag für eine Tages-oder Nachtpflege bereit. Wichtig: Wird der zusätzliche Betrag nicht verwendet, verfällt er. Erhöhung der Betreuungskräfte in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen: Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in Tages-und Nachtpflegeeinrichtungen werden erhöht. Auf 20 Patienten kommt zusätzlich eine Betreuungskraft laut Gesetz dazu. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Demenzpatienten oder andere Pflegepatienten handelt.

5 Seite 5 von 9 Neuerungen beim Ausbau von Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen: Leben mindestens drei und höchstens 12 Pflegebedürftige (auch Stufe 0) in einer Wohngruppe, erhalten diese einen pauschalen Wohngruppenzuschlag von 205,00 monatlich. Dazu muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Bei der Wohngruppe muss es sich um eine ambulant betreute Lösung handeln (keine vollstationäre Pflegeeinrichtung. So können die Pflegedürftigen selbstbestimmt ihre eigenen Ressourcen einbringen oder die ihrer Angehörigen nutzen. Von den 205,00 pro Bewohner, ist gemeinsam eine Präsenzkraft zu beauftragen. Sie stellt die organisatorischen, hauswirtschaftlichen und betreuenden Leistungen sicher. Dies geschieht in der Regel durch den ambulanten Pflegedienst. Neuerung zur Wohnraumanpassung in der Wohnung des Patienten 40 SGB XI: Ab 1. Januar 2015 erhält jeder pflegebedürftige Patient Geldleistung für Verbesserungsmaßnahmen in seiner Wohnung, z.b. ebenerdige Dusche, Türverbreiterungen und vieles mehr. Der Patient kann pro Maßnahme bis zu 4000,- beantragen. Leben oder profitieren mehrere Pflegebedürftige von einer Umbaumaßnahme, können bis zu ,- pro Maßnahme von der Pflegekasse bezahlt werden. Wichtig: Es muss ein Antrag mit Kostenvoranschlag vor Beginn der Umbaumaßnahme, bei der Pflegekasse des Patienten eingereicht werden.

6 Seite 6 von 9 Anschubfinanzierung für Wohngruppen 45e SGB XI: Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für den altersgerechten und barrierearmen Umbau zur Verfügung gestellt. Pro Maßnahme und pflegebedürftigem Bewohner können wie bisher 2500,- bei der Pflegekasse beantragt werden. Es können höchstens ,- beantragt werden, dafür müssen mehrere Pflegebedürftige von der Maßnahme profitieren. Neu: Es kann mit dem Umbau bereits vor Beantragung und Genehmigung durch die Pflegekasse begonnen werden. Neuerung bei den Pflegehilfsmittel nach 40 Abs.2 SGB XI: Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel z.b. Handschuhe oder Bettunterlagen. Der neue Betrag den die Pflegekassen gewähren beträgt 40,- pro Monat. Wichtig: Der Pflegebedürftige muss einen Antrag stellen.

7 Seite 7 von 9 Neuerung bei Betreuungs- und Entlastungsleistungen 45b SGB XI: Die zusätzlichen Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Patienten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach 45 SGBXI werden ab 1. Januar angehoben auf: Grundbetrag: Erhöhter Betrag: 104,- monatlich 208,- monatlich Wichtig: Den Grundbetrag von 104,- monatlich erhält künftig jeder Patient, auch Patienten mit der Stufe 0 und ohne Einstufung nach 45a SGBXI (Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Demenz). Den erhöhten Betrag von 208,- erhalten nur Pflegebedürftige, die bereits den Betrag von 200,- erhalten haben oder wenn nach einem Neuantrag bei der Begutachtung nach 45a SGB XI (Begutachtung bei Demenzpatienten) dieses Ergebnis festgestellt wurde. Ausbau von Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Die Beträge von 104,- oder 208,- werden von der Pflegekasse, gegen Vorlage einer Rechnung oder einer Abtretungserklärung an den Pflegedienst, erstattet. Voraussetzung dafür: Es handelt sich um Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes, für Angebote wie Betreuung, allgemeine Anleitung, Hauswirtschaft. Oder: Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Wichtig: Hier können die Beträge für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden.

8 Seite 8 von 9 Oder: Leistungen nach Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes anerkannter, förderfähiger oder geförderter Betreuungs- und Entlastungsangebote. Wichtig: Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann künftig bis zu 40% des Sachleistungsbetrages für niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Es handelt sich hierbei um Erstattungsleistungen. Der Pflegebedürftige muss die Leistungen der anerkannten Leistungserbringer zunächst selbst bezahlen und reicht die Rechnung anschließend bei seiner Pflegekasse ein. Voraussetzung dafür: Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss sichergestellt sein Es muss eine Pflegeberatung nach 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch genommen werden Die Vergütung für die ambulanten Pflegeleistungen wurden bereits vorrangig abgerechnet

9 Seite 9 von 9 Sonstige Neuerungen in der Pflegelandschaft: Bildung eines Vorsorgefonds. Dadurch sollen mögliche Beitragssatzsteigerungen in der Zukunft abgefedert werden. Wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen soll die zukünftige Beitragsbelastung der jetzt jüngeren Menschen begrenzt werden. Anpassung des Beitragssatzes Familien-/Pflegezeitgesetz: Pflegende Angehörige können bis zu 10 Tage unbezahlten Urlaub zur Organisation einer plötzlichen Pflegesituation nehmen. Neu: Künftig wird dies mit einer Lohnersatzleistung gekoppelt, die den Großteil des Verdienstausfalles auffängt. Es wird ein Rechtsanspruch für Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Es besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Verdienstausfall abzufedern. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Außerdem enthält das Gesetz Freistellungsregelungen zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einer außerhäuslichen Einrichtung sowie Regelungen zur Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase.

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