Das Zweite Pflegestärkungsgesetz, der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren

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1 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz, der neue sbegriff und das neue Begutachtungsverfahren Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad werden zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Das Gesetz setzt den neuen sbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum Folgende Regelungen sind zum in Kraft getreten: Beratung: Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung. Anpassung der Rahmenverträge: Die Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen sbegriff anzupassen. Dazu gehören auch die Vorgaben zur Personalausstattung. Pflegesätze und Personalschlüssel: Vor Einführung der neuen Pflegegrade müssen Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Bis Mitte 2020 soll ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung entwickelt werden. Bereits das erste Pflegestärkungsgesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, sieht Leistungsverbesserungen vor, die auch schon umsetzen, was mit dem neuen sbegriff gewollt ist: - eine bessere Berücksichtigung der individuellen Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und - einen Abbau von Unterschieden im Umgang mit körperlichen und geistigen Einschränkungen. hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen und wurde deshalb pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zum Teil gerecht. Das betraf auch viele Menschen mit Demenzerkrankungen. Der sbegriff, von dem der Pflegegrad und damit die Leistungshöhe der Pflegeversicherung abhängen, war deshalb schon seit seiner Einführung in der Kritik. Aber auch, weil die Anzahl der Menschen mit Demenzerkrankungen in Folge der alternden Bevölkerung steigt und demenzkranke Menschen häufig körperlich kaum eingeschränkt sind und dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen können. Der neue sbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Mit dem neuen System kann auch besser geplant werden, welche Art von Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich braucht.

2 Folgende Regelungen treten zum in Kraft getreten: 1. Pflegegrade Ab dem werden bei der Feststellung von bei der Begutachtung durch den MDK körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Künftig wird es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt: 1. Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen) 4. Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette) 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen) Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Stattdessen werden den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II mehr Möglichkeiten gegeben, mit den der Pflegeversicherung entsprechend ihren Wünschen und ihrer Lebenssituation umzugehen.

3 Bei Menschen mit ausschließlich Bei Menschen mit erheblich einkörperlichen Einschränkungen gilt geschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel +1 die Regel +2 In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden 0 kein 1 I II 3 I 3 III 4 II 4 III (Härtefall) 5 III 5 Wer bereits der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt: Alle, die bereits von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr. WICHTIG! Alle, die bisher eine Pflegestufe haben oder bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Kompetenz, ihren Alltag selbständig zu leben, festgestellt wurde, werden automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet und müssen auch keinen Antrag auf Neubegutachtung stellen. Es ist vor der Überleitung auch keine besondere "Taktik" erforderlich, denn die Überleitungsvorschriften sind so gestaltet, dass sich fast alle Pflegebedürftigen deutlich besser und keiner schlechter stellt als vorher. Im Übrigen gilt: Ob jemand bei einer Begutachtung einer höhere, niedrigere oder die gleiche Pflegestufe erhält, wird durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung aus fachlicher Sicht beurteilt und von der Pflegekasse entschieden. Die Einstufung und der Pflegeversicherung sind sowohl heute als auch nach Einführung des neuen sbegriffs so gestaltet, dass mit stärkerer eine umfangreichere Versorgung ermöglicht wird. Es ist daher jetzt und in Zukunft wichtig, dass Pflegebedürftige anhand ihres Gesundheitszustands und der daraus verursachten Pflegesituation entscheiden, ob sie einen Antrag auf eine andere Pflegestufe stellen oder in ein Heim umziehen wollen. Nur so kann eine optimale Versorgung sichergestellt werden. Pflegebedürftige Heimbewohner, deren Gesundheitszustand sich deutlich verschlechtert, sind allerdings im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, einen Antrag auf Höherstufung zu stellen, wenn die aktuelle Pflegestufe nicht mehr ausreichend erscheint. Für die automatische Überleitung gilt: Niemand, der vorher schon von der Pflegeversicherung erhalten hat, soll zukünftig schlechter gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der Gutachter aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt. Da aber die Überleitung nicht zu geringeren, sondern bei den meisten Betroffenen sogar zu höheren bzw. deutlich höheren als heute führt, wird ein solcher Antrag im Regelfall jedoch gar nicht erforderlich sein.

4 Mit dem neuen sbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß zumeist körperlich eingeschränkt sind. Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad Euro 100 Euro Pflegegrad Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad Euro Euro 125 Euro Euro Pflegegrad Euro 125 Euro Euro Pflegegrad Euro Euro 125 Euro Euro 2. Ambulant Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere. in Stufen seit Pflegegrad 1 ** 123 Euro Pflegegrad Euro 244 Euro 316 Euro Pflegegrad Euro 458 Euro 545 Euro Pflegegrad Euro I 728 Euro I 728 Euro Pflegegrad Euro * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. ** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung nach 28a SGB XI.

5 Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere. in Stufen seit 2015 max. max. - - Pflegegrad 1 ** 231 Euro Pflegegrad Euro 468 Euro 689 Euro Pflegegrad Euro Euro Euro Pflegegrad 4 I I Härtefall Euro Pflegegrad Euro Härtefall Euro * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. ** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung nach 28a SGB XI.

6 a) Ambulant betreute Wohngruppen Neue Wohnformen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, sogenannten Pflege-WGs, sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor, die es auch für Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1 gibt. in Stufen seit 2015 einmaliger Höchstbe- einmaliger trag Höchstbetrag - - Pflegegrad Euro pro Person Euro pro Wohngruppe III Euro pro Person Euro pro Wohngruppe Pflegegrad Euro pro Person Euro pro Wohngruppe Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag. Damit kann eine Person finanziert werden, die in der Pflege-WG zum Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt. Der Wohngruppenzuschlag wird erhöht und steht auch Pflegebedürftigen im neuen Pflegegrad 1 zu. in Stufen seit 2015 max. max. - - Pflegegrad Euro III 205 Euro Pflegegrad Euro

7 b) Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Diese wurden zum 1. Januar 2015 deutlich angehoben. Ab 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse. in Stufen seit 2015 max. Zuschuss max. Zuschuss je Maßnahme je Maßnahme - - Pflegegrad Euro - - Pflegegrad 1 wenn mehrere Antragsberechtigte zusammenwohnen Euro III Euro Pflegegrad Euro III wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen Euro Pflegegrad 2 5 wenn mehrere Antragsberechtigte zusammenwohnen Euro c) Übergangspflege Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche. Diese Versorgungslücke schließt das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen. Seit 1. Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.

8 3. Verhinderungspflege Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorüber- gehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungs- pflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungs- betrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Pflege Pflege bedürftigkeit seit 2015 bedürftigkeit in Stufen max. max. - - Pflegegrad 1 ** für für Kosten einer Kosten einer notwendigen Pflegegrad 2 5 notwendigen III Ersatzpflege bis Ersatzpflege bis zu sechs Wochen zu sechs Wochen * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. ** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung nach 28a SGB XI.

9 4. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Er- höhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege an- gerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet. Diese Ansprüche gelten ab 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro einsetzen, um der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Pflege- Pflege- bedürftigkeit seit 2015 bedürftigkeit in Stufen max. max. - - Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag Pflegestufe I III für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen bzw. acht Wochen seit Pflegegrad 2 5 für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. ** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung nach 28a SGB XI.

10 a. Tages- und Nachtpflege Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung m Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Seit dem 1. Januar 2015 können die der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung der erfolgt nicht mehr. Zudem wurde der Anspruch auf Versicherte in der sogenannten Pflegestufe 0 erweitert. Ab 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungs- betrag hierfür einsetzen in Stufen seit 2015 max. max. - - Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag 231 Euro Pflegegrad Euro 468 Euro 689 Euro Pflegegrad Euro Euro Euro Pflegegrad 4 I I Pflegegrad Euro * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. ** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung nach 28a SGB XI.

11 b. Vollstationäre Pflege Durch der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt. Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes werden die Leistungsbeträge neu gestaffelt, weil auf das System der Pflegegrade umgestellt wird. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 01. Januar 2017 höher ist als im Dezember Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Außerdem erhalten erstmals auch Pflegebedürftige mit Demenz, die bisher unter die sogenannte Pflegestufe 0 gefallen sind, Anspruch auf zur vollstationären Pflege. Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Darüber hinaus wird künftig ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben. Bisher stieg im Falle einer Höherstufung der zwar die Leistung der Pflegeversicherung an, gleichzeitig aber nahm auch der pflegebedingte Eigenanteil zu. Dieser Eigenanteil wird künftig nicht mehr steigen, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. in Stufen seit Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich 0 Euro Pflegegrad Euro Euro Euro Pflegegrad Euro Euro Euro Pflegegrad Euro I I Härtefall Euro Pflegegrad Euro Härtefall Euro * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. ** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung nach 28a SGB XI.

12 Bestandsschutz für Pflegebedürftige = keine bereits zuvor pflegebedürftige Person erhält weniger c. Was ändert sich für Pflegepersonen, zum Beispiel Familienangehörige, die pflegen? Die Pflegeversicherung wird aufgrund des neuen sbegriffs künftig für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Im Ergebnis werden mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge erhalten als bisher. Außerdem wird die Einführung des neuen sbegriffs bei den Regelungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung berücksichtigt; der Schutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird gleichzeitig deutlich erweitert. Dabei wird auch hier wie in der Rentenversicherung Schutz für Pflegepersonen gewährt, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pflegen. d. Was ändert sich bei der Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger? Viele Pflegebedürftige schöpfen die Angebote der Pflegeversicherung nicht aus. Die Pflegeberatung soll die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser dabei unterstützt, die ihnen zustehenden für die Pflegebedürftigen und die Entlastung der pflegenden Angehörigen besser zu nutzen. Die Pflegeberatung unterstützt dabei, aus den verschiedenen Angeboten die für sie am besten passenden nach ihren Bedarfen und Wünschen zusammen zu stellen. Die Pflegeberatung erstellt bei Bedarf und auf Wunsch der Anspruchsberechtigten auch einen individuellen Versorgungsplan. Die Pflegekassen teilen jedem Anspruchsberechtigten auf Pflegeberatung mit, welche Person für ihre Beratung persönlich zuständig ist. Dieser Pflegeberater bzw. diese Pflegeberaterin ist verantwortlich für die Erst- und alle Folgeberatungen. Anspruchsberechtigte auf Pflegeberatung können sich künftig mit allen Fragen an ihre persönliche Beratungsperson wenden. Die Pflegekassen bietet Antragstellern auf von sich aus eine persönliche Pflegeberatung an. Es muss ein Termin für die Pflegeberatung angeboten werden, der nicht mehr als zwei Wochen an der Antragstellung liegt. Ausgenommen davon sind nur einmalige oder monatliche Anträge auf Kostenerstattung. Auch die Angehörige und nahestehende Personen erhalten erstmals einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn die Pflegebedürftigen zustimmen. Damit erhalten die Angehörigen mehr Unterstützung für die Organisation der Pflege. Die verschiedenen Beratungsangebote vor Ort für Pflegebedürftige sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Die örtlichen Beratungsstellen sollen besser zusammenarbeiten. Die Einzelheiten werden in Verträgen der Landesverbände der Pflegekassen mit den zuständigen Stellen der Länder geregelt. Die Pflegekassen werden verpflichtet, einen Überblick über die regional verfügbare Pflegeund Unterstützungsangebote einschließlich der Kosten im Internet zu veröffentlichen und dabei benutzerfreundliche Suchmöglichkeiten vorzusehen.

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