Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II
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- Ingeborg Braun
- vor 7 Jahren
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1 Warum? Was? Wie? Wo? Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II
2 gewohntes Vertrauen Warum kommt das Pflegestärkungsgesetz II? Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen und wurde deshalb pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zum Teil gerecht. Das betraf auch viele Menschen mit Demenzerkrankungen. Da deren Anzahl infolge der alternden Bevölkerung stetig steigt, wird der Gesetz geber hier aktiv. Denn demenzkranke Menschen sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, der ursprünglich 1995 mit der Pflegeversicherung eingeführt wurde, wird somit reformiert und berücksichtigt nunmehr alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Liebe Bewohner, liebe Angehörige, liebe Interessierte, im Januar 2017 werden die neuen gesetzlichen Regelungen des im vergangenen Jahr beschlossenen Pflegestärkungsgesetzes II vollständig wirksam. Diese Reform nutzt allen den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und unseren Pflegekräften denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst, sagt dazu Bundesgesundheitsminister Gröhe. Was aber bedeutet das für Sie? Auf den folgenden Seiten haben wir die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst und erklären Ihnen die Auswirkungen des Gesetzes für heutige und zukünftige Bewohner. Sollten Sie weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich jederzeit gern an unsere Einrichtungsleitungen wir stehen Ihnen mit Rat und Tat bei allen Fragen rund um das PSG II zur Seite.
3 Was... Was ändert sich bei der medizinischen Begutachtung?... bedeutet das für unsere (zukünftigen) Bewohner? Der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird prüfen, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Dies geschieht anhand von sechs Kriterien (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problem lagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Be las tun gen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte). Erst aufgrund einer Gesamt bewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflege grade. Alle, die bisher eine Pflegestufe (I bis III) haben oder bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Kompetenz, ihren Alltag selbstständig zu leben, festgestellt wurde (sog. Eingeschränkte Alltagskompetenz), werden automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Für unsere Bewohner bedeutet das die Sicherheit, nach Einführung des PSG II im Januar 2017 nicht schlechter gestellt zu werden, und sich auf einen festen Eigenanteil verlassen zu können, der selbst bei späterer Einstufung in einen höheren Pflegegrad nicht steigt. Die Übersicht zeigt es ganz deutlich: Von dieser Regelung profitieren all diejenigen, die sich bereits mit der Möglichkeit des Umzugs in eine Pflegeeinrichtung befassen. Wer sich noch in diesem Jahr einstufen lässt und in die Pflegestufen 1 und 2 gestuft wird, der wird mit Einführung der Pflegegrade und der automatischen Überleitung in diese keine Einbußen in den Leistungen spüren - und das, obwohl die Zuschüsse der Pflegekassen für die analogen Pflegegrade 2 und 3 eigentlich mit Inkrafttreten des PSG II sinken (hier greift der oben erwähnte Bestandsschutz). Bewohner, die in Pflegestufe 3 oder Härtefall eingestuft sind, profitieren sogar von den höheren Leistungen in den analogen Pflegegraden 4 und 5: Übersicht Leistungen stationäre Pflege Alte Leistungen Neue PSG-II Leistungen Pflegestufe 0 0 > Pflegegrad Pflegestufe > Pflegegrad Pflegestufe > Pflegegrad Pflegestufe > Pflegegrad Härtefall > Pflegegrad Hinweis: Die Pflegestufe 0 wird nicht automatisch zum Pflegegrad 1 übergeleitet
4 Wie funktioniert die Einstufung? Die Pflegekassen ordnen jedem pflegebedürftigen Menschen mit einer Pflegestufe oder einer Feststellung der Beeinträchtigung der Alltagskompetenz den per Gesetz vorgesehenen neuen Pflegegrad zu und teilen das dem Pflegebedürftigen entsprechend mit. So wird für die Betroffenen ein unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden (Antragstellung, Begutachtung etc.).! Für die auto matische Über leitung gilt: Niemand, der von der Pflegeversicherung schon vorher Leis tungen erhalten hat, soll zukünftig schlechter gestellt werden. Bisher war es bei Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen so, dass mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe die Pflegeversicherung zwar einen höheren Zuschuss gezahlt hat, zeitgleich aber der von den Betroffenen zu tragende pflegebedingte Eigen anteil ebenfalls stieg. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige oftmals aus Furcht vor einem höheren Eigen anteil gegen eine Neubegutachtung gewehrt haben, obwohl sie definitiv mehr Pflege benötigten. Damit soll nun Schluss sein: Das Pflegestärkungsgesetz II hat festgelegt, dass es in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pfle ge bedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt, der von der je wei ligen Einrichtung mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger ermittelt wird. Bei einem Wechsel in einen höheren Pflegegrad verändert sich der Zuzahlungsbetrag durch den einheitlichen Eigenanteil insoweit nicht mehr. Wo gibt es weitere Informationen und Beratung? Unsere Einrichtungsleitungen beraten Sie gern detailliert zu allen Fragen bezüg lich der Einführung des PSG II zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, auch im Hinblick auf die bessere finanzielle Situa tion bei einer Einstufung vor Eine Übersicht unserer Pflegeeinrichtun gen und alle relevanten Ansprechpartner finden Sie auf:
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