Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand
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- Arwed Böhler
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1 Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS DBfK Deutscher Bundesverband für Pflegeberufe, 3. März 2016 in München
2 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt. 6. Fazit Seite 2 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
3 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert. Der Umstieg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben Seite 3 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
4 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt. 6. Fazit Seite 4 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
5 Neue Definition der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen Seite 5 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
6 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf Seite 6 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
7 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet Seite 6 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
8 Das neue Begutachtungs-Verfahren Beispiel Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Seite 8 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
9 Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise Seite 9 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
10 Beispiel Modul 1: Mobilität (Gewichtung: 10%) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering ,5 erheblich schwer ,5 schwerste Seite 10 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
11 Das neue Begutachtungs-Verfahren Beispiel: Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen von elementaren Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch Seite 11 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
12 Beispiel Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung ist 15%. Es zählt der höchste Wert aus Modul 2 oder Modul 3) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering ,75 erheblich ,5 schwer ,25 schwerste Seite 12 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
13 Die Bewertungssystematik im Überblick Der Pflegegrad ergibt sich nicht aus der Summe der Einzelpunkte, sondern aus der Summe der gewichteten Punktwerte. In den Modulen 1 bis 6 wird der Schweregrad der Beeinträchtigungen in fünf Punktbereichen abgebildet. Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet. Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Sie zeigt den Pflegegrad an. Pflegegrad 1 liegt ab 12,5 Punkten vor Seite 13 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
14 Die Bewertungssystematik im Überblick Die Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung führt zur Ermittlung des Pflegegrades Module und Gewichtung Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Summe der Einzelpunkte und der daraus resultierende gewichtete Punktwert des Moduls Modul 1 (10 Prozent) Summe der Punkte im Modul 1 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 Modul Summe der Punkte im Modul 2 Modul Summe der Punkte im Modul 3 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 Prozent) Modul 4 (40 Prozent) Modul 5 (20 Prozent) Modul 6 (15 Prozent) 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul 6 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul Seite 14 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
15 Bewertung Das NBA führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedürftigen. Das NBA führt insbesondere zu einer verbesserten Einstufung von Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen. Das NBA ist einfacher strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten. Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz Seite 15 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
16 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt. 6. Fazit Seite 16 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
17 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) Seite 17 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
18 Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor Seite 18 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
19 Überleitungsregelungen des PSG II Gültiges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz Seite 19 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
20 Bewertung der Überleitungsregelung Die Überleitung gewährleistet einen nahtlosen Übergang in das neue System. Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie müssen auch nicht neu begutachtet werden. Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch. Trotz der großzügigen Überleitung wird das Begutachtungsaufkommen in den MDK ansteigen. Mehr Versicherte haben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung Seite 20 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
21 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt. 6. Fazit Seite 21 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
22 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 angehoben und erweitert. Leistungen der Pflegeversicherung werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus um Betreuungs- und Entlastungsleistungen erweitert. Für die Entlastungsleistungen werden 125,- monatlich gewährt. Die Leistungen werden unter Einschluss der Tages-, Kurzzeitund Entlastungspflege flexibilisiert. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert Seite 22 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
23 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * Sachleistung ambulant Leistungsbetrag stationär * Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag u. a. für Betreuungsangebote in Höhe von 125 Euro Seite 23 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
24 Fallbeispiel 1 für die Überleitung Seite 24 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
25 Fallbeispiel 2 für die Überleitung Seite 25 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
26 Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden neu strukturiert: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in die häuslichen Pflegesachleistungen/in das Pflegegeld einbezogen. Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote von Ehrenamtlichen, Entlastungsangebote für Pflegende, Entlastungsangebote für Pflegebedürftige) werden finanziert. Darüber hinaus: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts. Ausbau und Verbesserung der Beratung Seite 26 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
27 Die Leistungen für Pflegepersonen Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen Seite 27 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
28 Was ändert sich bei der stationären Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Daher verzichten Versicherte derzeit oft auf eine Neubegutachtung obwohl sie mehr Pflege brauchen. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss Seite 28 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
29 Leistungen bei stationärer Pflege Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Besitzstandschutz auch für Leistungsempfänger in der stationären Pflege sichergestellt Seite 29 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
30 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Schritt für Schritt. 6. Fazit Seite 30 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
31 Vorbereitung der neuen Begutachtung 1. Die neuen Begutachtungs-Richtlinien liegen als Entwurf vor. 2. Bis Mai 2016: Anhörung, Beschlussfassung und Genehmigung der Richtlinien. 3. Parallel erfolgt die Entwicklung und Erprobung der neuen Begutachtungssoftware. 4. Ebenso werden zielgruppenspezifische Informationen entwickelt. 5. Ab Mitte 2016 werden die Gutachter geschult. 6. In den MDK werden Maßnahmen zur Bewältigung des erhöhten Begutachtungsaufkommens eingeleitet. Bei all diesen Vorbereitungen arbeiten die Medizinischen Dienste eng mit den Pflegekassen und weiteren Akteuren zusammen Seite 31 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
32 Weitere Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Pflegekassen haben ihr Leistungsangebot auf die Stärkung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen auszurichten. Pflegeeinrichtungen haben die Versorgung auf eine ganzheitliche Sicht von Pflege, Betreuung und Entlastung auszurichten. Die Vergütungsregelungen sind an die neue Einstufung und die Ausweitung der Leistungen anzupassen. Die Angebote der Pflegekassen, der Beratungsstellen und der Pflegestützpunkte haben sich an der erweiterten Sichtweise von Pflege, Betreuung und Entlastung zu orientieren Seite 32 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
33 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitung. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. 6. Fazit Seite 33 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
34 Fazit 1. Das Pflegestärkungsgesetz II schafft mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung. 2. Das Pflegestärkungsgesetz II berücksichtigt insbesondere die Belange der Menschen mit Demenz und verbessert deren Leistungen. 3. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen, er verbessert die Leistungen und entwickelt die pflegerische Versorgung weiter. 4. Entscheidend dabei ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege auf eine ganzheitliche Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung gelingt Seite 34 DBfK - Fachlichkeit im Fokus l in München l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
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