INFORMATIONEN ZUM NEUEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF

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1 Seite 1 INFORMATIONEN ZUM NEUEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Ab 2017 wird Pflegebedürftigkeit vollkommen neu gesehen auch die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern wird sich dadurch ändern. Künftig werden die Aktivitäten und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Menschen in allen Lebensbereichen betrachtet. Der MDK Bayern begrüßt diesen Wandel. Die Gutachter des MDK Bayern erfahrene Pflegefachkräfte und Ärzte mit langjähriger Berufserfahrung tragen jetzt engagiert zur praktischen Umsetzung der Reform des Begutachtungssystems bei. Die neue Sichtweise macht eine differenziertere Beurteilung möglich und führt zu mehr Gerechtigkeit. Statt Hilfebedarfen in Minuten wird künftig gefragt: Was kann der pflegebedürftige Mensch selbst bewerkstelligen und wobei braucht er personelle Hilfe und Unterstützung im Alltag? Um dies festzustellen wurde ein Begutachtungsbogen das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) - entwickelt. Die Gutachter erheben damit den Grad der Selbstständigkeit in bestimmten Bereichen und ermitteln unter Anwendung eines gesetzlich vorgegebenen Punkte- und Gewichtungssystems den Pflegegrad. GESETZLICHE NEUERUNGEN Zum 01. Januar 2016 ist das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Damit wird ein neuer Weg bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen eingeführt. Deutlich besser als zuvor werden ab 2017 die Leistungen der Pflegeversicherung der individuellen Situation der Pflegebedürftigen entsprechen. Kernstück des PSG II ist daher die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der zum 01. Januar 2017 in Kraft treten wird. DER NEUE PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Die Pflegebedürftigkeit wird gemäß 14 SGB XI ab dem 01. Januar 2017 wie folgt neu definiert: Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. NEUER MASSSTAB FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist demnach der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in den relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf.

2 Seite 2 Statt nach Hilfebedarfen in Minuten wird künftig gefragt: Was kann der pflegebedürftige Mensch selbst bewerkstelligen und wobei braucht er personelle Hilfe und Unterstützung im Alltag? Dafür wurde das Neue Begutachtungsassessment (NBA) entwickelt. Die Gutachter erheben mit diesem Assessment bzw. Begutachtungsbogen den Grad der Selbstständigkeit in bestimmten Bereichen und ermitteln unter Anwendung eines gesetzlich vorgegebenen Punkte- und Gewichtungssystems den Pflegegrad. DIE MODULE DES NEUEN BEGUTACHTUNGSINSTRUMENTS Der Gutachter prüft mithilfe des NBA in insgesamt sechs verschiedenen Modulen, ob die Selbstständigkeit auf Dauer (voraussichtlich mindestens sechs Monate) eingeschränkt ist. Folgende Module werden begutachtet: Die Darstellung der einzelnen Module erfolgt in dieser Abbildung entsprechend ihrer Gewichtung in der Gesamtbewertung (siehe Abschnitte Die Gewichtung der 6 Module ) Modul 1. Mobilität Hier geht es um die körperliche Beweglichkeit. Beispiel: Wie selbstständig kann die Person von einem Stuhl oder vom Bett aufstehen, Treppen steigen oder sich innerhalb der Wohnung bewegen? Modul 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Dieser Bereich berücksichtigt das Verstehen und Reden. Beispiel: Wie gut kann sich jemand örtlich und zeitlich orientieren, Dinge merken oder Risiken und Gefahren erkennen? Modul 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Hier erfasst der Gutachter inwieweit eine Person ihr Verhalten und Handeln steuern kann. Er fragt zum Beispiel, ob jemand nachts unruhig ist, sich aggressiv gegenüber anderen Personen verhält oder sich selbst schädigt. Modul 4. Selbstversorgung In diesem Bereich geht es um wichtige Handlungen im Alltag. Beispiel: Wie selbstständig kann sich die Person duschen, kämmen oder anziehen? Kann die Toilette selbstständig benutzt werden? Inwieweit benötigt die Person Unterstützung beim Essen und Trinken?

3 Seite 3 Modul 5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Der Gutachter möchte wissen, wie selbstständig jemand eine Krankheit und eine damit einhergehende ärztlich verordnete Therapie bewältigen kann. Beispiel: Kann die Person ihre Medikamente selbstständig einnehmen? Ist ein Verbandswechsel oder eine Wundversorgung nötig? Muss der Blutzucker gemessen werden bzw. ist dazu Unterstützung nötig? Modul 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte In diesem Bereich wird erfasst, wie selbstständig die Person ihren Tagesablauf gestalten kann oder ob hier aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen Unterstützungsbedarf besteht. Beispiel: Kann die Person geeignete Beschäftigungen auswählen und auch praktisch durchführen? Kann sie über den Tag hinausplanen? Kann sie bestehende Kontakte in ihrem Umfeld aufrechterhalten? BEREICHE 7 UND 8 Die Bereiche 7 und 8 fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein. Sie können jedoch für die weitere Hilfeplanung genutzt werden. Bereich 7: Außerhäusliche Aktivitäten z. B. selbstständiges Verlassen der Wohnung oder des Wohnbereichs sich außerhalb des Wohnbereichs oder der Einrichtung selbstständig fortbewegen öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder in einem Pkw mitfahren Bereich 8: Haushaltsführung z. B. Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereiten einfacher Mahlzeiten Aufräum- und Reinigungsarbeiten Regelung finanzieller oder behördlicher Angelegenheiten BEWERTUNG DER SELBSTSTÄNDIGKEIT Die Bewertung der Selbstständigkeit erfolgt dabei nach einem vorgegeben Schema, das auf den Begutachtungsrichtlinien basiert. Selbstständig bedeutet, der Betreffende ist in der Lage, die gesamte Aktivität alleine, evtl. unter selbstständiger Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, durchzuführen. Überwiegend selbstständig bedeutet, dass der Betreffende den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen kann und dementsprechend nur geringer Aufwand für die Pflegeperson in Form von motivierenden Aufforderungen, Impulsgebung, Richten/Zurechtlegen von Gegenständen oder punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität anfällt. Überwiegend unselbstständig heißt, dass die betreffende Person die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen kann. Es sind aber Hilfsquellen (Ressourcen) vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch während der Aktivität voraus. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Unselbstständig bedeutet, dass der Betroffene die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern kann, auch nicht in Teilen.

4 Seite 4 Beispiel: Modul 1 Mobilität Das Modul 1 umfasst die körperliche Fähigkeit sich fortzubewegen bzw. seine Lage zu verändern. Hier eine Erläuterung beispielhaft dargestellt an Treppensteigen: Selbstständig (0 Punkte): Die Person kann ohne Hilfe durch andere Personen in aufrechter Position eine Treppe steigen. Überwiegend selbstständig (1 Punkt): Die Person kann eine Treppe alleine steigen, benötigt aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos. Überwiegend unselbstständig (2 Punkte): Treppensteigen ist nur mit Stützen oder Festhalten der Person möglich. Unselbstständig (3 Punkte): Person muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden, keine Eigenbeteiligung. DIE GEWICHTUNG DER SECHS MODULE Die Ergebnisse der einzelnen Modulen werden dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben unterschiedlich gewichtet. Daraus ergibt sich eine Gesamtbewertung. Auf dieser Basis erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade. 10 % 15 % 15 % 20 % 40 % Mobilität Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Kognitiver Status und Alltagsprobleme (Auswertung von Modul 2 und 3) Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen Selbstversorgung und Alltagsverrichtungen

5 Seite 5 5 GRADE DER PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT (PFLEGEGRADE) ABLAUF DES GESAMTEN BEGUTACHTUNGSVERFAHRENS Die Module des NBA sind eingebettet in ein Gutachten, in welchem die für die Bewertung im NBA erforderlichen Informationen sowie Empfehlungen für die weitere Versorgung dargestellt sind. Angaben zu Person und Begutachtungssituation Anamnese Wohn- und Lebenssituation Versorgungssituation Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen Neues Begutachtungs-Verfahren: Ermitteln des Grads der Selbstständigkeit in den sechs Lebensbereichen (Modulen) Ergebnisse + Bereich 7 und 8 Empfehlungen zu Präventiven oder rehabilitativen Leistungen Hilfsmitteln/Pflegehilfsmittel Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen Änderung/Verbesserung der Pflegesituation Beratung durch Pflegekasse/Pflegestützpunkt Die Gutachter treffen auch Aussagen darüber, ob in der häuslichen Umgebung oder Einrichtung präventive Maßnahmen empfohlen werden können und klären, ob Beratungsbedarf zu primärpräventiven Maßnahmen (z.b. Sturzprävention) besteht.

6 Seite 6 DIE ÜBERLEITUNG VOM ALTEN IN DAS NEUE SYSTEM Überleitungsregelungen des PSG II Gültiges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 *EA: mit eingeschränkter Alltagskompetenz, z.b. bei Demenz oder psychischer Erkrankung Alle Menschen, die derzeit Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden zum durch ihre Pflegekasse automatisch in den jeweiligen Pflegegrad übergeleitet. Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad, Pflegebedürftige mit zusätzlich eingeschränkter Alltagskompetenz werden um zwei Pflegegrade höher, übergeleitet: Pflegebedürftige, die derzeit Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, müssen dazu keinen neuen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Überleitung von den bisherigen Pflegestufen in die fünf Pflegegrade erfolgt zum 1. Januar 2017 automatisch. Die Versicherten müssen dafür nichts tun. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit sogenannter Pflegestufe 0. Die Pflegekasse teilt jedem Pflegebedürftigen seinen neuen Pflegegrad mit. Dabei gilt ein umfassender Bestandsschutz. Niemand, der bereits Leistungen bezieht, wird durch das neue System schlechter gestellt.

7 Seite 7 NEUE LEISTUNGEN AB JANUAR 2017 Die Hauptleistungsbeträge sind wie folgt: Pflegegrad Ambulante vollstationäre Tages- Entlastungs- Leistungen Leistung Nachtpflege betrag 45 b Geldleistung Sachleistung FALLBEISPIELE

8 Seite 8 LEISTUNGEN BEI PFLEGEGRAD 1

9 Seite 9 LEISTUNGEN FÜR PFLEGEPERSONEN Die Pflegeversicherung zahlt ab Januar 2017 Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Die Pflegeversicherung zahlt außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen. STÄRKUNG DER BERATUNG Die Pflegeberatung wird gestärkt. Ab 2016 haben nicht nur die Pflegebedürftigen sondern auch die Angehörigen einen Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekassen und erhalten damit mehr Unterstützung, wenn es um die Organisation der Pflege geht. Die Pflegekassen bieten jedem, der einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt, innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung an. FAZIT Das Pflegestärkungsgesetz II schafft mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung. Was ändert sich durch das neue Verfahren? Das neue Begutachtungsverfahren führt zu einer ganzheitlichen Betrachtung des Pflegebedürftigen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das neue Verfahren verzichtet auf die Pflegeminuten. Das neue Verfahren ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz. Der MDK Bayern begrüßt diese Änderungen und befürwortet es, dass in der neuen Begutachtung der Mensch umfassend in seiner individuellen Lebenssituation betrachtet wird. Die neue Sichtweise macht eine differenziertere Einstufung möglich und führt zu mehr Gerechtigkeit. Weitere Informationen: MDK Bayern Haidenauplatz München Telefon: pflegeinfo@mdk-bayern.de

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