Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen

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1 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: ( 14 (1) und (2) SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. (...) Maßgeblich dafür sind pflegefachlich begründete Kriterien in den folgenden sechs Bereichen: 1. Mobilität 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

2 Anstelle der bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 gibt es die Pflegegrade 1 bis 5: Die Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einem komplizierten Begutachtungsinstrument und Punktesystem. Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

3 Einstufung für Kinder: ( 15 SGB XI) Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monate: Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte

4 Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden zum automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt.

5 Pflegeleistungen: Körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant und teilstationär Vollstationäre Leistung

6 Verhinderungspflege: ( 39 SGB XI) pro Jahr Abs. 2 (neu) Erhöhung um bis zu 806 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege ( 42 Absatz 2 Satz 2) auf insgesamt Anrechnung des Erhöhungsbetrags auf die Leistung der Kurzzeitpflege

7 Hälftiges Pflegegeld während Verhinderungspflege: ( 37 (2) Satz 2) Bei Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen, bei Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr Dauer der Kurzzeitpflege: ( 42 (2) Satz 1 SGB XI) Bis zu acht Wochen pro Jahr

8 Zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45b: Heißt jetzt: Entlastungsbetrag Keine Unterscheidung mehr zwischen Grundbetrag und erhöhtem Betrag Stattdessen einheitlich 125 für alle Insgesamt wurde der fünfte Abschnitt: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen ( 45 ff.) neu gegliedert und formuliert. Inhaltlich entsprechen die Formulierungen weitgehend den bisherigen Regelungen. Auch die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (bisher Niedrigschwellige Bereuungsangebote) erfolgt weiterhin über eine Verordnungsermächtigung an die Landesregierungen.

9 Inkrafttreten: Artikel 1: u.a. 37 (2) Abs. 2: Hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege 39 (2) : 806 aus Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege 42 (2) : Acht Wochen Kurzzeitpflege Artikel 2 und 3 und Teile von 4: u.a. Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegegrade Pflegeleistungen 45a ff., u.a. einheitlich 125 für Entlastungsleistungen

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

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