Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das (neue) Begutachtungsinstrument

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1 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das (neue) Begutachtungsinstrument Dr. Stephan Knoblich Leiter des Fachreferates Pflege im MDK WL Leiter der SEG 2 Pflege Bad Driburg

2 PflegeVG 14(4) SGB XI Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: Im Bereich der Körperpflege... Im Bereich der Ernährung... Im Bereich der Mobilität... Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung Seite 2 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

3 Das Bildelement mit der Beziehungs-ID rid6 wurde in der Datei nicht gefunden. Geschichte des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2002 Empfehlung einer AG des Bundespflegeausschuss es 2005 Koalitionsvertrag mittelfristig soll eine Überarbeitung des PBB erfolgen PfWG tritt in Kraft MDS und IPP Bremen legen die Ergebnisse der Evaluation vor Bericht des Beirats Umsetzungsbericht des Beirats Eckpunkte PMG PNG ohne erw. PBB. Sommer 2013 Bericht des Beirats Start der Erprobungsstudien 2006 Das BMG bittet die Spitzenverbände der Pflegekassen um ein Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der PV nach 8 Absatz 3 SGB XI Das BMG beruft den Beirat zur Überprüfung des PBB. BEIRAT Uni Bielefeld legt Ergebnisse der Vorstudie vor Gemeinsam mit dem MDK WL auch die Ergebnisse der Instrumentenentwicklung. BEIRAT bis 2005 bis 2009 bis 2013 bis Konstituierende Sitzung des Beirats zur konkreten Ausgestaltung eines PBB Philipp Rössler kündigt Pflegereform für 2011 an. Legislaturperioden Seite 3 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

4 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen Seite 4 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

5 Altes Verfahren Neues Verfahren (NBI) Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

6 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

7 Die Systematik der Kriterien Seite 7 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

8 Die Systematik der Kriterien Keine Doppelbewertung Seite 8 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

9 Die Systematik der Kriterien Doppelbewertung ausdrücklich zugelassen Seite 9 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

10 Die Systematik der Kriterien Doppelbewertung ausdrücklich zugelassen Modul Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Modul An- und Auskleiden des Unterkörpers Waschen des Intimbereiches Seite 10 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

11 Unbeachtlich ist: ob die jeweilige Aktivität anfällt die Häufigkeit / der Zeitbedarf Erschwernisfaktoren die konkreten Wohnumfeldbedingungen Seite 11 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

12 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBA im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet Seite 12 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

13 Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Teil selbstständig durchführen. 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise Seite 13 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

14 Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regelselbstständig durchführen. Möglicherweiseist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen Seite 14 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

15 Bewertung der Selbstständigkeit 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Es entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson: Richten/Zurechtlegen von Gegenständen, motivierende Aufforderungen, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität Seite 15 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

16 Bewertung der Selbstständigkeit 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständigdurchführen. Es sind aber Ressourcenvorhanden, sodass sie sich beteiligen kann. Es ist mit ständiger Anleitung oder aufwändiger Motivation auch während der Aktivität zu unterstützen. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nichtaus Seite 16 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

17 Bewertung der Selbstständigkeit 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcenvorhanden. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen Seite 17 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

18 Seite 18 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI Die Module

19 Modul 1: Mobilität Seite 19 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

20 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Seite 20 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

21 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Seite 21 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

22 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Seite 22 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

23 Modul 4: Selbstversorgung (Gewichtung 40 Prozent) Seite 23 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

24 Modul 4: Selbstversorgung (Gewichtung 40 Prozent) Seite 24 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

25 Modul 5: Umgang mit Krankheit (20 Prozent) Seite 25 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

26 Modul 5: Umgang mit Krankheit (20 Prozent) Seite 26 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

27 Modul 5: Umgang mit Krankheit (20 Prozent) Seite 27 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

28 Modul 5: Umgang mit Krankheit (20 Prozent) Seite 28 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

29 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent)) Seite 29 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

30 Module 7 und 8 Diese Module fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein. Sie können jedoch für die weitere Hilfeplanung genutzt werden. Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten z. B. selbstständiges Verlassen der Wohnung oder des Wohnbereichs sich außerhalb des Wohnbereichs oder der Einrichtung selbstständig fortbewegen öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder in einem Pkw mitfahren Modul 8: Haushaltsführung z. B. Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereiten einfacher Mahlzeiten Aufräum- und Reinigungsarbeiten Regelung finanzieller oder behördlicher Angelegenheiten Seite 30 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

31 Die Bewertungssystematik im Überblick Der Pflegegrad ergibt sich nicht aus der Summe der Einzelpunkte, sondern aus der Summe der gewichteten Punktwerte. In den Modulen 1 bis 6 wird der Schweregrad der Beeinträchtigungen in fünf Punktbereichen abgebildet. Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet. Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Sie zeigt den Pflegegrad an. Pflegegrad 1 liegt ab 12,5 Punkten vor Seite 31 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

32 Modul 1: Mobilität Seite 32 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

33 Die Bewertungssystematik im Überblick Die Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung führt zur Ermittlung des Pflegegrades Module und Gewichtung Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Summe der Einzelpunkte und der daraus resultierende gewichtete Punktwert des Moduls Modul 1 (10 Prozent) Summe der Punkte im Modul 1 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 Modul Summe der Punkte im Modul 2 Modul Summe der Punkte im Modul 3 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 Prozent) Modul 4 (40 Prozent) Modul 5 (20 Prozent) Modul 6 (15 Prozent) 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul 6 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul Seite 33 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

34 Berechnungssystematik Seite 34 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

35 Seite 35 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

36 Seite 36 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

37 Seite 37 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

38 Seite 38 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

39 Seite 39 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

40 Seite 40 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

41 Seite 41 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

42 Was verändert sich durch das neue Verfahren? Das NBA führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedürftigen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das NBA ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten. Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz Seite 42 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

43 Was verändert sich durch das Pflegestärkungsgesetz II? Durch das Pflegestärkungsgesetz II wird zum 1. Januar 2016 der Vorrang von Prävention und Rehabilitation nochmals gestärkt. Die Gutachter geben Empfehlungen zur Prävention und Rehabilitation. Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfolgt bei der Pflegebegutachtung in allen MDK auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen Verfahrens (optimierter Begutachtungsstandard). Die Gutachter treffen auch Aussagen darüber, ob in der häuslichen Umgebung oder Einrichtung präventive Maßnahmen empfohlen werden können und klären, ob Beratungsbedarf zu primärpräventiven Maßnahmen (z.b. Gruppenangebote zur Sturzprävention) besteht Seite 43 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

44 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) Seite 44 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

45 Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch die Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor Seite 45 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

46 Überleitungsregelungen des PSG II Gültiges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz Seite 46 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

47 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * Sachleistung ambulant Leistungsbetrag stationär Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u.a. einen Entlastungsbetrag für Betreuungsangebote o. ä. in Höhe von 125 Euro Seite 47 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

48 Die Leistungen bei Pflegegrad 1 Pflegeberatung Beratung in eigener Häuslichkeit Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Versorgung mit Pflegehilfsmitteln Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Seite 48 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

49 Fallbeispiel 1 für die Überleitung Seite 49 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

50 Fallbeispiel 2 für die Überleitung Seite 50 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

51 Betreuungs-und Entlastungsleistungen werden neu strukturiert: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in die häuslichen Pflegesachleistungen / in das Pflegegeld einbezogen. Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote von Ehrenamtlichen, Entlastungsangebote für Pflegende, Entlastungsangebote für Pflegebedürftige) werden finanziert. Darüber hinaus: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts. Ausbau und Verbesserung der Beratung Seite 51 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

52 Die Leistungen für Pflegepersonen Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten-und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 wöchentlich mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen Seite 52 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

53 Seite 53 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

54 Was ändert sich bei der stationären Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Daher verzichten Versicherte derzeit oft auf eine Neubegutachtung, obwohl sie mehr Pflege brauchen. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss Seite 54 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

55 Leistungen bei stationärer Pflege Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Schutz des Besitzstands auch für Leistungsempfänger in der stationären Pflege sichergestellt Seite 55 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

56 Fazit 1. Das Pflegestärkungsgesetz II schafft mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung. 1. Das Pflegestärkungsgesetz II berücksichtigt insbesondere die Belange der Menschen mit Demenz und verbessert deren Leistungen. 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen, er verbessert auch die Leistungen und die pflegerische Versorgung. 3. Entscheidend dabei ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege auf eine umfassende Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung gelingt Seite 56 Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

57 Sie haben fertig! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Stephan Knoblich Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI

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