Pflegestärkungsgesetz II. Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein
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- Nadine Dittmar
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1 Pflegestärkungsgesetz II Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein
2 Wichtige Eckpunkte der Pflegereform 1. Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff 2. Stärkung der Pflegeberatung und Verbesserung im Leistungsrecht 3. Neue Vergütungsstrukturen 4. Neuordnung der Qualitätssicherung 5. Zusammenfassung 2 Referat Pflege
3 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (1) Ziel: Gleichbehandlung von somatischen, kognitiven und psychisch beeinträchtigten Menschen in der sozialen Pflegeversicherung Instrument: Einführung eines neuen Begutachtungsinstruments für den MDK zur Messung des Grades der Selbständigkeit und der Fähigkeiten Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen Bedingung: Besitzstandsschutz keine Schlechterstellung von aktuellen Leistungsbeziehern 3 Referat Pflege
4 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (2) Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die festgestellten gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den sechs Modulen 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 4 Referat Pflege
5 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (3) Die sechs Module umfassen insgesamt 64 Kriterien. Jedem Kriterium werden Einzelpunkte zugeordnet. Die erreichte Summe der Einzelpunkte je Modul wird einem Punktbereich zugeordnet Anschließend wird jedem Modul ein gewichtetet Punktwert zugeordnet 5 Referat Pflege
6 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (4) 2.a Neues Begutachtungsinstrument Aus der Addition der gewichteten Punktwerte aller Module entsteht der Gesamtpunktwert. Aus den Modulen 2 und 3 geht dabei nur der höchste gewichtete Punktwert in die Berechnung ein. Die Gesamtpunkte werden einem Pflegegrad zugeordnet. Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine 6 Referat Pflege
7 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (5) Überleitungsregelungen und Besitzstandsschutz ab Prämisse der Pflegereform: Keine Schlechterstellung bisheriger Leistungsbezieher! Formale Überleitung ohne Neubegutachtung der Pflegebedürftigen Rein somatisch beeinträchtigte Pflegebedürftige erhalten einen einfachen Stufensprung, kognitiv beeinträchtigte Personen erhalten einen zweifachen Stufensprung. 7 Referat Pflege
8 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (6) Alle Anträge ab werden nach dem neuen Begutachtungssystem begutachtet. Es gelten neue Leistungsbeträge, die höher als bisher ausfallen. Übergangszeitraum ist notwendig, um die Begutachtungsrichtlinie anzupassen, MDK-Mitarbeiter zu schulen und um die kasseninternen Verfahren umzustellen 8 Referat Pflege
9 Stärkung der Pflegeberatung und Verbesserungen im Leistungsrecht (1) Niedrigschwellige Angebote nach Landesrecht sind in den Preisvergleichslisten abzubilden und im Internet zu veröffentlichen Benennung eines zuständigen Pflegeberater Auch der pflegende Angehörige (mit Zustimmung des Pflegebedürftigen) hat Anspruch auf Beratung Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern durch GKV-Spitzenverband bis zum Pflegeberatungs-Richtlinien durch GKV-Spitzenverband bis zum Stärkung der Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort durch verbindliche Rahmenverträge 9 Referat Pflege
10 Stärkung der Pflegeberatung und Verbesserungen im Leistungsrecht (2) Pflegeversicherung und ihre Leistungen werden zunehmend komplexer. Auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zieht erheblichen Beratungsbedarf nach sich. Gute, umfassende und zeitnahe Beratung ist der Schlüssel für eine adäquate Leistungsinanspruchnahme der Versicherten Weiterzahlung des hälftigen/anteiligen Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen Pflegekassen haben Pflegekurse für ehrenamtlich Pflegende anzubieten 10 Referat Pflege
11 Stärkung der Pflegeberatung und Verbesserungen im Leistungsrecht (3) Im Rahmen der Begutachtung haben die Gutachter Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln abzugeben. Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die den Zielen des 40 dienen, gelten die Empfehlungen, sofern der Versicherte zustimmt, als Antrag. 11 Referat Pflege
12 12 Referat Pflege
13 Stärkung der Pflegeberatung und Verbesserungen im Leistungsrecht (4) Angebote zur Unterstützung im Alltag ( 45a) Vormals niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Angebote zur Unterstützung im Alltag sind: - Betreuungsangebote - Angebote zur Entlastung der Pflegenden - Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltsführung) Zulassung durch die zuständigen Behörden nach Landesrecht 13 Referat Pflege
14 Stärkung der Pflegeberatung und Verbesserungen im Leistungsrecht (5) Überleitungsregelungen und Besitzstandsschutz ab Begutachtungsverfahren Die Feststellung des Vorliegens der Pflegebedürftigkeit erfolgt jeweils auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Rechts. Bei in Pflegegrade übergeleiteten Versicherten werden bis zum keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt. Aussetzung der 5-Wochen-Frist bis , Ausnahme: besonders dringlicher Entscheidungsbedarf. Die Pflegekasse muss nur in Fällen mit besonderes dringlichen Entscheidungsbedarf drei unabhängige Gutachter benennen. 14 Referat Pflege
15 Neue Vergütungsstrukturen (1) Bis : Neuvereinbarung der Pflegesätze für rund 730 stationäre / teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Ansonsten greift gesetzliche Überleitungsformel. Für rund 420 ambulante Pflegedienste muss eine Neudefinition der Leistungsinhalte erfolgen. Zum müssen alle Vergütungssätze umgestellt sein Zudem können die normalen Vergütungsverhandlungen für 2016 geführt werden 15 Referat Pflege
16 Neue Vergütungsstrukturen (2) Grundprinzipien Einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) Gleichmäßige Verteilung der nicht durch Pflegeversicherung gedeckten pflegesatzfähigen Kosten auf Bewohner Für Pflegebedürftige hat eine Höherstufung keine finanzielle Mehrbelastung zur Folge Können zu neuen Problemen führen, da die Kosten nicht mehr Verursachergerecht verteilt werden 16 Referat Pflege
17 Neue Vergütungsstrukturen (3) Individual- und Gruppenverhand lungen Verhandlungszeitraum 1. Januar Oktober 2016 Mitteilung der Pflegesätze 1. Januar 2017 Gültigkeit der neuen Pflegesätze 30. September 2016 Stichtagsbezogene Umrechnung 30. November 2016 Information der Bewohner durch die Pflegeeinrichtung Alternative Überleitung Prüfung und Erfassung 17 Referat Pflege
18 Neuordnung der Qualitätssicherung (1) Qualitätsausschuss nach 113b SGB XI ersetzt die Schiedsstelle auf Bundesebene Weiterentwicklung der Pflegenoten durch Qualitätsausschuss - Bis im stationären Bereich - Bis im ambulanten Bereich Das bisherige Notensystem behält bis zur Überarbeitung weiter seine Gültigkeit Bis zum Entwicklung und Erprobung eines Systems der Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen. Gewachsene Länderstrukturen treffen auf bundeseinheitliche Vorgaben. 18 Referat Pflege
19 Neuordnung der Qualitätssicherung (2) 19 Referat Pflege
20 Zusammenfassung Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs führt zu Gleichbehandlung von somatisch, kognitiven uns psychisch beeinträchtigten Menschen Der Ausbau der Pflegeberatung ist ein wichtiger Baustein in einem immer komplexer werdenden System Die Einführung des Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) führt zu einer veränderten Belastung Die Selbstverwaltung muss den neuen Rahmen nutzen, um die Qualität und deren Messung fort zu entwickeln und zu verbessern 20 Referat Pflege
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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