Anforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats
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- Kajetan Kopp
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2 Anforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats 2
3 Gliederung 1. Entwicklung der Diskussion zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und gesetzgeberische Konsequenzen 2. Ergebnisse des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs 3 3. Aufgaben und Ziele des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
4 1. Entwicklung der Diskussion zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und gesetzgeberische Konsequenzen 4
5 Kritik am bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff Zu sehr an somatischen Einschränkungen orientiert Betreuungsbedarf kognitiv beeinträchtigter Menschen bleibt (weitgehend) unberücksichtigt enger und verrichtungsbezogener Zeitbezug defizit- und nicht teilhabeorientiert 5
6 Gesetzgeber: Leistungsverbesserungen für Demenzkranke und 2008: Einführung und Erhöhung zusätzlicher Betreuungsleistungen ( 45b SGB XI) für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.b. Demenzkranke) Aber: Keine Änderung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit! 2012: Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz: Erstmals Betreuungsleistungen als Leistung und damit faktische Neuausrichtung des Verständnisses von Pflegebedürftigkeit
7 Begründung zum PNG: Neue Definition der Pflegebedürftigkeit muss folgen Über die Notwendigkeit, den Begriff der Pflegbedürftigkeit neu zu definieren, besteht ein breiter Konsens. Die heutige, stark verrichtungsbezogene Beurteilung, welcher Pflegestufe ein Hilfedürftiger zuzuordnen ist, wird der konkreten Lebenssituation vieler Pflegebedürftiger nicht ausreichend gerecht. Deshalb ist eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit notwendig, die insbesondere die Situation von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie zum Beispiel bei Demenz, besser erfasst. 7 Auszug aus der Begründung des PNG
8 2. Ergebnisse des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs 8
9 Empfehlungen Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Der Beirat hält einen Begriff der Pflegebedürftigkeit für erforderlich, der alle körperlichen und geistigen bzw. psychischen Einschränkungen und Störungen umfasst, sowie ein Bewertungssystem, das Lebens- und Bedarfslagen hilfe- und pflegebedürftiger Menschen flexibel erfasst und einen hohen Grad an Differenziertheit gewährleistet, aber auch Transparenz und Akzeptanz für die Betroffenen sicherstellt. (S.71) 9 Der Beirat empfiehlt das neue Begutachtungsassessment als Instrument zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit im Sinne eines erweiterten, umfassenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs. (S. 73)
10 Welche Neuerungen bringt das NBA? Ermittlung der Selbständigkeit in sechs Modulen, zusätzlich zwei Module nur für Pflege- und Versorgungsplanung In jedem Modul: Zuordnung von Punktwerten je nach Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit Aus gewichteten Modulergebnissen wird Gesamtpunktzahl gebildet Gesamtpunktzahl bestimmt, welchen der zukünftig fünf Pflegegrade (vormals: Bedarfsgrad) jemand erhält. 10 Neu: Einordnung in Pflegegrade ist gerechter: unabhängig von der Art der Beeinträchtigung (z.b. körperlich oder psychisch)!
11 Assessment-Module 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung (Alltagsverrichtungen) 5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Außerhäusliche Aktivitäten 8. Haushaltsführung
12 Welche Neuerungen bringt das NBA? Ermittlung der Selbständigkeit in sechs Modulen, zusätzlich zwei Module nur für Pflege- und Versorgungsplanung In jedem Modul: Zuordnung von Punktwerten je nach Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit Aus gewichteten Modulergebnissen wird Gesamtpunktzahl gebildet Gesamtpunktzahl bestimmt, welchen der zukünftig fünf Pflegegrade (vormals: Bedarfsgrad) jemand erhält. 12 Neu: Einordnung in Pflegegrade ist gerechter: unabhängig von der Art der Beeinträchtigung (z.b. körperlich oder psychisch)!
13 Weitere Vorteile des NBA Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht der (pauschale) Zeitaufwand und Alle wesentlichen Aspekte der Pflegebedürftigkeit werden berücksichtigt (z.b. auch der Betreuungsbedarf, Motivation, Tagesstrukturierung,) Es bietet zusätzliche Informationen für eine individuelle Pflege- und Versorgungsplanung. 13 Es ist der Schlüssel für die Weiterentwicklung und Verbesserung der pflegerischen Versorgung!
14 3. Aufgaben und Ziele des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 14
15 Rolle und Ziele des Expertenbeirats Die Vorteile des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind keine Selbstläufer, sondern Grundlage für eine umfassende Anpassung des gesamten Pflegesystems! 15 Eine solche umfassende Reform erfordert den breiten Sachverstand des Expertenbeirats und die Akzeptanz aller an der Pflege Beteiligten.
16 Struktur und Arbeitsweise des Expertenbeirats Expertenbeirat (Plenum) = ca. 50 Mitwirkende aller relevanten Organisationen u. Wissenschaft 4 Arbeitsgruppen AG 1 = Leistungsrecht und Schnittstellen zu anderen Sozialleistungssystemen AG 2 = Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens AG 3 = Vertrags- und Vergütungsrecht AG 4 = Überleitungsregeln Koordinierungsgruppe (= Vorsitzende des Beirates und der Arbeitsgruppen) eigene Geschäftsstelle 16
17 17 Das übersichtliche Organigramm des Expertenbeirats
18 Auftrag von Bundesminister Bahr an den Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom Zentrale Aufgaben des Expertenbeirats: Entwicklung von Empfehlungen zum Inhalt und zur Höhe der zukünftigen Leistungen Entwicklung einer Roadmap für die Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens Vorschläge für die Gestaltung von Überleitungsregelungen für die gegenwärtigen Leistungsbezieher Vorschläge für die Anpassung des Vertrags- und Vergütungsrechts und der darauf basierenden Verträge 18
19 Gegenwärtiger Zeitplan des Expertenbeirats Frühjahr 2013 = Verabschiedung des Berichtes durch den Expertenbeirat und Übergabe an Minister Bahr Juni 2013 = Parlamentarische Beratungen mit dem Ziel einer Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages 19
20 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! Wolfgang Zöller, MdB Patientenbeauftragter der Bundesregierung Friedrichstraße Berlin (0) (Tel.) (0) (Fax) w w w. p a t i e n t e n b e a u f t r a g t e r. d e 20
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