Die Pflegestärkungsgesetze

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1 Die Pflegestärkungsgesetze Pflegeneuausrichtungsgesetz 2013 Erstes Pflegestärkungsgesetz 2015 Zweites Pflegestärkungsgesetz 2017 Christiane Mais, Aphasiker-Zentrum NRW e.v./regionales Schlaganfallbüro Ruhr

2 Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung ist Bestandteil unseres Gesundheitssystems und findet sich im Sozialgesetzbuch IX wieder. Hier sind alle Richtlinien über die häusliche, ambulante und stationäre Pflege festgelegt. Zurzeit gibt es 4 Pflegestufen (0-3) Die Einstufung bestimmt der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse (MDK)

3 Allgemeine Voraussetzungen Ein deutlicher Schwerpunkt bei der Einstufung ist der Bereich der Grundpflege. Das bedeutet, dass hier die benötigte Hilfe/Hilfestellung bei der Körperpflege, Kleidung, Toilettengänge, Nahrungsaufnahme und die dazu benötigten Wege begutachtet werden. Hilfen bei der Freizeitgestaltung oder der allgemeinen Betreuung und Beaufsichtigung der Patienten werden bei der Einstufung kaum berücksichtigt.

4 Allgemeine Voraussetzungen Die Begutachtung der hauswirtschaftlichen Versorgung des Betroffenen ist immer sehr schwer von den Angehörigen nachzuvollziehen. Wichtig sei hier zu wissen, dass hier nur die Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die sich auf die Versorgung des Antragsstellers selbst beziehen. Das bedeutet, in welcher Form und in welchem Zeitaufwand benötigt er Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, dem Spülen und dem Wechseln und Waschen seiner Wäsche und Kleidung.

5 Pflegestufe I Pflegestufe I bedeutet, dass eine erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht und sie beginnt, wenn täglich durchschnittlich mind. 90 Minuten lang Hilfe geleitest werden muss. Davon müssen mind. 45 Minuten auf mind. zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

6 Pflegestufe II Die Voraussetzungen für die Pflegestufe II ( Schwerpflegebedürftigkeit ) besagen, dass täglich durchschnittlich mind. drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mind. zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die Grundpflege muss mind. an drei verschiedenen Zeiten täglich nötig sein und die hauswirtschaftliche Hilfe muss mehrmals in der Woche notwendig sein.

7 Pflegestufe III Die Pflegestufe III ( Schwerstpflegebedürftigkeit ) fängt an, wenn der Betroffene täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe benötigt und davon mind. vier Stunden auf die Grundpflege entfallen. Gleichzeitig muss jederzeit ein konkreter Hilfebedarf auch nachts gegeben sein (rund um die Uhr).

8 Härtefallregelung Diese tritt ein, wenn die Voraussetzungen für die Pflegestufe III erfüllt sind, aber die geleistete Pflege diese Bedingungen noch deutlich übersteigt. z.b. wenn die Hilfe bei der Mobilität, Ernährung und Körperpflege täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht fallen müssen.

9 Pflegegeld Das Pflegegeld wird direkt an die Versicherten ausgezahlt und dient dazu, die Hilfe, die er benötigt privat und unbürokratisch beschaffen zu können. Der MDK überprüft dies, um sich einen Eindruck von der Pflege und dem zu Pflegenden zu machen.

10 Erstes Pflegestärkungsgesetz 2015 Beitragserhöhung wurde beschlossen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können nun kombiniert werden Verhinderungspflege 6 Wochen Kurzzeitpflege 4 Wochen Wohnungsverbessernde Maßnahmen bis zu 4000,00 Alle Pflegestufen können die Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 104,00 oder 208,00 in Anspruch nehmen (z.b. Haushaltshilfe, Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Helfer) Einführung der Pflegestufe 0 für Demenzerkrankte

11 Pflegegeld in seit Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123 Pflegestufe I 244 mit Demenz( 45a SGB IX) 316 Pflegestufe II 458 mit Demenz 545 Pflegestufe III 728 mit Demenz 728 Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz) 231 Pflegestufe I 468 mit Demenz 689 Pflegestufe II mit Demenz Pflegestufe III mit Demenz Härtefall mit Demenz 1.995

12 Leistungen bei vollstationärer Pflege Pflegestufe 0 0 Pflegestufe I mit Demenz Pflegestufe II mit Demenz Pflegestufe III mit Demenz In Härtefällen mit Demenz 1.995

13 Sachleistungen Bei den Sachleistungen werden Dienstleistungen/Hilfen professioneller Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste in Anspruch genommen, wenn die Pflege nicht selbst übernommen werden kann Pflegeeinrichtung/Pflegedienst rechnen mit der Pflegeversicherung direkt ab. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden

14 Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege Teilstationär bedeutet, dass die Pflege des Betroffenen teilweise nur tagsüber oder nachts stationär erfolgt und die restliche Zeit eine häusliche Pflege stattfindet. Dies könnte z.b. sein, wenn der Angehörige berufstätig ist und der Betroffene in dieser Zeit nicht allein bleiben kann. Beispiel: Betroffener mit Pflegestufe II geht 3x/Woche in eine Tagespflege 686,40 =60% von 1.114,00 Pflegedienst kommt täglich zum Waschen 400,40 =35% von1.114,00 Es verbleiben noch 55% von max. 458,00 im Monat 251,90 Insgesamt erhält der Betroffene somit 1.338,70

15 Stationäre Pflege Die stationäre Pflege ist auch als Heimunterbringung bekannt Sie ist Bestandteil des Leistungskatalogs der Pflegeversicherung und ist abhängig von der Pflegestufe.

16 Verhinderungspflege Wenn der pflegende Angehörige erkrankt oder auch mal Urlaub benötigt, können die Kosten für eine Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege bei der Pflegeversicherung beantragt werden Bis zu für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege 6 Wochen 1x/Jahr bei häuslicher Pflege 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis zu 806 ) kann zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden

17 Kurzzeitpflege 1.612,00 Die Kurzzeitpflege übernimmt die pflegebedingten Kosten für einen stationären Aufenthalt für bis zu 4 Wochen im Jahr (z.b. zur Bewältigung von Krisensituation bei häuslicher Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt) Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Patient selbst tragen

18 Zusätzliches Betreuungs- und Entlastungsleistungen Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen Haushalts- und Serviceangebote oder Alltagsbegleiter 104,00 - ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (Stufe I,II oder III) 104,00 - mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (St. 0) 208,00 - mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (St. 0-III) TIPP: Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung nicht ganz ausgeschöpft, dann max. 40% des nicht genutzten Betrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendbar

19 Noch einige Neuerungen Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine gute Pflege zu organisieren. Eine kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen unabhängig von der Betriebsgröße. (BMG a)

20 Als Angestellter in einem Betrieb von mehr als 15 Beschäftigten können Sie für die Pflege eines nahen Angehörigen, bei dem mindestens die Pflegestufe I genehmigt wurde, bis zu sechs Monate Freistellung (ohne Lohnfortzahlung) in Anspruch nehmen. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. (BMG a) In dieser Pflegezeit werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Regel von der Pflegeversicherung übernommen.

21 Wichtiges zum Schluss Für alle Leistungen von der Pflegeversicherung gilt, wenn die festen Kosten den Festbetrag übersteigen, muss der Betroffene die Differenz selbst tragen / Finanzielle Unterstützung erhält man beim Sozialamt Führen eines Pflegetagebuches, wenn Antrag auf Höherstufung gestellt wird Zeugen bei der persönlichen Begutachtung sind wichtig Recht auf freie Wahl der Pflegedienste

22 Bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Angehörige wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn der Pflegebedürftige für diese Zeit eine Kurzzeitoder Verhinderungspflege in Anspruch nimmt Pflegezeit: bis zu 10 Tage Lohnersatz Pflegehilfsmittel 40,00 /Monat (

23 Das zweite Pflegestärkungsgesetz-Warum? Anstieg Zahl der Pflegebedürftigen ,6 Millionen Pflegebedürftige ,5 Millionen Pflegebedürftige Zunahme demenzieller Erkrankungen Drohender Fachkräftemangel Sicherung flächendeckender Versorgung Finanzierung

24 Zweites Pflegestärkungsgesetz ab 2017 Pflegebedürftigkeit wird neu definiert Neuer Maßstab: Grad der Selbstständigkeit Unterstützungsbedarf eines jeden Einzelnen steht im Zentrum = Nicht mehr abhängig von den Minuten, die für die Pflege benötigt werden, sondern von den tatsächlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen Es wird keinen Unterschied mehr geben zwischen somatischen und psychischen Erkrankungen (körperlichen Einschränkungen und Demenzerkrankung) Aus 3 Pflegestufen werden 5 Pflegegrade = geringe bis schwerste Beeinträchtigung Dadurch ist eine differenziertere Einteilung in die verschiedenen Abstufungen möglich

25 Pflegegrad umgewandelt Pflegestufe 0 > Pflegegrad 1 Pflegestufe 1 > Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz > Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 > Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz > Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 > Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz > Pflegegrad 5 Härtefälle (3) > Pflegegrad 5 plus: Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen nach 36 Abs. 4 oder 43 Abs. 3 SGB XI (bei Pflegestufe 3)

26 Neu: das Begutachtungsassessment (NBA) Die pflegebedürftigen Personen werden in ihrer Gesamtheit betrachtet Selbstständigkeit der Person steht im Vordergrund, in Bezug auf die körperliche und die geistige Verfassung Auf die bisherige Zeitmessung wird verzichtet Neu: Punktevergabe von 0 bis 100

27 Begutachtungskriterien im Überblick Alle Pflegebedürftigen werden in 6 Bereichen begutachtet. Für jeden Pflegegrad gibt es in diesen Bereichen Richtwerte, an denen sich die Begutachter bei der Bewertung ausrichten können: 1. Hilfen bei Alltagsverrichtungen Wie viel Zeit wird für die alltäglichen Verrichtungen aufgewendet? 2. Psychosoziale Unterstützung Welcher Hilfebedarf besteht im Hinblick auf psychosoziale Unterstützung? 3. Nächtlicher Hilfebedarf Wie viel Unterstützung ist während der Nacht nötig

28 4. Präsenz am Tag Über welche Zeitspanne kann der oder die Pflegebedürftige tagsüber alleine gelassen werden? 5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen Wie viel Unterstützung ist im Bereich der krankheitsbedingten Anforderungen (z.b. bei der Medikamentengabe, Anziehen von Stützstrümpfen ) notwendig? 6. Organisation der Hilfen Wer übernimmt die Hilfeleistungen? Gibt es Angehörige, die die Pflege übernehmen, oder muss ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen werden?

29 Welche Voraussetzungen gelten für die Pflegegrade? Es gibt weiterhin bestimmt Voraussetzungen, die für jeden Pflegegrad erfüllt werden müssen, doch Diese richten sich nicht mehr nur nach dem Zeitaufwand für die Pflegemaßnahmen, sondern generell an der Selbstständigkeit der Betroffenen aus.

30 Einstufungskriterien Pflegegrad Beschreibung 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit 12,5 bis unter 27 Punkte 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit 27 bis unter 47,5 Punkte 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit 47,5 bis unter 70 Punkte 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit 70 bis unter 90 Punkte 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 Punkte

31 Einstufungskriterien für die Pflegegrade Module Beschreibung der Beeinträchtigung Gewichtung Mobilität selbständig/überwiegend selbständig/ 10% überwiegend unselbständig/unselbständig Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Beschreibung wie oben zusammen Verhaltensweisen und Nie/maximal einmal wöchtentlich/ 15% psychische Problem- mehrmals wöchentlich/täglich Lagen Selbstversorgung Wertung wie unter Mobilität 40% Bewältigung von und Kombination der Kategorien Vorkommen, selbständiger Umgang Häufigkeit des Auftretens oder mit krankheits- oder Selbständigkeit bei der Durchführung 20% therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Beschreibung wie unter Mobilität 15% Alltaglebens und sozialer Kontakte

32 Den Beeinträchtigungen sind Punktwerte zugeordnet Einzelne Module werden unterschiedlich gewichtet, um dann einen Gesamtpunktwert zu erreichen

33 Wer zahlt die Pflegereform? Bundesgesundheitsminister sieht die Pflicht bei den Beitragszahlern Alle Versicherten müssen ab ,5 Prozentpunkte mehr für die Pflegeversicherung zahlen Bis 2017 um zusätzliche 4,8 Milliarden Euro Ausgaben sowie im Anschluss um jährlich 2,4 Milliarden Euro Mehrausgaben

34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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