Die Neuregelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017

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1 Die Neuregelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017 Herbst 2016, Sozialverband VdK Bayern

2 Gliederung 1. Wer ist pflegebedürftig? 2. Das Begutachtungsverfahren 3. Die Überleitungsregelungen 4. Leistungen der Pflegeversicherung Weitere Regelungen zugunsten pflegender Angehöriger 2

3 Wer ist pflegebedürftig? 3

4 Wesentliche Änderung durch die Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) zum 1. Januar 2017

5 14 Absatz 1 SGB XI Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. 5

6 15 SGB XI: Fünf Grade der Pflegebedürftigkeit Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 6

7 Neu: Sechs Lebensbereiche (Module) werden hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten betrachtet: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 7. Außerhäusliche Aktivitäten 8. Haushaltsführung 7

8 Begutachtungskriterien im Vergleich Aktuelle Begutachtungskriterien 1 Körperpflege 2 Ernährung 3 Mobilität 4 Hauswirtschaftliche Versorgung Die Module 1 und 4 sind heute schon im Pflegebedürftigkeitsbegriff in leicht abgewandelter Form enthalten. Die Module 2, 3 und 6 ( Teilhabe ) sind völlig neu. Begutachtungskriterien nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff 1 Mobilität 10 % 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3 Verhaltensweisen und deren Problemlagen 15 % 4 Selbstversorgung 40 % 5 Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Anforderungen 6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 7 Außerhäusliche Aktivitäten - 8 Haushaltsführung - 20 % 15 % 8

9 Neuer Maßstab in der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder Gestaltung von Lebensbereichen Einbußen in der Selbstständigkeit Abhängigkeit von personeller Hilfe nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung Was kann jemand und was nicht? Ressourcen! 9

10 Das Begutachtungsverfahren 10

11 Pflegefachliche Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments und der allgemeinen Vorgaben des Pflegeversicherungsgesetzes Einheitliche Kriterien für alle Begutachtungen bundesweit 11

12 Begutachtung Angaben zur Person und Begutachtungssituation Anamnese Wohn- und Lebenssituation Versorgungssituation Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen Neues Begutachtungsassessment: Sechs Module 12 Ergebnisse und Empfehlungen Pflegegrad Hilfs- und Pflegehilfsmittel Präventive Maßnahmen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

13 Beispiel: 1. Modul 1 Mobilität 13

14 Modul 1 umfasst zentrale Aspekte der Mobilität im Wohnbereich (eigene Wohnung oder Pflegeheim) eines Menschen: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen Entscheidend: motorische Fähigkeiten Einschränkung d. Mobilität durch kognitive Beeinträchtigungen Bewertung durch Kriterium der Selbstständigkeit: 14 selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Die Person kann die Handlung bzw. Aktivität in der Regel selbstständig durchführen Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Teil selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen

15 Bewertung der Selbstständigkeit im Modul 1 0 = selbstständig Die Person kann die Handlung bzw. Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Die Durchführung kann erschwert oder verlangsamt oder unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich sein. Entscheidend ist aber, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende (unter 6 Monaten) oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen (weniger als einmal pro Woche) sind nicht zu berücksichtigen. 15

16 Bewertung der Selbstständigkeit 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Das heißt, es besteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson, z.b. in der Form von - unmittelbarem Hin-, / Zurechtlegen von Gegenständen - Auffordern, Unterstützen bei der Entscheidungsfindung - teilweise Beaufsichtigung und Kontrolle - punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität - Anwesenheit aus Sicherheitsgründen (Die Person kann z.b. alleine gehen, stehen, Treppen steigen, aber die Anwesenheit bzw. Beaufsichtigung ist erforderlich, wegen Schwindel mit Sturzgefahr, einem Anfallsleiden oder gelegentlichem Verschlucken, etc. Bei der eigentlichen Aktivität ist aber keine Hilfe nötig.) 16

17 Bewertung der Selbstständigkeit 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass eine Beteiligung von ihr möglich ist, ggf. mit ständiger Anleitung (demonstrieren, lenkend begleiten), durch ständige Motivation (v.a. bei psych. Erkrankungen mit Antriebsminderung), ständige Beaufsichtigung und Kontrolle oder Übernahme von Teilhandlungen. Ein erheblicher Teil der Handlungsschritte muss übernommen werden. Das Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen, punktuelle Unterstützungen reichen nicht mehr aus. 17

18 Bewertung der Selbstständigkeit 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Ständige Motivation, Anleitung, Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. 18

19 Schritt 1: Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul: Modul 1 Mobilität Ziffer Kriterien selbstständig überwiegend selbstständig Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen mit den Punkten 0-3 gewertet werden Treppensteigen überwiegend unselbstständig unselbstständig Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine 19 Ja: Zuordnung zu Pflegegrad 5 Nein

20 Beispiel Modul 1: Treppensteigen Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen unabhängig von der individuellen Wohnsituation zu bewerten Selbstständig: Überwiegend selbstständig: Überwiegend unselbstständig: Unselbstständig: Die Person kann ohne Hilfe durch andere Personen in aufrechter Position eine Treppe steigen. Die Person kann eine Treppe alleine steigen, benötigt aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos. Treppensteigen ist nur mit Stützen oder Festhalten der Person möglich. Person muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden, keine Eigenbeteiligung. 20

21 Schritt 2: Bewertung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul Der Gesamtpunktwert und damit der Grad der Pflegebedürftigkeit ergibt sich nicht unmittelbar durch Summierung aller Einzelpunktwerte. Vielmehr wird für jedes Modul 1. ein Summenwert und davon ausgehend 2. ein gewichteter Punktwert ermittelt. Die Gewichtung der Module erfolgt auf der Basis von empirischen Erkenntnissen und sozialpolitischen Überlegungen der Vorstudien seit Vorlage des Berichts der Expertenkommission zum Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die Gewichtung bewirkt, dass der Pflege- und Betreuungsaufwand von Personen mit körperlichen Defiziten einerseits und kognitiven oder psychischen Defiziten andererseits sachgerecht und angemessen bei der Bildung des Gesamtpunktwerts berücksichtigt wird 21

22 Bewertung der Summe der Einzelpunkte in Modul 1 Mobilität Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering 2-3 2,5 erheblich schwer 6-9 7,5 schwerste Gewichtung: 10 % 22

23 Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung für die Ermittlung des Pflegegrades Modul 1 10 % Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Summe der Punkte im Modul 1 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 Modul Summe der Punkte im Modul 2 Modul Summe der Punkte im Modul 3 Höchster Wert aus Modul 2 oder 3 15 % Modul 4 40 % Modul 5 20 % Modul 6 15 % 23 Gesamtpunktewert 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2/ Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul 6 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6

24 Schwellenwerte zum Pflegegrad Kein Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Schwellenwert (von bis) 0 unter 12,5 Gesamtpunkte 12,5 unter 27 Gesamtpunkte 27 unter 47,5 Gesamtpunkte 47,5 unter 70 Gesamtpunkte 70 unter 90 Gesamtpunkte Gesamtpunkte Die Ergebnisse aus den 6 Begutachtungsbereichen werden gewichtet und zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt. Das Gesamtergebnis kann einen Wert zwischen 0 und 100 Punkten aufweisen. 24

25 Die Überleitungsregelungen zum Jahresschluss

26 Überleitungsvorschriften/ automatische Überleitung, 140 ff SGB XI: 26 Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. einfacher Stufensprung Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. doppelter Stufensprung Es besteht Bestandsschutz für den Überleitungspflegegrad, aber: Anhebung des Pflegegrades bei Neubegutachtung selbstverständlich möglich Anträge auf Begutachtung nach dem neuen System können grds. nur zu einer Verbesserung nicht aber zu einer Verschlechterung des Pflegegrads führen: Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt überhaupt nicht mehr vor (dann Einstellung der Leistungen für die Zukunft) keine Wiederholungsbegutachtung gemäß 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI bis zum 1. Januar 2019

27 Überleitungsschema: ALT: Pflegestufe Ohne Anerkennung einer Pflegestufe mit eingeschränkter Alltagskompetenz NEU: Pflegegrad Pflegegrad 2 Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegestufe I mit eingeschränkter Pflegegrad 3 Alltagskompetenz Pflegestufe II Pflegegrad 3 Pflegestufe II mit eingeschränkter Pflegegrad 4 Alltagskompetenz Pflegestufe III Pflegegrad 4 Pflegestufe III mit eingeschränkter Pflegegrad 5 Alltagskompetenz Härtefälle Pflegegrad 5 27

28 Pflegestufe I: Überleitung in Pflegegrad 2 ALT: Pflegestufe I NEU: Pflegegrad 2 Pflegegeld Pflegesachleistung teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege Zuschlag Pflegestufe I Pflegegrad 2 - Pflegegeld Pflegesachleistung teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 28

29 Pflegestufe II: Überleitung in Pflegegrad 3 ALT: Pflegestufe II NEU: Pflegegrad 3 Pflegegeld Pflegesachleistung teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege Zuschlag Pflegestufe II Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 29

30 Neu: Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil im Heim Ab 2017 ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch, d.h. er steigt nicht mehr mit einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad. Bestandsschutz: Pflegeheimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Zuschlag von der Pflegekasse, wenn ihr individueller an das Pflegeheim zu zahlender Eigenanteil im Januar 2017 höher ist als ihr individueller Eigenanteil im Dezember 2016, bis zum Erreichen des ursprünglichen Eigenanteils. Fiktives Beispiel: 2016: Pflegestufe II 2017: Pflegegrad 3 Pflege und Betreuung p. Tag 58,53 58,53 Monatlicher Pflegesatz 1.780, ,48 Abzüglich Pflegekosten Eigenanteil Pflege 450, Zuschlag: 129,52 30

31 Fallbeispiel: Pflegebedürftiger im ambulanten Bereich mit Pflegestufe 1 und Einschränkung der Alltagskompetenz Leistungen: 316 Pflegegeld oder 689 Sachleistungen und 2016 bis zu 208 Betreuungs-/Entlastungsleistungen wird übergeleitet in Pflegegrad 3 Leistungen: 545 Pflegegeld oder Sachleistungen und 2017 bis zu 125 Entlastungsleistungen 31

32 Leistungen der Pflegeversicherung ab

33 Leistungen bei Pflegegrad 1, 28 a SGB XI Pflegeberatung Beratung in der eigenen Häuslichkeit Pflegekurse für Angehörige/ehrenamtliche Pflegepersonen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 bei häuslicher Pflege, (auch für Sachleistung durch Pflegedienst (Grundpflege), Kurzzeitpflege, teilstationäre Tages- und Nachtpflege einsetzbar) Versorgung mit Pflegehilfsmitteln Finanzielle Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu ) Zuschuss in Höhe von 125 bei vollstationärer Pflege Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 33

34 Pflegegeld, 37 SGB XI Pflegegrad 1 - Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Häusliche Pflege wird durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt. Kombination mit Kurzzeit- und Verhinderungspflege möglich: Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen während einer Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr fortgewährt Beratungseinsatz!! 37 Abs. 3 und 6 SGB XI 34

35 Pflegesachleistung, 36 SGB XI Pflegegrad 1 - Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Häusliche Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt. Unter Anrechnung auf den ambulanten Sachleistungsanspruch (max. 40 % p. Monat) ist Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden, Angebote zur Entlastung im Alltag) möglich. 35

36 Kombinationsleistung, 38 SGB XI Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld: Die Pflege eines Pflegebedürftigen wird zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (z.b. Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z.b. ambulanter Pflegedienst) erbracht. Die Pflegeversicherung erstattet zuerst den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die restliche Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Insgesamt dürfen beide Leistungen zusammen 100 % nicht übersteigen. Die prozentuale Aufteilung kann grds. halbjährlich verändert werden. Beispiel: Bei Pflegegrad 2 besteht ein voller Anspruch auf Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 689. Davon nimmt der Pflegebedürftige 75 % = 516,75 in Anspruch. Er hat daher noch einen Anspruch auf Pflegegeld (PG 2: 316 ) in Höhe von 25 % =

37 Teilstationäre Tages- und Nachtpflege, 41 SGB XI Pflegegrad 1 - Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Die Betreuung wird im Tagesverlauf zeitweise in einer Einrichtung sichergestellt. Kombination möglich: Pflegebedürftige können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. 37

38 Kurzzeitpflege, 42 SGB XI Die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung in Krisensituationen wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von übernommen. Der Pflegebedürftige muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst zahlen. Kombination mit Verhinderungspflege möglich: Der Betrag kann um bis zu aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu im Kalenderjahr erhöht werden (Budgetübertragung). 38

39 Verhinderungs-/ Ersatzpflege, 39 SGB XI Die Pflege durch eine andere als die normalerweise in der häuslichen Pflege tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege werden für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von erstattet. Ausnahme: Die Ersatzpflegekraft ist mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt in häuslicher Gemeinschaft mit ihm, dann Obergrenze Höhe 1,5 faches Pflegegeld zzgl. zusätzliche Aufwendungen, z.b. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, bis insgesamt maximal (Verwandte: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister. Verschwägerte: Stiefeltern, -kinder, - enkelkinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, -kinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.) 39

40 Verhinderungs-/ Ersatzpflege, 39 SGB XI Ausnahme von der Ausnahme: Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt (länger als 6 Wochen, 2 Pflegebedürftige länger als je 1 Woche) Kombination mit Kurzzeitpflege möglich: Der Betrag kann um bis zu 806 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu im Kalenderjahr erhöht werden. 40

41 Entlastungsleistung, 45 b SGB XI Anspruch auf Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Höhe von bis zu 125 monatlich für Aufwendungen in Zusammenhang mit Leistungen der Tages- oder Nachtpflege Leistungen der Kurzzeitpflege Leistungen der ambulanten Pflegedienste nach 36, in PG 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45 a. Der in einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 41

42 Vollstationäre Pflege, 43 SGB XI Pflegegrad 1 - Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Pflegegrad Neu: Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen Außerdem: Anspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, 43 b SGB XI 42

43 Pflegehilfsmittel Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Zu den Kosten für technische Pflegehilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 % (max. jedoch 25 ) zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt. Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 von der Pflegekasse erstattet. 43

44 Förderung zum barrierefreien Umbau des Wohnumfeldes Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag bis zu als Zuschuss für die barrierefreie Wohnraumanpassung. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu betragen. 44

45 1. Weitere Regelungen zugunsten pflegender Angehöriger 45

46 Rentenversicherung für Pflegende, 44 SGB XI Voraussetzungen: Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage in der Woche Pflege = pflegerische Maßnahmen in den Begutachtungsbereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsund therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte), somit auch bei Betreuungsmaßnahmen sowie bei Hilfen in der Haushaltsführung in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig bei pflegebedürftiger Person liegt Pflegegrad 2 5 vor 20

47 Differenzierung der Beiträge zur Rentenversicherung dann nach dem Pflegegrad und den Leistungen, die in Anspruch genommen werden. Berechnungsbasis: Bezugsgröße (aktuell: monatlich*) und RV-Beitragssatz (aktuell: 18,70 %*) Daraus ergibt sich eine monatliche Rente (West)* für ein Jahr Pflege in Höhe von: Beitragspflichtige Einnahme entspr. prozentualem Anteil an der Bezugsgröße Inanspruchnahme ausschließlich von Pflegesachleistungen ( 36 SGB XI) Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen ( 38 SGB XI) Inanspruchnahme ausschließlich von Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegegrad 2 18,9 % 5,53 22,95 % 6,72 27 % 7,90 Pflegegrad 3 30,1 % 8,81 36,55 % 10,70 43 % 12,58 Pflegegrad 4 49 % 14,34 59,5 % 17,41 70 % 20,49 Pflegegrad 5 70 % 20,49 85 % 24, % 29,27 * Rentenanspruch auf Basis der Werte für das 2. Halbjahr

48 Sonstige soziale Sicherung für Pflegepersonen Bzgl. gesetzlicher Unfallversicherung Einbezug in den Versicherungsschutz ( 44 Abs. 2 a SGB XI, 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII) während der pflegerischen Tätigkeit und Hilfe bei der Haushaltsführung, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt Bzgl. gesetzlicher Arbeitslosenversicherung 48 Pflichtversicherung, Entrichtung von Beiträgen an die Bundesagentur für Arbeit durch die Pflegekassen bemessen an Einkünften in Höhe von 50 % der Bezugsgröße ( 44 Abs. 2 b SGB XI, 345 Nr. 8 SGB III), bei o Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung, nicht erwerbsmäßig o wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und o Pflegeperson unmittelbar vor Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder mit Anspruch auf laufende Entgeltersatzleistung, 26 Abs. 2 b SGB XI

49 Finanzierung Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Er liegt dann bei 2,55 Prozent. (Für Kinderlose entsprechend bei 2,80 Prozent.) 49

50 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit.

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