Merkblatt zu Pflegeaufwendungen
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- Marielies Lenz
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1 1 Merkblatt zu Pflegeaufwendungen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfefähigkeit von Pflegeaufwendungen geben. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit richtet sich nach Abschnitt 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO), der VwV-SächsBhVO i. V. m. dem Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) sowie ab geltenden Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I). Inhalt: 1 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit Anspruchsberechtigte Pflegestufe Aufwendungen für häusliche Pflege häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (Pflegesachleistung) häusliche Pflege durch andere geeignete Personen (Pflegepauschale) häusliche Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte und durch andere geeignete Personen (sog. Kombinationspflege) teilstationäre Pflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen Kurzzeitpflege Verhinderungspflege Aufwendungen für Beratungsbesuche Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. 8 4 Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Aufwendungen für vollstationäre Pflege Pflegekosten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten Aufwendungen für Vergütungszuschläge Aufwendungen für aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe Formgerechte Antragsstellung und notwendige Unterlagen... 12
2 1 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit 2 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit eines Beihilfeberechtigten bzw. seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden anteilig durch die private oder soziale Pflegeversicherung sowie die Beihilfe getragen. Voraussetzung ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sowie die Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe bzw. eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (sog. Pflegestufe 0). Die Prüfung erfolgt in der Regel durch die private oder soziale Pflegeversicherung anhand eines medizinischen Gutachtens. Da sich die Beihilfestelle der Entscheidung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung anschließt, genügt die Vorlage der schriftlichen Leistungszusage der privaten oder sozialen Pflegeversicherung, aus der z. B. die Pflegestufe oder ggf. die Höhe des Betrages der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ersichtlich sind. Änderungen, die die Zahlung der Pflegepauschale beeinflussen, sind der Beihilfestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen mitzuteilen. Bitte leiten Sie der Beihilfestelle die entsprechenden Bescheinigungen bzw. Änderungsbescheide der Pflegeversicherung zu. Bei Fragen oder Einwendungen bezüglich der Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe wenden Sie sich bitte an die Pflegeversicherung. 1.1 Anspruchsberechtigte Dazu gehören grundsätzlich Personen mit einem eigenen Beihilfeanspruch (sog. Beihilfeberechtigte ): - Beamte und Richter, - Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, - Witwen, Witwer und Waisen sowie die bei diesen Personen ggf. mitversicherten Familienangehörigen. Ob im Pflegefall Anspruch auf Beihilfe besteht, ist von der Art der bestehenden Krankenversicherung (private Krankenversicherung PKV oder gesetzliche Krankenversicherung GKV ) des Pflegebedürftigen abhängig. - PKV Anspruchsberechtigt sind alle Personen (Beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in der PKV versichert sind) - GKV Anspruchsberechtigt sind der in der GKV versicherte Beihilfeberechtigte sowie ggf. die bei ihm mitversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (GKV) zur Hälfte ( 28 Abs. 2 SGB XI i. V. m. 57 Abs. 5 SächsBhVO und Nr VwV-SächsBhVO). Davon nicht erfasst und somit nicht anspruchsberechtigt auf Beihilfe im Pflegefall sind Familienangehörige, die selbst aufgrund einer Beschäftigung in der GKV versicherungspflichtig sind sowie die bei diesen ggf. mitversicherten Personen. Dies trifft z. B. auf das berücksichtigungsfähige Kind eines Beihilfeberechtigten zu, welches bei der in der GKV pflichtversicherten Ehefrau familienversichert ist.
3 3 2 Pflegestufe 0 ( 48 SächsBhVO, 123 SGB XI) Pflegebedürftige mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (z. B. demenzbedingte Fähigkeitsstörungen), die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen (sog. Pflegestufe 0), erhalten Beihilfe zu Aufwendungen für: - häusliche Pflege (vgl. Ziffern 3.1 bis 3.3), - teilstationäre Pflege (vgl. Ziffer 3.4), - Kurzzeitpflege (vgl. Ziffer 3.5), - Verhinderungspflege (vgl. Ziffer 3.6), - Beratungsbesuche (vgl. Ziffer 3.7), - zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (vgl. Ziffer 3.8), - zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (vgl. Ziffer 3.9), - Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und die Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen (vgl. Ziffer 3.10). 3 Aufwendungen für häusliche Pflege Im Rahmen der häuslichen Pflege kann wie folgt Beihilfe gewährt werden: 3.1 häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( 49 Abs. 1 SächsBhVO, 36 Abs. 3 und 4 und 123 SGB XI - Pflegesachleistung) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (z. B. ambulanter Pflegedienst) sind Aufwendungen für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung (Pflegeeinsätze) sowie Aufwendungen für die häusliche Betreuung entsprechend der anerkannten Pflegestufe bis zu den jeweiligen monatlichen Höchstbeträgen wie folgt beihilfefähig: Pflegestufe bis ab Pflegestufe 0 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 225,00 EUR 231,00 EUR Pflegestufe I 450,00 EUR 468,00 EUR Pflegestufe I (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 665,00 EUR 689,00 EUR Pflegestufe II 1.100,00 EUR 1.144,00 EUR Pflegestufe II (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 1.250,00 EUR 1.298,00 EUR Pflegestufe III 1.550,00 EUR 1.612,00 EUR Pflegestufe III (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 1.550,00 EUR 1.612,00 EUR Pflegestufe III Härtefall 1.995,00 EUR 1.995,00 EUR Pflegestufe III Härtefall (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 1.995,00 EUR 1.995,00 EUR Übersteigen die notwendigen Pflegeaufwendungen bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte die genannten Höchstbeträge, sind die Aufwendungen in Pflegestufe I bis höchstens 680,00 EUR, in Pflegestufe II bis höchstens 1.350,00 EUR, in Pflegestufe III bis höchstens 2.020,00 EUR und in Einzelfällen bis höchstens 3.370,00 EUR gesondert beihilfefähig.
4 4 3.2 häusliche Pflege durch andere geeignete Personen ( 49 Abs. 2 SächsBhVO, 37 und 123 SGB XI - Pflegepauschale) Erfolgt die häusliche Pflege durch andere geeignete Personen (z. B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Helfer) kann eine Pauschalbeihilfe bis zu den jeweiligen monatlichen Höchstbeträgen wie folgt gewährt werden: Pflegestufe bis ab Pflegestufe 0 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 120,00 EUR 123,00 EUR Pflegestufe I 235,00 EUR 244,00 EUR Pflegestufe I (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 305,00 EUR 316,00 EUR Pflegestufe II 440,00 EUR 458,00 EUR Pflegestufe II (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 525,00 EUR 545,00 EUR Pflegestufe III 700,00 EUR 728,00 EUR Pflegestufe III (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 700,00 EUR 728,00 EUR Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe zur Hälfte gewährt. Die Pflegepauschale ist mit der Anlage Pflege in Verbindung mit einem Beihilfeantrag bei der Beihilfestelle geltend zu machen. Sie kann monatlich (nach Ablauf des jeweiligen Monats) oder als Abschlag für sechs Monate im Voraus beantragt werden. Wurde die Pflegepauschale in Form eines Abschlages gewährt, muss nach Ablauf der sechs Monate eine endgültige Festsetzung erfolgen. Dazu verschickt die Beihilfestelle ein gesondertes Aufforderungsschreiben. Unterbrechungen der Pflege sind der Beihilfestelle unter Angabe des Zeitraumes und des Grundes mitzuteilen. Die Pflegeperson muss die erbrachten Pflegeleistungen mit ihrer Unterschrift bestätigen. Als Unterbrechung gelten zum Beispiel: - Zeiten einer vollstationären Krankenhausbehandlung, - Zeiten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, - stationäre Pflege, - Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, - Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson oder - Urlaub des Pflegebedürftigen. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist die Pflegepauschale entsprechend zu mindern. Dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt. Eine Kürzung erfolgt jedoch nicht für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird bis zu vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes weiter gezahlt.
5 5 3.3 häusliche Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Pflegesachleistung) und durch andere geeignete Personen ( 49 Abs. 3 SächsBhVO, 38 SGB XI - sog. Kombinationspflege) Wird die häusliche Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (z. B. ambulanter Pflegedienst - vgl. Ziffer 3.1) und durch andere geeignete Pflegekräfte (z. B. private Personen - vgl. Ziffer 3.2) erbracht, wird die Pauschalbeihilfe anteilig gewährt. Wird der Höchstsatz (vgl. Ziffer 3.1) für die geeigneten Pflegekräfte nicht voll ausgeschöpft, wird daneben eine anteilige Pauschalbeihilfe für die häusliche Pflege (vgl. Ziffer 3.2) gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Ziffer 3.1 gewährt wurde. Zusätzlich sind die Höchstbeträge nach 49 Abs. 4 SächsBhVO zu beachten. Anteilige Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege und einer Kurzzeitpflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeitoder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pauschalbeihilfe wird ungekürzt für Aufwendungen von Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden, gewährt. 3.4 teilstationäre Pflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen ( 50 SächsBhVO, 41 Abs. 2 SGB XI) Bei einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind Aufwendungen bis zu den jeweiligen monatlichen Höchstbeträgen wie folgt beihilfefähig: Pflegestufe bis ab Pflegestufe 0 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 0,00 EUR 231,00 EUR Pflegestufe I 450,00 EUR 468,00 EUR Pflegestufe I (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 450,00 EUR 689,00 EUR Pflegestufe II 1.100,00 EUR 1.144,00 EUR Pflegestufe II (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 1.100,00 EUR 1.298,00 EUR Pflegestufe III 1.550,00 EUR 1.612,00 EUR Pflegestufe III (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 1.550,00 EUR 1.612,00 EUR Bei Kombinationsleistungen mit Aufwendungen für häusliche Pflege sind Aufwendungen für teilstationäre Tages- oder Nachtpflege daneben bis zu den Höchstsätzen beihilfefähig. 3.5 Kurzzeitpflege ( 52 SächsBhVO, 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) Wird ein dauernd Pflegebedürftiger vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung gepflegt (Kurzzeitpflege), können Pflegeaufwendungen bis zu 1.612,00 EUR für längstens vier Wochen im Kalenderjahr als beihilfefähig anerkannt werden.
6 6 Wird der beihilfefähige Höchstbetrag für Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Kurzzeitpflege um bis zu 1.612,00 EUR (Höchstbetrag der Verhinderungspflege) erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen für die Kurzzeitpflege bis zu 3.224,00 EUR für längstens acht Wochen je Kalenderjahr als beihilfefähig anerkannt werden. Der in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag der Verhinderungspflege entsprechend. Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege sind in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, die nicht gesondert ausgewiesen sind, sind 60 Prozent der Aufwendungen beihilfefähig. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist. 3.6 Verhinderungspflege ( 51 SächsBhVO, 39 SGB XI) Ist eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflegekraft (sog. Verhinderungspflege) für längstens sechs Wochen und bis zu 1.612,00 EUR je Kalenderjahr beihilfefähig. Bei einer Verhinderungspflege durch Ersatzpflegekräfte, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe SächsBhVO für bis zu sechs Wochen beihilfefähig (vgl. Ziffer 3.2). Weitere notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegekraft im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind, können auf Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.612,00 EUR als beihilfefähig anerkannt werden. Wird der beihilfefähige Höchstbetrag für Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Verhinderungspflege um bis zu 806,00 EUR (50 % des Höchstbetrages der Kurzzeitpflege) erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen für die Verhinderungspflege bis zu 2.418,00 EUR als beihilfefähig anerkannt werden. Der in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag der Kurzzeitpflege entsprechend. Eine Erhöhung des beihilfefähigen Höchstbetrages der Verhinderungspflege ist ausgeschlossen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
7 3.7 Aufwendungen für Beratungsbesuche ( 49 Abs. 5 SächsBhVO, 37 SGB XI) 7 Beihilfe wird zu Aufwendungen für Beratungsbesuche gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilig Zuschüsse zahlt. Die Durchführung von Beratungsbesuchen ist gegenüber der Beihilfestelle nachzuweisen. Werden Beratungsbesuche nicht abgerufen und kürzt oder entzieht die private oder soziale Pflegeversicherung deshalb das Pflegegeld, wird die Pauschalbeihilfe im gleichen Umfang gekürzt oder nicht gewährt. 3.8 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ( 53 SächsBhVO, 45 b SGB XI) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können bis zu einem Betrag von monatlich 104,00 EUR (Grundbetrag) oder 208,00 EUR (erhöhter Betrag) als beihilfefähig anerkannt werden. Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die die private oder soziale Pflegeversicherung ihrer Abrechnung zu Grunde gelegt hat. Wird der Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Aufwendungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (z. B. Bewältigung von allgemeinen Anforderungen des Alltags) sind im jeweiligen Kalendermonat bis zu 40% des beihilfefähigen Höchstbetrages für die Pflegesachleistung (vgl. Ziffer 3.1) beihilfefähig, wenn dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Der Höchstbetrag für die Pflegesachleistung darf in diesen Fällen nicht überschritten werden. 3.9 Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 49 Abs. 6 SächsBhVO, 38a SGB XI) Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf die Zahlung eines pauschalen Zuschlages (Wohngruppenzuschlag) in Höhe von 205,00 EUR monatlich, wenn: - sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind oder bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde (sog. Pflegestufe 0). - sie Anspruch auf Leistungen für häusliche Pflege (Pflegesachleistung, Pflegepauschale oder Kombinationspflege) oder zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben, - eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und - keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen.
8 8 Voraussetzung ist, dass die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird der pauschale Zuschlag zur Hälfte gewährt. Der Wohngruppenzuschlag ist mit der Anlage Pflege in Verbindung mit einem Beihilfeantrag bei der Beihilfestelle geltend zu machen. Er kann monatlich oder als Abschlag für sechs Monate im Voraus beantragt werden Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ( 54 SächsBhVO) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind nur beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für diese Aufwendungen anteilige Zuschüsse zahlt. Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen (z. B. behindertengerechte Umbauten) sind bis zu 4.000,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für diese Aufwendungen anteilige Zuschüsse zahlt. Beihilfefähig ist der Betrag, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird. Bei Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Beihilfe nur zur Hälfte gewährt. Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Pflegeversicherung auf ,00 EUR je Maßnahme begrenzt. Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind die Kosten für die Anschubfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 EUR beihilfefähig, wenn die Pflegeversicherung anteilige Zuschüsse erbracht hat. Der Gesamtbetrag ist auf ,00 EUR je Wohngruppe beschränkt. 4 Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ( 44 SGB XI) Personen, die einen Pflegebedürftigen - nicht erwerbsmäßig, - wenigstens 14 Stunden wöchentlich, - in seiner häuslichen Umgebung pflegen, sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hat. Die Pflegeperson muss die Durchführung der Rentenversicherung bei der privaten oder sozialen Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Diese informiert bei Feststellung der Versicherungspflicht den zuständigen Rentenversicherungsträger und teilt dies dem Beihilfeberechtigten schriftlich mit. Die Meldung der Pflegeversicherung bezüglich des Bestehens der Rentenversicherungspflicht ist der Beihilfestelle vorzulegen. Die von der Pflegeversicherung getroffenen Feststellungen werden bei der Beihilfe zu Grunde gelegt. Die Rentenversicherungsbeiträge werden anteilig von der Pflegeversicherung und von der Beihilfestelle abgeführt. Für Zeiten, für die die Pflegetätigkeit z. B. wegen Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson bzw. des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, erfolgt keine Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Unterbrechungszeiten der Pflegetätigkeit sind der Beihilfestelle deshalb mitzuteilen.
9 9 Änderungen, die die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge beeinflussen, sind der Beihilfestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen mitzuteilen. Bitte leiten Sie der Beihilfestelle die entsprechenden Bescheinigungen der Pflegeversicherung zu. Jahresmeldungen über die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen sind der Beihilfestelle unaufgefordert vorzulegen. 5 Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ( 49 Abs. 2 SächsBhVO und VwV hierzu, 44 a SGB XI) Beschäftigte, die nahe Angehörige im häuslichen Bereich pflegen, haben die Möglichkeit, mit ihrem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von sechs Monaten (sog. Pflegezeit) zu vereinbaren. Soweit der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt, besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Beschäftigte haben außerdem das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber besteht. Während der unbezahlten Freistellung des Beschäftigten und bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld können auf Antrag Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag durch die Beihilfestelle gewährt werden. Des Weiteren besteht während dieser Zeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Durch die Beihilfestelle werden dazu anteilig Beiträge abgeführt, wenn durch die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung eine entsprechende Mitteilung erfolgt. Ein entsprechender Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Pflegezeit (Anhang 5 zur VwV zu 49 Abs. 2 SächsBhVO) ist im Internetauftritt der Beihilfestelle eingestellt. Hinweis: Für Beamte, die Angehörige pflegen, gilt das Pflegezeitgesetz nicht.
10 10 6 Aufwendungen für vollstationäre Pflege ( 55 SächsBhVO) Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege sind nach den Beihilfevorschriften die Kosten für: - die eigentliche Pflege (vgl. Ziffer 6.1), - Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten (vgl. Ziffer 6.2), - Aufwendungen für Vergütungszuschläge (vgl. Ziffer 6.3) und - Aufwendungen für aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen (vgl. Ziffer 6.4) zu unterscheiden. Die vollstationäre Pflege muss in einer nach 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung (oder vergleichbare Pflegeeinrichtung) erfolgen. Als zugelassene Pflegeeinrichtungen kommen allgemeine Krankenanstalten, Pflegeheime, Heil- und Pflegeanstalten und Pflegeabteilungen und Pflegeplätze in Altenheimen in Betracht. Voraussetzung ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sowie die Zuordnung zu einer Pflegestufe. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch die private oder soziale Pflegeversicherung anhand eines medizinischen Gutachtens (vgl. Ziffer 1). Bei der erstmaligen Beantragung einer Beihilfe zu den Kosten einer vollstationären Pflege müssen folgende Unterlagen bei der Beihilfestelle vorgelegt werden: - Abschrift des mit der Pflegeeinrichtung geschlossenen Vertrages, - Nachweis über die Tagessätze der Pflegeeinrichtung (insbesondere Einzelzimmerzuschlag), - Monatliche Abrechnung (nach Ablauf des Monats) der Pflegeeinrichtung und - Einkommensnachweise (entsprechend Ziffer 6.2). Im Rahmen der vollstationären Pflege kann wie folgt Beihilfe gewährt werden: 6.1 Pflegekosten ( 55 Abs. 1 SächsBhVO, 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und Aufwendungen für soziale Betreuung bis zu den jeweiligen monatlichen Pauschalbeträgen wie folgt: Pflegestufe bis ab für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1.023,00 EUR 1.064,00 EUR für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1.279,00 EUR 1.330,00 EUR für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1.550,00 EUR 1.612,00 EUR für Pflegebedürftige, die nach 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind 1.918,00 EUR 1.995,00 EUR
11 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten ( 55 Abs. 4 SächsBhVO) Die nach Abzug der pauschalierten Leistungen nach Ziffer 6. 1 sowie der Zusatzleistungen im Sinne von 88 Abs. 1 SGB XI verbleibenden Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Bei der Berechnung des Eigenanteils sind als Einkommen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten zu berücksichtigen: - Dienstbezüge, - Anwärterbezüge, - Altersteilzeitzuschlag, - Versorgungsbezüge, - Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - Renten aus einer zusätzlichen Alters- Hinterbliebenenversorgung, - Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit, - Einkünfte aus selbständiger Arbeit und - Lohnersatzleistungen. Der Eigenanteil vom vorgenannten Einkommen beträgt: a) bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 a. mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens, b. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens, b) bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen a. mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens, b. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und c) bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 60 Prozent des Einkommens. 6.3 Aufwendungen für Vergütungszuschläge ( 55 Abs. 2 SächsBhVO, 87b SGB XI) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner sowie der Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (sog. Pflegestufe 0) in vollstationären Pflegeeinrichtungen sind beihilfefähig. 6.4 Aufwendungen für aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen ( 55 Abs. 3 SächsBhVO, 87a Abs. 4 SGB XI) Pflegeeinrichtungen, die vollstationäre Pflegeleistungen erbringen, können Beihilfen erhalten, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nichterheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wird. Aufwendungen für die Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen sind in Höhe von 1.597,00 EUR beihilfefähig.
12 6.5 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe ( 56 SächsBhVO, 43a SGB XI) 12 Aufwendungen für Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig. Beihilfefähig sind 10 Prozent des vereinbarten Heimentgelts, höchstens jedoch 266,00 EUR monatlich. 7 Formgerechte Antragsstellung und notwendige Unterlagen Beihilfen sind mit den vorgeschriebenen Antragsformularen bei der Beihilfefestsetzungsstelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen Bezügestelle Dresden Referat 339/D - Beihilfe Postfach Dresden unter Angabe des Aktenzeichens (Org.-Nr. und Personalnummer) zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sollten als Beihilfesache gekennzeichnet und in einem verschlossenen Briefumschlag übersandt werden. Bei Beantragung für Beihilfe von Pflegeleistungen ist zusätzlich zum Beihilfeantrag die Anlage Pflege auszufüllen und bei der Beihilfestelle einzureichen. Zur Abrechnung aller pflegebedingten Aufwendungen ist zwingend die Leistungsmitteilung oder Abrechnung der Pflegeversicherung vorzulegen, da sich die Beihilfe aus den Zuschüssen errechnet, die die private oder soziale Pflegeversicherung zur Leistungserstattung heranzieht. Darauf kann lediglich bei der Beantragung der Pflegepauschale (Ziffer 3.2) verzichtet werden, sofern keine Unterbrechungszeiten entstanden sind. Weitere Informationen sind im Internetauftritt der Beihilfestelle unter sowie unter oder unter zu finden. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an.
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