Vergütungstarifvertrag
|
|
- Johann Fried
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vergütungstarifvertrag VERGÜTUNGSTARIFVERTRAG für Zahnmedizinische Fachangestellte Zahnarzthelferinnen Laufzeit: 1. Januar Juni 2017
2 Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, im Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen, Auf der Horst 29, Münster und dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Gesundheitscampus-Süd 33, Bochum wird folgender Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen geschlossen: 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) 1. Räumlich: a) Für die Länder Hamburg, Hessen und das Saarland b) Für den Landesteil Westfalen-Lippe 2. Fachlich: Für Zahnarztpraxen 3. Persönlich: a) Für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen und Stomatologische Schwestern 1 b) Für Auszubildende (2) 1. Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Zahnärztekammer bestanden haben. Stomatologische Schwestern sind den Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen gleichgestellt. 2. Dieser Tarifvertrag gilt auch für die nach 53 und 54 Berufsbildungsgesetz fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen und Stomatologischen Schwestern. 2 Berufsjahre 1. Das Gehalt richtet sich nach den Berufsjahren der Angestellten. 2. Als Berufsjahre rechnen die Jahre nach der bestandenen Abschlussprüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferin, Stomatologischen Schwester. Die Zeit des gesetzlichen Erziehungsurlaubs/der gesetzlichen Elternzeit ist zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. 1 Im laufenden Text wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die Berufsbezeichnung Zahnmedizinische Fachangestellte in der weiblichen Form verwendet. 1
3 Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 3 Ausbildungsvergütung 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 und ab dem 1. April 2016 bis 30. Juni 2017 im 1. Ausbildungsjahr: im 2. Ausbildungsjahr: im 3. Ausbildungsjahr: 710 Euro 750 Euro 800 Euro im 1. Ausbildungsjahr: im 2. Ausbildungsjahr: im 3. Ausbildungsjahr: 750 Euro 790 Euro 840 Euro 4 Vergütungstabelle für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern 1. Die Vergütungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte werden auf der Grundlage folgender Tätigkeitsmerkmale bemessen: I (Grundvergütung) II (Zuschlag: + 7,5 % III (Zuschlag: + 17,5 % IV (Zuschlag: + 25 % V (Zuschlag: + 30 % Zahnmedizinische Fachangestellte nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung Zahnmedizinische Fachangestellte mit durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von vertiefenden und/oder speziellen Qualifizierungen 2 im Umfang von insgesamt mindestens 65 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 65 Unterrichtsstunden anzurechnen. Zahnmedizinische Fachangestellte mit durch die Zahnärztekammern anerkanntem / anerkannten Fortbildungsnachweis/en Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten 2 im Umfang von insgesamt mindestens 200 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 200 Unterrichtsstunden anzurechnen. Praxismitarbeiter/innen mit erfolgreichem Abschluss als Zahnmedizinische Fachhelferinnen/Fachassistentinnen (ZMF) Zahnmedizinische Prophylaxehelferinnen/Prophylaxe-assistentinnen (ZMP) Fachwirtinnen für Zahnärztliches Praxismanagement Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen/Verwaltungs-assistentinnen (ZMV) Assistentinnen für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP) Bei Vorliegen mehrerer Qualifikationen aus dieser erhöht sich der Zuschlag auf mindestens 30 %, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Praxismitarbeiter/innen mit erfolgreichem Abschluss als Dental-Hygienikerinnen (DH) Betriebswirtinnen im Gesundheitswesen Betriebswirtinnen für Management im Gesundheitswesen Bei Vorliegen mehrerer Qualifikationen aus dieser erhöht sich der Zuschlag auf mindestens 35 %, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. 2 siehe Protokollnotiz 2 2
4 2. Auf der Grundlage der Ziff. 1 ergeben sich folgende Monatsvergütungen ab dem : Berufs- Jahr(e) I II III IV V Euro Euro Euro Euro Euro , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Je drei weitere Berufsjahre zuzüglich 61,50 66,00 72,00 77,00 80,00 ab dem : Berufs- Jahr(e) I II III IV V Euro Euro Euro Euro Euro , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,50 Je drei weitere Berufsjahre zuzüglich 63,50 68,50 75,00 79,50 83,00 3. Angestellte ohne weiterführende Berufsbezeichnung, die entsprechend dem bis zum geltenden Vergütungstarifvertrag aufgrund von Fortbildungen in die II eingestuft waren und mindestens 150 und weniger als 200 Fortbildungsstunden absolviert haben, erhalten weiter einen Zuschlag von 10 % auf die Grundvergütung Teilzeitbeschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/169 der jeweiligen Monatsvergütung für vollzeitbeschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen. 3 siehe Protokollnotiz 1 3
5 4 a Betriebliche Altersversorgung Die Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferin/Stomatologische Schwester hat die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. 1. Es ist zu vergüten für je eine Stunde: 5 Zuschläge a) Mehrarbeit ein Zuschlag von 30 v.h. b) Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 60 v.h. c) Arbeit am Neujahrstag, am 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen ein Zuschlag von 120 v.h. d) Nachtarbeit ein Zuschlag von 70 v.h. 2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsätze ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. 3. Die Zuschläge sind auf die von dem Monatsverdienst durch Teilung (1/169) zu ermittelnden Stundensätze zu zahlen. 6 In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer 1. Dieser Vergütungstarifvertrag tritt am in Kraft. Er kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, und zwar frühestens zum Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der Vergütungstarifvertrag vom außer Kraft. 4
6 1. Protokollnotiz: Auszug aus den Vergütungstarifverträgen Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe, gültig bis II (Zuschlag: + 10 % : Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern mit kammerrechtlich anerkanntem / anerkannten Fortbildungsnachweis/en (nach Prüfung) von mindestens 150 Unterrichtsstunden auf der Grundlage der jeweiligen Fortbildungsregelungen /- ordnungen. Die Absolvierung praxistetastpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 150 Unterrichtsstunden anzurechnen. 2. Protokollnotiz: Vergütungstarifvertrag für Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe gültig ab Praxisbezogene Fortbildungen sind bei gegebener Gleichwertigkeit entsprechend mit zu berücksichtigen. Münster/Bochum, Ort, Datum Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen Ort, Datum Verband medizinischer Fachberufe e.v. 5
VERGÜTUNGSTARIFVERTRAG
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferinnen Auf der Horst 29, 48147 Münster und dem Verband medizinischer Fachberufe
VERGÜTUNGSTARIFVERTRAG
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferinnen Auf der Horst 29, 48147 Münster und dem Verband medizinischer Fachberufe
Vergütungstarifvertrag. für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, im Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe.
Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, im Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen
Vergütungstarifvertrag
Vergütungstarifvertrag VERGÜTUNGSTARIFVERTRAG für Zahnmedizinische Fachangestellte Zahnarzthelferinnen Laufzeit: 1. Juli 2017 31. Dezember 2019 Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen
VERGÜTUNGSTARIFVERTRAG
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferinnen Auf der Horst 29, 48147 Münster und dem Verband medizinischer Fachberufe
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen
LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte
Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1 Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz
Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen. Zwischen
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen Zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz
Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen. zwischen. und
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz
Vergütungstarifvertrag. für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe.
Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen
Vergütungstarifvertrag. für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, im Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe.
Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, im Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
Tarifvertrag bav für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen
Tarifvertrag bav für Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnarzthelferinnen 1 Was regelt der Tarifvertrag? Monatlicher Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
vom 21. Januar 2004 (ZBB 2/2004), zuletzt geändert am 12. April 2012 (ZBB 2/2012) Inhaltsverzeichnis Abschnitt Inhalt und Ziel 1 Ziel der Fortbildung
Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelfer/innen und Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin / zum Zahnmedizinischen
Gehaltstarifvertrag. für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen. zwischen
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz
Zwischen. und. dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Bissenkamp 12 16, 44135 Dortmund. wird folgender MANTELTARIFVERTRAG
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen FachAngestellten / ZahnarzthelferInnen Rhonestr. 4, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband medizinischer Fachberufe
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen. Zwischen
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/ Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz
Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt-
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe zwischen der Arbeitsgemeinschaft
Tarifvertrag. für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der
Tarifvertrag für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der Sartorius AG, Weender Landstr. 96-108, 37075 Göttingen, 2 Zwischen dem Verband
Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen
Tarifbereich/Branche Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e.v. in Frankfurt
Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
Die Berufsjahre zählen vom ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur MFA bestanden wurde.
FAQs zum Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1 1. Wann gilt der Gehaltstarifvertrag?... 1 2. Wie hoch ist das Tarifgehalt?... 1 3. Wie hoch ist das Tarifgehalt für Teilzeitkräfte?...
72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
Manteltarifvertrag. für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen in Berlin, Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe.
Manteltarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen in Berlin, Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der
Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Metallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.02.2004 Gültig ab: 01.01.2004 Kündbar
Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten, sowie die Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen. vom 25.
Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten, sowie die Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen vom 25. März 2011 Zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband
Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
ENTGELTTARIFVERTRAG. Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband Bremen e.v. (DEHOGA Bremen e.v.) Hinter dem Schütting 8, 28195 Bremen
ENTGELTTARIFVERTRAG Zwischen dem und der Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband Bremen e.v. (DEHOGA Bremen e.v.) Hinter dem Schütting 8, 28195 Bremen Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte
Die TierarztRente Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte In-Kraft-Treten: 01.04.2009 Ihr Ansprechpartner: Jürgen Schewe, Davenstedter
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses
Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses I. Anzahl der Auszubildenden Der Berufsbildungsausschuss Arzthelferinnen/Tierarzthelferinnen hat gemäß 58 Abs. 1 BBiG a. F. ( 79 BBiG vom 23.03.2005) am 29. November
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r
Allgemeine Vergütungsordnung
4.0 Allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1 a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen
Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen
Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen
Studierendensekretariat und International Office Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Persönliche Angaben Nachname Geschlecht weiblich männlich Geburtsdatum..
Tarifvertrag zur betrieblichen. TARIFVERTRAG zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
TARIFVERTRAG zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte Zahnarzthelferinnen Laufzeit: 1. Januar 2015 30. Juni 2017 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen
Gehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen. zwischen
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern
Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche
Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit
Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in
BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL
BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL An die Bergische - Studierendensekretariat 42097 Wuppertal Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Bergischen Persönliche
Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)
Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen der Zahnarztpraxis Umschulungsträger Praxisanschrift und Umzuschulende/r (Name, Vorname) Anschrift geboren am geboren in Telefonnummer wird nachstehender
VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER
VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER FACHGEWERKSCHAFT FÜR DAS PERSONAL DES STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND DER PRIVATEN WIRTSCHAFT SEIT 1895 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag
Dualer Studiengang Bauingenieurwesen "Bauingenieur plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden (Lehrling) / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,
Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag
Kooperativer Studiengang Betriebswirtschaft "Baubetriebswirt-Plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,
II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009
II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen
Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )
Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über
TARIFVERTRAG ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ENTGELTUMWANDLUNG
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferinnen, Auf der Horst 29, 48147 Münster und dem Verband medizinischer Fachberufe
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Artikel 1 Änderung
Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission
Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte
Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
Leitlinie-Qualitätszirkel
Leitlinie-Qualitätszirkel 2 23 Leitlinie-Qualitätszirkel INHALTSVERZEICHNIS Präambel 3 1 Qualitätszirkel 3 1.1 Definition 3 1.2 Arten 3 1.3 Größe und Struktur 3 1.4 Themen, Dauer und Häufigkeit 4 1.5 Dokumentation
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz
LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-
Die anerkannten Ausbildungsberufe 2010
Die anerkannten Ausbildungsberufe 2010 W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG Postfach 100633-33506 Bielefeld Telefon: 05 21/91101-11 Telefax: 05 21/91101-19 E-Mail: service@wbv.de Internet: www.wbv.de Bundesinstitut
3 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2016 ausgegeben zu Saarbrücken, 4. März 2016 Nr. 2 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Ordnung zur Änderung der Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren
Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur
Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Stand: Dezember 2015 Seit dem Jahr 2009 besteht in Deutschland die Möglichkeit, auch ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife ein Studium an einer
Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen
Gesamter Text juris-abkürzung: VerwLGNDVbg Datum: 20.01.2014 Gültig ab: 01.01.2014 Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124 Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG)
Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:
Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)
1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich
Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
Die anerkannten Ausbildungsberufe
Die anerkannten Ausbildungsberufe 2009 W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG Postfach 1006 33. 33506 Bielefeld Telefon: 05 21/91101-11 Telefax: 05 21/91101-19 E-Mail: service@wbv.de Internet: www.wbv.de
Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)
Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes
II. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
Wurde das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich beendet? Nein Ja, am Die Angaben werden erbeten zum
Erkrankung/Unfall drop-down: ~ Erkrankung / ~ Unfall Ermittlung Hinterbliebenenrente Angaben für Name, Vorname, Geburtsname, geb. PLZ, Anschrift Sehr geehrte Damen und Herren, geehrte Frau / ~ Sehr geehrter
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
INFORMATIONSBLATT ZMF
Zahnmedizinische/r Fachassistent/in* Der Beruf des Zahnmedizinischen Fachangestellten/ der Zahnmedizinischen Fachangestellte des Zahnarzthelfers/ der Zahnarzthelferin*) gehört zu den staatlich anerkannten
Steuerberater 77.243 78.654 1,8. Steuerberatungsgesellschaften 8.416 8.655 2,8. Steuerbevollmächtigte und Sonstige* 2.670 2.
1) Mitgliederentwicklung Veränderung 01.01.2011 01.01.2012 in Prozent Steuerberater 77.243 78.654 1,8 Steuerberatungsgesellschaften 8.416 8.655 2,8 Steuerbevollmächtigte und Sonstige* 2.670 2.590 3,1 Gesamt
Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und Arzthelferinnen
Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und 1 Was regelt der Tarifvertrag? Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung Der Anspruch auf vermögenswirksame
Anderungstarifvertrag Nr. 4
.. Anderungstarifvertrag Nr. 4 vom 10. Februar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Baden-Württemberg (TV AWO BW) vom 18. Dezember 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Entgelttarifvertrag Zeitarbeit
Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft
Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008
Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung
Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3
Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 700-Anlage 2.2.3 Anlage 2.2.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikanten und -praktikantinnen
Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar
Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar Studienordnung für das Künstlerische Aufbaustudium Künstlerische Fortbildung und das Künstlerische Aufbaustudium Konzertexamen an der Hochschule für Musik FRANZ
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch