Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Direktversicherung

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1 Betriebl. Altersversorgung - Direktversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlagen 3. Haftung des Arbeitgebers 4. Finanzierung der Direktversicherung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Arbeitsentgelt 5.2 Auslegung 5.3 Aussonderungsrecht 5.4 Beitragspflicht 5.5 Betriebsausgaben 5.6 Insolvenz Insolvenz Insolvenz Insolvenz Rückdeckungsversicherung 5.11 Übertragung 5.12 Ungerechtfertigte Bereicherung 5.13 Verfassungsmäßigkeit 5.14 Vollstreckungsfähiger Vergleich 5.15 Widerrufsrecht Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber hat für die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter mehrere Möglichkeiten. Die fünf Durchführungswege des BetrAVG sind: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensions- und Unterstützungskasse. Das BetrAVG regelt die Direktversicherung u. a. in 1b Abs. 2. Danach ist sie "eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers", bei der "der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind". Sobald die Direktversicherung unverfallbar geworden ist, weil der Arbeitnehmer nach Maßgabe des 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat, darf der Arbeitgeber sie nicht mehr widerrufen. Praxistipp: Beiträge, die Arbeitgeber in eine Direktversicherung zahlen, sind Betriebsausgaben, die steuerlich berücksichtigt werden. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind diese Beiträge nach Maßgabe des 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei einer Direktversicherung gibt es drei Beteiligte: Versorgungsgeber ist der Arbeitgeber, Versorgungsnehmer der Mitarbeiter, Versorgungsträger das Versicherungsunternehmen, das bei Eintritt des Versorgungsfalls leisten soll. Der Arbeitgeber kann u. a. eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung geben. Bei der Bewertung einer Direktversicherung sind immer die Versicherungsbedingungen des Versorgungsträgers mit einzubeziehen. Eine Direktversicherung kann als betriebliche Altersversorgung auch - ganz oder teilweise - durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Im aok-business.de - PRO Online,

2 Fall einer Entgeltumwandlung muss jedoch von Anfang an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestehen. Soll der Arbeitgeber dagegen selbst aus der Lebensversicherung bezugsberechtigt sein, liegt keine BetrAVG-Direktversicherung vor, sondern eine so genannte Rückdeckungsversicherung (die Finanzierungszwecken des Arbeitgebers dient). 2. Anspruchsgrundlagen Der Abschluss einer Direktversicherung setzt zunächst eine Versorgungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Da der Arbeitgeber hier für die Versorgung einen Dritten einschaltet, sind insgesamt drei Beteiligte in die Pflicht genommen: der Arbeitgeber als Versorgungsgeber der Arbeitnehmer als Versorgungsnehmer der Versicherer als Versorgungsträger Zur Versorgungszusage kommt damit immer noch ein Versicherungsvertrag. Darin verspricht der Versicherer, dem Versorgungsnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung. Versicherte Person ist der Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer der Arbeitgeber. Es gibt ein so genanntes Dreiecksverhältnis. Die Direktversicherung kann der Form nach u. a. als fondsgebundene Lebensversicherung Kapitallebensversicherung Rentenversicherung Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Risikolebensversicherung abgeschlossen werden. Sie ist sowohl für den Fall des Todes als auch für den Erlebensfall möglich. Die Versicherungswirtschaft bietet auch Mischformen an und hält für mehrere zu versichernde Arbeitnehmer günstige Gruppenversicherungen bereit. Sinnvoll erscheint in vielen Fällen auch die Kombination mit einer Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Ergänzend zum Versorgungsversprechen des Arbeitgebers gelten jeweils die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und die Absprachen im Versicherungsvertrag. Das Bezugsrecht auf die Leistungen des Versicherers haben im Versorgungsfall ganz oder teilweise der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Sie haben einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. 3. Haftung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat in erster Linie dafür zu sorgen, dass die Versicherungsprämien gezahlt werden (s. dazu auch die Stichwörter Betriebl. Altersversorgung - Leistungszusage und Betriebl. Altersversorgung - Mindestleistung ). Er ist Schuldner der Beiträge. Mit Zahlung dieser Beiträge erfüllt er zunächst seine Verpflichtungen aus der Versorgungsvereinbarung. So lange, wie die Versorgungsanwartschaft noch verfallbar ist oder der Arbeitgeber aus einem anderen Grund mit allen Rechten Versicherungsnehmer bleibt, kann er angesparte Beiträge einschließlich etwaiger Gewinnbeteiligungen behalten (Ausnahme: Entgeltumwandlung - zur weiteren Information wird auf das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Entgeltumwandlung verwiesen). Sobald die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden oder der Versorgungsfall eingetreten ist (s. dazu das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaft ), werden die Versorgungsleistungen vom Versicherer als Versorgungsträger erbracht. Der Arbeitgeber hat dann mit der unmittelbaren Versorgung nichts mehr zu tun. Das Bezugsrecht steht dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen direkt gegen den aok-business.de - PRO Online,

3 Versicherer zu. Zu beachten ist aber auch hier die Regelung in 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber auch dann für die Versorgungsleistungen einzustehen hat, wenn die Versorgung über einen Dritten erfolgt. Zudem kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Versorgungsversprechen verletzt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es zu Leistungseinbußen kommt, weil er Beiträge nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt hat. Wegen der Sicherung von Arbeitnehmerrechten bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wird auf das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz verwiesen. 4. Finanzierung der Direktversicherung Wenn es sich nicht um Entgeltumwandlung (s. dazu 1a BetrAVG und das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Entgeltumwandlung ) handelt, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge für die Versicherung allein. Diese Beiträge sind Teil des Entgelts und müssen als Arbeitsentgelt versteuert werden. Sie gehören darüber hinaus nach den maßgeblichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch zum sozialversicherungspflichtigen Brutto-Entgelt. Die Versicherungsprämien können als laufende Beiträge oder als Einmalbeitrag gezahlt werden. Sie schmälern zwar den Ertrag des Unternehmens und erhöhen die laufenden Kosten. Der Arbeitgeber kann sie aber steuermindernd als Betriebsausgaben ansetzen. 40b EStG erlaubte bis zum für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer. Danach konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Direktversicherung mit einem 20-prozentigen Pauschalsteuersatz versteuern, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden war ( 40b Abs. 1 EStG ). Die Regelung in 40b Abs. 1 EStG galt nicht, wenn die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer EUR im Kalenderjahr überstiegen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen wurden ( 40b Abs. 2 Satz 1 EStG ). 40b EStG wurde im Zuge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) neu gefasst. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt ab dem nur noch für Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse ( 40b Abs. 1 EStG ). Dafür sind die Beiträge für eine Direktversicherung nun nach Maßgabe des 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Weitere Hinweise zur Besteuerung der Beiträge für die Direktversicherung und der Leistungen aus einer Direktversicherung sind im Steuerlexikon hinterlegt. Ist der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer und zahlt der Arbeitgeber lediglich die Versicherungsprämien, liegt keine Direktversicherung i.s. des BetrAVG vor. Hier könnte es sich um eine Maßnahme der Vermögensbildung handeln. Praxistipp: Der Arbeitgeber hat mit der Direktversicherung einen äußerst geringen Verwaltungsaufwand. Er braucht in der Regel nur den Vertragsschluss, die Beitragszahlung und die notwendigen Meldungen zu organisieren. Den Rest macht der Versicherer. Davon profitieren gerade kleine und mittlere Unternehmen. Sie können sich bei der Abwicklung ihrer betrieblichen Altersversorgung auf den Versicherer als Vertragspartner verlassen. Inwieweit die Leistungen des Versicherers nach Eintritt des Versorgungsfalls steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Im Zuge der Konsolidierung der Staatsfinanzen ist hier einiges im Fluss. Dabei sind besonders die Auswirkungen des AltEinkG zu beachten. 5. Rechtsprechungs-ABC aok-business.de - PRO Online,

4 An dieser Stelle sind einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 5.1 Arbeitsentgelt "1. Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i. S. des 40b EStG in der Fassung bis 2004 sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. 2. Sind für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gem. 40b II 2 EStG einzubeziehen, wenn der als Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht übersteigt" ( BFH, VI R 55/05 - Leitsätze). 5.2 Auslegung "Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an" ( BGH, IV ZR 201/13 - mit Hinweis auf BGH, IV ZR 233/11 ). 5.3 Aussonderungsrecht Wurde vom Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer in der für ihn abgeschlossenen Direktversicherung nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht dem Geschäftsführer vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Insolvenz der Gesellschaft kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu ( OLG Hamm, U 159/05 ). 5.4 Beitragspflicht Beitragspflichtige Einnahme eines Versicherten ist nach 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V auch "der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)". Als der Rente vergleichbare Einnahme gelten über 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V "Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung". Dazu zählen auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinn des BetrAVG gezahlt werden ( BSG, B 12 KR 25/05 R - mit dem Ergebnis, dass die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist). 5.5 Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind ( 4 Abs. 4 EStG ). Dazu können nach Maßgabe des 4b EStG auch die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung gehören. Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis mit teilweiser Barlohnumwandlung nahmen die Finanzbehörden oft eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Überversorgung an, wenn auch angemessener Barlohn in Beiträge zu einer Direktversicherung umgewandelt wird. Das ist falsch, wenn die Direktversicherung aus eigenen Gehaltsteilen des begünstigten Ehepartners gespeist und aufgebaut wird (BFH, VIII R 68/06 - mit dem Ergebnis, dass die Aufwendungen nun doch als Betriebsausgaben - "echte Barlohnumwandlung" - anzuerkennen sind). 5.6 Insolvenz - 1 In der Insolvenz gilt nach Auffassung des BGH der Vorbehalt des Widerrufs in Fällen, in denen eine Versorgungszusage unwiderruflich werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG erfüllt sind, nicht bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem insolventen Unternehmen. Als Rechtsfolge daraus nimmt der BGH ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers an. Der dritte aok-business.de - PRO Online,

5 BAG-Senat möchte von dieser Entscheidungspraxis abweichen und hat dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes daher folgende Rechtsfrage vorgelegt: Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer ( BAG, AZR 334/06 (A)). 5.7 Insolvenz - 2 Wie weit der Insolvenzverwalter bei einer Direktversicherung in die Stellung des Insolvenzschuldners rückt, hängt vom Versicherungsvertrag ab. Er kann den Rückkaufswert einer Direktversicherung nur dann wirksam zur Insolvenzmasse einziehen, wenn das Bezugsrecht des Arbeitnehmers noch widerruflich ist. Auch der Arbeitgeber kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dann in Anspruch nehmen, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Widerruflichkeit des Bezugsrechts vorliegen. Das ist ausgeschlossen, wenn die Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar ist ( BAG, AZR 31/07 ). 5.8 Insolvenz - 3 Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrags bleibt der Arbeitgeber bei einer Direktversicherung Versicherungsnehmer und er kann sich dann für den Fall des Ausscheidens seines Mitarbeiters - soweit es noch keine unverfallbare Anwartschaft gibt - den Widerruf des Bezugsrechts vorbehalten. Dieses Recht steht grundsätzlich auch dem Insolvenzverwalter zu. Nur: Geht das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters in Folge eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, ist das kein Fall des Ausscheidens. Der Arbeitnehmer erfüllt seine Wartezeit auch während der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter ist deswegen nach Erfüllen der Wartezeit nicht mehr berechtigt, die Rechte aus der Versicherung in Anspruch zu nehmen. Insoweit darf er auch den Rückkaufswert der Direktversicherung nicht zur Masse einziehen ( BAG, AZR 334/06 ). 5.9 Insolvenz - 4 Nicht nur Arbeitgeber können in die Insolvenz gehen, auch Arbeitnehmer. Aufgabe ihres Insolvenzverwalters ist es dann u. a., das vorhandene und verwertbare Vermögen des Arbeitnehmers auf dessen Gläubiger zu verteilen. Für Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer via Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung gilt: "Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden" ( BGH, IX ZR 165/13 - Leitsatz) Rückdeckungsversicherung Ein Rückdeckungsversicherung, die lediglich als Finanzierungsmaßnahme für eine Direktzusage abgeschlossen wird, ist keine Direktversicherung und somit kein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Entspricht die Direktzusage in voller Höhe der Versicherungsleistung, liegt eine "kongruente Rückversicherung" vor. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber - mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer nur die versicherte Person ist und ihm keine eigenen Rechte gegen den Versicherer zustehen, die er bei Insolvenz des Arbeitgebers aus der Insolvenzmasse aussondern könnte. Er kann damit vom Insolvenzverwalter nicht die Auszahlung des Rückkaufswerts verlangen, den den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse eingezogen hat ( BAG, AZR 10/10 ) Übertragung 2 Abs. 2 BetrAVG sieht zwei unterschiedliche Modelle für die Aufrechterhaltung unverfallbarer Anwartschaften vor, zum Beispiel in 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die "versicherungsrechtliche Lösung". Aus 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - "auf Verlangen des Arbeitgebers" - ergibt sich aber kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber diese Lösung wählt und die hierfür nach 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Lebensversicherer abgibt, um die beitragspflichtige Fortsetzung der Direktversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Da sich aok-business.de - PRO Online,

6 der Arbeitgeber mit einer beitragsfreien Fortführung der Direktversicherung nicht pflichtwidrig verhält, hat der Arbeitnehmer gegen ihn auch keinen Schadensersatzanspruch ( BAG, AZR 99/11 ) Ungerechtfertigte Bereicherung "Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist", sagt 816 Abs. 2 BGB, dann "ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ". Gilt das auch für den arbeitgeberfinanzierten Teil einer Direktversicherung, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lässt? Der Anspruch scheitert hier bereits daran, dass der klagende Arbeitnehmer nicht "Berechtigter" im Sinn des 816 Abs. 2 BGB ist: Er hat gegenüber dem Versicherer nach der Kündigung des Versicherungsvertrags keinen Anspruch auf Zahlung des auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers beruhenden Anteils an den Versicherungsleistungen in Form des Rückkaufswerts ( BAG, AZR 776/09 - mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bloß ein "eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht" eingeräumt hat) Verfassungsmäßigkeit Arbeitnehmer haben nach 1a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Für dadurch begründete Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber auch dann einzustehen, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wurde und diese Direktversicherung nicht leistet ( 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ). Diese Regelung ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit ( BAG, AZR 14/06 ) Vollstreckungsfähiger Vergleich Bei der Auslegung eines Prozessvergleichs ist darauf abzustellen, wie das Vollstreckungsorgan seinen Inhalt verstehen muss. Sieht ein arbeitsgerichtlicher Vergleich die Vereinbarung "IX. Direktversicherung. Der Kläger ist berechtigt, die für ihn bei der Versicherung.. abgeschlossene Direktversicherung mit der Versicherungsnummer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Die Beklagte wird auf erstes Anfordern alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgeben." vor, ist das kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Der geschuldete Erfolg kommt in diesem Vergleich nicht ausreichend zum Ausdruck ( BAG, AZB 29/12 ) Widerrufsrecht Der Arbeitgeber hat bei einer Direktversicherung in der Regel ein Widerrufsrecht, das jedoch Einschränkungen unterliegt. Dabei sind auch die Versicherungsbedingungen zu beachten - vor allem die Einschränkung des Bezugsrechts für den firmenfinanzierten Teil bei vorzeitigem Ausscheiden, "es sei denn, die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden". Hier kann der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen der Einschränkung erfüllt sind, das Bezugsrecht nicht widerrufen und die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen. Dann hat der Arbeitnehmer ein "uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht" ( BAG, AZR 776/09 ) aok-business.de - PRO Online,

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