Betriebliche Altersversorgung

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1 TK-Firmenkundenservice Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax firmenkunden@tk.de Techniker Krankenkasse Inhalt 1 1. Die betriebliche Altersversorgung Durchführungswege Direktzusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Direktversicherung Pensionskasse Auswirkungen auf das Das "Gesetz zur Neuordnung der Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" - oder kurz das Alterseinkünftegesetz - ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Es regelt im Wesentlichen den schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Während der Erwerbsphase bleiben die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei. Dagegen unterliegen in der Auszahlungsphase die Altersbezüge unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge der Steuerpflicht. Das Beratungsblatt erläutert die unmittelbaren Auswirkungen auf die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Entgeltumwandlungen bei den einzelnen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung. Ergeben sich darüber hinaus noch Fragen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem Servicezentrum Mitgliedschaft und Beiträge gern für Auskünfte und eine Beratung zur Verfügung. Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice 1. Die betriebliche Altersversorgung Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Altersversorgung, Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Mit Eintritt des jeweiligen Ereignisses beginnt die Leistung. 2. Durchführungswege Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Altersvorsorge Direktzusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Direktversicherung Pensionskasse Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betraut (mittelbare Durchführungswege wie Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse) oder diese allein durchführt (Direktzusage), besteht eine unabdingbare Haftung für die zugesagten Leistungen oder Beiträge durch den Arbeitgeber. 30.5/007 01/2014 V Inhalt: Firmenkundenservice 2.1 Direktzusage Grundsätzliches Eine Direktzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusagt, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst, ohne Einschaltung eines Dritten, zu gewähren. Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung wird die Zahlung

2 Seite 2 der Versorgungsbeträge allein vom Arbeitgeber geleistet. Während der Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalls muss also kein Geld fließen. Der Arbeitgeber bildet für seinen Betrieb eine sogenannte Pensionsrückstellung, die die Finanzierung der Direktzusage steuerlich erleichtert. Der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung beteiligen. Beim Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann diese Verpflichtung über eine externe Anlage, zum Beispiel eine Lebensversicherung, rückdecken Durchführung Die betriebliche Altersversorgung in der Durchführungsform der Direktzusage ist durch das Alterseinkünftegesetz nur in geringem Maße betroffen, da für Leistungen aus den Direktzusagen bereits die nachgelagerte Besteuerung galt. Die getroffenen Aussagen gelten daher für Versorgungszusagen vor und nach dem 1. Januar 2005 gleichermaßen. Direktzusage Dies gilt steuerlich auch, wenn durch eine Entgeltumwandlung zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil des ihm zustehenden Lohnes oder Gehaltes verzichtet und der Arbeitgeber dafür eine entsprechende betriebliche Altersversorgung zusagt. In der Sozialversicherung ist die Finanzierung einer unmittelbaren Direktzusage durch Entgeltumwandlung nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2014 = Euro) beitragsfrei. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden. 2.2 Unterstützungskasse Eine Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die für den Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung übernimmt, dem Arbeitnehmer formal aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt. Daher gelten die Zahlungen an die Unterstützungskasse nicht als lohnsteuerpflichtiger Zufluss und sind daher nicht steuerbar. Dies unterscheidet diesen mittelbaren Durchführungsweg von den drei im Folgenden beschriebenen. Faktisch besteht aber durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen der Unterstützungskasse. Träger der Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern über die Unterstützungskasse Versorgungsleistungen zusagt. Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Entgeltumwandlung Die bei der Direktzusage gemachten Aussagen im Hinblick auf den Arbeitnehmer gelten bei der Unterstützungskasse entsprechend. 2.3 Pensionsfonds Grundsätzliches Für die Direktzusage in Form der Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall (Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod) eine der Höhe nach bestimmte Leistung zu erbringen. Dies kann in Form einer lebenslangen Rente oder einer Einmalzahlung geschehen. Für die Direktzusage im Falle der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich das Unternehmen bestimmte Beiträge (zum Beispiel drei Prozent des Gehalts) in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Der Unterschied zur reinen Leistungszusage besteht darin, dass keine konkrete Höhe der Versorgungsleistung zugesagt wird, so dass diese vom Ergebnis der Anlage der Beiträge abhängt. Für die Direktzusage nimmt der Arbeitgeber eine sogenannte Pensionsrückstellung vor. Die Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen erfolgen nicht aus Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bereits zugeflossen ist. Beitragszuführungen des Arbeitgebers in die Pensionsrückstellung stellen somit für den Arbeitnehmer kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die für einen oder mehrere Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Arbeitnehmer erbringen. Der Arbeitgeber gewährt also die Versorgungszusage nicht selbst, sondern schaltet dafür einen Dritten - den Pensionsfonds - ein. Im Gegensatz zu den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, ist dem Pensionsfonds eine risikobehaftete Anlagenpolitik gestattet. Dadurch hat der Pensionsfonds eine Chance auf eine höhere Rendite, die allerdings auch mit einem höheren Risiko verbunden ist Durchführung Regelung bis 31. Dezember 2004 Beiträge an einen Pensionsfonds zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind für Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 2005 steuerfrei, sofern die Beiträge insgesamt im Kalenderjahr bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in

3 Seite 3 der Rentenversicherung West (2014 = Euro) nicht übersteigen. Übersteigen die jährlichen Beiträge an einen Pensionsfonds den Betrag von Euro, so ist der überschießende Betrag mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Eine Pauschalbesteuerung der Beiträge - wie dies für Beiträge in eine Pensionskasse möglich ist - ist nicht zulässig. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2014 = Euro) nicht als Arbeitsentgelt. Dabei ist es unerheblich ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden. Beispiel 1 Arbeitgeber A leistet seit 1. Januar 2003 für seinen Arbeitnehmer B zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses, jährlich einen Beitrag in Höhe von Euro an einen Pensionsfonds. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: EUR (2014 = Euro) steuerfrei EUR 144 EUR Der überschießende Betrag von 144 Euro (3.000 Euro Euro) ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers B zu versteuern. (2014 = EUR) steuerfrei EUR zusätzlicher Steuerfreibetrag (3.000 EUR EUR), maximal 144 EUR insgesamt steuerfrei (2.856 EUR EUR) EUR Der ist komplett steuerfrei, da die Höchstgrenze der Steuerfreibeträge von Euro (2.856 Euro Euro) nicht überschritten wird. Beispiel 3 Arbeitgeber E leistet seit 1. Januar 2008 für seinen Arbeitnehmer F, zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, jährlich einen Beitrag in Höhe von Euro an einen Pensionsfonds. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: EUR (2014 = EUR) EUR zusätzlicher Steuerfreibetrag insgesamt steuerfrei EUR EUR Der überschießende Betrag von Euro (6.000 Euro Euro) ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz vom Arbeitnehmer F zu versteuern Regelung ab 1. Januar 2005 Wurde die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt, so erhöht sich der steuerfreie Betrag um bis zu Euro. Diese Regelung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn keine weiteren Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, für die die bisherige Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung findet. Höhere Zuwendungen unterliegen der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Beispiel 2 Arbeitgeber C leistet seit 1. Januar 2008 für seinen Arbeitnehmer D, zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, jährlich einen Beitrag in Höhe von Euro an einen Pensionsfonds. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2014 = EUR) nicht als Arbeitsentgelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden. Siehe auch Schaubild auf Seite Direktversicherung Grundsätzliches Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Die Leistungen aus dieser Versicherung fließen dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten zu. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: EUR

4 Seite Durchführung Regelung bis 31. Dezember 2004 Die Beiträge in die Direktversicherung stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dar. Diese werden auf dem verkürzten Zahlungsweg von seinem Auszahlungsbetrag laut Lohn- oder Gehaltsabrechnung einbehalten und direkt durch den Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Beiträge bis zu einem jährlichen Betrag von Euro pauschal mit 20 Prozent lohnversteuert. Die Lohnsteuerpauschalierung ( 40b Abs. 2 EStG a. F.) kann immer dann durchgeführt werden, wenn der Direktversicherungsvertrag eine Kapitalleistung und keine Rentenleistung vorsieht. Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen sind sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht, wenn sie pauschal versteuert werden und es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt oder sie aus Einmalzahlungen finanziert werden. Sofern laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Dies hat zur Folge, dass die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Beiträge und Zuwendungen auch bei einer erfolgten Pauschalbesteuerung beitragspflichtig sind. Wahlrecht bei Direktversicherung mit Rentenleistung Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung, deren Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und deren Versicherungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erbracht werden soll, hatten ein Wahlrecht zwischen dem Steuerfreibetrag von Euro und der Lohnsteuerpauschalierung. Hierzu musste der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf Anwendung des Steuerfreibetrages bis spätestens 30. Juni 2005 erklären. Erklärte der Arbeitnehmer den Verzicht, werden die Beiträge weiterhin nach der bisherigen Regelung pauschaliert. Beispiel 4 Am 4. Januar 2000 schloss Arbeitgeber G zugunsten seines Arbeitnehmers H eine Direktversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab. Darin ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer H nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatlich gleichbleibende Rente erhalten soll. Für das Jahr 2005 zahlte der Arbeitgeber G einen Beitrag von Euro an das Versicherungsunternehmen. Variante 1 - H unternimmt nichts: steuerfrei EUR EUR Die den vier Euro sind mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers H zu versteuern. Variante 2 - H stellt einen Antrag auf (weiterhin) pauschale Versteuerung EUR hiervon können EUR mit 20 % pauschal besteuert werden EUR 748 EUR Der überschießende Betrag von 748 Euro ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers H zu versteuern. Der Betrag von Euro wird pauschal durch den Arbeitgeber mit 20 % versteuert. Die beiden beschriebenen Varianten unterscheiden sich bei der späteren Leistung hinsichtlich der Steuerpflicht. Soweit die Beiträge auf steuerfreien Zuwendungen beruhen, sind die späteren Leistungen in voller Höhe steuerpflichtig. Wurden die Zuwendungen hingegen pauschal oder individuell versteuert, so ist bei laufenden Leistungen lediglich der Ertragsanteil steuerpflichtig Regelung seit dem 1. Januar 2005 Beiträge für Verträge zu Direktversicherungen, die seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, können nicht mehr pauschal versteuert werden. Eine Pauschalversteuerung für diese Beiträge ist nicht mehr zulässig, daher kann die Finanzierung sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen erfolgen. Zuwendungen in eine Direktversicherung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2014 = Euro) steuerfrei. Wurde die Versorgungszusage seit dem 1. Januar 2005 erteilt, so erhöht sich der Betrag um bis zu Euro. Diese Regelung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn keine weiteren Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, für die die bisherige Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung findet. Höhere Zahlungen unterliegen der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Wichtige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch, dass die Versicherung im Versicherungsfall keine Kapitalauszahlung, sondern zumindest als Wahlrecht eine "Rentenzahlung" vorsieht.

5 Seite 5 Die vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlten Beiträge unterliegen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2014 = Euro) auch nicht der Beitragspflicht. Siehe auch Schaubild auf Seite 9. Beispiel 5 Arbeitgeber I schließt mit einem Versicherungsunternehmen am 3. Januar 2005 eine Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers J ab. Die Versorgungszusage wird demnach in 2005 erteilt. Arbeitgeber I behält entsprechend der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer J den jährlichen Beitrag von Euro in 2014 vom Gehalt des Arbeitnehmers ein und überweist diesen Betrag direkt an das Versicherungsunternehmen. Es besteht keine weitere pauschalversteuerte (vor 1. Januar 2005 abgeschlossene) Altersversorgung. Der Beitrag in die Direktversicherung für 2014 ist in folgender Höhe steuerfrei: Arbeitgeber Versorgungszusage EUR (2014 = EUR) steuerfrei EUR zusätzlicher Steuerfreibetrag insgesamt steuerfrei EUR 344 EUR Der überschießende Betrag von 344 Euro (5.000 Euro Euro) ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers J zu versteuern. 2.5 Pensionskasse Eine Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die - im Gegensatz zur Unterstützungskasse - einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Dabei werden die Versorgungsleistungen nicht vom Arbeitgeber selbst gewährt, sondern er schaltet dafür einen Dritten, nämlich die Pensionskasse, ein. Damit handelt es sich bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse wie bei der Direktversicherung um eine mittelbare Pensionszusage. Arbeitnehmer Beiträge in eine Pensionskasse stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings bestehen für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse die gleichen Steuererleichterungen in Form von Steuerbefreiungen und die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge Kapitalgedeckte Pensionskasse Pensionszusagen bis 31. Dezember 2004 Zuwendungen zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung sind - genau wie die Direktversicherungen - bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2014 = Euro) steuerfrei. Wenn der steuerfreie Höchstbetrag ausgeschöpft ist, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag, bis zu Euro, pauschal mit einem Steuersatz von 20 Prozent versteuern. Beispiel 6 Arbeitgeber K entrichtet für seinen Arbeitnehmer L seit dem Jahr 2002 Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Der für 2014 beträgt Euro. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: EUR (2014 = EUR) steuerfrei EUR hiervon können weitere EUR mit 20 % pauschalbesteuert werden EUR EUR 392 EUR Der überschießende Betrag von 392 Euro ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Herrn L zu versteuern. Der Betrag von Euro ist steuerfrei Euro werden pauschal durch den Arbeitgeber mit 20 % besteuert. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2014 = Euro) nicht als Arbeitsentgelt. Die Aufwendungen können sowohl aus dem laufenden Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden Pensionszusagen seit 1. Januar 2005 Beiträge Pensionskasse Anspruch Leistung Zuwendungen zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2014 = Euro) steuerfrei.

6 Seite 6 Zusätzlich wird der steuerfreie Höchstbetrag um Euro erhöht und beträgt damit für das Jahr 2014 insgesamt Euro. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine weiteren Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge geleistet werden, für die die bis Ende 2004 geltenden Regelungen zur Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung finden. Beispiel 7 Arbeitgeber M und Arbeitnehmer N schließen am 2. Januar 2008 eine betriebliche Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers N über eine Pensionskasse ab. Entsprechend ihrer Vereinbarung behält der Arbeitgeber M in 2014 den jährlichen Beitrag in Höhe von Euro direkt vom Gehalt ein und überweist diesen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Die Höhe des zu versteuernden Betrages wird wie folgt ermittelt: EUR (2014 = EUR) steuerfrei EUR abzüglich zusätzlicher Steuerfreibetrag EUR 344 EUR Der überschießende Betrag von 344 Euro ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers N zu versteuern. Der Betrag von insgesamt Euro (2.856 Euro Euro) ist steuerfrei. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2014 = Euro) nicht als Arbeitsentgelt. Die Aufwendungen können sowohl aus dem laufenden Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden. Siehe auch Schaubild auf Seite Umlagefinanzierte Pensionskasse Sowohl für Versorgungszusagen vor und nach dem 1. Januar 2005 gilt, dass Beiträge in eine umlagefinanzierte Pensionskasse pauschal versteuert werden können. Die Lohnsteuer kann für Zuwendungen bis Euro pro Kalenderjahr mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erhoben werden. Es ist keine gesonderte Erklärung des Arbeitnehmers notwendig. Seit dem 1. Januar 2008 sind zusätzlich Beiträge bis zu einem Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2014 = Euro) beitragsfrei. Die Steuerfreiheit erhöht sich ab 2014 auf zwei Prozent, ab 2020 auf drei Prozent und ab 2025 auf vier Prozent. Werden gleichzeitig Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet, reduziert sich der steuerfreie Betrag der umlagefinanzierten Beiträge entsprechend. Zuwendungen an die umlagefinanzierte Pensionskasse sind daher nur steuerfrei, soweit die steuerfreien Beiträge für die kapitalgedeckte Altersversorgung den Höchstbetrag für die umlagefinanzierte Altersversorgung unterschreiten. Die Besteuerung der Rentenleistungen richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Ansparphase steuerlich behandelt worden sind. Grundsätzlich gilt: Sind die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich gefördert worden, sind die darauf beruhenden Rentenleistungen voll zu versteuern. Wurde keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, sind die Umlagen und Beiträge also individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert worden, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Aufwendungen nicht steuerlich gefördert worden sind und die darauf beruhenden Leistungen nicht als laufende Rente, sondern in Form einer Kapitalzahlung ausgezahlt werden. Dies kann insbesondere für die freiwillige Versicherung in Betracht kommen. Dann sind die Leistungen steuerlich wie Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln. Je nach Beginn der Versicherung und deren Dauer bis zur Auszahlung sind die erzielten Erträge entweder gar nicht, zur Hälfte oder in voller Höhe zu versteuern. Beiträge des Arbeitnehmers für umlagefinanzierte Pensionskassen sind sozialversicherungsrechtlich folgendermaßen zu behandeln: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Teile der Umlage, welche die Summe des steuerfreien Anteils und des höchstmöglichen pauschal besteuerbaren Betrages übersteigen, von vornherein bereits individuell steuer- und beitragspflichtig sind. Der steuerfreie und der pauschal besteuerbare Anteil der Arbeitgeberumlage werden addiert. Aus dieser Summe wird bis zum Betrag von 100 Euro ein Hinzurechnungsbetrag gebildet. Übersteigt die Summe aus steuerfreier und pauschalbesteuerbarer Umlage den Betrag von 100 Euro, ist der über 100 Euro hinausgehende Betrag in vollem Umfang beitragspflichtig. Von der Summe des steuerfreien und des pauschal besteuerten Anteils der Arbeitgeberumlage, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, werden 2,5 Prozent Ihrem sozialversicherungspflichtigen Ein- kommen hinzugerechnet. Dabei wird ein Freibetrag von monatlich 13,30 Euro berücksichtigt. 3. Auswirkungen auf das Jahresarbeitsentgelt Die Verringerung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch Entgeltumwandlungen wirkt sich gleichermaßen bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus.

7 Seite 7 Die umgewandelten Entgeltbestandteile bleiben, soweit sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, auch bei der Berechnung des für die Krankenversicherungsfreiheit maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht. monatliches steuer- und beitragspflichtiges Entgelt Euro Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Entgeltumwandlung die auf sie anzuwendende Versicherungspflichtgrenze nicht mehr übersteigen, werden krankenversicherungspflichtig. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beratungsblatt "Krankenversicherungsfreiheit", das Sie sich unter herunterladen können (Webcode ). Grenzwerte in Euro für die Jahre KV-Versicherungspflichtgrenze (jährlich) , ,00 KV-Versicherungspflichtgrenze (monatlich) 4.350, ,50 BBG Rentenversicherung (West) , ,00 Steuer- und beitragsfreier Höchstbetrag 4% 2.784, ,00 Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, zum Beispiel wenn bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November oder Dezember zustehenden Weihnachtsgeldes erklärt wird. Dieses verminderte Arbeitsentgelt ist für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht heranzuziehen, wodurch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2014 von Euro jährlich bzw Euro monatlich unterschreitet. Der Angestellte wird daher vom 1. Juli 2014 an wieder krankenversicherungspflichtig. Das Beispiel zeigt, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze durch die Vereinbarung von Entgeltumwandlung und des damit verminderten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts wieder Krankenversicherungspflicht eintreten kann. Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen wird, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu zu berechnen. Wird aufgrund dieser Neuberechnung die Versicherungspflichtgrenze wieder überschritten, kann die Krankenversicherungspflicht nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten die Grenze im laufenden Jahr und voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres (vorausschauende Betrachtung) überschreiten wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Höhe der Entgeltumwandlung verändert. Hinweis Weitere Informationen können Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 25. September 2008 entnehmen. Dieses Rundschreiben finden Sie im Internet unter (Webcode ). Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht gegebenenfalls mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Beispiel 8 Ein nicht krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von Euro (ohne Anspruch auf Sonderzahlungen) vereinbart, zulässig nach dem geltenden Tarifvertrag, mit seinem Arbeitgeber vom an die monatliche Umwandlung von 300 Euro zur Finanzierung eines Pensionsfonds. monatliches Arbeitsentgelt Einzahlung in den Pensionsfonds Juli bis Dezember 2014 steuerfrei (maximal EUR) steuer- und beitragsfrei monatlich EUR 300 EUR

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