1 Altersversorgung in
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- Emilia Albrecht
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1 1 Altersversorgung in Deutschland Die Altersversorgung der Arbeitnehmer in Deutschland beruht auf den drei Säulen gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge. Altersrenten 1. Säule: Gesetzliche Rente 2. Säule: Betriebliche Altersversorgung 3. Säule: Privatvorsorge Mercer Abb. 1: Drei-Säulen-Konzept Die gesetzliche Rentenversicherung Versicherungspflicht und Beitragszahlung Versicherungspflichtig sind insbesondere alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Arbeitnehmer), 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Selbstständige sind nur in Ausnahmefällen versicherungspflichtig. Versicherungsfrei sind u. a. Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder eine Vollrente wegen Alters beziehen, 5 Abs. 2 und 4 SGB VI. 7
2 1 Altersversorgung in Deutschland Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Zur Ermittlung des Beitrages wird das Einkommen maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen Leistungen Früher wurde die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren war ein Rentenbezug vorgezogen mit 63 Jahren und einem Abschlag für die längere Rentenlaufzeit möglich. Wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatte und schwerbehindert war, konnte frühestens mit 60 Jahren mit einem Abschlag in Rente gehen. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2, das im Wesentlichen am in Kraft trat, wurde die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer verlängert. Die Regelaltersgrenze wird von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben nur noch Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente frühestens mit 63 Jahren ist weiterhin möglich, allerdings mit einem höheren Abschlag als nach bisherigem Recht. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente (mit Abschlägen) wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Für die 1 2 Zum Beitragssatz und zur Beitragsbemessungsgrenze siehe Anlage 1. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom , BGBl I 2007, S
3 Die gesetzliche Rentenversicherung 1 Jahrgänge vor 1952 gibt es wie auch schon nach dem bisherigen Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 60 Jahren. 3 Vertrauensschutz ist im Wesentlichen dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt. Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter, wenn sie bereits vor dem verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Dieser besondere Vertrauensschutz kommt zum Tragen, wenn sich die Altersteilzeitvereinbarung nicht auf den Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bezieht, sondern auf den Beginn einer sonstigen vorgezogenen Altersrente oder auf die Regelaltersrente. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben, haben einen Anspruch auf Weiterarbeit bis zur Regelaltersgrenze, 41 Satz 2 SGB VI Sicherungsniveau und Versorgungslücke Das Sicherungsniveau vor Steuern wird von 50,0 % im Jahr 2009 bis 2022 auf 46,2 % sinken. 4 Der Rückgang des Sicherungsniveaus vor Steuern macht deutlich, dass die gesetzliche Rente zukünftig alleine nicht ausreichen wird, um den Lebensstandard des Erwerbslebens im Alter fortzuführen. 5 Je nachdem, welches Versorgungsniveau als Gesamtversorgung aus allen drei Säulen für die Alterssicherung angestrebt wird (z. B. 80 % des letzten Netto-Arbeitseinkommens), ergibt sich ein daraus resultierender Brutto-Versorgungsbedarf. Die Differenz zwischen dem Versorgungsbedarf und der Sozialversicherungsrente stellt die so genannte Versorgungslücke dar, die es durch die betriebliche und die private Altersversorgung zu füllen gilt. Durch die Rentenanpassungs Im Einzelnen siehe Anlage 2. Rentenversicherungsbericht 2008, S. 39. Rentenversicherungsbericht 2008, S
4 1 Altersversorgung in Deutschland formel, eingeführt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz 6, wird diese Versorgungslücke im Zeitablauf noch größer werden. Versorgungslücke Prozent Bruttogehalt Nettogehalt Sozialversicherungsrente Einkommen Mercer Abb. 2: Versorgungslücke Die betriebliche Altersversorgung Begriff der betrieblichen Altersversorgung Von betrieblicher Altersversorgung wird gesprochen, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung erteilt hat. Die Legaldefinition ist in 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) enthalten. Ist sie erfüllt, ist das Betriebsrentengesetz 7 anwendbar. Siehe hierzu Kapitel Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz AVmEG) vom , BGBl. I 2001, S Siehe Anlage 3. 10
5 Die betriebliche Altersversorgung Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung Ende 2007 hatten 64 % aller zu diesem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer eine betriebliche Zusatzversorgung in Privatwirtschaft oder öffentlichem Dienst erworben. 8 Der Anteil der Betriebsstätten in der Privatwirtschaft mit einer Zusatzversorgung betrug im Dezember % Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung betrugen 2006 insgesamt 416,3 Mrd. Euro. Bedeutendster Durchführungsweg ist die Direktzusage (56 % der Deckungsmittel) hatten 7,6 Mio. Arbeitnehmer eine Anwartschaft bzw. erhielten eine Betriebsrente aufgrund einer Direktzusage. Die weiteren Deckungsmittel teilen sich auf auf Pensionskassen (23 % der Deckungsmittel), Unterstützungskassen (9 % der Deckungsmittel) und Direktversicherungen (11 % der Deckungsmittel). Pensionsfonds sind mit 2,2 % von geringer Bedeutung TNS Infratest, Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst v , S TNS Infratest, Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst v , S Quelle: 11
6 1 Altersversorgung in Deutschland Deckungsmittel bav 2006 in Mrd. DZ; 234,1 56,24% PK; 95,6 22,96% PF; 2,2 0,53% UK; 37,4 8,98% DV; 47,0 11,29% Mercer Abb. 3: Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Mrd. (Stand 2006) 0 Durchführungsweg Abkürzung Mrd. EUR Prozent Direktzusage DZ 234,1 56,2 Pensionskasse PK 95,6 23,0 Direktversicherung DV 47,0 11,3 Unterstützungskasse UK 37,4 9,0 Pensionsfonds PF 2,2 0,5 (Quelle: aba) 1.3 Die private Vorsorge Für die private Vorsorge gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, angefangen von einer Aktienanlage bis hin zu einer privaten Rentenversicherung. Einige private Vorsorgeformen werden steuerlich gefördert. Die so genannte Riester-Förderung wurde durch das Altersvermögensge- 12
7 Die private Vorsorge 1 setz 11 und die so genannte Rürup-Rente durch das Alterseinkünftegesetz 12 eingeführt. Bei der Riester-Rente werden bestimmte zertifizierte Altersvorsorgeverträge steuerlich durch eine Altersvorsorgezulage nach den 79ff. EStG und einem Sonderausgabenabzug nach 10a EStG gefördert. Die Rürup-Rente ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, bei der die Beiträge steuerlich durch Sonderausgabenabzug gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung ist u. a., dass eine monatliche, lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt wird und dass die Rentenanwartschaften weder übertragbar, beleihbar, veräußerbar, vererblich noch kapitalisierbar sind ( 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). 11 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz AVmG) vom , BGBl. I 2001, S.1310 ff 12 Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz AltEinkG) vom , BGBl. I 2004, S ff. 13
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