Deutsche Rentenversicherung FRAGEN- UND ANTWORTEN ZUM RV-NACHHALTIGKEITSGESETZ
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- Stefanie Dittmar
- vor 8 Jahren
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1 Deutsche Rentenversicherung FRAGEN- UND ANTWORTEN ZUM RV-NACHHALTIGKEITSGESETZ
2 2 Einleitung... 3 Die neue Rentenanpassungsformel...3 Wie funktioniert der neue Nachhaltigkeitsfaktor?...4 Welche Folgen hat die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors für Rentner und Beitragszahler... 4 Kann es passieren, dass die Rente immer mehr sinkt und irgendwann das Sozialhilfeniveau erreicht?...4 Wie werden die Renten zum 1. Juli angepasst?... 4 Welche Auswirkung hat der Nachhaltigkeitsfaktor auf meine Vorsorgeplanung im Alter?... 5 Wie kann ich mich über meine künftige Rente informieren?...5 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit...5 Wie weit wird die Altersgrenze angehoben?... 6 Werden die Altersgrenzen auch bei den übrigen Altersrenten angehoben? 8 Gibt es Vertrauensschutzregelungen?...8 Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule... 9 Was ändert sich bei der Bewertung der Schul- und Studienzeiten?... 9 Gibt es Übergangsregelungen?... 9 Mit welchen Einbußen muss ich durch die Einschnitte bei der Bewertung der Schulzeiten bei meiner Rente rechnen? Haben Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule künftig überhaupt keine Bedeutung mehr für die Rente? Zeiten der Berufsausbildung Was ändert sich durch den Wegfall der pauschalen Höherbewertung von Zeiten der Berufsausbildung? Gibt es Übergangsregelungen?... 11
3 3 Einleitung Unsere Gesellschaft altert. Immer weniger Kinder werden geboren. Gleichzeitig werden die Menschen immer älter und beziehen entsprechend länger Rente. Dies stellt die gesetzliche Rentenversicherung vor finanzielle Probleme. Damit die gesetzliche Rente auch künftig verlässlich und finanzierbar bleibt, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz Maßnahmen verabschiedet, die die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig sichern. Viele Neuregelungen werden sich bereits im Jahr 2005 auswirken. Damit Sie sich rechtzeitig informieren und darauf einstellen können, haben wir die wichtigsten Änderungen in dieser Broschüre zusammengestellt. Die neue Rentenanpassungsformel Vom Jahr 2005 an wird die Rentenanpassungsformel um einen neuen Bestandteil, den so genannten Nachhaltigkeitsfaktor, erweitert. Er soll die Rentenanpassung dämpfen und den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzen. Was gilt heute? Die gesetzlichen Renten werden regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres erhöht (so genannte Rentenanpassung). Grundlage für die Rentenanpassung ist die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne aller Beschäftigten. Seit der Rentenreform von 1992 werden Bruttolohnerhöhungen der Beschäftigten nicht mehr in vollem Umfang an die Rentner weitergegeben. Die Rentenempfänger werden durch geringere Rentenanpassungen an der steigenden Belastung der Beschäftigten für die Altersvorsorge beteiligt. Seit der Riester-Reform 2001 werden neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch die Beiträge zur staatlich geförderten privaten oder betrieblichen Altersvorsorge bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Steigen diese Beiträge, mindert das die Rentenanpassung.
4 4 Wie funktioniert der neue Nachhaltigkeitsfaktor? Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass Veränderungen des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern die Höhe der Rentenanpassungen künftig beeinflussen. Damit werden bei der Anpassung gesellschaftliche Faktoren berücksichtigt, die Einfluss auf die finanzielle Situation der Rentenversicherung haben. Beispiel: Ist infolge zunehmender Lebenserwartung die Zahl der Rentner gestiegen, fällt die jährliche Rentenanpassung geringer aus. Führt auf der anderen Seite die Belebung des Arbeitsmarktes zu einem Anstieg der Zahl der Beitragszahler, fallen die Rentenanpassungen entsprechend höher aus. Welche Folgen hat die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors für Rentner und Beitragszahler? Langfristig betrachtet wird das Rentenniveau, also das Verhältnis von Rente zu Einkommen, durch die gedämpfte Rentenanpassung sinken. Das bedeutet aber nicht, dass die Renten gekürzt werden. Sie werden auch künftig steigen, nur etwas langsamer als die Löhne der Beschäftigten. Somit können die Rentenbeiträge auch langfristig in Grenzen gehalten werden. Sie sollen bis zum Jahr 2030 nicht über 22 Prozent steigen. Auf diese Weise werden alle Generationen beteiligt und nicht nur die Beitragszahler belastet. Kann es passieren, dass die Rente immer mehr sinkt und irgendwann das Sozialhilfeniveau erreicht? Der Gesetzgeber hat den Einfluss des Nachhaltigkeitsfaktors begrenzt. Eine so genannte Niveausicherungsklausel soll sicherstellen, dass das Rentenniveau nicht unter einen bestimmten Wert sinkt und die Entwicklung der Renten nicht zu stark von der Entwicklung der Einkommen der Beschäftigten abgekoppelt wird. Ein verlässliches Mindestrentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein ausreichender Abstand der Rente zur Sozialhilfe sind somit gewährleistet. Wie werden die Renten zum 1. Juli 2004 angepasst? Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 entfällt. Damit werden kurzfristig Einsparungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt, die den Beitragssatz im Jahr 2004 stabil halten.
5 5 Welche Auswirkung hat der Nachhaltigkeitsfaktor auf meine Vorsorgeplanung im Alter? Die gesetzliche Rentenversicherung bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung. Sie wird künftig jedoch allein nicht mehr ausreichen, den gewohnten Lebensstandard im Alter fortführen zu können. Zusätzliche Altersvorsorge ist daher notwendig. Aus diesem Grund fördert der Staat die ergänzende private und auch betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der so genannten Riester-Rente. Wie kann ich mich über meine künftige Rente informieren? Bereits seit Beginn des Jahres 2004 erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, jährlich eine aktuelle Renteninformation von ihrem Rentenversicherungsträger. Diese Information gibt Ihnen Auskunft über den aktuellen Stand Ihres Rentenversicherungskontos. Sie zeigt Ihnen Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche auf. Darüber hinaus enthält sie auch eine Hochrechnung Ihrer Altersrente auf das 65. Lebensjahr. Die Renteninformation ist somit eine wichtige Planungsgrundlage für Ihre zusätzliche Altersvorsorge. Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Sie können diese Rente damit künftig frühestmöglich mit 63 Jahren erhalten. Was gilt heute? Nach Altersteilzeitarbeit oder bei Arbeitslosigkeit können Sie vorausgesetzt Sie erfüllen auch die anderen Voraussetzungen für diesen Rentenspruch vorzeitig in Rente gehen. Nach bisherigem Recht können Sie diese Rente bis zu fünf Jahre vorzeitig beziehen, statt mit 65 Jahren also bereits mit 60 Jahren. Sie müssen dafür jedoch Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat, den Sie die Rente vor dem 65. Lebensjahr erhalten (3,6 Prozent pro Jahr), hinnehmen. Wenn Sie also den frühestmöglichen Rentenbeginn mit 60 Jahren wählen, so ist dies mit dem maximalen Abschlag von 18 Prozent verbunden.
6 6 Wie weit wird die Altersgrenze angehoben? Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente wird von 2006 bis 2008 in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte, die zwischen dem und dem geboren wurden, steigt die Altersgrenze in Monatsschritten von 60 Jahren auf 62 Jahre und 11 Monate. Beispiel: Wer im Januar 1946 geboren wurde, kann frühestens mit 60 Jahren und einem Monat seine Rente erhalten, wer im Februar 1946 geboren wurde, mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Versicherte, die zwischen Dezember 1948 und Dezember 1951 geboren wurden, können die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit frühestens mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Versicherte, die nach dem geboren wurden, haben auf diese Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gar keinen Anspruch mehr. Es werden auch weiterhin Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat (3,6 Prozent pro Jahr) für die vorzeitige Inanspruchnahme erhoben. Beim frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 7,2 Prozent.
7 7 Die nachfolgende Tabelle zeigt die Übergangsregelung: Wenn Sie zu den betroffenen Geburtsjahrgängen gehören, können Sie den Monat ablesen, in dem Sie frühestmöglich eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit oder Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können. Versichert Anhebung vorzeitige Kürzung e der Inanspruchnahme der Altersgren der Rente möglich Rente Geburtsja ze ab um hr Alter... % Geburts- um monat Monate Jahr Monat 1946 Januar ,7 Februar ,4 März ,1 April ,8 Mai ,5 Juni ,2 Juli ,9 August ,6 September ,3 Oktober ,0 November ,7 Dezember , Januar ,1 Februar ,8 März ,5 April ,2 Mai ,9 Juni ,6 Juli ,3 August ,0 September ,7 Oktober ,4 November ,1 Dezember ,8
8 Januar ,5 Februar ,2 März ,9 April ,6 Mai ,3 Juni ,0 Juli ,7 August ,4 September ,1 Oktober ,8 November ,5 Dezember , ,2 Werden die Altersgrenzen auch bei den übrigen Altersrenten angehoben? Bei der Altersrente für Frauen, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für langjährig Versicherte bleiben die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme unverändert. Diese Renten können weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrenten für Frauen und für schwerbehinderte Menschen) bzw. des 63. Lebensjahres (Altersrente für langjährig Versicherte) mit Abschlägen bezogen werden. Die Abschläge betragen wie auch bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent. Gibt es Vertrauensschutzregelungen? Für die so genannten rentennahen Jahrgänge sind Vertrauensschutzregelungen vorgesehen: Das heißt, wenn Sie vor dem geboren sind, können Sie die Rente nach bisher geltendem Recht in Anspruch nehmen, sofern Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: oder oder Sie waren am 1. Januar 2004 arbeitslos. Ihr Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer vor dem 1. Januar 2004 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember 2003 beendet. Einer solchen Vereinbarung steht eine Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme (ABM) gleich. Ihr letztes Arbeitsverhältnis wurde vor dem 1. Januar 2004 beendet und Sie waren am
9 9 oder oder 1. Januar 2004 ohne Beschäftigung. Sie haben vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitarbeitsgesetz vereinbart. Sie haben als entlassener Arbeitnehmer des Bergbaus Anpassungsgeld bezogen. Bitte beachten Sie: Liegt einmal Vertrauensschutz vor, geht dieser nicht verloren, wenn Sie später ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen oder in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme eintreten. Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule Schul- und Studienzeiten, die Sie nach dem 17. Lebensjahr zurückgelegt haben, erhöhen künftig nicht mehr den Rentenanspruch. Was gilt heute? Bisher werden bis zu drei Jahre Ihrer Schul- und Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Das gilt auch für Ausbildungszeiten an einer Fachschule und für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Diese fließen als so genannte rentenrechtliche Zeiten in die Rentenberechnung ein und erhöhen Ihre spätere Rente. Was ändert sich bei der Bewertung der Schul- und Studienzeiten? Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden bei Versicherten, die vom 1. Januar 2009 an in Rente gehen, nicht mehr rentensteigernd bewertet. Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben von dieser Kürzung ausgenommen. Gibt es Übergangsregelungen? Für alle Versicherten, die zwischen dem und dem in Rente gehen, gibt es einen stufenweisen Übergang bis zum endgültigen Wegfall der rentensteigernden Bewertung der Schul- und Hochschulzeiten im Jahr 2009.
10 10 Für Neurentner die zwischen Januar 2005 und Dezember 2008 in Rente gehen, wird die Bewertung in Monatsschritten abgeschmolzen, das heißt, in dieser Übergangszeit erhalten die Ausbildungszeiten einen niedrigeren Wert. Dieser richtet sich nach dem Monat des jeweiligen Rentenbeginns. Mit welchen Einbußen muss ich durch die Einschnitte bei der Bewertung der Schulzeiten bei meiner Rente rechnen? Der Wegfall der rentensteigernden Bewertung der Schul- und Studienzeit kann eine monatliche Rentenminderung von bis zu 59 Euro in den alten und 52 Euro in den neuen Bundesländern bedeuten. Haben Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule künftig überhaupt keine Bedeutung mehr für die Rente? Auch nach Inkrafttreten der Neuregelung werden bis zu acht Jahre an Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres als so genannte Anrechnungszeiten berücksichtigt. Somit wird sichergestellt, dass durch Schulausbildung in jungen Jahren keine Rentenlücke entsteht. Nur so können Rentenminderungen im Fall der Invalidität oder bei Tod jüngerer Versicherter vermieden werden. Außerdem werden die Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule nach wie vor als so genannte rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Wichtig sind diese zum Beispiel für das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren für bestimmte Rentenarten. Die rentensteigernde Bewertung dieser Zeiten entfällt jedoch. Zeiten der Berufsausbildung Beschäftigungszeiten am Anfang des Berufslebens werden erfahrungsgemäß gering entlohnt. Deshalb erfolgte bisher eine pauschale Höherbewertung der niedrigen Beiträge in den ersten drei Berufsjahren bei der späteren Rentenberechnung. Eine pauschale Höherbewertung wird es künftig nicht mehr geben.
11 11 Was gilt heute? Mit bis zu 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten werden Zeiten der Berufsausbildung bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Pauschal höher bewertet werden die ersten drei Jahre, in denen Versicherte vor ihrem 25. Lebensjahr einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. In dieser Zeit wird eine berufliche Ausbildung unterstellt. Gehen die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung darüber hinaus, können diese zusätzlich berücksichtigt werden. Was ändert sich durch den Wegfall der pauschalen Höherbewertung von Zeiten der Berufsausbildung? Die ersten drei Beitragsjahre werden nur noch dann höher bewertet, wenn ein Versicherter in dieser Zeit tatsächlich eine Berufsausbildung gemacht und Pflichtbeiträge gezahlt hat. Außerdem wird die Höherbewertung der (tatsächlichen) beruflichen Ausbildung auf 36 Monate begrenzt. Künftig schließt diese Zeit auch die schulische Ausbildung mit ein. Die Bewertung wegen des Besuchs einer Fachschule oder wegen der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist dabei vorrangig zu berücksichtigen. Beispiel: Absolvierte ein Versicherter 24 Monate seiner Ausbildung an einer Fachschule und 42 Monate in einer Berufsausbildung, so werden künftig insgesamt höchstens 36 Monate dieser Zeit (höher) bewertet. Dies sind zuerst die 24 Monate Fachschule, dann noch 12 Monate der Berufsausbildung. Die restlichen 30 Monate Berufsausbildung werden nicht mehr höher bewertet. Gibt es Übergangsregelungen? Für alle Versicherten, die zwischen dem und dem in Rente gehen, ist eine Übergangszeit vorgesehen, bis die Höherbewertung im Jahr 2009 endgültig wegfällt.
12 12 Die Höherbewertung von Berufsausbildungszeiten wird zwischen Januar 2005 und Dezember 2008 in Monatsschritten abgeschmolzen. Im Einzelnen sind dies folgende Zeiten: Die ersten drei Beitragsjahre, in denen eine Berufsausbildung bisher unterstellt wurde (fiktive berufliche Ausbildung), ohne dass der Versicherte diese tatsächlich ausgeübt haben musste. Die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung, die über drei Jahre hinausgehen.
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