INFOBLATT. zum Alterseinkünftegesetz
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- Hertha Giese
- vor 8 Jahren
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1 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN INFOBLATT zum Alterseinkünftegesetz Mit diesem Infoblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen, die mit dem Alterseinkünftegesetz ab in Kraft getreten sind. Sicherlich können nicht alle Fragen beantwortet werden. Dazu erteilt Ihnen gern Ihr zuständiges Finanzamt weitere Auskünfte. 1. Was ändert sich eigentlich ab ? Das Alterseinkünftegesetz regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu. Künftig werden Alterseinkünfte nachgelagert besteuert. Das heißt: Altersvorsorgeaufwendungen mindern in der Erwerbsphase die Steuerbelastung. Werden die darauf beruhenden Leistungen im Alter ausgezahlt, müssen diese abzüglich der geltenden Freibeträge in der Auszahlungsphase besteuert werden. Dieser Wechsel erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2040, weil bisher nicht alle Altersvorsorgeaufwendungen voll steuerlich geltend gemacht werden konnten. Ab 2005 wird ein immer größerer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer befreit und entsprechend der Besteuerungsanteil der darauf beruhenden Renten erhöht. Für die Mehrheit der heutigen Rentner und Pensionäre wird sich durch die Neuregelungen nichts ändern. Insbesondere Empfänger von kleinen und mittleren Renten werden auch in Zukunft keine Steuern auf ihre Renten zahlen müssen. Anlass für das Alterseinkünftegesetz war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche 1
2 Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt. Bisher unterlagen Beamtenpensionen voll der Besteuerung, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils (in der Regel zwischen 27 % und 32 %). Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, die Besteuerung der Renten und Pensionen bis zum gleich zu regeln. 2. Welche Regelungen gelten, wenn ich bereits am eine Altersrente beziehe? Wie werden diese Renten im Jahr 2005 besteuert? Bei Renten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die bereits am bezogen werden, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Der sich danach ergebende steuerfreie Teil der Rente wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Bemessungsgrundlage für den steuerfreien Teil ist die Jahresbruttorente 2005, d. h. die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einer Rente von z. B Euro beträgt der steuerfreie Teil demnach Euro. Es wird somit nicht ein Prozentsatz festgeschrieben, sondern ein bestimmter Freibetrag ermittelt. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (z. B. jährliche Rentenerhöhung), so ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu ermitteln. Auch Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung führen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentner Steuern bezahlen? Die Frage ob bzw. in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind, ist von sehr vielen Faktoren abhängig, beispielsweise von der Höhe der Einnahmen, vom 2
3 Familienstand, von der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge sowie von etwaigen steuerlichen Abzugsbeträgen (z. B. Pauschbeträge für behinderte Menschen). Aussagen zur Steuerbelastung können daher nur der groben Orientierung dienen. Im Jahr 2005 wird ein alleinstehender Rentner für eine Jahresbruttorente von ca Euro (monatlicher Bruttobetrag Euro) keine Steuern zahlen müssen, wenn er keine weiteren Einkünfte hat. Bei Verheirateten, die keine weiteren Einkünfte beziehen, verdoppelt sich dieser Betrag. Müssen zukünftig alle Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Rentner waren bisher schon in bestimmten Fällen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (z. B. bei sehr hoher Rente oder weiteren Einkünften). Ob ein Rentner zukünftig regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein alleinstehender Rentner, der keine weiteren Einnahmen erzielt, ist in 2005 nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Rentenanteil zusammen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften Euro (bei Ehegatten Euro) übersteigt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Jahresbruttorente höher ist als Euro. Beispiel Ein 70-jähriger, alleinstehender Rentner hat im Jahr 2005 folgende Einnahmen und Aufwendungen: Altersrente von der BfA - Jahresbruttorente: Euro (1.100 Euro/Monat) - Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 858 Euro/Jahr - Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 178 Euro/Jahr Sparbuch - Zinsen: Euro Versicherungen - Privathaftpflicht: 100 Euro - Kfz-Haftpflicht: 150 Euro Sonstiges - Krankheitskosten: Euro - Behinderung (laut Bescheid): 50 % - Spende: 200 Euro (SOS-Kinderdorf) 3
4 Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen ab Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 51 Sparer-Freibetrag Einkünfte Sonstige Einkünfte Bruttobetrag Rente steuerpflichtiger Anteil 50 % ab Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Einkünfte Summe der Einkünfte ab Altersentlastungsbetrag [40 % der "Nicht-Alterseinkünfte, max Euro] 32 Gesamtbetrag der Einkünfte ab Zuwendungen (SOS-Kinderdorf) 200 Versicherungsbeiträge Krankenversicherung 858 Pflegeversicherung 178 Privathaftpflicht 100 Kfz-Haftpflicht 150 Summe (max Euro) Außergewöhnliche Belastungen zumutbare Belastung (5 % von ) 327 Überbelastungsbetrag Pauschbetrag für behinderte Menschen 570 Zu versteuerndes Einkommen Steuer 0 Fazit: Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute Rente beziehen, müssen auch künftig auf ihre Rente keine Steuern zahlen. So ergibt sich im vorstehenden Beispiel bei einer Jahresbruttorente von Euro (1.900 Euro/Monat), Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung von Euro/Jahr und zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 308 Euro/Jahr sowie ansonsten unveränderten Einnahmen und Aufwendungen eine jährliche Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag von ca. 80 Euro. 3. Welche Regelungen gelten, wenn ich ab in Rente gehe? Was ändert sich bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen? Ab gibt es gesonderte steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen (d. h. Rentenversicherungsbeiträge und vergleichbare 4
5 Aufwendungen) und für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung). Nach einer Übergangsphase sind die Beiträge ab 2025 in voller Höhe bis zu einem Höchstbetrag absetzbar. Altersvorsorgeaufwendungen Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie an bestimmte kapitalgedeckte private Lebensversicherungen (siehe hierzu Seite 6). Ab dem Jahr 2025 können Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von Euro (bei Ehegatten Euro) steuermindernd berücksichtigt werden. Derzeit sind solche Aufwendungen nur in begrenzter Höhe abziehbar. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten schrittweise erhöht. Beginnend ab dem Jahr 2005 werden zunächst 60 % der innerhalb des Höchstbetrages geleisteten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils von der Einkommensteuerbelastung freigestellt. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um zwei Prozentpunkte an, so dass im Jahr 2025 die Beiträge zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar sind. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Wie bisher berechtigen folgende Beiträge zum Sonderausgabenabzug: Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu eigenständigen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen. Dazu gehören auch Beiträge zu alten Rentenversicherungen und bisher steuerlich begünstigten kapitalbildenden Lebensversicherungen, wenn deren Laufzeit vor dem Jahr 2005 begonnen hat und noch im Jahr 2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet wurde. Diese Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag beläuft sich auf Euro jährlich. Er beträgt aber Euro jährlich, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten besteht oder für eine Krankenversicherung steuerfreie Leistungen 5
6 erbracht werden. Damit können insbesondere Beamte nur den gekürzten Höchstbetrag in Anspruch nehmen. In Einzelfällen ist es möglich, dass der Steuerpflichtige nach neuem Recht weniger Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen kann. Hier prüft das Finanzamt bis zum Jahr 2019, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist und gegebenenfalls das bisherige Recht Anwendung findet. Damit wird eine Schlechterstellung vermieden. Welche Beiträge gelten noch als so genannte Altersvorsorgeaufwendungen? Beiträge zugunsten einer privaten Lebensversicherung sind dann begünstigt, wenn die Versicherung nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente vorsieht und die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ist möglich. Die erworbenen Anwartschaften dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Wie werden Renten ab dem Jahr 2005 besteuert? Zunächst unterliegen die Renten nur zum Teil der Besteuerung. Schrittweise wird der steuerpflichtige Teil der Renten bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % auf 80 % und anschließend um jährlich 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben. Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei erstmaligem Rentenbezug vor 2040 ein Freibetrag ermittelt wird, der sich ab dem ersten vollen Rentenbezugsjahr in der Regel nicht mehr ändert. Die Festschreibung erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten Rentenbezug folgt. Der Berechnung dieses Freibetrages wird die Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenbezugsjahres und ein Prozentsatz, der vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs abhängig ist, zugrunde gelegt. Jahresbruttorente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge (auch Rentennachzahlungen) 6
7 einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einer Veränderung des Jahresbetrages der Rente wird der Freibetrag entsprechend angepasst. Das gilt allerdings nicht im Falle der regelmäßigen Rentenanpassungen. Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können zu einer Neuberechnung führen. Für diejenigen, die 2005 Rentner werden, beträgt der steuerfreie Teil der Rente 50 %; als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt Erhält ein solcher Rentner z. B Euro Rente im Jahr 2006, bekommt dieser für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 50 %, d. h Euro. Für jeden späteren Rentenjahrgang wird der Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Rente schrittweise abgeschmolzen. Geht z. B. ein Arbeitnehmer 2020 in Rente, beträgt der Freibetrag 20 %; als erstes volles Rentenbezugsjahr gilt Erhält er z. B Euro Rente im Jahr 2021, bekommt er für die Folgezeit einen festen Freibetrag von 20 %, d. h Euro. 4. Was ändert sich bei den Pensionen? Die Besteuerung der Beamtenpensionen und der Werkspensionen ist durch die geänderte Besteuerung der Renten ebenfalls betroffen. Der bisherige Versorgungsfreibetrag (40 % der Versorgungsbezüge, höchstens Euro jährlich) wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Für den einzelnen Pensionär bleibt aber der bei Ruhestandseintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfällt ab Stattdessen wird wie auch bei den Renten der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird. 7
8 5. Hinweis Das Bundesministerium der Finanzen hat zum Alterseinkünftegesetz eine Broschüre herausgegeben, in der auch auf die Vereinfachungen bei der so genannten Riester- Rente sowie Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung eingegangen wird. Hierzu finden Sie Informationen auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen unter: --> Steuer--> Steuerinformationen --> Alterseinkünftegesetz. Impressum: Herausgeber und Redaktion: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Carolaplatz Dresden Rechtsstand: Telefon: (03 51) Telefax: (03 51) pressestelle@smf.sachsen.de Internet: Bürgerbeauftragter: Tobias Michael Telefon: (0351) info@smf.sachsen.de Bezugsbedingungen: kostenlos über den Zentralen Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, Dresden Telefon: (03 51) /72 Telefax: (03 51) Publikationen@sachsen.de über Internet unter: Downloads erhältlich 8
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