Management Consulting-Vertrag
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- Günther Böhm
- vor 7 Jahren
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1 zwischen Vorname / Name - Auftraggeber - Strasse / Nr. PLZ / Ort Vorname / Name - Beauftragter - Strasse / Nr. PLZ / Ort A. Präambel 1. Der Beauftragte ist vom Auftraggeber für eine Beratung angefragt worden. 2. Der Auftraggeber möchte in folgender Sache eine Problemanalyse und Problemlösung vom Beauftragten erhalten: B. Vereinbarung 3. Allgemeines 3.1. Der Beauftragte erklärt, die Problemanalyse und Bearbeitung eines Problemlösungsvorschlages zu übernehmen Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG Seite 1
2 3.2. Er verpflichtet sich zu sachkundiger, sorgfältiger und umfassender Mandatsbearbeitung. 4. Zielsetzung Der Beauftragte erledigt die Problemanalyse und die Erarbeitung eines Problemlösungsvorschlages gemäss seiner im Anhang befindlichen Offerte. 5. Vorgehen Hinsichtlich der Bearbeitungsetappen (Analysephase, Konzeptionsphase und Realisierungsphase) wird auf die im Anhang befindliche Offerte des Beauftragten verwiesen. 6. Vergütung 6.1. Honorar Für die aus diesem Auftrag zu erbringenden Leistungen bezahlt der Auftraggeber dem Beauftragten ein Pauschalhonorar von CHF Darin enthalten sind auch sämtliche Nebenkosten wie Sekretariatsarbeit, Spesen usw. Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Als Zeitaufwandtarif wird angewandt: CHF für den Beauftragten persönlich / für den Mandatsleiter CHF für den Projektleiter CHF für Assistenten / Sachbearbeiter Es besteht eine Honorarobergrenze von CHF Barauslagen werden zusätzlich zum Honorar verrechnet. Amtsweise betragen diese % der Honorarsumme Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG Seite 2
3 6.2. Zahlungsmodus Das Pauschalhonorar ist in drei Teilbeträgen zu bezahlen: 1/3 nach Arbeitsaufnahme 1/3 nach Ablieferung des Zwischenberichts 1/3 nach Ablieferung des Abschlussberichtes / Gutachtens Der Beauftragte stellt monatlich Rechnung; die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage. 7. Termine Mandatsbeginn und Ablieferung des Mandatsergebnisses gemäss Bestandteil bildender Offerte. 8. Am Mandat arbeitende Personen 8.1. Der Beauftragte verpflichtet sich zur Problemanalyse und Problemlösung nur qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen Im Einsatz gelangen die in der Bestandteil bildenden Offerte erwähnten Spezialisten Die Projektleitung obliegt der in der Offerte genannten Person Sollte für die Mandatserfüllung der Einsatz eines Spezialisten erforderlich sein, welcher nicht im Unternehmen des Beauftragten tätig ist, bedarf dessen Einsatz der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 9. Auftraggeber-Instruktion 9.1. Der Auftraggeber stellt dem Beauftragten die für die Erfüllung des Mandates notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung Für die Entgegennahme der Instruktionsdaten und Unterlagen ist der Projektleiter zuständig Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG Seite 3
4 9.3. Sofern erforderlich, stellt der Auftraggeber dem Beauftragten an seinem Sitze unentgeltlich ausreichend ausgerüstete Arbeitsräumlichkeiten bzw. Arbeitsplätze zur Verfügung. 10. Berichterstattung / Reporting Der Beauftragte verpflichtet sich, die vereinbarten Zwischen- und Schlussberichte / Gutachten termingerecht abzuliefern Die Berichte sind in der üblichen Form und falls notwendig oder von Vorteil mit grafischen oder schematischen Erläuterungen zu ergänzen und mit einem Fazit abzuschliessen. 11. Haftung Der Beauftragte haftet nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 12. Geheimhaltung Der Beauftragte verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit dem Mandat bekannt werdenden Tatsachen über das Unternehmen des Auftraggebers und dessen Geschäftsverbindungen Die geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Mandates. 13. Mandate von Konkurrenzunternehmen des Auftraggebers Der Beauftragte verpflichtet sich, während der Dauer des Mandates nicht für Konkurrenten des Auftraggebers tätig zu werden Will der Beauftragte wider Erwarten ein Mandat eines Konkurrenten des Auftraggebers annehmen, bedarf er hierzu der schriftlichen Ermächtigung des Auftraggebers Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG Seite 4
5 14. Verbot der Personalabwerbung Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine beim Beauftragten tätigen Personen direkt oder indirekt abzuwerben Verletzt der Auftraggeber dieses Personalabwerbeverbot, hat er dem Auftraggeber eine kumulative Konventionalstrafe von CHF zu bezahlen; der Beauftragte hat das Recht, die Realerfüllung der Abwerbeunterlassung und die Bezahlung der Konventionsstrafe zu verlangen. 15. Mandatsbeendigung Jede Vertragspartei kann diesen Auftrag jederzeit beendigen, der Auftraggeber durch Widerruf, der Beauftragte durch Kündigung Vorbehalten bleiben die Rechte aus unzeitiger Mandatsbeendigung. 16. Vertragsänderungen oder Ergänzungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 17. Anwendbares Recht Schweizerisches Recht. 18. Gerichtsstand Gerichtsstand ist 2014 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG Seite 5
6 Ort / Datum Der Auftraggeber: Der Beauftragte: [Unterschrift] [Unterschrift] Anhang: Offerte des Beauftragten 2014 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG Seite 6
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