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2 Das Seite 2 Das Akkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Sicherungsinstrument für die Zahlung. Mit der Eröffnung eines Akkreditivs verpflichtet sich eine Bank (Akkreditivbank) in eigenem Namen, dem Begünstigten (Exporteur) für Rechnung des Auftraggebers (Importeur) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes - sofern die Bedingungen des Akkreditivs erfüllt werden - einen vereinbarten Geldbetrag in einer festgelegten Währung zu zahlen. Die Internationale Handelskammer in Paris hat für die Abwicklung von Akkreditiven "Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für e - ERA" herausgegeben, die den meisten Akkreditivvereinbarungen zugrunde gelegt werden. Im Innenverhältnis zwischen Bank und Kunde werden die ERA über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für verbindlich erklärt. Im Außenverhältnis zwischen den beteiligten Banken haben sich die deutschen Banken über ihre Spitzenverbände der Internationalen Handelskammer in Paris gegenüber verpflichtet, bei der Abwicklung von Akkreditiven die ERA anzuwenden. In ihren Vordrucken weisen die Kreditinstitute auf diese Regeln hin. Das Akkreditiv ist nach deutschem Recht ein abstraktes Schuldversprechen (BGB 780).

3 Das Seite 3 Wozu dient ein? zur Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen bzw. -ansprüchen aus Lieferund Leistungsverträgen zwischen Importeuren und Exporteuren als Instrument zur Zahlungssicherung Ein ist u.a. bei folgenden Interessenlagen der Vertragspartner empfehlenswert: Exporteur Importeur - ist sich der Bonität des Käufers nicht sicher - erhält Lieferung nur gegen Akkreditivstellung - will das Risiko auf eine oder mehrere Banken - will sich vom Exporteur ausgewogene Absicherung abwälzen schaffen - will sich vertraglich eingeräumte Zahlungsziele - will seine Zahlung an Liefer- und Leistungsnachweise absichern und/oder diese günstig und leichter sowie Bedingungen binden finanzieren lassen

4 Das Seite 4 Ein ist ein: im Auftrag des Käufers abgegebenes Zahlungsversprechen einer Bank (= Akkreditivbank) zugunsten eines Verkäufers abstrakt (= losgelöst vom Grundgeschäft) bedingt (= an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft) unwiderruflich

5 Das Seite 5 3 Akkreditivbank (Bank des Käufers) 8 avisierende/ bestätigende Bank Auftraggeber (Käufer) 1 Begünstigter (Verkäufer) 1 = Kaufvertrag 2 = Auftrag des Auftraggebers zur Akkreditiveröffnung 3 = Akkreditivbank eröffnet das Akkreditiv 4 = abstraktes Schuldversprechen 5 = avisierende / bestätigende Bank avisiert dem Begünstigten 6 = Versand der Ware 7 = Einreichung der Dokumente an die avisierende Bank bzw. Hausbank 8 = Einreichung der Dokumente an die Akkreditivbank 9 = Aushändigung der Dokumente und Belastung des Kontos des Auftraggebers (Käufers)

6 Das Seite 6 Zahlbarstellung Ein Akkreditiv kann im Lande des Importeurs (bei der Akkreditivbank) oder im Lande des Exporteurs bei einer zweiten Bank (meist der avisierenden Bank) zahlbar gestellt werden. Der Exporteur sollte darauf achten, dass das Akkreditiv vorzugsweise in der Bundesrepublik Deutschland zahlbar gestellt wird. Das ist für ihn mit Vorteilen verbunden; denn das deutsche Kreditinstitut prüft als Beauftragte der Akkreditivbank die Dokumente und zahlt für deren Rechnung gegen Aufnahme der Dokumente Zug um Zug an den Exporteur. Der Exporteur gewinnt Zeit, weil die Dokumente innerhalb der geforderten Fristen nicht bei der eröffnenden Bank, sondern bei der deutschen Zahlstelle vorliegen müssen. Die Zahlung erfolgt darüber hinaus schneller, da sie nicht erst nach Prüfung und Aufnahme der Dokumente bei der eröffnenden Bank erfolgt. Bei einem bestätigten Akkreditiv haftet neben der Auslandsbank auch die bestätigende Bank. Normalerweise wird die bestätigende Bank als Zahlstelle benannt. Enthält das Akkreditiv keine Weisung zur Akkreditivbestätigung, wird es unverbindlich avisiert. Die avisierende Bank übernimmt in diesem Fall keine Haftung aus dem Akkreditiv.

7 Das Seite 7 Akkreditivsteller: Der Käufer (Importeur), der den Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs erteilt. Akkreditivbank (eröffnende Bank): Die Bank, die das Akkreditiv im Auftrag des Importeurs eröffnet und sich damit dem Exporteur gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Dies wird in der Regel die Hausbank des Importeurs sein. Akkreditivstelle (avisierende Bank): Das Kreditinstitut, das von der Akkreditivbank mit der Benachrichtigung des Begünstigten über die Akkreditiveröffnung betraut wird. Im Normalfall wird dies die Hausbank des Exporteurs sein. Akkreditivbegünstigter: Der Verkäufer (Exporteur), der vom Importeur die Zahlungssicherung mittels Akkreditiv verlangt. ACHTUNG: Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen und/oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente beziehen. (Art. 5 ERA600). Das heißt, Banken werden Auszahlungen unter Akkreditiven nur gegen ordnungsgemäße Dokumente leisten und sich nicht durch irgendwelche Einsprüche aus dem Grundgeschäft (= Warengeschäft) beeinflussen lassen.

8 Das Seite 8 Unwiderrufliches Akkreditiv Unbestätigtes Akkreditiv Bestätigtes Akkreditiv Sichtakkreditiv Nach-Sicht-Akkreditiv Akzeptakkreditiv (Rembourskredit) = kann nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten geändert oder storniert werden. = Zahlungsverpflichtung allein der Akkreditivbank = die Bank des Begünstigten gibt ein gleichartiges und gleichrangiges Zahlungsversprechen ab. Ausschaltung von Länderrisiken, Abwälzen auf die Hausbank = ist sofort bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente bei der Zahlstelle zur Auszahlung fällig = die Zahlung ist entsprechend vertraglich eingeräumter Ziele zu einem späteren Zeitpunkt fällig; Bevorschussung / Forfaitierung / Finanzierung = Akkreditiv benutzbar durch Akzeptleistung Der Begünstigte zieht eine Nach-Sicht-Tratte auf die im Akkreditiv vorgesehene Bank. Diese Bank akzeptiert die Tratte bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente und diskontiert auf Wunsch des Begünstigten das Akzept.

9 Das Seite 9 Konditionen für Exportakkreditive Empfehlung Höhe der entstehenden Kosten erfragen ggf. bereits vor Vertragsabschluß, damit der Verkaufspreis entsprechend kalkuliert werden kann Berechnung ist abhängig von der Formulierung der Weisung im Akkreditiv. Mögliche Varianten: a) all charges outside Indonesia are for account of beneficiary alle in Deutschland anfallenden Kosten zzgl. evtl. Remboursspesen gehen zu Lasten des Begünstigten b) all charges are for account of beneficiary alle Kosten, sowohl die in Deutschland anfallenden Kosten zzgl. evtl. Remboursspesen als auch die Kosten der eröffnenden Bank gehen zu Lasten des Begünstigten c) all charges are for account of applicant alle Kosten, außer ggf. Zusatzprovision bei Risikoländern, gehen zu Lasten des Auftraggebers d) Akkreditiv enthält keine Weisungen Abwicklungsprovision + ggf. Zusatzprovision zu Lasten des Begünstigten zzgl. evtl. Remboursspesen, alle anderen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers

10 Das Seite 10 Steuerung eines Akkreditivs: Folgende Formulierung ist zu empfehlen: 100 Prozent Absicherung gegen Akkreditiv: Terms of payment: 100 percent payable against irrevocable (confirmed) letter of credit, payable at sight and directly to be opened at DZ BANK AG, Deutsche Zentral Genossenschaftsbank, Frankfurt branch (SWIFT: GENO DE FF) Im Falle von Teilabsicherung gegen Akkreditiv: Terms of payment:.. percent are payable in advance to our EUR-account DE. with VR Bank.. eg (BIC:GENODEFF ).. percent are payable against irrevocable (confirmed) letter of credit, payable at sight, to be directly opened at DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt branch (SWIFT: GENO DE FF)

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