Neues Gartenreglement 2016 Gartenverein Augarten
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- Bernt Berthold Acker
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1 Neues Gartenreglement 2016 Gartenverein Augarten Gartenordnung des Vereins Augarten (Version wie auf Homepage Gartenverein) An der 19. Generalversammlung vom 28. April 1995 wurde die Gartenordnung einstimmig angenommen. inkl. Nachtrag Nr. 1 zu der Gartenordnung (Gartenhäuschen) vom 15. März Allgemeines 1. Jeder Familiengarten ist so zu bepflanzen und instandzuhalten, dass er jederzeit einen guten Eindruck macht. 2. Auf die Nachbargärten ist bei der Bepflanzung, beim Düngen und beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Rücksicht zu nehmen. 3. Es ist verboten, behandeltes Holz sowie Kunststoffe oder mit Kunststoff beschichtetes Verpackungsmaterial zu verbrennen. 2. Pacht und Unterpacht 1. Die Einwohner/Ortsbürgergemeinde (?) verpachtet das Pflanzland an den Familiengartenverein Augarten, der seinerseits mit seinen Mitgliedern Unterpachtverträge abschliesst. 2. Ohne ausdrückliche Bewilligung des Vorstandes ist es nicht gestattet, Gärten oder Abschnitte davon an Drittpersonen zur Bewirtschaftung zu übergeben. 3. Eine Bewilligung ist zeitlich beschränkt und gilt für höchstens 1 Jahr, max. einmal verlängerbar. 3A. Gartenhäuschen, Sitzplatz 1. Auf den gepachteten Parzellen dürfen keine Gartenhäuschen erstellt werden. 2. Ein gedeckter Sitzplatz (Pergola) von max. 6.5m2 (ca. 2.5x2.5m) darf erstellt werden, jedoch ohne feste Wände. 3. Gedeckte Sitzplätze sind solide zu konstruieren, müssen aber als Fahrnisbaute jederzeit wegräumbar sein. 4. Der Grenzabstand der Sitzplätze hat gegenüber den Nachbarparzellen mindestens 1. Allgemeines Jeder Familiengarten ist so zu bepflanzen und instandzuhalten, dass er jederzeit einen guten Eindruck macht. Auf die Nachbargärten ist bei der Bepflanzung, beim Düngen und beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Rücksicht zu nehmen. 2. Unterpacht Eine Unterpacht oder Ueberlassung zur Bewirtschaftung der vom Verein "Familiengärten Augarten" gepachteten Parzelle an Dritte ist nicht gestattet. Der Vorstand kann zeitlich beschränkte Ausnahmebewilligungen von höchstens einem Jahr (z.b. bei vorübergehendem Auslandaufenthalt) erteilen. 3. Gartenhäuschen Auf den gepachteten Parzellen dürfen keine Gartenhäuschen und Pergolen erstellt werden. Die vorhandenen "Pergolen" dürfen bleiben aber die Grösse 1.50x1.50m und 2m hoch nicht überschreiten. Sie sollten in der Mitte der Parzelle gesetzt werden und keine Wände haben. Bei Gartenabgabe müssen sie abgerissen werden. Zur Unterbringung der Werkzeuge und Materialien stehen zwei Gemeinschafts-Baracken zur Verfügung.
2 1m zu betragen. 5. Den Pächtern wird empfohlen, vor Baubeginn mit einem Vorstandsmitglied Rücksprache zu halten. 3B. Gewächshäuschen, Treibhäuschen 1. Gewächshäuschen massiver Bauart dürfen nicht erstellt werden. 2. Treibhäuschen und Tomatenhäuser provisorischer Bauart, bestehend aus Holz oder Metallrahmen mit Kunststofffolie- Überzug oder ähnlichem, dürfen ohne spezielle Bewilligung gebaut werden. Sie müssen einen Grenzabstand von wenigstens 1 m aufweisen (Schattenwurf). 3. Schadhaft gewordene Folien sind unverzüglich zu entfernen. 4. Pro Parzelle beträgt die Grösse max. 30m2 (ca. 6x5m). 5. Den Pächtern wird empfohlen, vor Baubeginn mit einem Vorstandsmitglied Rücksprache zu halten. 4. Bäume Es dürfen nur Niederstamm- und Busch- Bäume gepflanzt werden die max. 2 Meter Höhe erreichen dürfen. Bäume sind so zu pflegen, dass sie die Nachbarn nicht stören (keine Bepflanzung als Abgrenzung, Schattenwurf, Wurzelausbreitung). Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand. 5. Wege, Abgrenzungen 1. Die Arealwege sind von den anstossenden Pächtern selber sauber zu halten. 2. Als Abgrenzung zwischen den Gartenparzellen werden Stellriemen bis max. 30 cm Höhe empfohlen. 6. Kleintierhaltung 1. Das Halten von Kleintieren auf dem Areal ist nicht gestattet. 2. Hunde, die ins Areal mitgebracht werden, sind an der Leine zu halten. 4. Bäume Obstbäume, auch kleinkronige, dürfen nicht angepflanzt werden. Obstspalier bis max. 1m50cm Stammhöhe ist erlaubt. Eine Bepflanzung als Abgrenzung zum Nachbarn ist jedoch untersagt. Auch hier gilt "Rücksichtnahme" auf den Nachbarn. 5. Wege, Barackenvorplatz, Abgrenzungen Die Arealwege sind von den anstossenden Pächtern selber sauber zu halten.das gleiche gilt für die Grünstreifen ausserhalb des Zaunes, der das Gartenareal umschliesst. Es dürfen keinerlei Abfälle oder Steine ausserhalb des Zaunes, in den Wegen oder auf dem Barackenvorplatz deponiert werden. Als Abgrenzung zwischen den Gartenparzellen werden Stellriemen bis max. 30 cm Höhe empfohlen. 6. Kleintierhaltung Das Halten von Kleintieren auf dem Areal ist nicht gestattet. Hunde, die ins Areal mitgebracht werden, sind an der Leine zu halten.
3 7. Gartenabfälle 1. Gartenabfälle sind auf den gepachteten Parzellen zu kompostieren. 2. Das Entsorgen von Abfällen irgendwelcher Art ausserhalb der eigenen Parzelle (z.b. Vorplatz) oder ausserhalb des Begrenzungszaunes (Rheinbord, Kläranlage, Feld oder Veloweg) ist strikte verboten. 3. Nicht kompostierbare Abfälle müssen auf eigene Kosten entsorgt werden. 8. Wasser 1. Jeder unnötige Wasserverbrauch ist zu unterlassen. 2. Die Verwendung von Rasensprengern, das Legen von Bewässerungsschläuchen oder das Anbringen solcher an festen Haltern zur Bewässerung ist verboten. 3. Das Eingraben der Behälter/Fässer ist nur erlaubt, wenn sich der obere Rand mindestens 70 cm über dem Boden befindet (Unfallgefahr!). 9. Material und Baracken 1. Zu dem vereinseigenen Material und den Werkzeugen ist Sorge zu tragen. Beschädigungen und Verluste sind einem Vorstandsmitglied zu melden. 2. Jedes Mitglied erhält pro ganze Parzelle ein ganzes Abteil in einer der Baracken zum Versorgen von Gartenutensilien. Für die Ordnung und Sauberkeit der Abteile ist der Pächter verantwortlich. 10. Pachtzuteilung 1. Gesuche um Zuteilungen eines Familiengartens sind schriftlich auf dem zur Verfügung gestellten Anmeldeformular an den Vorstand zu richten. 2. Für die Aufnahme eines Mitgliedes gelten die Bestimmungen nach 3 der Statuten. 3. Mündliche Abmachungen oder Versprechen eines Pächters oder irgendeiner anderen Person haben keine Gültigkeit. 11. Gemeinsame Pflichten (Fronarbeit) 1. Für gemeinsame Arbeiten auf dem Gartenareal (z.b. an den Baracken, Wegen, 7. Gartenabfälle Gartenabfälle sind auf den gepachteten Parzellen zu kompostieren. lrgenwelche Ablagerungen ausserhalb der eigenen Parzelle oder Entsorgung des Abfalls ausserhalb des Begrenzungszaunes (Rheinbord, Kläranlage, Feld oder Veloweg) sind strikte verboten. Zuwiderhandlungen haben nach einmaliger Mahnung die sofortige Beendigung der Pacht zur Folge. 8. Wasser Jeder unnötige Wasserverbrauch ist verboten. Die Verwendung von Rasensprengern, das Legen von Bewässerungsschläuchen oder das Anbringen solcher an festen Haltern zur Bewässerung ist verboten. Das Eingraben der Behälter/Fässer ist nur erlaubt, wenn sich der obere Rand mindestens 70 cm über dem Boden befindet (Unfallgefahr!). 9. Material Zu dem vereinseigenen Material und den Werkzeugen ist Sorge zu tragen. Beschädigungen und Verluste sind einem Vorstandsmitglied zu melden. 10. Pachtzuteilung Gesuche um Zuteilungen eines Familiengartens sind schriftlich auf dem zur Verfügung gestellten Anmeldeformular an den Vorstand zu richten. Die Anmeldungen für die Uebernahme eines Gartens werden grundsätzlich entsprechend ihrem Eingangsdatum berücksichtigt. Mündliche Abmachungen oder Versprechen eines Pächters oder irgendeiner anderen Person haben keine Gültigkeit. 11. Gemeinsame Pflichten Für gemeinsame Arbeiten auf dem Gartenareal (z.b. an den Baracken, Wegen,
4 Vorplatz, Grünstreifen ausserhalb des Zaunes, etc.) finden Fronarbeitstage statt. Die Daten werden im Jahresprogramm und durch Anschlag auf dem Areal bekanntgegeben. 2. Die Anzahl der Fronarbeitstage hängt von den zu erledigenden Arbeiten ab und wird vom Vorstand bestimmt. 3. Der Wert eines Fronarbeitstages (=Fronarbeitsfranken) wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der GV genehmigt werden. Dieser Betrag wird mit der Jahresrechnung geschuldet. 5. Der Fronarbeitsfranken wird gänzlich rückerstattet, falls der Pächter bei allen Daten anwesend war. Teileinsätze werden anteilmässig bezogen auf den geleisteten Arbeitseinsatz rückerstattet. 12. Kündigung 1. Die Mietdauer einer Parzelle dauert laut Mietvertrag vom des laufenden Jahres. Der Mietvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um 1 Jahr. 2. Bei Kündigung des Familiengartens ist der neue Pächter nicht dazu verpflichtet, Platten und allfällige weitere feste Anlagen käuflich zu übernehmen. 3. Bei Aufgabe eines Familiengartens sind grundsätzlich sämtliche darauf eingerichtete Bauten und Anlagen zu beseitigen, es sei denn, der Pachtnachfolger erklärt sich zu der Übernahme bereit, ev. zu einem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Preis. Das Abteil in der Baracke muss geräumt und gereinigt übergeben werden. 4. Grundsätzlich ist bei der Gartenabgabe wieder der ursprüngliche Zustand, d.h. bepflanzbarer Boden, herzustellen. 5. Bei Uneinigkeit zwischen den Parteien versucht der Vorstand zu vermitteln. 6. Werden die in 3 und 4 erwähnten Bestimmungen nicht erfüllt, so verfallen die Anteilscheine des alten Pächters zu Gunsten des Vereinsvermögens. 7. Der Vorstand hat die Möglichkeit einem Pächter mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls dieser -nach erfolgter Mahnung- gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Gartenordnung verstossen hat. 13. Arealaufenthalt auf dem Vorplatz, etc.) sowie für Verantstaltungen des Vereins (z.b. Fischessen mit der Fischerzunft Rheinfelden) können alle Pächter vom Vorstand zur Mitarbeit aufgeboten werden. Das Aufgebot erfolgt schriftlich, min. einen Monat vorher. Wiederholte Verweigerung führt zur Auflösung der Pacht. 12. Kündigung Bei Kündigung des Familiengartens ist der neue Pächter nicht dazu verpflichtet, Platten und allfällige weitere feste Anlagen käuflich zu übernehmen. Bei Aufgabe eines Familiengartens sind grundsätzlich sämtliche darauf eingerichtete Bauten und Anlagen zu beseitigen, es sei denn, der Pachtnachfolger erklärt sich zu der Uebernahme bereit. Grundsätzlich ist bei der Gartenabgabe wieder der ursprüngliche Zustand, d.h. bepflanzbarer Boden, herzustellen. Nicht-schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in den Gärten nur in Begleitung Erwachsener gestattet. 14. Fahrzeuge
5 1. Auf dem ganzen Pflanzlandareal ist das Fahren mit jeder Art von Fahrzeugen (Velos und Mofas inbegriffen) verboten. Zugelassen sind jedoch Zu- und Abfuhren schwerer Lasten (z.b. Mist, Material usw.). 2. Auf dem Gartenareal dürfen Fahrzeuge weder gewaschen, repariert, gewartet oder geparkt (z.b. nachts) werden. 15. Ergänzungen zur Gartenordnung 1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, jederzeit notwendige Ergänzungen dieser Gartenordung sofort rechtskräftig vorzunehmen. Die Pächter werden entsprechend informiert. 2. Diese Ergänzungen müssen an der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. 3. Der Vorstand bemüht sich, die in dieser Gartenordnung festgelegten Bestimmungen zur Geltung zu bringen. 4. Widersprüche eines Pächters gegen Massnahmen des Vorstandes werden nach 3.4 der Statuten behandelt. 5. Die neuen Bestimmungen gelten ab Beschluss durch die nächste GV. Dabei wird das Prinzip der Besitzstandswahrung eingehalten, d.h. Bauten und Bepflanzungen, die nicht der Gartenordnung entsprechen, werden weiterhin geduldet. Bei Gartenaufgabe muss jedoch der ordnungsgemässe Zustand hergestellt werden. Der Vorstand hat die Möglichkeit, jederzeit notwendige Ergänzungen dieser Gartenordung sofort rechtskräftig vorzunehmen. Diese Ergänzungen müssen an der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Widersprüche eines Pächters gegen Massnahmen des Vorstandes werden nach 8 der Statuten behandelt.
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