Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße. Bürgerinformation zum Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße und Erneuerung der Hausanschlüsse

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1 Bürgerinformation zum Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße und Erneuerung der Hausanschlüsse 1

2 Gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung (GONW) 77 Abs Baugesetzbuch (BauGB) 127 ff. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Xanten Kommunalabgabengesetz (KAG NW) 8 Straßenausbaubeitragssatzung des Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten 2

3 Erhebungspflicht der Gemeinde 77 Abs. 1 GONW (Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften) 8 Abs. 1 KAG NW ( Die Gemeinden können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das BauGB anwendbar ist.) Beiträge für die Erneuerung bzw. Herstellung der öffentlichen Anlage ( 8 Abs. 2 KAG NW) 3

4 Erneuerung und Umgestaltung der Verkehrsanlage im Anschluss an die Sanierung der Regen- und Schmutzwasserkanäle und der Hausanschlüsse Die Heinrich-Lensing-Straße ist in den 60iger Jahren in mehreren Abschnitten ausgebaut worden. Die tatsächliche Nutzungszeit einer solchen Anlage wurde erreicht. Einfache Wiederherstellung der Aufbruchsbereiche aus technischer Sicht nicht angezeigt Alter, derzeitiger Zustand und anstehender Aufbruch ziehen Erneuerungsbedürftigkeit nach sich Kosteneinsparungen durch Kombination der Kanal- und Straßenbaumaßnahme 4

5 Der beitragspflichtige Aufwand wird nach dem tatsächlichen Aufwendungen ermittelt 3 der Satzung des Dienstleistungsbetriebes Das können sein: + Planungskosten, Grunderwerb + Ausbaukosten inkl. Beseitigung des Altzustandes Nicht dagegen: - Kosten der Verwaltung für Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Arbeiten - Kosten der Abrechnung und der Bescheiderstellung 5

6 Dem Wirtschaftsplan und dem Zuschussantrag liegen folgende Ausbaukosten zu Grunde: Radweg, Fahrbahn u.a m² in Asphalt ,- Gehweg, Parkbuchten, Entwässerungsanlagen u. a m² Pflaster ,- Grünanlagen u. a. 30 Bäume ,- Beleuchtung 25 Stück ,- Nebenkosten ,- Kosten laut Zuschussantrag ,- Regenwasserkanal ,- Schmutzwasserkanal ,- Hausanschlüsse ,- Gesamtkosten ,- 6

7 Regenwasserkanal in der Heinrich-Lensing-Straße hat zwei Funktionen: - Regenwasserentwässerung für die Grundstücke - Regenwasserentwässerung für die Straße Entsprechend der zwei Funktionen werden die Kosten durch zwei geteilt. Die Kosten der Regenwasserentwässerung der Grundstücke werden durch Erlöse aus den Kanalbenutzungsgebühren finanziert. Die Kosten der Regenwasserentwässerung für die Straße sind beitragspflichtige Kosten des Straßenausbaus. Die Kosten für den Regenwasserkanal fallen daher nur zur Hälfte an / 2 =

8 Beitragspflichtiger Aufwand wird nach Abzug des Gemeindeanteils auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. 4 und 5 der Satzung Der Anliegeranteil ist bei Fahrbahn Gehwegen Hauptverkehrsstraßen 40 % 80 % Haupterschließungsstraßen 60 % 80 % Anliegerstraßen 80 % 80 % 8

9 Anliegerstraßen sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Die Heinrich-Lensing-Straße wurde von der Verwaltung als Hauptverkehrsstraße bewertet. 9

10 Bei Hauptverkehrsstraßen liegen die Anteile der Beitragspflichtigen für - Fahrbahn 40 % - Radweg 40 % - Beleuchtung 80 % - Oberflächenentwässerung 80 % - Parkstreifen 80 % - Gehweg 80 % - Grünanlage 70 % 10

11 Die Berechnung des Anteils der Beitragspflichtigen erfolgt Fahrbahn + Radweg ,- x 40 % = ,- Gehweg, Parkbuchten, Entwässerung ,- x 80 % = ,- Grünanlage ,- x 70 % = ,- Beleuchtung ,- x 80 % = ,- Regenwasserkanal ,- x 80 % = , ,- Zuschuss Land/Bund ,- Eigenanteil Stadt Xanten/DBX ,- Hausanschlüsse ,- Gesamtsumme ,- 11

12 Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden Verbindet eine Gemeinde eine Kanalbaumaßnahme wie etwa die erstmalige Anlage eines Kanals oder dessen Erneuerung derart mit einer Straßenbaumaßnahme, dass sie nicht nach der Verlegung des neuen Kanals die Fahrbahn zunächst in ihrem früheren Zustand wiederherstellt, sondern gleichsam unter Ausnutzung der für den Kanal erforderlichen Arbeiten zugleich den Neuausbau der Fahrbahn entsprechend einem dafür aufgestellten Bauprogramm vornimmt, werden dadurch Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalarbeiten anfallen würden.* In diesen Fällen muss die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme angemessen zugute kommen. Es wäre mangels eines dies rechtfertigenden Grundes willkürlich, die Ersparnis nur zugunsten der einen Maßnahme zu berücksichtigen und lediglich die insoweit beitragspflichtigen Personen zu entlasten.** Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme zugute gekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren. * Siehe OVG Münster, Urteil v A 1152/87 ** Siehe OVG Münster, Urteil v A 963/84 12

13 Der Kanal liegt entweder in der Fahrbahn oder im Radweg (9,50 m breit). Für den Kanalbau Regen- und Schmutzwasser ist eine Breite von 5 m erforderlich. Dies erfordert folgende Berechnung: ,- : 9,50 = ,- pro m ,- x 5 m = ,- Die Summe (je ,- ) wird je zur Hälfte zwischen Straße und Kanal aufgeteilt. Straßenbaukosten , , ,- Kanalkosten Schmutzwasser , , ,- Kanalkosten Regenwasser , , ,- /2 = ,- 13

14 Die neue Berechnung des Anteils der Beitragspflichtigen erfolgt Fahrbahn + Radweg ,- x 40 % = ,- Gehweg, Parkbuchten, Entwässerung ,- x 80 % = ,- Grünanlage ,- x 70 % = ,- Beleuchtung ,- x 80 % = ,- Regenwasserkanal ,- x 80 % = , ,- Zuschuss Land/Bund ,- Eigenanteil Stadt Xanten/DBX ,- Hausanschlüsse ,- Gesamtsumme ,- 14

15 Der beitragspflichtige Aufwand wird auf Grundstücke umgelegt: Grundstück im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechtes ist, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage die bauliche und gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Bezugspunkt für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Grundstücke ist der wirtschaftliche Vorteil. Zu den erschlossenen Grundstücken zählt jedes Grundstück, das an die Straße angrenzt bzw. welches nur durch die Straße erschlossen ist (Hinterlieger). Hier besonders an den Wohnhäusern der Heinrich- Lensing-Straße (nur gerade Hausnummer). 15

16 Bewertung der Grundstücke Teil 1 Zuschläge für den Grad der Nutzung - Faktor 1,0 bei Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoß - Faktor 1,25 bei Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschoßen - Faktor 1,5 bei Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschoßen - Faktor 1,75 bei Bebaubarkeit mit 4 oder 5 Vollgeschoßen Dabei gilt: Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Zahl der höchst zugelassenen Vollgeschosse. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. 16

17 Bewertung der Grundstücke Teil 2 Im Regelfall das Grundstück in voller Größe Grundstücke, die an mehr als einer Erschließungsanlage/Straße liegen, erhalten keine sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung. Bewertung der Grundstücke Teil 3 Gewerbliche Nutzung Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden (mehr als 50 %) zahlen einen Gewerbezuschlag von 0,5 %. 17

18 Bei geschätzten, beitragsfähigen Kosten i. H. v. ca ,- einer Summe maßgeblichen Grundstücksflächen von rund m² ,- : m² = 16,51 /m² ergibt sich voraussichtlich ein Beitragssatz zwischen 16 und 18 je m² Zur Info Die erschlossenen Grundstücke haben insgesamt eine Fläche von m². Durch Zuschläge für Geschossigkeit erhöht sich die Fläche auf m². 18

19 Bei mehreren Eigentümern z. B. Heinrich-Lensing-Straße 52 und 54 Grundstücksgröße m² x Faktor 1,5 (dreigeschossig) x 16,51 = ,71 Besitzt nun ein Eigentümer 20/100 am Grundstück, so errechnet sich sein Anteil wie folgt: ,71 x 20 : 100 = 5.022,34 19

20 Abrechnungsmöglichkeiten a) Ablösevereinbarung (keine Rechtsmittel) b) Abrechnung mit Bescheiden (Möglichkeit der Klage) Bei der Ablösevereinbarung - Steht der Betrag bei Beginn der Baumaßnahme endgültig fest - 50 % im Sommer 2017 und 50 % ein Jahr später - Keine Rechtsmittel Bei dem Bescheid - Steht der Betrag nach Prüfung der Schlussrechnung ein bis zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme fest - 80 % bei Beginn (Sommer 2017) und 20 % nach der Endabrechnung - Rechtliche Prüfung beim Verwaltungsgericht Sonderregelung bei einzelnen Beiträgen über Anstatt in zwei Jahren, kann in drei Jahren ohne Zinsen gezahlt werden. 20

21 Beschlüsse in politischen Gremien: Ausbauplan in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt am (evtl ) Ergänzungssatzung in der Sitzung des Verwaltungsrates des Dienstleistungsbetriebes am

22 Anschlussleitung Entsprechend der Entwässerungssatzung unterscheidet man die Grundstücks- und Hausanschlüsse. Grundstücksanschlüsse sind die Abwasserleitung vom Kanal in der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze. Hausanschlüsse sind die Abwasserleitung von der Grundstücksgrenze zum Haus. 22

23 13 der Entwässerungssatzung (Auszug) 1. Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystemen je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. 2. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. 3. Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. 4. Bei der Neuerrichtung von Anschlussleitungen soll der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück einbauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. Die Inspektionsöffnung sollte jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. 23

24 Anschlussleitungen In der Vergangenheit wurden auch an der Heinrich-Lensing-Straße mehrfach gemeinsame Anschlussleitungen zum Kanal errichtet. Nach der Satzung ist dies nicht mehr gestattet, daher sollen die betroffenen Grundstückseigentümer im Frühjahr 2017 beim Dienstleistungsbetrieb vorsprechen. 24

25 Anschlussleitungen Für die Kanalerneuerung in der Heinrich-Lensing-Straße wurden die Anschlussleitungen durch Videokamera überprüft. Ein Sachverständiger hat bereits die Anschlüsse bewertet und legte bei Undichtigkeit die Erneuerung der Anschlussleitung fest. Über die Ergebnisse zu den einzelnen Hausanschlüssen kann Herr Sämisch Tel.: oder Herr Weyers Tel.: Auskunft erteilen. 25

26 Anschlussleitungen Wenn der Anschluss undicht ist und erneuert wird, muss der Grundstückseigentümer eine Aufwandsentschädigung gemäß 19 der Satzung (Internet 7.2 im Ortsrecht Xanten) des Dienstleistungsbetriebes Stadt Xanten über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleiterabgabe und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse an den DBX zahlen. 26

27 Anschlussleitungen Der Ersatzanspruch wird wie folgt ermittelt: - Der Kanal gilt unabhängig von der tatsächlichen Lage als in der Straßenmitte verlegt. - Die Abrechnung erfolgt nach dem Einheitssatz von 191,44 pro laufenden Meter - Für die Berechnung wird die tatsächliche Breite der Straße vor dem Grundstück berücksichtigt. Rechenbeispiel: 14 m Straßenbreite : 2 = 7 m x 191,44 = 1.340,08 Für den Regenwasseranschluss = 1.340,08 Für den Schmutzwasseranschluss = 1.340,08 Pro Grundstück/Wohnhaus = 2.680,16 27

28 Für persönliche Auskünfte und weitere Fragen stehe ich Ihnen im Zimmer 207 oder unter der Tel.-Nr oder gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28

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