Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße. Bürgerinformation zum Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße und Erneuerung der Hausanschlüsse
|
|
- Karola Otto
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bürgerinformation zum Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße und Erneuerung der Hausanschlüsse 1
2 Gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung (GONW) 77 Abs Baugesetzbuch (BauGB) 127 ff. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Xanten Kommunalabgabengesetz (KAG NW) 8 Straßenausbaubeitragssatzung des Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten 2
3 Erhebungspflicht der Gemeinde 77 Abs. 1 GONW (Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften) 8 Abs. 1 KAG NW ( Die Gemeinden können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das BauGB anwendbar ist.) Beiträge für die Erneuerung bzw. Herstellung der öffentlichen Anlage ( 8 Abs. 2 KAG NW) 3
4 Erneuerung und Umgestaltung der Verkehrsanlage im Anschluss an die Sanierung der Regen- und Schmutzwasserkanäle und der Hausanschlüsse Die Heinrich-Lensing-Straße ist in den 60iger Jahren in mehreren Abschnitten ausgebaut worden. Die tatsächliche Nutzungszeit einer solchen Anlage wurde erreicht. Einfache Wiederherstellung der Aufbruchsbereiche aus technischer Sicht nicht angezeigt Alter, derzeitiger Zustand und anstehender Aufbruch ziehen Erneuerungsbedürftigkeit nach sich Kosteneinsparungen durch Kombination der Kanal- und Straßenbaumaßnahme 4
5 Der beitragspflichtige Aufwand wird nach dem tatsächlichen Aufwendungen ermittelt 3 der Satzung des Dienstleistungsbetriebes Das können sein: + Planungskosten, Grunderwerb + Ausbaukosten inkl. Beseitigung des Altzustandes Nicht dagegen: - Kosten der Verwaltung für Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Arbeiten - Kosten der Abrechnung und der Bescheiderstellung 5
6 Dem Wirtschaftsplan und dem Zuschussantrag liegen folgende Ausbaukosten zu Grunde: Radweg, Fahrbahn u.a m² in Asphalt ,- Gehweg, Parkbuchten, Entwässerungsanlagen u. a m² Pflaster ,- Grünanlagen u. a. 30 Bäume ,- Beleuchtung 25 Stück ,- Nebenkosten ,- Kosten laut Zuschussantrag ,- Regenwasserkanal ,- Schmutzwasserkanal ,- Hausanschlüsse ,- Gesamtkosten ,- 6
7 Regenwasserkanal in der Heinrich-Lensing-Straße hat zwei Funktionen: - Regenwasserentwässerung für die Grundstücke - Regenwasserentwässerung für die Straße Entsprechend der zwei Funktionen werden die Kosten durch zwei geteilt. Die Kosten der Regenwasserentwässerung der Grundstücke werden durch Erlöse aus den Kanalbenutzungsgebühren finanziert. Die Kosten der Regenwasserentwässerung für die Straße sind beitragspflichtige Kosten des Straßenausbaus. Die Kosten für den Regenwasserkanal fallen daher nur zur Hälfte an / 2 =
8 Beitragspflichtiger Aufwand wird nach Abzug des Gemeindeanteils auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. 4 und 5 der Satzung Der Anliegeranteil ist bei Fahrbahn Gehwegen Hauptverkehrsstraßen 40 % 80 % Haupterschließungsstraßen 60 % 80 % Anliegerstraßen 80 % 80 % 8
9 Anliegerstraßen sind Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Die Heinrich-Lensing-Straße wurde von der Verwaltung als Hauptverkehrsstraße bewertet. 9
10 Bei Hauptverkehrsstraßen liegen die Anteile der Beitragspflichtigen für - Fahrbahn 40 % - Radweg 40 % - Beleuchtung 80 % - Oberflächenentwässerung 80 % - Parkstreifen 80 % - Gehweg 80 % - Grünanlage 70 % 10
11 Die Berechnung des Anteils der Beitragspflichtigen erfolgt Fahrbahn + Radweg ,- x 40 % = ,- Gehweg, Parkbuchten, Entwässerung ,- x 80 % = ,- Grünanlage ,- x 70 % = ,- Beleuchtung ,- x 80 % = ,- Regenwasserkanal ,- x 80 % = , ,- Zuschuss Land/Bund ,- Eigenanteil Stadt Xanten/DBX ,- Hausanschlüsse ,- Gesamtsumme ,- 11
12 Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden Verbindet eine Gemeinde eine Kanalbaumaßnahme wie etwa die erstmalige Anlage eines Kanals oder dessen Erneuerung derart mit einer Straßenbaumaßnahme, dass sie nicht nach der Verlegung des neuen Kanals die Fahrbahn zunächst in ihrem früheren Zustand wiederherstellt, sondern gleichsam unter Ausnutzung der für den Kanal erforderlichen Arbeiten zugleich den Neuausbau der Fahrbahn entsprechend einem dafür aufgestellten Bauprogramm vornimmt, werden dadurch Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalarbeiten anfallen würden.* In diesen Fällen muss die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme angemessen zugute kommen. Es wäre mangels eines dies rechtfertigenden Grundes willkürlich, die Ersparnis nur zugunsten der einen Maßnahme zu berücksichtigen und lediglich die insoweit beitragspflichtigen Personen zu entlasten.** Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme zugute gekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren. * Siehe OVG Münster, Urteil v A 1152/87 ** Siehe OVG Münster, Urteil v A 963/84 12
13 Der Kanal liegt entweder in der Fahrbahn oder im Radweg (9,50 m breit). Für den Kanalbau Regen- und Schmutzwasser ist eine Breite von 5 m erforderlich. Dies erfordert folgende Berechnung: ,- : 9,50 = ,- pro m ,- x 5 m = ,- Die Summe (je ,- ) wird je zur Hälfte zwischen Straße und Kanal aufgeteilt. Straßenbaukosten , , ,- Kanalkosten Schmutzwasser , , ,- Kanalkosten Regenwasser , , ,- /2 = ,- 13
14 Die neue Berechnung des Anteils der Beitragspflichtigen erfolgt Fahrbahn + Radweg ,- x 40 % = ,- Gehweg, Parkbuchten, Entwässerung ,- x 80 % = ,- Grünanlage ,- x 70 % = ,- Beleuchtung ,- x 80 % = ,- Regenwasserkanal ,- x 80 % = , ,- Zuschuss Land/Bund ,- Eigenanteil Stadt Xanten/DBX ,- Hausanschlüsse ,- Gesamtsumme ,- 14
15 Der beitragspflichtige Aufwand wird auf Grundstücke umgelegt: Grundstück im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechtes ist, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage die bauliche und gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Bezugspunkt für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Grundstücke ist der wirtschaftliche Vorteil. Zu den erschlossenen Grundstücken zählt jedes Grundstück, das an die Straße angrenzt bzw. welches nur durch die Straße erschlossen ist (Hinterlieger). Hier besonders an den Wohnhäusern der Heinrich- Lensing-Straße (nur gerade Hausnummer). 15
16 Bewertung der Grundstücke Teil 1 Zuschläge für den Grad der Nutzung - Faktor 1,0 bei Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoß - Faktor 1,25 bei Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschoßen - Faktor 1,5 bei Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschoßen - Faktor 1,75 bei Bebaubarkeit mit 4 oder 5 Vollgeschoßen Dabei gilt: Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Zahl der höchst zugelassenen Vollgeschosse. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. 16
17 Bewertung der Grundstücke Teil 2 Im Regelfall das Grundstück in voller Größe Grundstücke, die an mehr als einer Erschließungsanlage/Straße liegen, erhalten keine sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung. Bewertung der Grundstücke Teil 3 Gewerbliche Nutzung Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden (mehr als 50 %) zahlen einen Gewerbezuschlag von 0,5 %. 17
18 Bei geschätzten, beitragsfähigen Kosten i. H. v. ca ,- einer Summe maßgeblichen Grundstücksflächen von rund m² ,- : m² = 16,51 /m² ergibt sich voraussichtlich ein Beitragssatz zwischen 16 und 18 je m² Zur Info Die erschlossenen Grundstücke haben insgesamt eine Fläche von m². Durch Zuschläge für Geschossigkeit erhöht sich die Fläche auf m². 18
19 Bei mehreren Eigentümern z. B. Heinrich-Lensing-Straße 52 und 54 Grundstücksgröße m² x Faktor 1,5 (dreigeschossig) x 16,51 = ,71 Besitzt nun ein Eigentümer 20/100 am Grundstück, so errechnet sich sein Anteil wie folgt: ,71 x 20 : 100 = 5.022,34 19
20 Abrechnungsmöglichkeiten a) Ablösevereinbarung (keine Rechtsmittel) b) Abrechnung mit Bescheiden (Möglichkeit der Klage) Bei der Ablösevereinbarung - Steht der Betrag bei Beginn der Baumaßnahme endgültig fest - 50 % im Sommer 2017 und 50 % ein Jahr später - Keine Rechtsmittel Bei dem Bescheid - Steht der Betrag nach Prüfung der Schlussrechnung ein bis zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme fest - 80 % bei Beginn (Sommer 2017) und 20 % nach der Endabrechnung - Rechtliche Prüfung beim Verwaltungsgericht Sonderregelung bei einzelnen Beiträgen über Anstatt in zwei Jahren, kann in drei Jahren ohne Zinsen gezahlt werden. 20
21 Beschlüsse in politischen Gremien: Ausbauplan in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt am (evtl ) Ergänzungssatzung in der Sitzung des Verwaltungsrates des Dienstleistungsbetriebes am
22 Anschlussleitung Entsprechend der Entwässerungssatzung unterscheidet man die Grundstücks- und Hausanschlüsse. Grundstücksanschlüsse sind die Abwasserleitung vom Kanal in der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze. Hausanschlüsse sind die Abwasserleitung von der Grundstücksgrenze zum Haus. 22
23 13 der Entwässerungssatzung (Auszug) 1. Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystemen je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. 2. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. 3. Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. 4. Bei der Neuerrichtung von Anschlussleitungen soll der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück einbauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. Die Inspektionsöffnung sollte jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. 23
24 Anschlussleitungen In der Vergangenheit wurden auch an der Heinrich-Lensing-Straße mehrfach gemeinsame Anschlussleitungen zum Kanal errichtet. Nach der Satzung ist dies nicht mehr gestattet, daher sollen die betroffenen Grundstückseigentümer im Frühjahr 2017 beim Dienstleistungsbetrieb vorsprechen. 24
25 Anschlussleitungen Für die Kanalerneuerung in der Heinrich-Lensing-Straße wurden die Anschlussleitungen durch Videokamera überprüft. Ein Sachverständiger hat bereits die Anschlüsse bewertet und legte bei Undichtigkeit die Erneuerung der Anschlussleitung fest. Über die Ergebnisse zu den einzelnen Hausanschlüssen kann Herr Sämisch Tel.: oder Herr Weyers Tel.: Auskunft erteilen. 25
26 Anschlussleitungen Wenn der Anschluss undicht ist und erneuert wird, muss der Grundstückseigentümer eine Aufwandsentschädigung gemäß 19 der Satzung (Internet 7.2 im Ortsrecht Xanten) des Dienstleistungsbetriebes Stadt Xanten über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleiterabgabe und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse an den DBX zahlen. 26
27 Anschlussleitungen Der Ersatzanspruch wird wie folgt ermittelt: - Der Kanal gilt unabhängig von der tatsächlichen Lage als in der Straßenmitte verlegt. - Die Abrechnung erfolgt nach dem Einheitssatz von 191,44 pro laufenden Meter - Für die Berechnung wird die tatsächliche Breite der Straße vor dem Grundstück berücksichtigt. Rechenbeispiel: 14 m Straßenbreite : 2 = 7 m x 191,44 = 1.340,08 Für den Regenwasseranschluss = 1.340,08 Für den Schmutzwasseranschluss = 1.340,08 Pro Grundstück/Wohnhaus = 2.680,16 27
28 Für persönliche Auskünfte und weitere Fragen stehe ich Ihnen im Zimmer 207 oder unter der Tel.-Nr oder gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28
Sanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße
Sanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße I N F O R M AT I O N S V E R A N S TA LT U N G Z U R S T R A ß E N - U N D K A N A L E R N E U E R U N G A M 1 3. 0 5. 2 0 1 5 I M P FA R R S A A L D E R
MehrInformationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen
Informationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen So wie sämtliche Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, ist auch die Stadt Lünen gesetzlich dazu verpflichtet, Straßenausbaubeiträge von
MehrStraßenherstellung und Umlegung der Kosten. durch die Gemeinde
Straßenherstellung und Umlegung der Kosten durch die Gemeinde Grundsätze der Beitragserhebung bei der Sanierung in Eichet Kosten für mögliche Maßnahmen: Evtl. Verlegung neuer Schmutzwasserkanal (je nach
MehrInhalt. Zurück zum Anfang
Hinweise zu Straßenbaubeiträgen der Stadt Treuenbrietzen Der Straßenbaubeitrag ist eine kommunale Abgabe. Mit den Straßenbaubeiträgen kann die Stadt Treuenbrietzen die Finanzierung des gemeindlichen Straßenbaubedarfs
MehrSatzung Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Satzung 6.03 über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Essen vom 26. Juli 2001 Der Oberbürgermeister
MehrGrundlagen Systematik Berechnungsbeispiele. Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen
Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) Grundlagen Systematik Berechnungsbeispiele Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen (Abschnitt Kurt-Huber-Ring bis Am Pöglschlag)
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBeiträge für die Entwässerung von Grundstücken 5/66/5. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der. Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen,
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13. Dezember 2007 Aufgrund der 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das
MehrSatzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS)
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS) Aufgrund der 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
MehrS A T Z U N G. 1 Beitragspflicht
62.70-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 Die
MehrSatzung der Stadt Witten über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen
Satzung der Stadt Witten über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 26.11.2003 Der Rat der Stadt Witten hat
MehrWas sind Erschließungsbeiträge?
Was sind Erschließungsbeiträge? Bürgerinformationen der Stadt Schwabach Bauverwaltungsamt Liebe Bürgerinnen und Bürger, der Straßenbau ist eine wichtige Aufgabe, die wir als Stadt Schwabach für unsere
MehrWas sind Straßenausbaubeiträge?
Was sind Straßenausbaubeiträge? Bürgerinformationen der Stadt Schwabach Liebe Bürgerinnen und Bürger, jede Straße muss irgendwann einmal erneuert werden. Und wo es um die Straßen innerhalb unserer Kommune
MehrSatzung der Stadt Eichstätt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Satzung der Stadt Eichstätt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Vom 24.10.2003 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund von Art. 5 a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der 132 und 133 Abs.
MehrStraßenbaubeiträge. Straßenbaubeiträge. Anlass, Berechnungsweise, Verfahren
Straßenbaubeiträge Straßenbaubeiträge Anlass, Berechnungsweise, Verfahren Warum Straßenbaubeiträge? Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 05.07.2012 - mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzung
Mehr1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Satzung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 11.11.1986 einschließlich des I. Nachtrages vom 15.02.2010 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung
MehrAllgemeines. Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
S a t z u n g der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung - vom 22.02.1982 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.06.1994
MehrBeitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom (Amtsblatt vom )
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom 30.11.1995 (Amtsblatt vom 11.12.95) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Essenheim. vom
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Essenheim vom 17.11.1987 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)
MehrAllgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Erkelenz vom 17. März 1983 in der Fassung vom 27. April 2007 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
MehrKommentar und Beispielrechnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Kommentar und Beispielrechnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - Seite: 1 von 3 Ortsverein Urbich e. V. - www.urbich.net, E-Mail: post@ov-urbich.de, Stand: 25.07.2011 Kommentar und Beispielrechnung
Mehr1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schalksmühle vom 18.05.1977 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 19.02.2003
MehrSatzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge vom
Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge vom 14.05.2001 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S.
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai Erhebung des Beitrages
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai 1993 Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 11. Mai 1993 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages
Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 23.05.2007 mit 1. Änderung vom 21.01.2008 Straßenausbaubeitragssatzung Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde
MehrBeitragssatzung. zur Entwässerungssatzung der Stadt Haltern am See
- 1-6.13 Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Haltern am See Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar. (Satzung vom 27.11.2001 Amtsblatt
Mehr- 1 - Inhaltsverzeichnis. 8 Fälligkeit. 4 Beitragsmaßstab 9 Inkrafttreten 5 Beitragspflichtige. 1 Allgemeines
- 1 - Satzung der Stadt Emden über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung für Fußgängergeschäftsstraßen) vom 19.
Mehr1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Titz vom 19.12.2017 Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 aufgrund des 132 des Baugesetzbuchs in der Fassung der
MehrSatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ammersbek
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ammersbek Aufgrund von 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.09.2004
MehrFinanzen und Steuern 2.07/0
Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Halle (Saale) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGB1. I S. 2253) zuletzt geändert
MehrErschließungsbeitragssatzung
Erschließungsbeitragssatzung vom 07.11.1983 keine Änderung Auf Grund des 132 des Bundesbaugesetztes -BBauG- in Verbindung mit Art 23 der Gemeindeordnung -GO- für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde
MehrAuf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt der Markt Falkenberg folgende. 1 Beitragserhebung
Markt Satzung Falkenberg für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (ABS) Vom 18.12.1998 Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt der Markt Falkenberg folgende Satzung für die Erhebung
MehrErschließungsbeitragssatzung: vom Erhebung des Erschließungsbeitrages
Aufgrund des Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) in Verbindung mit 132 des Baugesetzbuches -BauGB-
MehrAbendforum Straßenausbau-Beiträge. Berechnungsmethoden für StraßenausbauBeiträge für Haus- und Grundstückseigentümer
Straßenausbau-Beiträge Berechnungsmethoden für StraßenausbauBeiträge für Haus- und Grundstückseigentümer 1 Rechtsgrundlage: bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) in München: Straßenausbaubeitragssatzung
Mehr2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere
STRASSENAUSBAUBEITRAG 1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Im 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten für die Herstellung, den
MehrSatzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bielefeld (Erschließungsbeitragssatzung) vom
VI/2 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bielefeld (Erschließungsbeitragssatzung) vom 14.06.2010 Aufgrund der 7 und 41
Mehrvom (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 30 v ) Beitragserhebung
Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit 6 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 02.07.1979, zuletzt geändert am 01.10.1990 erlässt die Gemeinde
Mehr1 Erhebung von Straßenbaubeiträgen
S A T Z U N G über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Kempen vom 04.04.2017 (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgrund der 7, 8 und 9
Mehr1 Allgemeines. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Samtgemeinde Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom 03.08.2004 Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 aufgrund des 7
Mehrvor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom
vor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 18.12.2002 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger
MehrINFORMATIONSBLATT. zur Erhebung von. Erschließungsbeiträgen. der Landeshauptstadt Magdeburg
INFORMATIONSBLATT zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Landeshauptstadt Magdeburg Bei eventuellen Anfragen wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt Magdeburg - Der Oberbürgermeister - Bauverwaltungsamt
MehrSatzung. 1 Erhebung des Beitrages
Satzung der Stadt Kalkar über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. Dezember 2006 Der Rat der Stadt Kalkar hat in seiner Sitzung am
MehrIX / Anschlußbeitrag
S a t z u n g über die Erhebung von Anschlußbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Bönen vom 4. August 1981 [Info: zuletzt geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung
Mehr6-11. Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages
Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages 6-11 vom 24.09.2003 (Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 36 v. 03.10.2003) Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Schonungen
MehrSatzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen vom
Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Beiträgen nach 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen vom 23.06.2008 Aufgrund der 7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 3. Mai 2005
Satzung 6.01 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 3. Mai 2005 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Der Rat der Stadt Essen hat
MehrSatzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS)
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS) Aufgrund der 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom 25.04.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Heiligenhaus vom
und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Heiligenhaus vom 10.10.1979
MehrSatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 27.2.1984 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrAufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG, BayRS I) erläßt die Stadt Schauenstein folgende
Stadt Schauenstein Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages der Stadt Schauenstein Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG, BayRS 2024-1-I) erläßt die Stadt Schauenstein folgende
Mehr5. die Herstellung von verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne des 42 Abs 4 a Straßenverkehrsordnung.
1 Satzung der Stadt Gelsenkirchen über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. September 1989 in der Fassung
MehrErschließungsbeitragssatzung der Stadt Eilenburg. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen. 2 Art und Umfang der Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Eilenburg 32 vom 25.10.1993 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. 1 S. 2253), zuletzt geändert durch
MehrStadt Nabburg. 2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere
Strassenausbaubeitrag 1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Im 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten für die Herstellung, den
MehrSatzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 17.07.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.11.2001 Aufgrund der 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
MehrOrtsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG)
Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG) vom 10. Mai 1976 (Brem.GBl.S.125), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) Inhaltsverzeichnis 1
MehrINFORMATION ERSCHLIESSUNGSBEITRAG. 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks
ERSCHLIESSUNGSBEITRAG 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks hat zur Voraussetzung, dass dieses erschlossen, d. h. an das gemeindliche Verkehrs-
MehrSatzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ottweiler vom 19. Dezember 1985
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ottweiler vom 19. Dezember 1985 In der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 25. August 1999 1 Allgemeines
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Geseke vom
Volltext unter Berücksichtigung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Geseke vom 21.12.2005 (1.) Änderungssatzung vom 28.05.2010 5 Abs. 3 Satz 1
MehrSATZUNG ÜBER DAS ERHEBEN VON ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGEN (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG) VOM
SATZUNG ÜBER DAS ERHEBEN VON ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGEN (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG) VOM 12.06.1990 (veröffentlicht in der Lampertheimer Zeitung Nr. 141 vom 21. Juni 1990) Auf Grund des 132 des Baugesetzbuches
MehrSatzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Inden vom
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Inden vom 24.06.1985 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrS a t z u n g. 1 Kanalanschlussbeitrag. 2 Gegenstand der Beitragspflicht
S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage der Stadt Rheinberg sowie den Aufwandersatz von Grundstücksanschlussleitungen - Kanalanschlussbeitragssatzung
MehrBeitragssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom
Beitragssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016 Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
MehrNEUSS.DE Straßenbaubeiträge
NEUSS.DE Straßenbaubeiträge Eine Informationsbroschüre über Beiträge nach 8 Kommunalabgabengesetz NRW NEUSS.DE 1 Warum werden Straßenbaubeiträge erhoben? Straßenbaubeiträge werden immer dann erhoben, wenn
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lübbecke vom
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Lübbecke vom 08.10.2007 1 2 Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 13.9.2007 auf Grund des 7 der
MehrSatzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brilon.
Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brilon (KAG-Satzung) vom 24.12.1987 zuletzt geändert
MehrGemeinde Seeon-Seebruck
Gemeinde Seeon-Seebruck Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstr. 10, 83358 Seebruck Az.: 10-028-1-1 Aufgrund des 132 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBI I S. 2253) zuletzt geändert am
MehrErhebung von Straßenbaubeiträgen in der Gemeinde Kisdorf. Herzlich Willkommen
Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Gemeinde Kisdorf (wiederkehrende Beiträge) 01.03.2018 Herzlich Willkommen 1 Was sind Straßenbaubeiträge? Mit Beiträgen finanzieren Grundstückseigentümer anteilige
MehrSatzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom
Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 25.08.2010 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 12.07.2010 folgende
MehrStraßenausbaubeitragssatzung (SABS)
Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) - kurze Einführung - Rechtsgrundlage: Art. 5 KAG (Kommunalabgabengesetz) sowie die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,
MehrSatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeitragssatzung
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Aufgrund des 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.01.1998
MehrS A T Z U N G. der Stadt Wolfsburg. über die Erhebung des Erschließungsbeitrages Erschließungsbeitragssatzung vom
6-6 S A T Z U N G der Stadt Wolfsburg über die Erhebung des Erschließungsbeitrages Erschließungsbeitragssatzung vom 03.11.1987 Der Rat der Stadt Wolfsburg hat auf Grund der 6, 8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung
MehrSatzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und 5 der Kommunalverfassung für das Land
MehrErschließungsbeitragssatzung
Erschließungsbeitragssatzung vom 09.09.1993 Auf Grund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. in der Stadt Radevormwald
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Radevormwald Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1998 (BGBl. I S. 2141) in Verbindung
MehrSatzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Sundern (Sauerland) vom
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Sundern (Sauerland) vom 11.12.2003 Der Rat der Stadt Sundern (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 11.12.2003
MehrGemeinde Michendorf Satzung der Gemeinde Michendorf über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)
Satzung der über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Seite 1 von 7 Satzung der über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg für straßenbauliche
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nümbrecht
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nümbrecht Der Rat der Gemeinde Nümbrecht hat in seiner Sitzung am 27.04.2017 aufgrund des 7, 8, 9 der Gemeindeordnung
MehrORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1
ORTSRECHT DER STADT KORBACH 22 70 00 / Seite 1 Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch - - Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der zur Zeit gültigen Fassung,
MehrSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Siegen
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 60.040 Arbeitsteam Beiträge 03.09.2008 Satzung über die
MehrSatzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Arnsberg vom , geändert durch Satzung vom
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Arnsberg vom 26.10.1987, geändert durch Satzung vom 13.12.1990 *) *) Anmerkung: Veröffentlichungshinweise auf Seite 3 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Mehr