Anlage Vertragsschluss

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1 Ergänzende Bestimmungen des Wasserbeschaffungsverbandes Eiderstedt in Garding zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Anlage 1 1. Vertragsschluss 1. Der Wasserbeschaffungsverband Eiderstedt schließt den Versorgungsvertrag mit den Eigentümern des anzuschließenden Grundstücks ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden. 2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom , so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WBV abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WBV unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des WBV s auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 2. Antrag auf Wasserversorgung Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden. Es gilt die Trinkwasserhausanschluss-Spezifikation des WBV Eiderstedt. 3. Baukostenzuschuss 1. Die Anschlussnehmer zahlen dem Wasserbeschaffungsverband bei Anschluss an das Leitungsnetz des Verbandes bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung, einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). 2. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlich erforderlichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. 3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen.

2 4. Der Baukostenzuschuss wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Fläche in m², die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der festgesetzten Geschossflächenzahl ergibt. Fehlt im Bebauungsplan die Festsetzung der Geschossflächenzahl, so ist sie nach der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und der Grundflächenzahl zu ermitteln. Bei Gebäuden mit ausgebauten Dachgeschoss, wird für das Dachgeschoss die Grundfläche mit 1,6 vervielfacht. Bei Gewerbegebieten wird die Geschossflächenzahl von 0,5 zu Grunde gelegt. 5. Zelt- und Campingflächen sowie Grundstücke, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt sind, werden bebauten Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,40 gleichgestellt. 6. Für Grundstücke, deren zulässiges Maß der baulichen Nutzung durch eine Baumassenzahl gemäß 21 der Baunutzungsverordnung festgesetzt worden ist, beträgt die Geschossflächenzahl ein Viertel der Baumassenzahl. 7. Ist im Zeitpunkt der Entstehung des Baukostenzuschusses eine größere Geschossfläche als die im Bebauungsplan festgesetzte zulässig oder vorhanden, so ist diese der Berechnung zugrundezulegen. 8. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung nicht enthält, so sind die Geschossflächen bebauter Grundstücke nach der tatsächlichen Bebauung und die Geschossflächen unbebauter Grundstücke nach dem Durchschnitt, der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln. 9. Der Baukostenzuschuss wird baugebietsweise berechnet und festgesetzt. 10. Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses, zugleich mit den Hausanschlusskosten, fällig. 11. Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten wird die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht. 4. Anschluss 1. Für jedes Grundstück oder jedes Haus ist grundsätzlich entsprechend den anerkannten Regeln und Richtlinien der Versorgungstechnik die Anzahl der Anschlüsse an die Versorgungsleitung vom Wasserbeschaffungsverband Eiderstedt festzulegen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Verband. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so ist für jedes dieser Gebäude, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen, anzuwenden.

3 2. Die Abnehmer erstatten dem WBV die Kosten für die Erstellung der Hausanschlüsse. Ferner erstatten die Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. 3. Die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück außerhalb wie innerhalb des Gebäudes muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf ihre Trasse weder überbaut (z. B. Garage, Müllbox, Stützmauer, Treppe) noch mit aufwendigen Sträuchern und Bäumen überpflanzt sein oder eine ungewöhnlich hohe Erdüberdeckung haben. Entstehen bei Reparatur oder Erneuerung, durch die Überbauung oder Überpflanzung höhere Kosten, so werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt. Außerdem sind die Aufwendungen, für die über den üblichen Rahmen hinausgehende Oberflächenausführung, zu erstatten. 5. Kundenanlage Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen vom Kunden ohne Verzug beseitigt werden. 6. Inbetriebsetzung Die Kosten, für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage,werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. 7. Verlegung von Messeinrichtungen Verlegungskosten nach 18 Abs. 2 AVBWasserV sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 8. Nachprüfung von Messeinrichtungen Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gem. 19 Abs. 2 AVBWasserV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 9. Zahlungsverzug; Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung Die Kosten einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sowie für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage, sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Dem Zahlungspflichtigen steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu erbringen, dass geringere oder keine Kosten entstanden sind. 10. Zahlungsverzug Für Kosten von Mahnschreiben aus Zahlungsverzug sind dem Wasserbeschaffungsverband Eiderstedt 2,50 Euro zu erstatten. Weitere Kosten aus Zahlungsverzug, wie z.b. für Mahnund Vollstreckungsbescheide etc. sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Die Geltendmachung von Verzugszinsen kann der Verband entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (s. z.b. 289 BGB) vornehmen. Dem Zahlungspflichtigen steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu erbringen, dass geringere oder keine Kosten entstanden sind.

4 11. Ablesung und Abrechnung 1. Die Zählerablesung und Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Der WBV erhebt zum 10. März, 10. Juni und 10. September Abschläge. 2. Die endgültige Abrechnung erfolgt im Dezember aufgrund einer Ablesung durch die Kunden im Oktober jeden Jahres, unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum gezahlten Abschläge. 3. Wenn durch Schäden an den Kundenanlagen oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, haben die Kunden dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen. 4. Soweit die Kunden ein Bankkonto unterhalten, sollten sie sich am Lastschriftverfahren durch eine Bank- Einzugsermächtigung beteiligen (siehe Urteil des BGH vom Az XII ZR 271/94). 12. Auskünfte Der WBV teilt Berechtigten, für die Berechnung ihrer Abwassergebühren den, Wasserbezug des Kunden mit. 13. Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke, werden vom WBV nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke, haften die Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, dem WBV oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres, haben die Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die Mieter sind verpflichtet, das überlassene Standrohr einmal jährlich beim WBV zur Rechnungsstellung vorzuzeigen. Eigene Standrohre sind nicht zugelassen. Bei Vergabe von Standrohren, für Zwecke der Beregnung für die Landwirtschaft, ist der Verband berechtigt, in Spitzenzeiten durch telefonische Mitteilung, das Beregnen mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Einhaltung dieser Anweisung zu überwachen.

5 14. Umsatzsteuer Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst Anlage ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet. 15. Verbraucherstreitbeilegung Der Wasserbeschaffungsverband Eiderstedt nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil. Garding, Willi Berendt - Verbandsvorsteher -

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