Ergänzende Bestimmungen der Gemeindewerke Kleinblittersdorf GmbH & Co. KG zur
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- Curt Holst
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1 Ergänzende Bestimmungen der Gemeindewerke Kleinblittersdorf GmbH & Co. KG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) I. Allgemeines Die Ergänzenden Bestimmungen gelten als Vertragsgrundlage für die Wasserabnehmer im Bereich der Gemeindewerke Kleinblittersdorf GmbH & Co.KG, im Folgenden GWK genannt. Alle bis zum bestehenden Versorgungsverträge behalten, soweit sie der Verordnung über Allgemeine Bedingungen vom entsprechen, ihre Gültigkeit. Für jede an diesem Tag bestehende Wasserversorgung durch GWK, für die kein schriftlicher Vertrag besteht, gilt, als ob schriftliche Vereinbarungen bestehen würden ( 2 AVBWasserV). II. Vertragsabschluss (zu 2 AVBWasserV) 1. GWK ist bereit, auf Antrag des Anschlussnehmers zu den nachstehenden Ergänzenden Bestimmungen einen Versorgungsvertrag abzuschließen. 2. Die Bereitschaft gilt nicht, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Erfolgt trotzdem ein Anschluss, so hat der Antragsteller neben den Kosten nach IV. und VII. die für diesen Anschluss und seine Versorgung zusätzlich erwachsenden Kosten zu übernehmen oder auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten. 3. GWK schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstücks ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks - Mieter, Pächter, Nießbraucher - abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. 4. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom , so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle die Wohnungseigentümer mit GWK abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den GWK unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der GWK auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). Seite 1 von 5
2 III. Antrag auf Wasserversorgung (zu 2 AVBWasserV) 1. Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf einem besonderen Vordruck, den GWK bereithält, gestellt werden. Der Antrag muss u.a. enthalten bzw. ihm ist als Anlage beizufügen: a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage zusammen mit einem amtlichen Lageplan und einem genehmigten bzw. freigestellten Bauplan über das zu versorgende Grundstück. Der Lageplan muss das Grundstück mit allen Grenzen und Gebäuden zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig darstellen; b) Angabe über die Stelle im Anschlussobjekt, an der die Hauptabsperrvorrichtung inkl. Wasserzähleranlage installiert werden soll. Die hierzu einschlägigen Din- Normen sind zu beachten; c) die Verpflichtungen des Antragstellers, für die Kosten der Hausanschlussleitung nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Preisliste zur AVBWasserV aufzukommen. 2. Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennt der Anschlussnehmer die jeweils gültigen Wasserversorgungsbedingungen als Vertragsinhalt an. Wenn GWK im Einzelfalle besondere Vertragsbedingungen zur Ergänzung des Antrages aufgestellt hat, hat er diese besonderes anzuerkennen. Durch die Annahme des Antrages, insbesondere durch die Genehmigung des Anschlusses durch GWK kommt der Vertrag zustande. Damit wird nach dem Willen der Parteien ein bis zu seiner rechtmäßigen Beendigung dauerndes einheitliches Rechtsverhältnis begründet. Jede Wasserentnahme gilt als Anerkennung dieser Wasserversorgungsbedingungen und der evtl. geforderten besonderen Vertragsbedingungen. IV. Hausanschluss (zu 10 AVBWasserV) 1. Jedes Grundstück bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, muss einen eigenen Hausanschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die GWK für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden. 2. Bei Anschlüssen, die über ein bzw. mehrere Privatgrundstücke führen und die nicht dem Anschlussnehmer gehören, erfolgt ein Anschluss nur, wenn vor Beginn der Anschlussarbeiten dingliche Sicherheiten zu Gunsten der Wasserleitung auf diesem bzw. diesen in Anspruch zu nehmenden Privatgrundstücken in das maßgebende Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung der dinglichen Sicherheit hat der Anschlussnehmer durch Vorlage des entsprechenden Grundbuchauszuges nachzuweisen. Die Kosten der bzw., soweit anfallend, die Folgekosten aus der Eintragung müssen vom Anschlussnehmer übernommen werden. 3. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare bei den GWK schriftlich zu beantragen. 4. Der Abnehmer hat den GWK nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten: a) die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses; b) die Kosten für Arbeiten an der Hausanschlussleitung, die in Folge baulicher Arbeiten oder anderer Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück, durch eine Änderung oder Erweiterung der Abnehmeranlage, durch Einstellung des Bezuges oder durch sonstige Maßnahmen des Abnehmers erforderlich werden; c) die Kosten für Arbeiten an der Hausanschlussleitung, die durch Mängel der Kundenanlage erforderlich werden; Seite 2 von 5
3 d) die Kosten für die Beseitigung der Hausanschlussleitung bei Einstellung des Wasserbezuges, z.b. infolge Hausabbruch, Überbauung usw. 5. Der Abnehmer ist auf Verlangen von GWK zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit verpflichtet. 6. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen. 7. Die Hausanschlusskosten werden zu dem von GWK angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Von der Bezahlung der Hausanschlusskosten kann die erstmalige Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. V. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu 11 AVBWasserV) Unverhältnismäßig lang im Sinne von 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist eine Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet. VI. Kundenanlage (zu 12 AVBWasserV) Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden. VII. Inbetriebsetzung (zu 13 AVBWasserV) Die Kosten für jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden nach tatsächlichem Aufwand, mindestens in Höhe von 50,00 in Rechnung gestellt. VIII. Verlegung von Messeinrichtungen (zu 18 Abs. 2 AVBWasserV) Verlegungskosten nach 18 Abs. 2 AVBWasserV sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. IX. Nachprüfung von Messeinrichtungen (zu 19 Abs. 2 AVBWasserV) Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gemäß 19 Abs. 2 AVBWasserV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. X. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (zu 27 und 33 AVBWasserV) Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sowie der Wiederaufnahme der Versorgung sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage gilt VII. XI. Ablesung und Abrechnung (zu 20, 24 und 25 AVBWasserV) 1. Die von GWK installierten Messeinrichtungen sind deren Eigentum. 2. Die Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgt grundsätzlich in 12 monatlichen Abständen. GWK erhebt zweimonatlich Abschlagszahlungen. Für Sonder- und Großabnehmer können andere Regelungen festgelegt werden. 3. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. Seite 3 von 5
4 4. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen. XII. Auskünfte GWK ist berechtigt, dem Zweckverband Entsorgung Kleinblittersdorf für die Berechnung dessen Entwässerungsgebühren die festgestellte Menge des Wasserbezugs des Kunden mitzuteilen. XIII. Zutrittsrecht (zu 16 AVBWasserV) Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der GWK den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. XIV. Wasserabgabe für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke (zu 22 AVBWasserV) 1. Die vorübergehende Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten der GWK, außer zum Feuerlöschen und zu Übungszwecken der Feuerwehr, ist nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet: a) Zu benutzen sind die von GWK in Form eines Mietvertrages zur Verfügung gestellten eigenen Hydrantenstandrohre mit Wasserzähler. Es werden folgende Mietgebühren erhoben: aa) Wasserpreis zum jeweils gültigen Tarif, ab) eine Mindestgebühr für die Entleihung eines Hydrantenstandrohres für 20 Tage, ac) ab dem 21. Tag wird zusätzlich zu der Mindestgebühr eine Tagesmiete in der jeweils festgesetzten Höhe erhoben. b) Die Mietgebühr ist ohne Rücksicht auf die Zeit der tatsächlichen Verwendung für jeden Kalendertag bis zur Rückgabe zu zahlen. c) Das Hydrantenstandrohr darf nur an der angegebenen Abnahmestelle verwendet werden. d) Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Bedienungsanleitung zur Montage und Nutzung des Hydrantenstandrohres ist zu beachten. e) Der Wasserverbrauch wird aufgrund des Zählerstandes festgestellt. f) Die maximale Mietdauer für Hydrantenstandrohre beträgt 90 Tage. Nach Ablauf der maximalen Mietdauer ist das Hydrantenstandrohr unmittelbar zurückzugeben; der Mietvorgang wird abgerechnet. Bei Nichtbeachtung entstehen für den Mieter zusätzliche Kosten für: fa) Es wird eine Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt. fb) Ab dem 91. Tag verdoppelt sich der Tagesmietsatz. Ferner behält sich die GWK vor, das Hydrantenstandrohr zwangsweise einzuziehen. Die dafür entstehenden Kosten werden ebenfalls berechnet. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Hydranten- und Standrohrbenutzung sowie die Verletzung der Plomben berechtigt die GWK, dem Mieter die Erlaubnis zur Wasserentnahme aus Hydranten bis zur Dauer eines Jahres zu entziehen. g) Bei Verlust des Hydrantenstandrohres wird der Wiederbeschaffungswert für ein neues Hydrantenstandrohr, ein geschätzter Verbrauch, die Benutzungsgebühr bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung sowie eine Bearbeitungspauschale dem Mieter in Rechnung gestellt. h) Notwendige Instandsetzungen am Hydrantenstandrohr bzw. der Ersatz von fehlendem Zubehör werden dem Mieter nach dem tatsächlichen Materialkostenauf- Seite 4 von 5
5 wand in Rechnung gestellt. Für die Instandsetzung wird dem Mieter zusätzlich eine Reparaturpauschale in Rechnung gestellt. i) Der Mieter haftet für alle verursachten Schäden durch die Benutzung des Hydrantenstandrohres. j) Die Abgabe eines Standrohres erfolgt nur unter gleichzeitiger Stellung eines Sicherheitsbetrages. 2. Die Entfernung oder Beschädigung der von GWK angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden. 3. Der Ausgabebeleg ist bei Rückgabe des Hydrantenstandrohres vorzulegen. Bei fehlendem Beleg wird dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. 4. Sämtliche Preise/Gebühren werden gemäß Preisliste zur AVBWasserV bzw. zu diesen Ergänzenden Bestimmungen in Rechnung gestellt. XV. Umsatzsteuer Zu den Entgelten/Preisen, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst Anlage hierzu ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet. XVI. Inkrafttreten Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft. Kleinblittersdorf, den Gemeindewerke Kleinblittersdorf GmbH & Co.KG Die Geschäftsführung Herbert Rauber Thomas Brach Seite 5 von 5
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