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1 Werkstrasse 1, CH-9500 Wil Telefon Telefax Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991

2 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben der TBW 1 Abonnent 2 Rechtsverhältnis 1. Auf Gemeindegebiet 3 2. In anderen Körperschaften 4 Signallieferung 1. Grundsatz 5 2. Einschränkung und Unterbrechung a) Allgemeines 6 b) Schadenersatzansprüche 7 3. Anforderungen an Installationen und Geräte 8 An- und Abmeldung 1. Anmeldung 9 2. Abmeldung a) Allgemeines 10 b) bei Wohnungs- und Eigentumswechsel Pflichten des Hauseigentümers und Vertreters 12 II. III. ANSCHLUSS AN DIE VERTEILANLAGEN Durchleitungsrecht 13 Anschlussleitung 1. Erstellung und Unterhalt Änderungen bei Umbauten Abtrennung Vorübergehende Anschlüsse 17 HAUSINSTALLATIONEN Vornahme von Installationen 18 Unterhaltspflicht 19 Kontrollen 20 Zutrittsrecht 21 Kosten 22 Haftpflicht 23 Plombierung 24

3 IV. BEITRÄGE UND GEBÜHREN Anschlussbeitrag 1. Grundsatz Bemessung a) Allgemeines 26 b) Besondere Fälle Erhöhung der Zahl der Bemessungseinheiten 28 Benützungsgebühr 1. Grundsätze Besondere Mietverhältnisse Andere Bauten Abgabe von Signalen an Dritte Rechnungsstellung 33 Akonto- und Vorauszahlung 34 Zahlungsbedingungen 35 V. EINSTELLUNG DER SIGNALLIEFERUNG Gründe 36 Verbindlichkeiten 37 Widerrechtlicher Signalbezug 38 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten 39 Aufhebung bisherigen Rechts 40

4 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Vom 11. Dezember 1991 Das Gemeindeparlament der Stadt Wil erlässt in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 3. September 1982 und von Art. 4 des Reglements Technische Betriebe Wil vom 11. Dezember 1991 folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben der TBW Art. 1 Die Technischen Betriebe Wil (TBW) versorgen das Gemeindegebiet mit Radio- und Fernsehsignalen. Abonnent Art. 2 Als Abonnent gilt, wer von den TBW Signale bezieht. Bei Mietobjekten, deren Mieter nicht aus einem anderen Benützungsverhältnis zu den TBW mit Gebühren durch individuelle Rechnung belastet werden gilt der Hauseigentümer als Abonnent. Die TBW sind berechtigt, in anderen besonderen Fällen den Hauseigentümer als Abonnenten zu bestimmen. Verwendet ein Untermieter in Wohnräumen Signale zu eigenen Zwecken und ist er gemäss den Bestimmungen der PTT konzessionspflichtig, gilt der Mieter als Abonnent. Bei Mit- und Gesamteigentum gilt ein von den Berechtigten bezeichneter Vertreter als Abonnent. Für die Forderungen der TBW haften alle Eigentümer solidarisch.

5 2 Rechtsverhältnis Art Auf Gemeindegebiet Dieses Reglement und der dazugehörige Tarif bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den TBW und den Abonnenten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. 2. In anderen Art. 4 Körperschaften Beliefern die TBW Abonnenten außerhalb des Gebietes der politischen Gemeinde Wil aufgrund eines Versorgungsvertrages, so untersteht das Rechtsverhältnis zwischen den TBW und dem Abonnenten dem privaten Vertragsrecht. Dieses Reglement und der Tarif gelten als Allgemeine Geschäftbedingungen. Beliefern die TBW eine andere Gemeinschaftsantennenanlage (GA) mit Signalen, so werden die Beiträge und Gebühren im Signallieferungsvertrag festgesetzt. Signallieferung Art Grundsatz Die TBW beliefern die Abonnenten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Signalen. Der Stadtrat bestimmt das Angebot. 2. Einschränkung Art. 6 und Unterbrechung a) Allgemeines Die TBW halten die durch Störungen oder zur Vornahme von Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten bedingten Ausschaltzeiten so kurz als möglich. Sie verständigen die Abonnenten nach Möglichkeit im Voraus.

6 3 b) Schadenersatz- Art. 7 ansprüche Für Schäden, die aus der Einschränkung oder Unterbrechung der Signallieferung entstehen, haften die TBW lediglich nach dem Recht des Bundes oder des Kantons. 3. Anforderungen an Art. 8 Installationen und Geräte Die TBW liefern Signale nur, wenn die Installationen und Geräte den geltenden Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. An- und Abmeldung Art Anmeldung Wer GA-Signale direkt von den TBW beziehen will, hat sich bei den TBW anzumelden. Das Benützungsverhältnis zwischen dem Abonnenten und den TBW beginnt mit der Anmeldung oder dem Vertragsschluss, in jedem Fall aber mit dem Bezug von Signalen der GA. 2. Abmeldung Art. 10 a) Allgemeines Der Abonnent kann das Benützungsverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit kündigen. Die TBW plombieren unmittelbar nach erfolgter Kündigung die Dosen. Mit der Plombierung, spätestens aber auf Ende des der Kündigung folgenden Monats, endet das Benützungsverhältnis. Wird ein nach Art. 11 meldepflichtiger Vorgang verspätet mitgeteilt oder unterbleibt eine Meldung, so endet das Benützungsverhältnis spätestens mit der nächsten ordentlichen Abrechnung. Wird das Benützungsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten nach der Kündigung wieder aufgenommen, so werden die Aufwendungen dem Abonnenten belastet.

7 4 b) bei Wohnungs- und Art. 11 Eigentumswechsel Ist der Abonnent Mieter und wird das Mietverhältnis aufgelöst, so hat er die TBW unter Angabe seiner alten und neuen Adresse vor Ablauf des Mietverhältnisses zu informieren. Der Vermieter weist den Mieter auf diese Pflicht hin. 3. Pflichten des Art. 12 Hauseigentümers und Vertreters Ist der Hauseigentümer gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. der Mieter gemäss Art. 2 Abs. 3 oder der Vertreter gemäss Art. 2 Abs. 4 Abonnent, so hat er den TBW Veränderungen in der Benützerzahl (An- und Abmeldung, Auflösung und Wiederinbetriebnahme des Benützungsverhältnisses) mitzuteilen. Er kann diese Pflichten einem Dritten übertragen. II. Anschluss an die Verteilanlagen Durchleitungsrecht Art. 13 Der Grundeigentümer erteilt den TBW unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die ihn versorgende Leitung. Müssen für den Anschluss Grundstücke Dritter beansprucht werden, so verschafft der interessierte Grundeigentümer die Durchleitungsrechte. Die TBW erwerben vom Grundeigentümer das Durchleitungsrecht für Leitungen die andere versorgen. Anschlussleitung Art Erstellung und Unterhalt Die TBW erstellen und unterhalten die Anschlussleitung. Sie bestimmen die Leitungsführung und den Ort der Übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten. Sie sind Eigentümer der Leitung.

8 5 2. Änderungen bei Art. 15 Umbauten Der Hauseigentümer trägt die Kosten der durch den Umbau eines Gebäudes oder die Veränderung einer Anlage bedingten Änderungen der Zuleitung und des Anschlusses. 3. Abtrennung Art. 16 Wird die Anschlussleitung nicht mehr benützt und ist ihr Bestand aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, können die TBW die Abtrennung auf ihre Kosten vornehmen. Eine Wiederinbetriebsetzung wird einer Änderung gleichgesetzt. 4. Vorübergehende Art. 17 Anschlüsse Der Besteller trägt die Kosten für Einrichtung, Unterhalt und Entfernung vorübergehender Anschlüsse. III. Hausinstallationen Vornahme von Art. 18 Installationen Hausinstallationen darf nur ausführen, wer über eine Rundfunk-Installationskonzession verfügt. Die Erteilung der Konzession, ihr Inhalt und ihr Widerruf richten sich nach Bundesrecht. Wer eine Hausinstallation erstellen, erweitern oder ändern will, hat die Arbeiten vor der Ausführung den TBW mit dem entsprechenden Formular anzumelden.

9 6 Unterhaltspflicht Art. 19 Hausinstallationen sind dauernd in gutem Zustand zu halten. Wer Mängel an Apparaten und Anlagen feststellt, hat für ungesäumte Behebung zu sorgen. Kontrollen Art. 20 Die TBW führen Kontrollen der Hausinstallationen durch. Werden dabei Mängel festgestellt, so setzen die TBW dem Eigentümer eine Frist zu ihrer Behebung an; sie führen eine Nachkontrolle durch. Wird die zur Behebung der Mängel angesetzte Frist nicht eingehalten, sind die TBW nach vorheriger Androhung berechtigt, die Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Zutrittsrecht Art. 21 Den Organen der TBW ist zur Kontrolle der Hausinstallationen sowie bei Störungen der Zutritt zu gestatten. Kosten Art. 22 Der Hauseigentümer oder der Abonnent trägt die Kosten der Erstellung, der Unterhalts und der Änderung von Hausinstallationen. Er hat auch die Kontrollaufwendungen der TBW zu tragen, wenn bei der Nachkontrolle gemäss Art. 20 wiederum Mängel festgestellt werden. Er trägt ausserdem die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Art. 20 Abs. 2.

10 7 Haftpflicht Art. 23 Die Haftpflicht des Installateurs und des Eigentümers der Hausinstallationen wird durch die Kontrollen der TBW nicht eingeschränkt. Plombierung Art. 24 Signal-Steckdosen dürfen nur durch Beauftragte der TBW plombiert und entplombiert werden. Wer unberechtigt Plomben an Signal-Steckdosen oder an anderen Einrichtungen der TBW verletzt oder entfernt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die verursachten Kosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. IV. Beiträge und Gebühren Anschlussbeitrag Art Grundsatz Wird eine Liegenschaft neu an die GA angeschlossen, hat der Eigentümer für die Bereitstellung der Versorgung mit Signalen und für die Erstellung des Hausanschlusses einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten. 2. Bemessung Art. 26 a) Allgemeines Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohnund Geschäftseinheiten der Liegenschaft.

11 8 Der Anschlussbeitrag beträgt: a) für die erste Einheit Fr. 1'250. b) für jede weitere Einheit Fr Pro Einheit können höchstens vier Antennenanschlussdosen angeschlossen werden. b) Besondere Fälle Art. 27 Werden abgelegene Siedlungen, Weiler oder Liegenschaften an die GA angeschlossen, kann der Anschlussbeitrag angemessen erhöht werden. Bei der Ansetzung des Beitrags ist dem zusätzlichen Aufwand der TBW Rechnung zu tragen. Bei Bauten, die nicht Wohnzwecken im üblichen Sinne dienen (wie insbesondere bei Hotels, Schulen, Spitälern), entspricht der Anschlussbeitrag den Kosten der TBW für die Hauszuleitung bis und mit Übergabestelle. Für die dabei erstellten Anschlüsse erheben die TBW ermässigte Benützungsgebühren (Art. 31). 3. Erhöhung der Zahl Art. 28 Bemessungseinheiten Wird, auch bei Erweiterungs- und Ersatzbauten, die Zahl der Bemessungseinheiten erhöht, so wird ein Anschlussbeitrag auf der Differenz der Bemessungseinheiten erhoben. Benützungsgebühr Art Grundsätze Der Abonnent hat für die Benützung der Signale eine Benützungsgebühr zu entrichten. Das Gemeindeparlament setzt die Gebühr im Tarif fest. Gebühren Dritter (wie Urheberrechtsgebühren, Pay-TV und dergleichen) werden dem Abonnenten zusätzlich zur Benützungsgebühr in Rechnung gestellt.

12 9 2. Besondere Miet- Art. 30 verhältnisse Ist der Hauseigentümer gemäss Art. 2 Abs. 2 oder der Mieter gemäss Art. 2 Abs. 3 Abonnent, wird er oder ein von ihm beauftragter Dritter mit den Benützungsgebühren jener Signalbezüger belastet, für die er meldepflichtig ist. Er haftet gegenüber den TBW für diese Gebühren. 3. Andere Bauten Art. 31 Die Benützungsgebühr für die Benützung von Signalen in nicht Wohnzwecken dienenden Bauten gemäss Art. 27 Abs. 2 wird so festgesetzt, dass ein Abonnement für eine ganze Kategorie gleichartiger Anschlüsse gilt. Die TBW setzen die Zahl der erforderlichen Abonnemente im Einzelfall fest. 4. Abgabe von Signalen Art. 32 an Dritte Gibt der Abonnent Signale an Dritte ab, darf er auf den Gebühren keinen Zuschlag erheben. 5. Rechnungsstellung Art. 33 Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Akonto- und Art. 34 Vorrauszahlung Die TBW können Akonto- oder Vorauszahlung verlangen. Zahlungsbedingungen Art. 35 Die TBW setzen die Zahlungsbedingungen fest und geben sie auf der Rechnung bekannt.

13 10 V. Einstellung der Signallieferung Gründe Art. 36 Die TBW können, nach vorheriger Mahnung und schriftlichem Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung, die Signallieferung einstellen, wenn der Abonnent: a) Einrichtungen und Apparate benutzt, die den Vorschriften nicht entsprechen; b) rechts- oder tarifwidrig Signale bezieht; c) den Organen der TBW den Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen verweigert oder verunmöglicht; d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; e) den Bestimmungen dieses Reglements zuwiderhandelt. Die Einstellung der Signallieferung nach den Bestimmungen von Art. 6 und 8 bleibt vorbehalten. Die Einstellung der Signallieferung hat zu unterbleiben, wenn dadurch unbeteiligte Dritte betroffen würden. Verbindlichkeiten Art. 37 Die Einstellung der Signalabgabe befreit den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber den TBW; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Abonnent trägt ausserdem die Verfahrenskosten. Widerrechtlicher Art. 38 Signalbezug Wer widerrechtlich Signale bezieht, hat die zu wenig verrechneten Gebühren den TBW zu erstatten. Er trägt ausserdem die Verfahrenskosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

14 11 VI. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 39 Dieses Reglement wird mit der Genehmigung des kantonalen Baudepartementes rechtsgültig. Der Stadtrat bestimmt den Vollzugsbeginn. Aufhebung bisherigen Art. 40 Rechts Diese Reglement ersetzt das Reglement über Erstellung, Betrieb und Unterhalt einer Gemeinschaftsantennenanlage vom 18. Oktober Wil, IM NAMEN DES GEMEINDEPARLAMENTES Der Präsident: Der Sekretär: Christian Schmid Christoph Häne Während der Referendumsfrist vom 11. November bis 10. Dezember 1991 ist kein Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung gestellt worden. GENEHMIGUNGSVERMERK: Vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen genehmigt am 10. Februar VOLLZUGSVERMERK: Dieses Reglement wird am 1. Mai 1992 angewendet. (Beschluss des Stadtrates vom 22. April 1992).

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