Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

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1 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften entatbestände Festsetzung der en Fälligkeit der en und Auslagen enschuldner engläubiger Erlass, Stundung und Niederschlagung von en Rechtsbehelfe... 4 II. Abschnitt en für die Zulassung und für die Teilnahme am Börsenhandel Teilnehmerzulassungsgebühr Teilnahmegebühr (aufgehoben)... 5 III. Abschnitt en für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (Zulassungsgebühr), für die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel (Einbeziehungsgebühr) sowie für den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung (Widerrufsgebühr) Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt (Zulassungsgebühr) Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt (Einbeziehungsgebühr) Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung (Widerrufsgebühr)... 6 IV. Abschnitt en für die Einführung von Wertpapieren an der Börse (Einführungsgebühr) Einführungsgebühr... 7 V. Abschnitt en für den Handel von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist (Notierungsgebühr) Notierungsgebühr... 7 VI. Abschnitt en für die Ablegung der Börsenhändlerprüfung (Börsenhändlerprüfungsgebühr) Börsenhändlerprüfungsgebühr... 8 VII. Abschnitt Auslagen für die Ausstellung von Börsenkarten Auslagen für die Ausstellung von Börsenkarten... 8 VIII. Abschnitt Übergangsregelungen Inkrafttreten... 9

2 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 2 Tabelle I Teilnehmerzulassungsgebühr gemäß Tabelle II Teilnahmegebühr gemäß Tabelle III (aufgehoben) Tabelle IV Zulassungsgebühr gemäß Tabelle V Einbeziehungsgebühr gemäß Tabelle VI Widerruf der Zulassung gemäß Tabelle VII Einführungsgebühr gemäß Tabelle VIII Notierungsgebühr gemäß Tabelle IX Börsenhändlerprüfungsgebühr gemäß Tabelle X Auslagen gemäß

3 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 3 I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften 1 entatbestände (1) en werden erhoben für 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und für die Teilnahme am Börsenhandel, 2. (aufgehoben) 3. die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung, 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse, 5. die Notierung (Handel) von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist, 6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung. (2) Daneben kann die Erstattung von Auslagen verlangt werden. 2 Festsetzung der en (1) Die Höhe der gemäß den folgenden Abschnitten für die Tätigkeit der Börsenorgane und für die Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen zu entrichtenden en bestimmt sich nach der in der jeweiligen Regelung getroffenen. (2) Die Geschäftsführung setzt die en nach Maßgabe dieser enordnung fest. 3 Fälligkeit der en und Auslagen (1) en und Auslagen sind mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den enschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Eine anteilige Erstattung der en und Auslagen findet nicht statt. 4 enschuldner (1) en nach 1 Absatz 1 Nr. 1 werden von dem zugelassenen Unternehmen und in den Fällen des 9 Abs. 4 von dem Antragsteller geschuldet.

4 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 4 (2) Bei den en nach 1 Absatz 1 Nr. 3 bis Nr. 6 und Auslagen nach 1 Absatz 2 ist der Antragsteller beziehungsweise der Emittent ( 1 Absatz 1 Nr. 5) zur Zahlung verpflichtet. Mehrere Antragsteller schulden en und Auslagen gesamtschuldnerisch. 5 engläubiger engläubiger ist die Frankfurter Wertpapierbörse. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die en unmittelbar an die Träger auszukehren. 6 Erlass, Stundung und Niederschlagung von en In besonders begründeten Einzelfällen kann die Geschäftsführung auf Antrag die en stunden, teilweise oder ganz erlassen oder niederschlagen, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten oder Härten für den Betroffenen verbunden oder unbillig wäre. 7 Rechtsbehelfe Gegen alle Entscheidungen, die aufgrund dieser enordnung ergehen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Abschnitt en für die Zulassung und für die Teilnahme am Börsenhandel 8 Teilnehmerzulassungsgebühr Unternehmen haben aus Anlass der Zulassung eine einmalige Teilnehmerzulassungsgebühr gemäß Tabelle I zu zahlen. 9 Teilnahmegebühr (1) Zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen haben eine jährliche Teilnahmegebühr in der in Tabelle II bestimmten Höhe zu entrichten. Für Unternehmen, die über den Zugang zu den Börsensälen verfügen oder mit den Aufgaben als Spezialist beauftragt sind, fällt eine gemäß Tabelle II erhöhte an. (2) Zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen haben zusätzlich für jeden ab dem zweiten für ihr Unternehmen zugelassenen Börsenhändler eine jährliche Teilnahmegebühr in der in Tabelle II bestimmten Höhe zu entrichten. Für Börsenhändler gemäß Satz 1, die über den Zugang zu den Börsensälen verfügen oder als Spezialist tätig sind, fällt eine gemäß Tabelle II erhöhte an.

5 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 5 (3) Die en nach Absatz 1 und Absatz 2 sind in Vierteljahresraten, jeweils zur Mitte des Quartals, zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der laufenden en beginnt mit dem Vierteljahr, in dem erstmalig die Voraussetzungen für die Entrichtung der betreffenden vorliegen und erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Voraussetzungen für die Entrichtung der betreffenden en entfallen sind. (4) Unabhängig von den en gemäß Absatz 1 und 2 wird für jeden Antrag auf Aufhebung eines Geschäfts (Mistrade-Antrag), das in der Fortlaufenden Auktion zustande gekommen ist, eine in Höhe von EUR 500 erhoben. Werden mehrere Mistrade-Anträge gestellt, mit denen die Aufhebung von Geschäften beantragt wird, die aufgrund von Teilausführungen derselben Order oder desselben verbindlichen Quotes des Antragstellers zustande gekommen sind, fällt die von EUR 500 nur einmal an. Werden bei Geschäften in strukturierten Produkten gleichzeitig mehrere Mistrade-Anträge schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form gestellt oder werden, bei vorheriger telefonischer Antragstellung, die erforderlichen Angaben für mehrere Mistrade-Anträge gleichzeitig schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form nachgereicht, 1. fällt die von EUR 500 nur einmal an, wenn sich die Mistrade-Anträge auf Geschäfte in demselben strukturierten Produkt beziehen; 2. wird eine von insgesamt EUR erhoben, wenn sich die Mistrade- Anträge auf Geschäfte in strukturierten Produkten beziehen, die zu demselben Produkttyp gehören und denselben Basiswert haben. 10 (aufgehoben) III. Abschnitt en für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (Zulassungsgebühr), für die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel (Einbeziehungsgebühr) sowie für den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung (Widerrufsgebühr) 11 Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt (Zulassungsgebühr) (1) Für die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt bzw. zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten wird eine gemäß Tabelle IV erhoben, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die, die für die Zulassung von n, Aktienanleihen und Optionsscheinen erhoben wird, darf bei bis zu Zulassungen im Kalenderjahr EUR je Emittent und Kalenderjahr nicht überschreiten. Für darüber hinaus gehende Zulassungen wird die gemäß Tabelle IV solange wieder erhoben bis eine Gesamtsumme von EUR je Emittent und Kalenderjahr erreicht ist. Für die Zulassung von Schuldverschreibungen eines Emittenten, der dauernd oder

6 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 6 wiederholt Schuldverschreibungen begibt, die an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden, wird eine in Höhe von EUR 600 erhoben. Die enerhebung gemäß Satz 4 setzt voraus, dass innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Zulassungsantrags bereits mindestens eine Schuldverschreibung des Emittenten zugelassen wurde. Sind bereits Schuldverschreibungen nach Satz 4 zugelassen, wird für jede weitere Zulassung dieser Schuldverschreibungen eine in Höhe von EUR 300 erhoben. (2) Im Fall 1. der Zurücknahme eines Zulassungsantrags, 2. der anderweitigen Erledigung eines Zulassungsverfahrens vor Erlass eines Bescheids, kann die Geschäftsführung die im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs der Schwierigkeit der geleisteten Prüfungstätigkeit nach billigem Ermessen bestimmen. Die darf die Hälfte der nach Absatz 1 festzusetzenden nicht übersteigen. 12 Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt (Einbeziehungsgebühr) Für die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt wird, sofern die Einbeziehung nicht von Amts wegen erfolgt, eine gemäß Tabelle V erhoben. Die, die für die Einbeziehung von n, Aktienanleihen und Optionsscheinen erhoben wird, darf bei bis zu Einbeziehungen im Kalenderjahr EUR je Antragsteller und Kalenderjahr nicht überschreiten. Für darüber hinaus gehende Einbeziehungen wird die gemäß Tabelle V solange wieder erhoben bis eine Gesamtsumme von EUR je Antragsteller und Kalenderjahr erreicht ist. 13 Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung (Widerrufsgebühr) (1) Für den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt bzw. zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten auf Antrag des Emittenten wird eine gemäß Tabelle VI erhoben. (2) Für den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt bzw. zum Teilbereich des regulierten Marktes von Amts wegen wird eine gemäß Tabelle VI erhoben. (3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 wird für den Widerruf der Zulassung von Schuldverschreibungen eine in Höhe von EUR 600 erhoben, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag des Emittenten auf Widerruf oder dem Widerruf der Zulassung von Amts wegen bereits eine Zulassung einer Schuldverschreibung des Emittenten widerrufen wurde. (4) Für den Widerruf der Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen wird eine gemäß Tabelle

7 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 7 VI erhoben, sofern die Einbeziehung der Wertpapiere nicht von Amts wegen erfolgt ist. IV. Abschnitt en für die Einführung von Wertpapieren an der Börse (Einführungsgebühr) 14 Einführungsgebühr Für die Aufnahme des Handels (Einführung) von Wertpapieren im regulierten Markt bzw. im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten wird eine gemäß Tabelle VII erhoben. Die, die für die Einführung von n, Aktienanleihen und Optionsscheinen erhoben wird, darf bei bis zu Einführungen im Kalenderjahr EUR je Emittent und Kalenderjahr nicht überschreiten. Für darüber hinaus gehende Einführungen wird die gemäß Tabelle VII solange wieder erhoben bis eine Gesamtsumme von EUR je Emittent und Kalenderjahr erreicht ist. V. Abschnitt en für den Handel von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist (Notierungsgebühr) 15 Notierungsgebühr (1) Für den Handel von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit im regulierten Markt bzw. im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten wird eine jährliche gemäß Tabelle VIII erhoben. Die Höhe der Notierungsgebühr für Anteile an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen bemisst sich gemäß Tabelle VIII nach dem Gesamtnettoinventarwert zum letzten Bewertungstag des Vorjahres der Anteilsklasse oder des Teilfonds, auf den sich die Anteile beziehen. Der Emittent hat der Geschäftsführung den Gesamtnettoinventarwert gemäß Satz 2 bis zum letzten Börsentag im Januar jedes Kalenderjahres, in dem gemäß Absatz 2 die Pflicht zur Bezahlung der Notierungsgebühr besteht, in der von der Geschäftsführung festgelegten Form mitzuteilen. (2) Notierungsgebühren nach Absatz 1 sind in Vierteljahresraten, jeweils zur Mitte des Quartals, zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Notierungsgebühren beginnt mit dem Vierteljahr, in dem erstmalig die Voraussetzungen für die Entrichtung der betreffenden Notierungsgebühr vorliegen und erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Voraussetzungen für die Entrichtung der betreffenden Notierungsgebühr entfallen sind. Abweichend davon beginnt die Pflicht zur Zahlung der Notierungsgebühren für den Handel von Anteilen an in- und ausländischen

8 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 8 Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen mit dem Kalenderjahr, welches auf das Jahr der Einführung der Anteile folgt. (3) Für Wertpapiere nach Absatz 1, die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt 15 Absatz 1 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit Einführung der Wertpapiere. VI. Abschnitt en für die Ablegung der Börsenhändlerprüfung (Börsenhändlerprüfungsgebühr) 16 Börsenhändlerprüfungsgebühr (1) Für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse als Börsenhändler wird eine gemäß Tabelle IX erhoben. (2) Bei einem Rücktritt von der Börsenhändlerprüfung bis drei Wochen vor Prüfungsbeginn wird eine von EUR 50,00 erhoben. (3) Bei einem Rücktritt von der Börsenhändlerprüfung innerhalb von drei Wochen vor Prüfungsbeginn wird eine gemäß Absatz 1 erhoben. VII. Abschnitt Auslagen für die Ausstellung von Börsenkarten 17 Auslagen für die Ausstellung von Börsenkarten (1) Für die Erstausstellung und jeder weiteren aufgrund von Verlust, Beschädigung etc. bedingten Neuausstellung einer Börsenkarte wird eine Auslage gemäß Tabelle X erhoben. Die Auslage für die Erstausstellung der Börsenkarte ist mit Zahlung der Händlergebühr gemäß 9 Absatz 1 Satz 2 bereits abgegolten. (2) Für die Erstausstellung einer Besucherkarte wird keine Auslage gemäß Tabelle X erhoben. Für jede aufgrund von Verlust, Beschädigung etc. bedingten Neuausstellung einer Besucherkarte wird eine Auslage gemäß Tabelle X erhoben. VIII. Abschnitt 18 Übergangsregelungen (1) Für die Erhebung von Teilnahmegebühren gemäß 9 im Kalenderjahr 2011 gilt folgende Übergangsregelung:

9 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 9 1. Die gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 beträgt EUR und die gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 beträgt einheitlich EUR. 2. Die gemäß 9 Abs. 2 Satz 1 fällt nicht an und die gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 beträgt einheitlich EUR. 3. Abweichend von 9 Abs. 3 werden im zweiten Quartal 2011 die en gemäß vorstehender Nummer 1 und 2 zeitanteilig ab dem Inkrafttreten der vierten Änderungssatzung zur enordnung und abhängig davon berechnet, dass die Voraussetzungen für ihre Entrichtung zu diesem Zeitpunkt vorliegen. (2) Notierungsgebühren für den Handel von Anteilen an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen mit unbestimmter Laufzeit im regulierten Markt gemäß 15 Absatz 1 sind erstmalig für das Jahr 2012 zu entrichten. (3) Für die Erhebung der Zulassungs-, Einbeziehungs- und Einführungsgebühren von n, Aktienanleihen und Optionsscheinen gemäß 11, 12 und 14 im Kalenderjahr 2011 gilt folgende Übergangsregelung: 1. Für die Zulassung, Einbeziehung und Einführung von n, Aktienanleihen und Optionsscheinen, die bis einschließlich 31. Juli 2011 beantragt wurden, werden keine en erhoben, wenn die enobergrenzen gemäß 11 Abs. 1 Satz 2, 12 Satz 2 und 14 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Juli 2011 geltenden Fassung der enordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erreicht waren. 2. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Juli 2011 erhobene Zulassungs-, Einbeziehungs- und Einführungsgebühren für, Aktienanleihen und Optionsscheine werden auf die enobergrenzen gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 12 Satz 2 und Satz 3 und 14 Satz 2 und Satz 3 der enordnung in der ab dem 1. August 2011 geltenden Fassung angerechnet. 3., Aktienanleihen und Optionsscheine, deren Zulassung, Einbeziehung oder Einführung in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Juli 2011 beantragt wurden, werden auf die Anzahl der Zulassungen gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, der Einbeziehungen gemäß 12 Satz 2 und Satz 3 und der Einführungen gemäß 14 Satz 2 und Satz 3 nicht angerechnet. 19 Inkrafttreten Die enordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

10 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 10 Tabelle I Teilnehmerzulassungsgebühr gemäß 8 8 0,- Tabelle II Teilnahmegebühr gemäß 9 Teilnahme am Börsenhandel 9 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 Satz 2 Unternehmen Zugelassene Unternehmen allgemein Zugang zu den Börsensälen Spezialist 4.000, , ,- 9 Absatz 2 Satz 1 Satz 2 Satz 2 Börsenhändler Zugelassene Börsenhändler allgemein Zugang zu den Börsensälen Spezialist 250, , ,-

11 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 11 Tabelle III (aufgehoben) Tabelle IV Zulassungsgebühr gemäß 11 Wertpapierart/ - gattung Marktsegment 11 Absatz 1 Aktien aktienvertretende regulierter Markt 3.000,- 11 Absatz 1 Aktien aktienvertretende Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten 0,- 11 Absatz 1 Schuldverschreibungen Genussscheine Anteile an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen regulierter Markt 3.000,- 11 Absatz 1 Optionsscheine Aktienanleihen regulierter Markt 200,- Tabelle V Einbeziehungsgebühr gemäß 12 Wertpapierart/ - gattung Marktsegment 12 Aktien aktienvertretende Schuldverschreibungen Genussscheine Anteile an in- und ausländischen Investmentaktienregulierter Markt 2.500,-

12 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 12 gesellschaften und Investmentvermögen 12 Optionsscheine Aktienanleihen regulierter Markt 300,- Tabelle VI Widerruf der Zulassung gemäß 13 Wertpapierart/ - gattung Marktsegment 13 Absatz 1 Aktien aktienvertretende Schuldverschreibungen Genussscheine Anteile an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen regulierter Markt 3.000,- 13 Absatz 1 Optionsscheine Aktienanleihen regulierter Markt 100,- Wertpapierart/ - gattung Marktsegment 13 Absatz 1 Aktien aktienvertretende Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten 3.000,- 13 Absatz 2 Aktien aktienvertretende Schuldverschreibungen Genussscheine Anteile an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen regulierter Markt 2.500,-

13 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: Absatz 2 Optionsscheine Aktienanleihen regulierter Markt 100,- 13 Absatz 2 Aktien aktienvertretende Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten 2.500,- 13 Absatz 4 Aktien aktienvertretende Schuldverschreibungen Genussscheine Anteile an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen regulierter Markt 2.500,- 13 Absatz 4 Optionsscheine Aktienanleihen regulierter Markt 100,- Tabelle VII Einführungsgebühr gemäß 14 Wertpapierart/ - gattung Marktsegment 14 Aktien aktienvertretende regulierter Markt 2.500,- 14 Aktien aktienvertretende Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten 0,- 14 Optionsscheine Aktienanleihen regulierter Markt 100,- 14 Schuldverschreibungen regulierter Markt 500,-

14 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: Genussscheine regulierter Markt 2.500,- 14 Anteile an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen regulierter Markt 500,- Tabelle VIII Notierungsgebühr gemäß 15 Wertpapierart / - gattung Marktsegment 15 Absatz 1 Aktien aktienvertretende regulierter Markt 7.500,- 15 Absatz 1 Genussscheine Optionsscheine, Aktienanleihen regulierter Markt 0,- Wertpapierart / - gattung Marktsegment 15 Absatz 1 Aktien aktienvertretende Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten ,- 15 Absatz 1 Anteile an in- und ausländischen Investmentaktiengesellschaften und Investmentvermögen mit einem Gesamtnettoinventarwert in Mio. Euro: - bis zu 50 - über 50 bis zu über 100 bis zu über bis zu über regulierter Markt 500, , , , ,-

15 Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 15 Tabelle IX Börsenhändlerprüfungsgebühr gemäß Absatz 1 200,- Tabelle X Auslagen gemäß Absatz 1 50,- 17 Absatz 2 Satz 2 50,-

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