vom , Verkündungsblatt Nr. 2/2006 in der Fassung der 3. Änderung, veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom
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- Moritz Auttenberg
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1 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den dualen Master-Studiengang Wertschöpfungsmanagement im Maschinenbau (WMM), mit dem Abschluss "Master of Engineering" in der Fakultät II - Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule Hannover vom , Verkündungsblatt Nr. 2/2006 in der Fassung der 3. Änderung, veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master- Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Hochschulgrad Nach bestandener Masterprüfung und nach Prüfung der Gesamtvoraussetzungen (insgesamt 300 Credits) verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Master of Engineering (M.Eng)". Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Masterstudiengang Wertschöpfungsmanagement im Maschinenbau einschließlich der Masterprüfung 3 Semester (Regelstudienzeit). Die Besonderheiten des Teilzeitstudiums regelt das studiengangspezifische Studienhandbuch. (2) Das Masterstudium Wertschöpfungsmanagement im Maschinenbau beinhaltet Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Der Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule beträgt (je nach Studienprofil) Semesterwochenstunden (SWS) bzw. 90 Credits (CR). Jedem Semester sind 30 Credits zugeordnet. Anlage B3 stellt die Module, Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen, ggf. Gewichtungsfaktoren und die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (3) Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die aus verschiedenen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet oder auch nur aus einer Prüfungsleistung bestehen kann. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (4) Bestandene Prüfungen können gemäß 11 (4) Allgemeiner Teil einmal wiederholt werden, wenn - ein entsprechender Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt wird, - der nächstmögliche Prüfungstermin wahrgenommen wird. Zeiten der Überschreitung bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen werden. Seite 1 von 5
2 4 Zulassung zur Masterprüfung (1) Die Zulassung zur Masterprüfung regelt 6 Allgemeiner Teil und wird erteilt, wenn die Zugangsvoraussetzungen und die Zulassung entsprechend der Ordnung für den Master-Studiengang Wertschöpfungsmanagement im Maschinenbau (WMM) erfüllt sind. 5 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt. (2) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt - ein ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe des studiengangsspezifischen Studienhandbuches und - das Bestehen aller Modulprüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung besonderer Teil, Anlage B3 voraus. (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind neben den Nachweisen nach 6 Abs. 3 Allgemeiner Teil beizufügen: - Angabe der gewählten Wahlpflichtfächer - ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Masterarbeit entnommen werden soll, - ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit, - Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende (4) Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen von der vorgeschriebenen Fächerkombination auf Grund eines begründeten Antrages genehmigen. Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Qualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtfächer allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtfächer länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. (5) Zur Masterarbeit kann auf Antrag auch zugelassen werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind, insbesondere dann, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich der/des Studierenden liegen. Finanzielle Notlagen sind kein berücksichtigungsfähigerer Grund; Krankheiten sind unverzüglich anzuzeigen und mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Diese mit Auflagen zu versehende Zulassung setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann. (6) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen mit Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) sind in Anlage B3 festgelegt. (7) Für die Masterarbeit werden 24 Credits vergeben, das entspricht einem Nettozeitaufwand von 20 Wochen. (8) Mit dem erreichten Masterabschluss gilt die Eignung für den höheren Dienst als festgestellt. Seite 2 von 5
3 6 Ausnahmeregelungen (1) Dem erzielbaren Abschluss Master of Engineering liegt ein im Studienhandbuch des Studiengangs festgelegter Studienablauf und eine definierte Fächerkombination zugrunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. (2) Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Qualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtfächer allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtfächer länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. (3) Sofern mit ausländischen Partnerhochschulen Mehrfachgraduierungs-Abkommen bestehen, dürfen Studierende bis zu drei Semester an der ausländischen Partnerhochschule studieren. Die Anerkennung der erbrachten Leistungen seitens der Fakultät II erfolgt auf der Basis von individuellen, von allen Partnern unterzeichneten learning agreements. 7 Übergangsbestimmung Dieser besondere Teil der Prüfungsordnung gilt nach Inkrafttreten für Studierende, die ihr Studium nach dem 1. September 2012 begonnen haben. Für Studierende, die ihr Studium vor dem September 2012 begonnen haben, gilt der besondere Teil der Prüfungsordnung in der 2. Änderung (veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. Nr. 2/2010 vom ). 8 Inkrafttreten Diese Änderung der Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Verkündungsblatt Nr. 2/2006 vom Änderung Genehmigung durch das Präsidium am Verkündungsblatt Nr. 4/2009 vom Änderung Genehmigung durch das Präsidium am Verkündungsblatt Nr. 5/2010 vom Änderung Genehmigung durch das Präsidium am Verkündungsblatt Nr. 6/2012 vom Seite 3 von 5
4 Anlage B3 Studiengang Wertschöpfungsmanagement im Maschinenbau (dual) WMM-310 Dynamische Systeme P WMM Höhere Ingenieurmathematik WMM Auslegung mechatronischer Systeme WMM Global Production and Sourcing WMM-330 Internationale Wertschöpfung WMM Global Production and Sourcing (Übung) WMM Strategisches Marketing WMM Wissens- u. Informationsmanagement WMM-331 Projektarbeit P WMM Projekt WMM** 0,2 8 3 WMM Versuchstechnik und -planung M, H, E, R, EDR, EA, B, P WMM Anlaufmanagement WMM-332 Industrielles Prozessmanagement WMM Supply Chain Management WMM Labor Production Trainer BBA Personalmanagement WMM-340 Human Ressource Management BBA Personalführung BBA Arbeitsrecht WMM-370 Masterarbeit WMM P 30 4 WMM Masterseminar WMM 0,2 6 0 WMM Masterarbeit WMM 0, MAA (+Ko) Seite 4 von 5
5 Gemeinsame Fächer beider Vertiefungen Profil Betriebsorganisation (Vertiefung) WMM-350 Wirtschaftsrecht W BBA Bürgerliches Recht BBA Handelsrecht und Gesellschaftsrecht WMM-351 Betriebliche Veränderungsprozesse WP WMM Innovationsmanagement D WMM Change Management D Profil Produktentwicklung (Vertiefung) WMM Methoden, Teile K, M, H, E, R, EDR, EA, B, P WMM-352 Produktentwicklung WP 12 2 WMM CAD-Anwendung WMM Hochleistungswerkstoffe und Leichtbau WMM Zuverlässigkeit technischer Systeme WMM Hochleistungsfertigung WMM-353 Flexible Produktion W WMM Advanced Manufacturing WMM Flexible Montagesysteme Prüfungsleistungen gemäß 7 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung * Alle Prüfungsleistungen können einzeln oder in beliebiger Kombination durch den/die Prüfenden festgelegt werden. Modulprüfungen können auch in Form mehrerer Teilmodulprüfungen erfolgen. Die Prüfungsart der jeweiligen Teilmodulprüfungen kann voneinander abweichen und wird vom/von den jeweils Prüfenden festgelegt. ** Alle Praxisphasen werden von Hochschullehrern betreut. Hinweis: Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann begrenzt werden. Seite 5 von 5
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