Merkblatt über Eheschließungen
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- Gerhard Schmidt
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1 Stand : April 2017 Merkblatt über Eheschließungen Wirksamkeit der Ehe Grundsätzlich wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Daher gibt es kein Verfahren für die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehen. Die Frage, ob eine Ehe wirksam geschlossen wurde, stellt sich immer dann, wenn es um weitere Amtshandlungen geht, so zum Beispiel bei der Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister, der Abgabe einer Namenserklärung oder bei der Änderung der Steuerklasse. Diese Vorfrage prüft die zuständige Behörde dann in eigener Verantwortung. I. Eheschließungen in der Republik Moldau Allgemeine Informationen können Sie bei den Auslandsvertretungen der Republik Moldau ( erfragen. Bitte erkundigen Sie sich auch bei dem Standesamt in der Republik Moldau, bei dem Sie heiraten möchten. Zur Eheschließung ist ein gültiger Reisepass mit Übersetzung vorzulegen. Im Folgenden werden die Dokumente genannt, die außer dem Reisepass von allen Standesämtern in der Republik Moldau von dem/der deutschen Verlobten verlangt werden: a) Ehefähigkeitszeugnis: Dieses bestätigt, dass für die Eheschließung der beiden Verlobten kein Ehehindernis (zum Beispiel eine noch bestehende Ehe eines der Verlobten) besteht. Ehefähigkeitszeugnis wie und wo erhält man es? Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, das ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland benötigt, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten Wohn-
2 sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standsamt I in Berlin zuständig. Die Botschaft kann die Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beglaubigen. Dafür fällt eine Gebühr in Höhe von 20,00 EURO an. Es sollte zunächst bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland nachgefragt werden, welche Dokumente dafür vorzulegen sind. Grundsätzlich müssen bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses von beiden Verlobten beigebracht werden: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern und/oder eine Abstammungsurkunde Aufenthalts-(Melde-)bescheinigung beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises falls geschieden: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsurkunde (mit Angaben zu dem Sorgerecht für minderjährige Kinder) falls verwitwet: Sterbeurkunde des früheren Ehegatten falls aufgehobene Lebenspartnerschaft: Aufhebungsurteil Hinweise: Moldauische Urkunden werden für den Gebrauch in Deutschland grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie legalisiert wurden. Alle Hinweise bezüglich der Legalisation von moldauischen Dokumenten entnehmen Sie bitte dem Legalisationsmerkblatt der deutschen Botschaft. Von den deutschen Standesämtern wird in der Regel eine Übersetzung der moldauischen Urkunden in die deutsche Sprache nach der sog. ISO-Norm gefordert. Achten Sie bitte darauf, dass der von Ihnen gewählte Übersetzer tatsächlich gemäß dieser Norm übersetzt. (Bitte beachten Sie auch die Erläuterung zur mehrsprachigen Urkunden unter III). In der Republik Moldau werden deutsche Urkunden in der Praxis auch nur in legalisierter Form anerkannt.
3 Die Auslandsvertretungen der Republik Moldau in der Bundesrepublik Deutschland können Ihnen Auskunft darüber geben, was bei einer Legalisation in Deutschland zu beachten ist. Auch das Auswärtige Amt stellt grundsätzlich Informationen bereit. Eine Ausnahme davon sind Urkunden, die gemäß CIEC-Übereinkommen Nr.16 und Nr. 20 ausgestellt wurden. Diese müssen nicht legalisiert werden. b) Geburtsurkunde: Diese erhalten Sie beim zuständigen deutschen Standesamt. c) im Fall einer Vorehe: Scheidungsurteil und urkunde bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten Hinweis: Seit November 2007 entfällt das Erfordernis zur Vorlage eines Führungszeugnisses. Grundsätzlich gilt: Alle deutschen Urkunden (außer mehrsprachiger Urkunden) müssen nach erfolgter Vorbeglaubigung durch die zuständigen deutschen Behörden von der Botschaft der Republik Moldau bzw. dem moldauischen Generalkonsulat, in dessen Amtsbezirk der/die deutsche Verlobte wohnt, legalisiert werden. Von allen Urkunden wird auch eine Übersetzung in die rumänische Sprache benötigt. Prüfen Sie vor Ihrer Abreise in die Republik Moldau, ob alle Urkunden, die in legalisierter Form notwendig sind, legalisiert wurden! Die deutsche Botschaft hat keine Möglichkeit, in Deutschland ausgestellte Urkunden zu legalisieren. II. Nach der Eheschließung in der Republik Moldau Nach der Eheschließung erhalten Sie vom Standesamt eine Heiratsurkunde. Wenn es sich nicht um eine mehrsprachige Urkunde handelt, empfiehlt es sich, diese Urkunde unmittelbar von der deutschen Botschaft legalisieren zu lassen. Beachten Sie hier bitte das Legalisationsmerkblatt.
4 Informationen zur Visumserteilung zwecks Familienzusammenführung entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt der Visastelle. III. Eheschließung in Deutschland Bitte wenden Sie sich zunächst an das deutsche Standesamt, bei dem Sie heiraten möchten. Dort erhalten Sie eine Aufzählung aller Dokumente, die von beiden Verlobten vorzulegen sind. Fallabhängig kann es hier unterschiedliche Anforderungen geben. Grundsätzlich werden folgende Urkunden benötigt: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern und/oder eine Abstammungsurkunde aktuelle Bescheinigung über den derzeitigen Familienstand bzw. internationales Ehefähigkeitszeugnis (siehe unten) Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung falls geschieden: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsurkunde falls verwitwet: Sterbeurkunde des früheren Ehegatten falls aufgehobene Lebenspartnerschaft: Aufhebungsurteil In der Republik Moldau werden nach Beitritt zum CIEC-Übereinkommen Nr. 20 (Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom ) und zum CIEC-Übereinkommen Nr. 16 (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivistandsregistern vom ) sog. internationale Ehefähigkeitszeugnisse und mehrsprachige Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- oder Sterberegister ausgestellt. Diese werden in der Regel ohne Legalisation von den deutschen Standesämtern anerkannt und können bei Wohnsitz in Deutschland durch die Auslandsvertretungen der Republik Moldau beantragt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der Direktion für die Ausstellung von Dokumenten, Str. M. Viteazul 11/1 in Chisinau, was zur Erlangung dieser Dokumente vorzulegen ist.
5 Ob eine Legalisation aller Dokumente erforderlich ist oder ob die ausländischen Urkunden auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt werden können, entscheidet die deutsche Behörde, bei der die Urkunden vorzulegen sind. In den meisten Fällen wird allerdings eine Legalisation der Urkunde (außer Ehefähigkeitszeugnis und mehrsprachige Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- und Sterberegister, s.o.) verlangt. Bitte beachten Sie dazu das Legalisationsmerkblatt. IV. Vor der Eheschließung in Deutschland Um zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt nach Deutschland reisen zu können, muss der/die moldauische Partner(in) ein Visum zur Eheschließung beantragen. Damit dieses erteilt werden kann, sollte in Deutschland die Eheschließung vorab angemeldet werden. Bitte beachten Sie das Merkblatt der Visastelle zu diesem Thema. V. Allgemeines Die Öffnungszeiten der deutschen Botschaft für Legalisationen sind wie folgt: Montag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 10:30 Uhr. Terminvereinbarungen sind nicht nötig. Alle oben genannten Rechtsgeschäfte können grundsätzlich innerhalb eines Vormittags durchgeführt werden. Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der deutschen Botschaft in der Republik Moldau unter Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewahr übernommen werden.
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