Zahnersatz 2005 Version 1.0

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1 is-dental GmbH, Agentur für neue Medien Helmut Haumann Dr. Harald Strippel Norbert Lenga Zahnersatz 2005 Version 1.0 Aktuelle Regelungen und Fallbeispiele in Bilddarstellungen. e, en und Festzuschüsse zu Zahnkronen, Zahnersatz und Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz).

2 is-dental GmbH, Agentur für neue Medien Für die Versorgung mit Zahnersatz treten am grundlegende gesetzliche Änderungen in Kraft. Ab Beginn des Jahres 2005 gibt es an Stelle der bisherigen prozentualen Zuschüsse zum Zahnersatz befundbezogene Festzuschüsse zur im Einzelfall notwendigen Versorgung. Ein Festzuschuss ist ein Zahlbetrag, der sich jetzt auf den konkreten (z.b. zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn) bezieht. So erhalten alle Versicherten, unabhängig von der gewählten Versorgungsform (z.b. herausnehmbare Prothese, festsitzender Zahnersatz oder implantatgestützter Zahnersatz) bei gleichem auch den gleichen Euro-Betrag als Zuschuss von der Krankenkasse. Am Umfang und an der Qualität der Versorgung wird sich gegenüber heute für den Durchschnittspatienten im Wesentlichen nichts ändern. Jedoch rechnet der Zahnarzt auch bei der die konkreten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen ab, die beim jeweiligen Patienten anfallen. Dadurch deckt der Festzuschuss schon bei der einen jeweils unterschiedlichen Anteil an den Gesamtkosten ab. Bei wenig aufwändiger Versorgung umfasst der Festzuschuss einen hohen Anteil an den Kosten; bei einer aufwändigen einen niedrigen. Die Bonusregelung bleibt bestehen, nach der regelmäßige Vorsorge den Eigenanteil beim Zahnersatz verringert. Der Bonus entspricht dem bisherigen Bonus, wenn in den letzten fünf bzw. zehn Jahren einmal jährlich (bei unter 18-jährigen halbjährlich) ein Zahnarztbesuch nachgewiesen wird. Nachfolgend sind die 52 befundbezogenen Festzuschüsse mit bebilderten Beispielen sowie den entsprechenden Euro-Beträgen dargestellt. Dabei sind jeweils nur möglichst typische Beispiele für, gleichartigen und andersartigen Zahnersatz dargestellt. Darüber hinaus sind aufgrund der großen Vielfalt zahnprothetischer Lösungsmöglichkeiten viele andere Versorgungen möglich. Des weiteren sind die Gemeinsamen Erläuterungen von KZBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der e untereinander wiedergegeben. Abgedruckt ist schließlich auch der Heil- und Kostenplan als vorläufige Version (Stand November 2004). Bei Redaktionsschluss stand noch eine Entscheidung des Bundesschiedsamts zur endgültigen Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans an. Helmut Haumann, is-dental GmbH, Coesfeld Dr. med. dent. Harald Strippel, M.Sc. in Dental Public Health, Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, Essen Norbert Lenga, Bundesknappschaft, Bochum by is-dental 2

3 Festzuschuss - Richtlinien Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 91 Absatz 6 SGB V (Vertragszahnärztliche Versorgung) zur Bestimmung der e und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinien) beschlossen am 23., , und Inkrafttreten zum Präambel Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 SGB V bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die e, für die Festzuschüsse nach 55 SGB V gewährt werden und ordnet diesen nach 56 Abs. 2 SGB V prothetische en zu. Die Bestimmung der e ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet. Die dem jeweiligen zugeordnete zahnprothetische Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen gehören. Bei der Zuordnung der sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezahnung berücksichtigt worden. In die Festlegung der sind die erhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen. Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist nach 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen worden. 3

4 Festzuschuss - Richtlinien: A. Allgemeines A. Allgemeines 1. Die nach dem zahnmedizinischen zugeordneten e von Teil B dieser Festzuschuss-Richtlinien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden e geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der e wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.b. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. 2. Die Festzuschüsse zu den en werden erst dann gewährt, wenn die auslösenden e mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. 3. Als ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. 4

5 Festzuschuss - Richtlinien: A. Allgemeines 4. Bei Versicherten, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen nach 55 Abs. 1 Satz 2 SGBV einen weiteren Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten. Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss geht davon aus, dass Festzuschüsse auch bei Nicht-Härtefällen höchstens in Höhe der nach 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten gewährt werden. 5. Wählen Versicherte, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, einen über die hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz gemäß 55 Abs. 4 oder 5 SGB V, gewähren die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. 6. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der situation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. 7. Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. 5

6 Festzuschuss - Richtlinien: A. Allgemeines 8. Die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind gegenüber dem Versicherten für diejenigen Leistungen, die der entsprechen, nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (Bema) und auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II 2004) abzurechnen. Wählen Versicherte einen über die gemäß 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, gilt als Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten die Gebührenordnung für Zahnärzte. Wählen Versicherte eine von der abweichende andersartige Versorgung nach 55 Abs. 5 SGBV, gilt als Abrechnungsgrundlage ebenfalls die Gebührenordnung für Zahnärzte. Für die Ausnahmefälle gemäß Nr. 44 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlükke, atrophierter Kiefer) bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. 9. Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß 56 Abs. 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen. Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage von 56 Abs. 2 SGB V die e bestimmt, für die Festzuschüsse gewährt werden. Er wird die Auswirkungen der beschlossenen Festzuschüsse, auch im Hinblick auf die Anwendung im Einzelfall überprüfen und ggf. auf der Grundlage von 56 Abs. 2 Satz 12 SGB V fortentwickeln. 6

7 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn Festzuschuss (ohne Bonus) 115,27 20a Metallische Vollkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 98a Individuelle Abformung Beispiel 1 im Seitenzahnbereich 1.1: Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone Beispiel 2 im Seitenzahnbereich 1.1: Erhaltungswürdiger Zahn mit unzureichender Retentionsmöglichkeit 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone/Metall 1031 Vorbereiten Krone 1032 Krone einarbeiten 1360 Gefrästes Lager 1500 Metallverbindung nach Brand Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 1.1: Metallische Vollkrone in NEM Gleichartige Versorgung im Seitenzahnbereich Gleichartige Versorgung 1.1: Vollkeramisch verblendete Krone Gleichartige Versorgung 1.1: Galvanisch hergestellte Verblendkrone 1.1: Krone für Modellgussklammer Gleichartige Versorgung 1.1: Vollkeramische Krone 7

8 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel im Seitenzahnbereich: 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn Festzuschuss (ohne Bonus) 129,36 20c Metallische Teilkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 98a Individuelle Abformung 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1032 Krone einarbeiten 1360 Gefrästes Lager Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 1.2: Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten aber erhaltener vestibulärer Zahnsubstanz 1.2: Metallische Teilkrone in NEM Gleichartige Versorgung Gleichartige Versorgung 1.2: Vollkeramische Teilkrone 8

9 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Verblendbereiche 1.3. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) Festzuschuss (ohne Bonus) 41,85 20b Vestibulär verblendete Verblendkrone abzüglich: 20a Metallische Vollkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 1024 Krone für vestibuläre Verblendung abzüglich: 1021 Vollkrone/Metall 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 1600 Vestib. Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 1630 Zahnfleisch Keramik 1640 Vestib. Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit : Vestibuläre Verblendung z. B.: 1 x Nr. 1.3 Verblendungszuschlag für Brückenanker und Zwischenglieder. Beispiele für Verblendungen siehe e nach Nr. 1.1 (Seitenzahngebiet) : Nr. 2.7 Oberkiefer: Zähne Unterkiefer: Zähne

10 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn Festzuschuss (ohne Bonus) 24,92 18a Konfektionierter Stiftaufbau Material: Stift 1.4: Endodontisch behandelter Zahn Konfektionierter Stift nach Nr. 1.4: Konfektionierter Stiftaufbau 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn Festzuschuss (ohne Bonus) 75,93 18b Gegossener Stiftaufbau, zweiseitig 21 Prov. Krone mit Stiftverankerung 0010 Modell 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 1033 Stiftaufbau einarbeiten 1040 Modellation gießen 1050 Stiftaufbau Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 1.5: Endodontisch behandelter Zahn Gegossener Stiftaufbau nach Nr. 1.5: Gegossener Stiftaufbau 10

11 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den en von Nr. 2 sind e nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines es im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Nr. 3.1 ansetzbar. Festzuschuss (ohne Bonus) 273,30 7b Planungsmodelle 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 93 Adhäsivbrücke 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metal 1022 Teilkrone 1023 Flügel für Adhäsivbrücke 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverb. nach Brand 1550 Konditionierung Material: NEM Verbrauchsmaterial Beispiel: 2.1: Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke. Gleichartige Versorgung Gleichartige Versorgung + 2.1: Keramisch voll verblendete Brücke mit : Provisorien (Bema-Nrn. 19 und 95d) 2.1: Brücke Andersartige Versorgung Andersartige Versorgung: z. B.: Suprakonstruktion 11

12 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines es im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Nr. 3.1 ansetzbar. Festzuschuss (ohne Bonus) 312,48 7b Planungsmodelle 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 1022 Teilkrone 0201 Basis für Vorbissnahme 1031 Vorbereiten Krone 0211 Individueller Löffel 1100 Brückenglied 0213 Bissregistrierung 1500 Metallverbindung 0220 Bisswall nach Brand 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone Material: 0320 Formteil NEM 1021 Vollkrone Metall Verbrauchsmaterial 2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei fehlenden Zähnen, je Lücke. Gleichartige Versorgung + Gleichartige Versorgung + 2.2: z. B.: Keramisch voll verblendete Brückenanker und -Zwischenglieder auf Zähnen 34, 35 und 36 und : Provisorien (Bema-Nrn. 19 und 95d) und eine metallische Vollkrone als Brückenanker 2.2: Brücke; zzgl. vestibuläre Verblendung am Zahn 34: 1 x Nr. 2.7 Andersartige Versorgung Andersartige Versorgung: z. B.: Keramisch voll verblendete Brücke und ein Implantat. 12

13 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 352,26 7b Planungsmodelle 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand Material: NEM Verbrauchsmat. Praxis 2.3: Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen; erhaltungswürdiger Zahn 16 mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone Gleichartige Versorgung + Gleichartige Versorgung + 2.3: z.b. keramisch voll verblendete Brückenanker und -Zwischenglieder auf Zähnen und : Provisorium (Bema-Nrn. 19 und 95d), ein weiterer Brückenanker, metallische Vollkrone 2.3: 1 x 2.3 zzgl. vestibuläre Verblendung und 1 weitere Krone als Brückenanker: 1 x x Nr

14 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 387,50 Beispiel: 7b Planungsmodelle 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 2.4: Zahnbegrenzte Lücke mit 4 fehlenden Zähnen; erhaltungswürdiger Zahn 14 mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone GleichartigeVersorgung + Gleichartige Versorgung + 2.4: z. B.: Keramisch voll verblendete Brücke, : Provisorium (Bema-Nrn. 19 und 95d) 2.4 z. B.: 1 x Nr x Nr x Nr. 2.7 Andersartige Versorgung Andersartige Versorgung: z. B.: Keramisch voll verblendete Brücke und zwei Implantate. 14

15 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn Festzuschuss (ohne Bonus) 152,63 7b Planungsmodelle 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten Krone 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 2.5: An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn Gleichartige Versorgung + Gleichartige Versorgung + 2.5: z. B.: Keramisch voll verblendete Brückenanker und ein Zwischenglied auf Zähnen 13-15, metallisches Zwischenglied 16 und metallische Vollkrone als Brückenanker 17. : Provisorium (Bema-Nrn. 19 und 95d) 2.5: 1 x Nr x Nr x Nr

16 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke Festzuschuss (ohne Bonus) 116,85 7b Planungsmodelle 19 Provisorische Brücke, Brückenanker 91e Geschiebe bei geteilten Brücken 95d Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 0010 Modell 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0211 Individueller Löffel 1331 Individuelles Geschiebe 1341 Konfektions-Geschiebe 2.6: Disparallele Pfeilerzähne; die Einschubrichtung der Pfeilerzähne ist unterschiedlich. Eingliederung einer ungeteilten Brücke nicht möglich. Erster Teil der Brücke. Das angesetzte Geschiebe ist an die Einschubrichtung des 2. Pfeilerzahnes angepaßt. Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis Konfektioniertes Geschiebe Zweiter Teil der Brücke hinzugefügt. 16

17 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich(15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich Festzuschuss (ohne Bonus) 40,80 91b 95d Brückenanker (Vestibulär verblendete Verblendkrone) abzüglich: 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 1024 Krone für vestibuläre Verblendung abzüglich: 1021 Vollkrone/Metall 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 1630 Zahnfleisch Keramik 1640 Vestibuläre Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit : Vestibuläre Verblendung Nr. 2.7: Verblendzuschlag für Brückenanker und Zwischenglieder. : z. B.: 3 x Nr. 2.7 Beispiele für Verblendungen siehe e nach Nr Verblendbereiche Oberkiefer: Zähne Unterkiefer: Zähne

18 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 3 Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den en nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den en nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines es im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den en der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Festzuschuss (ohne Bonus) 274,58 7b Planungsmodelle 96a Partielle Prothese 96b Partielle Prothese 96c Partielle Prothese 98a Individuelle Abformung 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 98g Metallbasis 98h/1 gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 3.1: Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den en nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Andersartige Versorgung 3.1: z. B.: Klammerverankerte Modellgussprothese Andersartige Versorgung 3.1: z. B.: Drei Teleskope 18

19 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0220 Bisswall 1370 Schubverteilungsarm 1550 Konditionierung 1600 Vest. Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vest. Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 2010 Metallbasis 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige Klammer / Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3030 Aufstellung Metall je Zahn 3410 Übertragung je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3801 Einarmige Klammer Beispiel: 3.1 OK: Bei gleichzeitigem Vorliegen eines es im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den en der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn, zahnfarben hergestellt 3840 Zahn, zahnfarben hinterlegen Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis : 1 x Nr x Nr x Nr. 2.7 Andersartige Versorgung Andersartige Versorgung z. B.: Suprakonstruktion 19

20 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn Festzuschuss (ohne Bonus) 202,21 19 Provisorische Krone 91d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 98a Individuelle Abformung 3.2 a: Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe 3.2 a: Metallbasis mit 2 Teleskopkronen 1 x Nr x Nr x Nr. 4.7 (Verblendung) Andersartige Versorgung 3.2 a: z. B.: Brücken als Suprakonstruktionen 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 1200 Teleskopkrone 2100 Lösungsknopf 3.2 b: Einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe 3.2 b: Metallbasis mit 2 Teleskopkronen 1 x Nr x Nr x Nr. 4.7 (Verblendung) Gleichartige und 3.2 b: : 2 Teleskopkronen, Modellgussprothese, Provisorien Gleichartige Versorgung: 1 zusätzliche Teleskopkrone abzüglich 2041 Zweiarmige Klammer / Auflage Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 3.2 c: Beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe 3.2 c: Metallbasis mit 2 Teleskopkronen 1 x Nr x Nr x Nr. 4.7 (Verblendung) Gleichartige und 3.2 c: : 2 Teleskopkronen, Modellgussprothese, Provisorien Gleichartige Versorg.: 2 zusätzl. Teleskopkronen 20

21 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 257,64 7b Planungsmodelle 97a Totalprothese OK 98a Individuelle Abformung 98b Funktionsabdruck OK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 4.1: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer 4.1: Abb. 1: Primärkronen von Teleskopkronen 4.1: Abb. 2: z. B.: Deckprothese OK mit Teleskopkronen 1 x Nr. 4.1 (Deckprothese) 3 x Nr. 4.6 (Teleskopkronen) 3 x Nr. 4.7 (Verblendungen) 21

22 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 4.2 Zahnloser Oberkiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 253,50 Beispiel: 7b Planungsmodelle 97a Totalprothese OK 98a Individuelle Abformung 98b Funktionsabdruck OK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 4.2: Zahnloser Oberkiefer Gleichartige Versorgung 4.2: Totalprothese Oberkiefer Gleichartige Versorgung 4.2: z. B.: Totalprothese OK mit Metallbasis (wenn kein Ausnahmefall nach Nr. 34 der Zahnersatz-Richtlinien) 22

23 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 276,88 7b Planungsmodelle 97b Totalprothese UK 98a Individuelle Abformung 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil 4.3: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 4.3: Abb. 1: Primärteile von Teleskopkronen 4.3: Abb. 2: z. B.: Deckprothese UK mit Teleskopkronen 1 x Nr. 4.3 (Deckprothese) 3 x Nr. 4.6 (Teleskopkronen) 3 x Nr. 4.7 (Verblendungen) 23

24 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 4.4 Zahnloser Unterkiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 270,75 Beispiel: 7b Planungsmodelle 97b Totalprothese UK 98a Individuelle Abformung 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3030 Aufstellung Metall je Zahn 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 4.4: Zahnloser Unterkiefer Andersartige Versorgung 4.4: Totalprothese Unterkiefer Andersartige Versorgung Abb. 1: z. B.: 2 Implantate Andersartige Versorgung Abb. 2: z. B.: Brücke als Suprakonstruktion 24

25 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 4.5 Erfordernis einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer Beispiel: Protokollnotiz zu Nr. 4.5 Gemäß Nr. 34 der Zahnersatz - Richtlinien geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.b. Torus palatinus und Exostosen). Festzuschuss (ohne Bonus) 67,93 8e Metallbasis 1550 Konditionieren 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1640 Vestibuläre Kompositverblendung 2010 Metallbasis 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 3030 Aufstellung Metall je Zahn abzüglich: 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3410 Übertragung je Zahn 4.5: Erfordernis einer Metallbasis, je Kiefer 4.5: Metallbasis Oberkiefer, Totalprothese gemäß Nr

26 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Teleskopkronen, je Ankerzahn Festzuschuss (ohne Bonus) 213,86 19 Provisorische Krone 91d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 98a Individuelle Abformung 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 1200 Teleskopkrone 4.6: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Teleskopkronen, je Ankerzahn Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 4.6: Abb. 1: Primärkronen 4.6: Abb. 2: Sekundärkronen und Deckprothese 1 x Nr. 4.2 (Deckprothese) 3 x Nr. 4.6 (Teleskopkronen) 2 x Nr. 4.7 (Verblendung) 26

27 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 4.7 Erfordernis der Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn Festzuschuss (ohne Bonus) 26, Konditionieren 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vestibuläre Kompositverblendung 1650 Zahnfleisch Komposit 4.7 Verblendungs-Zuschlag zu den en 3.2 oder 4.6, je Ankerzahn 27

28 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn Festzuschuss (ohne Bonus) 191,64 19 Provisorische Krone 21 Provisorische Krone mit Stift 90 Wurzelstiftkappe 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 98a Individuelle Abformung Beispiel: 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0310 Provisorische Krone 1013 Wurzelstiftkappe 1343 Konfektionsanker Material: NEM Konfektionsanker Verbrauchsmaterial Praxis 4.8: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn Wurzelstiftkappe mit Kugelanker 4.8: Sekundärkrone und.schleimhautgetragene Deckprothese 1 x Nr x Nr

29 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund Festzuschuss (ohne Bonus) 47,99 98d Intraorale Stützstiftregistrierung 0112 Fixator 0201 Bissnahme 0214 Basis für Stützstiftregistrierung 0220 Bisswall 0230 Registrierplatte und -stift auf Basen Material: Materialkosten Registrierplatte Abb. 1: OK/UK Seitenansicht. Basisplatten mit Bisswällen, Registrierplatte und -stift 4.9: Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung), je Gesamtbefund 4.9: Intraorale Stützstiftregistrierung Abb. 2: Registrierplatte und -stift 29

30 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 5 Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 85,31 Beispiel: 7b Planungsmodelle 96a Partielle Prothese 98a Individuelle Abformung 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer /Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2120 Zuschlag einz. Klammer 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 5.1: Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.1: Interimsprothese als zeitlich begrenzte Übergangslösung. 30

31 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 117,50 7b Planungsmodelle 96b Partielle Prothese 98a Individuelle Abformung 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen Beispiel: 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer /Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2120 Zuschlag einz. Klammer 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 5.2: Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.2: z. B.: Interimsprothese als zeitlich begrenzte Übergangslösung mit 5 ersetzten Zähnen. 31

32 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 153,80 Beispiel: 7b Planungsmodelle 96c Partielle Prothese 98a Individuelle Abformung 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 2021 Einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer/ Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwill-Klammer 2120 Zuschlag einz. Klammer 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 5.3: Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.3: z. B.: Interimsprothese als zeitlich begrenzte Übergangslösung mit über 8 ersetzten Zähnen. 32

33 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 222,90 97a Totalprothese OK 97b Totalprothese UK 98a Individuelle Abformung 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 5.4: Restgebiss und nicht erhaltungsfähige Zähne; sofern nach deren Extraktion eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist: : Totalprothese Oberkiefer z.b. als Ersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann. 5.4: Restgebiss und nicht erhaltungsfähige Zähne; sofern nach deren Extraktion eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist: : Totalprothese Unterkiefer z. B. als Ersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann. 33

34 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese Beispiel: 6.1: Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese Festzuschuss (ohne Bonus) 26,04 100a Wiederherstellung ohne Abformung 0010 Modell 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 6.1: z. B.: Bei fixierbaren Bruchstellen ist keine Abformung erforderlich 34

35 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese Festzuschuss (ohne Bonus) 37,36 100b Wiederherstellung mit Abformung Beispiel: 6.2: Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese 0010 Modell 0112 Fixator 0120 Mittelwertartikulator 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8130 Auswechseln Konfektionsteil Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 6.2: z. B.: Reparatur einer zerbrochenen Prothese mit Abformung 35

36 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese Festzuschuss (ohne Bonus) 57,70 100b Wiederherstellung mit Abformung Beispiel: 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0112 Fixator 0120 Mittelwertartikulator 1349 Sekundärteil wiederbefestigen 1550 Kondtionierung 1600 Vestibuläre Verbl. Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vestibuläre Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 2021 einarmige Klammer 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer/Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwillklammer 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2120 Zuschlag geg. Klammer 3801 einarmige gebogene Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte 8027 LE Kunststoffsattel 8070 Metallverbindung Material: Verbrauchsmaterial Praxis 6.3: Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 6.3: z. B.: Wiederanlöten einer gebrochenen Klammer 36

37 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit veränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese Festzuschuss (ohne Bonus) 51,82 100b Wiederherstellung mit Abformung 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0112 Fixator 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8030 Gebogene Retention Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis Beispiel Abb.1: 11,12 nicht erhaltungsfähig 6.4: Prothetisch versorgtes Gebiss mit veränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese 6.4: z. B.: Um zwei Zähne und den Kunststoffsattel erweiterte Prothese 37

38 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit veränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese Festzuschuss (ohne Bonus) 66,21 100b Wiederherstellung mit Abformung 98f Halte- und Stützvorrichtungen 98h/1 gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0112 Fixator 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre Verbl. Kunststoff 1610 Zahnfleisch Kunststoff 1640 Vestibuläre Verbl. Komposit 1650 Zahnfleisch Komposit 2021 einarmige gegoss. Klammern 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende Klammer 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel 2027 Auflage 2028 Umgebungsbügel 2031 zweiarmige gegoss. Klammer 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer/ Gegenlager 2036 Doppelbogenklammer 2041 zweiarmige Klammer/Auflage 2042 Approximalklammer/Auflage 2043 Ringklammer/Auflage Beispiel: 2044 Rücklaufklammer/Auflage 2045 Bonyhardklammer/Auflage 2046 Überwurfklammer/Auflage 2050 Bonwillklammer 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 2120 Zuschlag geg. Klammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte 8027 LE Kunststoffsattel 8030 Gebogene Retention 8040 Gegossene Retention 8060 Gegossenes Basisteil 8070 Metallverbindung Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 6.5: Prothetisch versorgtes Gebiss mit veränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 6.5: z. B.: Erweiterung 25, 26 und zwei neue gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 25,26 werden extrahiert 38

39 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese Festzuschuss (ohne Bonus) 49,74 Beispiel: 100c 100d Teilunterfütterung Vollständige Unterfütterung 0010 Modell 0112 Fixator 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8080 Teilunterfütterung 8090 Vollst. Unterfütterung 8100 Prothesenbasis erneuern Material Abb. 1: Guter Kontakt zwischen Schleimhaut und Prothese 6.6: Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil- Zahnersatz, je Prothese 6.6: Teil-oder vollständige Unterfütterung Abb. 2: Deutlicher Hohlraum durch den Abbau des Kieferkamms Abb.3: Mit Kunststoff unterfütterte Prothesenbasis : z. B.:Vollständige Unterfütterung 39

40 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 64,74 Beispiel: 100e 100f Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung OK Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung UK Abb. 1: Guter Kontakt zwischen Schleimhaut und Prothese Abb. 2: Deutlicher Hohlraum durch den Abbau des Kieferkamms Abb.3: Mit Kunststoff unterfütterte Prothesenbasis 0010 Modell 0112 Fixator 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8090 Vollst. Unterfütterung 8100 Prothesenbasis erneuern Material 6.7: Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 6.7: Vollständige Unterfütterung Abb. 4: Totalprothese, unterfütterungsbedürftig 40

41 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn Festzuschuss (ohne Bonus) 8,58 24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 19 Provisorische Krone Beispiel: 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 1500 Metallverbindung n. Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Brückenglied Material 6.8: z.b.: Vom Zahn gelöste Krone 6.8: z. B.: Wiedereinsetzen Krone 41

42 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, je Facette Festzuschuss (ohne Bonus) 35,29 24b Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 95c Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 19 Provisorische Krone Beispiel: 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0320 Formteil 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch aus Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 1630 Zahnfleisch Keramik 1640 Vestibuläre Verblendung Komposite 1650 Zahnfleisch aus Komposit 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied Material Abb. 1: Beschädigung an vestibulärer Verblendung Abb. 2: Erneuerte Facette 42

43 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 6.10 Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je Zahn Beispiel: Festzuschuss (ohne Bonus) 144,29 91d Teleskopkrone - halbe Gebühr 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 98a Individuelle Abformung 0010 Modell 0023 Verwendung von Kunststoff 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0211 Individueller Löffel 1201 Tel. Sekundärkrone Abb. 1: Funktionsfähige Primärkrone Abb. 2: Die Sekundärkrone (Querschnitt) hat keine Friktion (Halt) mehr Abb.3: Erneuertes Sekundärteleskop, eingearbeitet in die vorhandene Prothese Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 43

44 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: Andersartige Versorgung 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone Festzuschuss (ohne Bonus) 114,92 20a Metallische Vollkrone 19 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 98a Individuelle Abformung 0010 Modell 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0211 Individueller Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 1021 Vollkrone/Metall 1360 Gefrästes Lager Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 7.1: Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone Andersartige Versorgung 7.1: Erneuerte Suprakonstruktion 44

45 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete Beispiel: Andersartige Versorgung 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 71,35 7b Planungsmodelle 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 0120 Mittelwertartikulator 0201 Basis für Vorbissnahme 0211 Löffel 0213 Bissregistrierung 0220 Bisswall 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische Krone 0320 Formteil 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 7.2: Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer Andersartige Versorgung 7.2: Erneuerte Suprakonstruktion Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis 45

46 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette Festzuschuss (ohne Bonus) 35,30 Beispiel: Andersartige Versorgung 24b Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 95c Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 19 Provisorische Krone 0010 Modell 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 0120 Mittelwertartikulator 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0320 Formteil 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 1610 Zahnfleisch aus Kunststoff 1620 Vestibuläre Verblendung Keramik 1630 Zahnfleisch aus Keramik 1640 Vestibuläre Verblendung Komposit 1650 Zahnfleisch aus Komposit 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Brückenglied Material 7.3: Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette Andersartige Versorgung 7.3: Erneuerte Facette 46

47 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 7.4. Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker Festzuschuss (ohne Bonus) 8,58 Beispiel: Andersartige Versorgung 24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 19 Provisorische Krone 0010 Modell 0022 Platzhalter einfügen 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0120 Mittelwertartikulator 1500 Metallverbindung n. Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied Material 7.4: Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker Andersartige Versorgung 7.4: Rezementierte Krone 47

48 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion Festzuschuss (ohne Bonus) 261,33 Beispiel: Andersartige Versorgung 7b Planungsmodelle 97a Totalprothese OK 97b Totalprothese UK 98a Individuelle Abformung 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0010 Modell 0120 Mittelwertartikulator 0201 Bissnahme 0211 Individueller Löffel 0212 Funktionslöffel 0213 Basis für Bissregistrierung 0215 Basis für Aufstellung 0220 Bisswall 3010 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3610 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellen der Zähne 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 7.5: Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion Andersartige Versorgung 7.5: Erneuerte Stegprothese z. B.: Defekte Stegprothese 48

49 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer Festzuschuss (ohne Bonus) 8,58 24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 19 Provisorische Krone 0010 Modell 0051 Sägemodell 0052 Einzelstumpfmodell 0053 Modell nach Überabdruck 0120 Mittelwertartikulator 1500 Metallverbindung n. Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/Br.glied Material 7.6: Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer Versorgung 7.6: Erneuerte Prothese 1 x Zuschlag gemäß Nr x Nr. 7.5 Abrechnung nach Bema/BEL II (vgl. Teil A, A 8) Abb.: atrophierter Kiefer 49

50 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion Festzuschuss (ohne Bonus) 37,36 Beispiel: Andersartige Versorgung 100b Wiederherstellung mit Abformung 0010 Modell 0112 Fixator 0120 Mittelwertartikulator 3801 Einarmige Klammer 3802 Inlayklammer 3803 Interdental-Knopfklammer 3804 Approximalklammer 3805 Auflage 3806 Bonyhardklammer 3811 zweiarmige Klammer/Auflage 3812 Bonyhardklammer/Auflage 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8010 Grundeinheit 8021 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten Material: Zähne Verbrauchsmaterial Praxis 7.7: Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion Andersartige Versorgung 7.7: Wiederherstellung der implantatgetragenen Prothese 50

51 Festzuschuss - Richtlinien: B. e und zugeordnete 8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 8.1 nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.h. des Festzuschusses für den nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. 8.2 nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. des Festzuschusses für den nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. 8.3 nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. 8.4 nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. 8.5 nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. 8.6 nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. 51

52 Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen Der Gemeinsame Bundesausschuss gem. 91 Abs. 6 SGB V empfiehlt folgende Gemeinsame Erläuterungen der Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss, der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der e, für die Festzuschüsse gewährt werden, zu beachten: Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der e, für die Festzuschüsse gewährt werden Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Krankenkassen befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) gewähren. In den Festzuschuss-Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss die e definiert, bei deren Vorliegen die Versicherten Anspruch auf Festzuschüsse haben. Ein Anspruch auf Festzuschüsse besteht erst, wenn die geplante prothetische Versorgung durchgeführt worden ist. Wird die Behandlung nicht vollendet (sogenannte Teilleistungen) hat der Versicherte lediglich Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. 52

53 Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen Die einzelnen e in den Richtlinien sind in acht verschiedene klassen eingeteilt: 1. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone 2. Zahnbegrenzte Lücken mit höchstens vier fehlenden Zähnen 3. Zahnbegrenzte Lücken mit mehr als vier fehlenden Zähnen 4. Restzahnbestand bis zu drei Zähnen oder zahnloser Kiefer 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 6. Wiederherstellungs- oder erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 7. Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 8. Nicht vollendete Behandlung Die beschlossenen e, für die Festzuschüsse gewährt werden, und die Höhe der Festzuschüsse sind im Einzelnen am Ende dieser Erläuterungen abgedruckt (Anlage 1). Sie werden auf der Grundlage des zahnmedizinischen es, den der Zahnarzt bei der Untersuchung des Patienten erhebt, im Planungsstadium vom Zahnarzt festgestellt. Dem zahnmedizinischen wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein der Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet. 53

54 Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen Aus dem Teil A Allgemeines der Festzuschuss-Richtlinien ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel der definitionen und -zusätze in Teil B e und en der Festzuschuss-Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen die e nebeneinander angesetzt werden können und welche e sich gegenseitig ausschließen. Die nach dem zahnmedizinischen zugeordneten e von Teil B der Festzuschuss-Richtlinien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der e geregelten Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich gilt, dass e neben anderen en ansetzbar sind, wenn mehrere e unabhängig voneinander festgestellt werden. Dabei gilt, dass im selben Kiefer auch der gleiche mehrfach ansetzbar ist. So können im selben Kiefer mehrere Zähne überkronungsbedürftig sein, was den Festzuschuss nach Nr. 1 mehrmals auslöst. Des Weiteren können im selben Kiefer verschiedene e nebeneinander auftreten, z. B. ein überkronungsbedürftiger Zahn und die Versorgung einer Lücke an anderer Stelle. Außerdem können am selben Zahn bzw. in derselben Lückensituation verschiedene e gleichzeitig auftreten, beispielsweise bei einem erhaltungswürdigen Zahn mit weitgehender Zerstörung der Krone und gleichzeitig Erfordernis eines Stiftaufbaus. Allerdings sieht die Beschreibung der e nach den Nrn. 2 und 3 (Fehlen von Zähnen) Regelungen vor, bis zu welchen Grenzen und in welchem Umfang e nebeneinander angesetzt werden können. 54

55 Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen In den anliegenden Tabellen sind die Kombinationsmöglichkeiten der e aufgelistet: Anlage 2: Anlage 3: Mögliche Kombinationen der e und Festzuschüsse Mögliche Kombinationen der Wiederherstellungen/Erneuerung von Suprakonstruktionen e, die in den Anlagen 2 und 3 nicht aufgeführt sind, sind neben anderen en grundsätzlich nicht ansetzbar. Nicht aufgeführte kombinationen sind ebenfalls nicht ansetzbar. Ergänzend gelten folgende Regelungen: Interimsversorgungen (Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, klasse 5) Gem. Abschnitt C Nr. 14 Satz 1 der Zahnersatz-Richtlinien ist unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz anzustreben. Die e nach Nr. 5 sind daher nur in begründeten Einzelfällen im Zusammenhang mit en nach klassen 1 und 6 ansetzbar. Erneuerung von Suprakonstruktionen (Implantatgetragener Zahnersatz, klasse 7) Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn mindestens ein Bestandteil über eine Suprakonstruktion verankert ist. Der 7.2 ist abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit dem 1.3 (Verblendzuschuss Krone) oder dem 2.7 (Verblendzuschuss Brückenanker, Brückenzwischenglied) kombinierbar. 55

56 Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen Der 7.5 erfasst alle Implantate und natürlichen Zähne, die zur Verankerung der erneuerungsbedürftigen Prothesenkonstruktion dienen. Eine Kombination mit den en 7.1 und 7.2 bzw. en der klassen 1 und 2 kommt daher nur in Betracht, wenn weitere Implantate bzw. natürliche Zähne vorhanden sind, über die die Prothesenkonstruktion nicht verankert ist. Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen (klasse 6, e 7.3, 7.4 und 7.7) Die klasse 6 und die e nach den Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen en/klassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil- und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3. Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Teleskopkrone ist Nr. 6.9 ansetzbar. Teilleistungen (klasse 8) Bei nicht vollendeter Behandlung werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Sind in einem Behandlungsfall e bereits versorgt, andere e noch nicht versorgt, können Festzuschüsse nach klasse 8 mit Festzuschüssen anderer klassen kombiniert werden. 56

57 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) Anlage 1 klasse 1 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 115,27 138,32 149,85 230, Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 129,36 155,23 168,17 258, Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 41,85 50,22 54,41 83, Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 24,92 29,90 32,40 49, Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 75,93 91,12 98,71 151,86 1 Nr. 4 des Teils Allgemeines der Festzuschuss-Richtlinien ist bei der Anwendung zu beachten. 57

58 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 2. Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den en von Nr. 2 sind e nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Anlage Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke 273,30 327,96 355,29 546,60 Bei gleichzeitigem Vorliegen eines es im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem 3.1 ansetzbar. 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke 312,48 374,98 406,22 624,96 Bei gleichzeitigem Vorliegen eines es im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Nr. 3.1 ansetzbar. 58

59 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 2 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch. 1 Anlage Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 352,26 422,71 457,94 704, Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 387,50 465,00 503,75 775, An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 152,63 183,16 198,42 305, Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, je Lücke 116,85 140,22 151,91 233, Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 40,80 48,96 53,04 81,60 59

60 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 3 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den en nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen Anlage Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den en nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer 274,58 329,50 356,95 549,16 Bei gleichzeitigem Vorliegen eines es im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den en der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe 202,21 242,65 262,87 404,42 mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn 60

61 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse klasse 4 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer Anlage Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer bei 257,64 309,17 334,93 515,28 Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer 4.2 Zahnloser Oberkiefer 253,50 304,20 329,55 507, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer 276,88 332,26 359,94 553, Zahnloser Unterkiefer 270,75 324,90 351,98 541, Erfordernis einer Metallbasis, je Kiefer 67,93 81,52 88,31 135, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Teleskopkronen, je Ankerzahn 213,86 256,63 278,02 427, Erfordernis der Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Ankerzahn 26,60 31,92 34,58 53, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung), je Gesamtbefund 191,64 229,97 249,13 383,28 47,99 57,59 62,39 95,98 61

62 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 5 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist Anlage Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je 85,31 102,37 110,90 170,62 Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 117,50 141,00 152,75 235, Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 153,80 184,56 199,94 307, Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 222,90 267,48 289,77 445,80 62

63 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 6 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz Anlage Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese 26,04 31,25 33,85 52, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese 37,36 44,83 48,57 74, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne veränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 57,70 69,24 75,01 115, Prothetisch versorgtes Gebiss mit veränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese 51,82 62,18 67,37 103, Prothetisch versorgtes Gebiss mit veränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese 66,21 79,45 86,07 132,42 63

64 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 6 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch. 1 Anlage Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 49,74 59,69 64,66 99, Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem 64,74 77,69 84,16 129,48 totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 8,58 10,30 11,15 17, Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, je Facette 35,29 42,35 45,88 70, Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je Zahn 144,29 173,15 187,58 288,58 64

65 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 7 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Anlage Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 114,92 137,90 149,40 229, Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 71,35 85,62 92,76 142, Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 35,30 42,36 45,89 70, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 8,58 10,30 11,15 17, Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 261,33 313,60 339,73 522, Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 8,58 10,30 11,15 17, Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 37,36 44,83 48,57 74,72 65

66 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 8 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch. 1 Anlage 1 8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.h. des Festzuschusses für den nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. 8.2 nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. des Festzuschusses für den nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. 8.3 nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. 2 Die e zu 8. Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet. 66

67 Höhe der auf die entfallenden Beträge (Festzuschüsse) klasse 8 Festzuschüsse in EURO e Ohne Mit Bonus doppelter Bonus 20 % 30 % FZSch nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. Anlage nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. 8.6 nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die e nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar

68 Mögliche Kombinationen der e und Festzuschüsse Anlage 2 X = im selben Kiefer O = am selben Zahn Mögliche Kombinationen der e und Festzuschüsse (klassen 1-4, e 7.1, 7.2, 7.5, 7.6) 1.1 ww 1.2 pw 1.3 Verbl. Kr. 1.4 Stift, konf. 1.5 Stift, gegoss. 2.1 Lücke 1 Zahn 2.2 Lücke 2 Zähne 2.3 Lücke 3 Zähne 2.4 Lücke Zähn 2.5 weitere Lücke 2.6 dispar. Pf.- zähne 1.1 ww X X XO XO XO X X X X X X X X X X X X X pw X X X XO XO X X X X X X X X X X X X X Verbl. Kr. XO X X XO XO X X X X X X X X X X XO XO X Stift, konf. XO XO XO X X X X X X X X X X XO X X XO XO X X X X Stift, gegoss. XO XO XO X X X X X X X X X X XO X X XO XO X X X X Lücke 1 Zahn X X X X X X X X X X X X 2 X 2 X X X X Lücke 2 Zähne X X X X X X X X X X X 2 X 2 X X X X Lücke 3 Zähne X X X X X X X X X X X 2.4 Lücke 4 Zähne X X X X X X X X X 2.5 weitere Lücke X X X X X X X X X X X X X 2.6 dispar. Pf.zähne X X X X X X X X X X X X X 2 X 2 X X X 2.7 Verbl. Br. X X X X X X X X X X X X X 2 X 2 X X XO X Lückensit. II X X X X X X 2 X 2 X 2 X 2 X X X X 3.2 a-c TK X X X XO XO X 2 X 2 X 2 X 2 X X XO X X 4.1, 4.3 Deckpr. X X X X X X X 4.2, 4.4 zahnlos Pr. X X 4.5 Metallbasis X X X X X X X X 4.6 TK zu 4.1, 4.3 XO XO X X X XO X 4.7 Verbl. TK zu 3.2, 4.6 X X X XO XO X X X X X XO X X XO X X X X 4.8 Wurzelstiftkap. X X X X 4.9 Stützstiftreg. 1 X X X X X X X X 7.1 sw Einzelimpl. X X XO X X X X X X X X X X X X X X X sw 7.1 X X XO X X X X X X X X XO X X X X X X sw Proth. X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 7.6 sw atr. Kiefer X 2.7 Verbl. Br. 3.1 Lückensit. II 3.2 a-c TK 4.1, 4.3 Deckpr. 4.2, 4.4 zahnlos 4.5 Metallbasis 4.6 TK zu 4.1, Verbl. TK zu 3.2, Wurzelstiftkappe 4.9 Stütz stiftreg sw Einzelimpl. 7.2 sw sw Proth. 7.6 sw atr. Kiefer 1 nur einmal je Gesamtbefund 2 nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen 3 nur unter den auf Seite 3 unter Erneuerung von Suprakonstruktionen angegebenen Bedingungen kombinierbar 68

69 Mögliche Kombinationen der e und Festzuschüsse Anlage 3 Mögliche Kombinationen e und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerung von Suprakonstruktionen (klassen 6, e 7.3, 7.4, 7.7) X = im selben Kiefer O = am selben Zahn ww pw Verbl. Kr. 1.4/1.5 Stift, konf./ Stift gegoss Lücke 1 Zahn/ Lücke 2 Zähne Lücke 3 Zähne/ Lücke 4 Zähne/ weitere Lücke/ dispar. Pf.- Zähne 2.7 Verbl. Br. 3.1 Lückensit. II 3.2 a-c TK 4.1/ 4.3 Deckpr /4.7 TK zu 4.1, 4,3/ Verbl.TK zu 3.2, Metallbasis Wurzelstiftkappe Prothe -sen 6.6 Proth.- lager, 6.7 Teilproth. Proth.- lager, Facette 6.10 Totale/ Deckproth. Rezement. Sekund.- telesk. 7.1/7.2 sw Einzelimpl./ sw # Facette 7.4 Impl. rezement. 7.7 Impl. Proth. 6.1 X X X X X X X X X X X X X X X 6.2 X X X X X X X X X X X X X X X 6.3 X X X X X X X X X X X X X X X 6.4 X X X X X X X X X X X X X X X 6.5 X X X X X X X X X X X X X X X X 6.6 X X X X X X X X X X X X X X X 6.7 X X X X X X X X 6.8 X X X X X X X X X X X X X X X X XO X X X X X 6.9 X X X X X X X X X X X XO X X X X X X 6.10 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 7.3 X X X X X X X X X X X X X X X XO X 7.4 X X X X X X X X X X X X X X XO X X 7.7 X X X X X X X X X X X X 69

70 Name der Krankenkasse Name, Vorname des Versicherten Erklärung des Versicherten (Nur unterschreiben, wenn Abrechnung ohne vorherige Bewilligung durch die Krankenkasse zugelassen ist). Ich bin bei der genannten Krankenkasse versichert. Lfd.-Nr. Stempel des Zahnarztes geb. am Datum/Unterschrift des Versicherten Kassen-Nr. Vertragszahnarzt-Nr. Versicherten-Nr. VK gültig bis Status Datum I. des gesamten Gebisses/Behandlungsplan Heil- und Kostenplan Hinweis an den Versicherten: Bonusheft bitte zur Zuschussfestsetzung beifügen. TP = Therapieplanung R = B = Art der Versorgung TP R B B R TP Der ist bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht auszufüllen! Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung) II. e für Festzuschüsse IV. Zuschussfestsetzung Nr. 1 Zahn/Gebiet 2 Anz. 3 Betrag Euro Ct Unfall oder Unfallfolgen/ Berufskrankheit Versorgungsleiden Interimsversorgung Immediatversorgung Unbrauchbare Prothese/Brücke/Krone Alter ca. Jahre NEM (Spalten 1-3 vom Zahnarzt auszufüllen) vorläufige Summe Nachträgliche e: Die Krankenkasse übernimmt folgende Festzuschüsse: Festzuschuss Bonus Härtefall % Voraussetzung ist, dass der Zahnersatz innerhalb von 6 Monaten in der vorgesehenen Weise eingegliedert wird. Datum, Unterschrift und Stempel der Krankenkasse Erläuterungen a = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne) b = Brückenglied e = ersetzter Zahn f = fehlender Zahn i = Implantat mit intakter Suprakonstruktion ix = zu entfernendes Implantat k = klinisch intakte Krone kw = erneuerungsbedürftige Krone pw = erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Substanzdefekten Behandlungsplanung: A = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne) B = Brückenglied E = zu ersetzender Zahn H = kompl. gegossene Halteund Stützvorrichtung K = Krone M = Vollkeramische oder keramisch voll verblendete Restauration r = Wurzelstiftkappe rw = erneuerungsbedürftige Wurzelstiftkappe sw = erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion t = Teleskop tw = erneuerungsbedürftiges Teleskop ww = erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung x = nicht erhaltungswürdiger Zahn )( = Lückenschluss O = Geschiebe, Steg etc. PK = Teilkrone R = Wurzelstiftkappe S = implantatgetragene Suprakonstruktion T = Teleskopkrone V = Vestibuläre Verblendung III. Kostenplanung V. Rechnungsbeträge (siehe Anlage) Euro Ct 1 BEMA-Nrn. und Anzahl: 1 ZA-Honorar (BEMA siehe III) Euro Ct 2 ZA-Honorar zusätzl. Leistungen BEMA Vordr.-Nr. Z SCHÜTZDRUCK Hannover, Marktstr. 49, Tel. (0511) Zahnärztliches Honorar BEMA: Zahnärztliches Honorar GOZ: 3 (geschätzt) Material- und Laborkosten: 4 (geschätzt) Behandlungskosten insgesamt: 5 (geschätzt) Datum/Unterschrift des Zahnarztes 8. November ZA-Honorar GOZ Mat.- und Lab.-Kosten Gewerblich Mat.- und Lab.-Kosten Praxis Versandkosten Praxis Gesamtsumme Festzuschuss Kasse Versichertenanteil Gutachterlich befürwortet ja nein teilweise Eingliederungsdatum: Herstellungsort bzw. Herstellungsland des Zahnersatzes: Der Zahnersatz wurde in der vorgesehenen Weise eingegliedert. Anschrift des Versicherten Datum/Unterschrift und Stempel des Gutachters Datum/Unterschrift des Zahnarztes

71 Heil- und Kostenplan (Kürzel) Erläuterungen a = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne) b = Brückenglied e = ersetzter Zahn f = fehlender Zahn i = Implantat mit intaktersuprakonstruktion ix = zu entfernendes Implantat k = klinisch intakte Krone kw = erneuerungsbedürftige Krone pw = erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Substanzdefekten r = Wurzelstiftkappe rw = erneuerungsbedürftige Wurzelstiftkappe sw = erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion t = Teleskop tw = erneuerungsbedürftiges Teleskop ww = erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung x = nicht erhaltungswürdiger Zahn )( = Lückenschluss Behandlungsplanung A = Adhäsivbrücke (Anker, Spanne) B = Brückenglied E = zu ersetzender Zahn H = kompl. gegossene Halte- und Stützvorrichtung K = Krone M = Vollkeramische oder keramisch voll verblendete Restauration O = Geschiebe, Steg etc. PK = Teilkrone R = Wurzelstiftkappe S = implantatgetragene Suprakonstruktion T = Teleskopkrone V = Vestibuläre Verblendung 71

72 Impressum Haftungsausschluss: Die Inhalte dieser Applikation wurde mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und implementiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Seiten kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden. is-dental übernimmt insbesondere keinerlei Haftung, für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen. Urheberrecht: Alle in dieser Applikation veröffentlichten Inhalte (Grafiken, Bilder, Layout usw.) unterliegen dem Urheberrecht. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht zugelassene Verwertung bedarf vorheriger Zustimmung von is-dental. Dies gilt insbesondere für Bearbeitung, Übersetzung, Vervielfältigung, Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Ausdrucke - nur für den persönlichen, privaten, nicht kommerziellen Gebrauch - dürfen grundsätzlich hergestellt werden. Die unerlaubte Reproduktion oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten wird straf- und zivilrechtlich verfolgt. Copyright 2004, is-dental. Alle Rechte vorbehalten. 72

73 Multimediapreis Multimediapr eis Ausgezeichnet Ausgezeichnet durch dur ch das das Bundesministerium Bundesministerium für für Bildung, Bildung, Wissenschaft, issenschaft, Forschung Forschung und und Technologie echnologie Das Bildmaterial der vorhergehenden Seiten wurde zum großen Teil mit dem Assistenten erstellt. Beratung Präsentation Dokumentation Kalkulation Mehr Infos unter

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