Festzuschussbeträge ab
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- Theodor Pfeiffer
- vor 7 Jahren
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1 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 146,14 127,79 273,93 136,97 164,36 178,06 273,94 179,37 128,48 307,85 153,93 184,72 200,11 307,86 9,25 88,96 98,21 49,11 58,93 63,84 98,22 43,03 16,53 59,56 29,78 35,74 38,71 59,56 83,50 96,60 180,10 90,05 108,06 117,07 180,10
2 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I). 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 326,30 322,60 648,90 324,45 389,34 421,79 648, Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 343,61 397,46 741,07 370,54 444,65 481,70 741, Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 362,50 472,23 834,73 417,37 500,84 542,58 834, Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 383,11 534,65 917,76 458,88 550,66 596,54 917, An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit 193,93 168,79 362,72 181,36 217,63 235,77 362,72 einem fehlenden Zahn 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, 50,44 224,44 274,88 137,44 164,93 178,67 274,88 Zuschlag je Lücke 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 6,09 89,57 95,66 47,83 57,40 62,18 95,66
3 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 180,50 469,31 649,81 324,91 389,89 422,38 649, a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 196,77 282,09 478,86 239,43 287,32 311,26 478,86
4 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 219,28 422,64 641,92 320,96 385,15 417,25 641, Zahnloser Oberkiefer 269,69 331,19 600,88 300,44 360,53 390,57 600, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 232,85 412,60 645,45 322,73 387,28 419,55 645, Zahnloser Unterkiefer 317,29 325,35 642,64 321,32 385,58 417,72 642, Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 13,77 145,59 159,36 79,68 95,62 103,58 159, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer 196,77 309,35 506,12 253,06 303,67 328,98 506, Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), 0,00 62,25 62,25 31,13 37,36 40,47 62,26 Zuschlag je Ankerzahn 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer 170,65 282,73 453,38 226,69 272,03 294,70 453,38 dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 19,79 93,05 112,84 56,42 67,70 73,35 112,84
5 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in 53,01 148,11 201,12 100,56 120,67 130,73 201,12 denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in 77,93 199,16 277,09 138,55 166,26 180,12 277,10 denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen 112,04 250,91 362,95 181,48 217,78 235,92 362,96 eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 235,18 293,19 528,37 264,19 317,03 343,45 528,38
6 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 25,82 1,62 27,44 13,72 16,46 17,84 27, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 25,84 37,48 63,32 31,66 37,99 41,16 63,32 43,33 59,53 102,86 51,43 61,72 66,86 102, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 46,61 102,41 149,02 74,51 89,41 96,86 149,02 44,41 57,97 102,38 51,19 61,43 66,55 102,38 0,00 15,98 15,98 7,99 9,59 10,39 15,98 46,36 109,52 155,88 77,94 93,53 101,32 155,88
7 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit 0,00 26,80 26,80 13,40 16,08 17,42 26,80 erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je 45,66 75,52 121,18 60,59 72,71 78,77 121,18 Prothese 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz 68,45 88,01 156,46 78,23 93,88 101,70 156,46 oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, 19,66 0,55 20,21 10,11 12,13 13,14 20,22 je Zahn 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar 35,87 58,10 93,97 46,99 56,39 61,09 93,98 oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 104,54 239,78 344,32 172,16 206,59 223,81 344,32
8 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 146,14 126,98 273,12 136,56 163,87 177,53 273,12 76,30 92,86 169,16 84,58 101,50 109,95 169, Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 37,86 45,91 83,77 41,89 50,27 54,46 83, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktionen, je Prothesenkonstruktion 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 18,75 1,91 20,66 10,33 12,40 13,43 20,66 283,35 336,30 619,65 309,83 371,80 402,78 619,66 18,75 1,91 20,66 10,33 12,40 13,43 20,66 43,03 47,25 90,28 45,14 54,17 58,68 90,28 8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe. - Bemerkungen: 50 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. 8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. - Bemerkungen: 75 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar.
9 8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke. - Bemerkungen: 50 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. 8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. - Bemerkungen: 75 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. 8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese. - Bemerkungen: 50 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. - Bemerkungen: 75 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. Die Befunde zu 8. Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet.
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