des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen
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- Ilse Küchler
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1 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen entfallenden Beträge nach 56 Absatz 4 SGB V (-Richtlinie) in der Fassung vom 3. November 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 (S ) in Kraft getreten am. Januar 2005 zuletzt geändert am 25. November 206 veröffentlicht im BAnz AT B3 in Kraft getreten am. Januar 207 -Richtlinie Stand: 2. Januar 207 KZV-Handbuch, Stand: /207
2 Inhalt Präambel... 3 A. Allgemeines... 4 B. Befunde und zugeordnete en (Beträge gültig ab dem. Januar 207)... 6 C. Delegation der Bekanntmachung gemäß 56 Abs. 4 SGB V KZV-Handbuch, Stand: /207 -Richtlinie Stand: 2. Januar 207
3 Präambel Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertrags Versorgung nach 9 Absatz 6 SGB V bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse nach 55 SGB V gewährt werden und ordnet diesen nach 56 Absatz 2 SGB V prothetische en zu. Die Bestimmung der Befunde ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Befund dieser -Richtlinien zugeordnet. Die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch notwendigen n und n, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen Befund gehören. Bei der Zuordnung der sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezahnung berücksichtigt worden. In die Festlegung der sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen. Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist nach 56 Absatz 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen worden. -Richtlinie Stand: 2. Januar 207 KZV-Handbuch, Stand: /207 3
4 A. Allgemeines. Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde von Teil B dieser -Richtlinien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden Befunde geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.b. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt. 2. Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen en ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die diese vorsieht. Protokollnotiz: In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt höheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefundes entstanden wären. Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen. 3. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. 4. Bei Versicherten, die gemäß 55 Absatz 2 SGB V unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen nach 55 Absatz Satz 2 SGB V einen weiteren Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach 57 Absatz Satz und Absatz 2 Satz SGB V entstandenen Kosten. Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss geht davon aus, dass Festzuschüsse auch bei Nicht- Härtefällen höchstens in Höhe der nach 57 Absatz Satz und Absatz 2 Satz SGB V entstandenen Kosten gewährt werden. 4 KZV-Handbuch, Stand: /207 -Richtlinie Stand: 2. Januar 207
5 5. Wählen Versicherte, die gemäß 55 Absatz 2 SGB V unzumutbar belastet würden, einen über die hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz gemäß 55 Absatz 4 oder 5 SGB V, gewähren die Krankenkassen nur den doppelten. 6. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fällen gewählt werden. 7. Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. 8. Die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind gegenüber dem Versicherten für diejenigen, die der entsprechen, nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) und auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen n (BEL II 2004) abzurechnen. Wählen Versicherte einen über die gemäß 56 Absatz 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, gilt als Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten die Gebührenordnung für Zahnärzte. Wählen Versicherte eine von der abweichende andersartige Versorgung nach 55 Absatz 5 SGB V, gilt als Abrechnungsgrundlage ebenfalls die Gebührenordnung für Zahnärzte. Für die Ausnahmefälle gemäß Nummer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. 9. Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende, die bei Versorgungen gemäß 56 Absatz 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertrags abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach 55 Absatz 4 und Absatz 5 SGB V wählen. Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage von 56 Absatz 2 SGB V die Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse gewährt werden. Er wird die Auswirkungen der beschlossenen Festzuschüsse, auch im Hinblick auf die Anwendung im Einzelfall überprüfen und ggf. auf der Grundlage von 56 Absatz 2 Satz 2 SGB V fortentwickeln. -Richtlinie Stand: 2. Januar 207 KZV-Handbuch, Stand: /207 5
6 B. Befunde und zugeordnete en (Beträge gültig ab dem. Januar 207) Befunde Zahnärztliche Zahntechnische Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) Erhaltungswürdiger Zahn. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentions-möglichkeit, je Zahn 20a Metallische Vollkrone 9 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 02 Vollkrone / Metall 03 Vorbereiten Krone 032 Krone einarbeiten 360 Gefrästes Lager 500 Metallverbindung nach Brand NEM 49,80 34,64 42,22 70,66 84,89 284,44.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/ oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 20c Metallische Teilkrone 9 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 7b Planungsmodelle 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 83,85 35,27 59,56 9,47 207,43 39,2 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207 6
7 Zahnärztliche Zahntechnische 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 022 Teilkrone 03 Vorbereiten Krone 032 Krone einarbeiten 360 Gefrästes Lager NEM Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ).3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentions-möglichkeit im Verblendbereich (5 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 20b 24c Vestibulär verblendete Verblendkrone abzüglich: 20a Metallische Vollkrone Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 024 Krone für vestibuläre Verblendung abzüglich: 02 Vollkrone/ Metall 500 Metallverbindung nach Brand 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 620 Vestibuläre Verblendung Keramik 630 Zahnfleisch Keramik 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 9,49 93,7 5,33 6,60 66,73 02,66.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 8a Konfektionierter Stiftaufbau Stift 44,0 7,29 30,70 36,84 39,9 6,40.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stift-aufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 8b Gegossener Stiftaufbau, zweizeitig 2 Prov. Krone mit Stiftverankerung 005 Sägemodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 85,59 02,3 93,95 2,74 22,4 87,90 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207 7
8 Zahnärztliche Zahntechnische 033 Stiftaufbau einarbeiten 040 Modellation gießen 050 Stiftaufbau NEM Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 2 Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiend-situation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mit-zuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nummer 2 sind Befunde nach den Nummern. bis.3 nicht ansetzbar. Das gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiend-brücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt. Protokollnotiz: Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei Befunden nach den Nummern 2. bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten. Für Freiendbrücken gilt: im Rahmen der Regelversor- 8 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
9 gung bei Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes sind nach Bema und BEL II abzurechnen. Zahnärztliche Zahntechnische Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 2. Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem nach dem Befund Nummer 2. zusätzlich ein nach dem Befund Nummer 3. ansetzbar. 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem nach dem Befund Nummer 7b 9a 9c -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207 Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 9 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem Flügel 93b Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln 7b 9a 9c Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 9 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d 98a Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke Individuelle Abformung 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 02 Vollkrone Metall 022 Teilkrone 023 Flügel für Adhäsivbrücke 03 Vorbereiten Krone 00 Brückenglied 500 Metallverbindung nach Brand 550 Konditionierung NEM 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 334,03 338,97 336,50 403,80 437,45 673,00 352,22 47,87 385,05 462,06 500,57 770,0 9
10 2.2 zusätzlich ein nach dem Befund Nummer 3. ansetzbar. Protokollnotiz: Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten, die das 2. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung. Zahnärztliche 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem Flügel 93b Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln Zahntechnische 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 02 Vollkrone Metall 022 Teilkrone 023 Flügel für Adhäsivbrücke 03 Vorbereiten Krone 00 Brückenglied 500 Metallverbindung nach Brand 550 Konditionierung NEM Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 7b 9a 9c Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 9 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 02 Vollkrone Metall 022 Teilkrone 03 Vorbereiten Krone 00 Brückenglied 500 Metallverbindung nach Brand NEM 37,56 496,20 433,88 520,66 564,04 867, Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 7b 9a Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 392,68 56,8 477,25 572,70 620,43 954,50 0 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
11 Zahnärztliche 9c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 9 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen Zahntechnische 005 Sägemodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 02 Vollkrone Metall 022 Teilkrone 03 Vorbereiten Krone 00 Brückenglied 500 Metallverbindung nach Brand NEM Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 7b 9a 9c Planungsmodelle Brückenanker (Metallische Vollkrone) Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne 9 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d 98a Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke Individuelle Abformung 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 02 Vollkrone Metall 022 Teilkrone 03 Vorbereiten Krone 00 Brückenglied 500 Metallverbindung nach Brand 98,77 76,56 87,67 225,20 243,97 375,34 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207
12 Zahnärztliche Zahntechnische NEM Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatz-versorgung, Zuschlag je Lücke 7b Planungsmodelle 9 Provisorische Brücke, Brückenanker 9e Geschiebe bei geteilten Brücken 95d Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 02 Individueller Löffel 33 Individuelles Geschiebe 34 Konfektions-Geschiebe NEM Konfektioniertes Geschiebe 5,70 234,77 43,24 7,89 86,2 286, Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (5 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke. 9b 95d Brückenanker (Vestibulär verblendete Verblendkrone) abzüglich: 9a Brückenanker (Metallische Vollkrone) Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 024 Krone für vestibuläre Verblendung abzüglich: 02 Vollkrone/ Metall 500 Metallverbindung nach Brand 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 620 Vestibuläre Verblendung Keramik 630 Zahnfleisch Keramik 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 6,24 93,77 50,0 60,0 65,0 00,02 3 Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nummern 2. bis 2.5 und 4 entsprechen 3. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach den Nummern 2. bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiend-situationen 7b 96a 96b 96c Planungsmodelle Partielle Prothese Partielle Prothese Partielle Prothese 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 85,0 495,4 340,08 408,0 442,0 680,6 2 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
13 (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem nach dem Befund Nummer 3. zusätzlich ein nach den Befunden der Nummern 2. oder 2.2 ansetzbar. Zahnärztliche 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 98g Metallbasis 98h/ gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen Zahntechnische 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 370 Schubverteilungsarm 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 200 Metallbasis 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung / 2050 Bonwillklammer 208 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 20 Abschlussrand 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3030 Aufstellung Metall je Zahn 340 Übertragung je Zahn 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund/oder Stützvorrichtung 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207 3
14 Zahnärztliche Zahntechnische Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 9 Provisorische Krone 9d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 200 Teleskopkrone 200 Lösungsknopf abzüglich: 204 Zweiarmige Klammer/ NEM 20,68 295,94 248,8 298,57 323,45 497,62 4 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 7b Planungsmodelle 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 96c Partielle Prothese 97a Totalprothese OK 98b Funktionsabdruck OK 98g Metallbasis 98h/ gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stütz- 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 370 Schubverteilungsarm 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung 224,76 446, 335,44 402,53 436,07 670,88 4 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
15 Zahnärztliche vorrichtungen Zahntechnische Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 200 Metallbasis 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung / 2050 Bonwillklammer 208 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 20 Abschlussrand 220 Zuschlag einzelne Klammer 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3030 Aufstellung auf Metall je Zahn 340 Übertragung je Zahn 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 5 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207
16 Zahnärztliche 4.2 Zahnloser Oberkiefer 7b Planungsmodelle 97a Totalprothese OK 98b Funktionsabdruck OK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen Zahntechnische 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 276,43 350,59 33,5 376,2 407,56 627, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 7b Planungsmodelle 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 96c Partielle Prothese 97b Totalprothese UK 98c Funktionsabdruck UK 98g Metallbasis 98h/ gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 370 Schubverteilungsarm 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 200 Metallbasis 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung / 238,67 435,28 336,98 404,38 438,07 673,96 6 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
17 Zahnärztliche Zahntechnische 2050 Bonwillklammer 208 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 20 Abschlussrand 220 Zuschlag einzelne Klammer 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 3030 Aufstellung auf Metall je Zahn 340 Übertragung je Zahn 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 4.4 Zahnloser Unterkiefer 7b Planungsmodelle 97b Totalprothese UK 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 325,22 344,46 334,84 40,8 435,29 669,68 7
18 Zahnärztliche Zahntechnische Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer Protokollnotiz: Gemäß Nummer 30 der Zahnersatz- Richtlinie geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.b. Torus palatinus und Exostosen). 98e Metallbasis 550 Konditionieren 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 640 Vestibuläre Kompositeverblendung 200 Metallbasis 208 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 20 Abschlussrand 3030 Aufstellung Metall je Zahn abzüglich: 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 340 Übertragung je Zahn 4, 52,24 83,8 99,82 08,3 66, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn Protokollnotiz: Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen. 9 Provisorische Krone 9d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 200 Teleskopkrone NEM 20,68 324,44 263,06 35,67 34,98 526,2 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (5 bis 25 und 34 bis 44), Zuschlag je Ankerzahn 550 Konditionieren 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 640 Vestibuläre Kompositeverblendung 0,00 65,2 32,56 39,07 42,33 65,2 8 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
19 Zahnärztliche Zahntechnische 650 Zahnfleisch Komposite Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 9 Provisorische Krone 2 Provisorische Krone mit Stift 90 Wurzelstiftkappe 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 030 Provisorische Krone 03 Wurzelstiftkappe 343 Konfektionsanker NEM Konfektionsanker 74,92 296,58 235,75 282,90 306,48 47, Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 98d Intraorale Stützstiftregistrierung 02 Fixator 020 Basis für Vorbissnahme 024 Basis für Stützstiftregistrierung 0230 Registrierplatte und -stift auf Basen Materialkosten Registrierplatte 20,29 98,35 59,32 7,8 77,2 8,64 5 Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist Protokollnotiz: Die Zahl der fehlenden Zähne ist ausschlaggebend für den Befund nach den Nummern 5. bis 5.3, in dem zu versorgenden Gebiet. Befund Nummer 5.4 ist nur ansetzbar bei zahnlosem Kiefer. 9 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207
20 5. Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer Zahnärztliche 7b Planungsmodelle 96a Partielle Prothese 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen Zahntechnische 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung/ 2050 Bonwillklammer 220 Zuschlag einzelne Klammer 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte- / Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 54,33 56,44 05,39 26,47 37,0 20, Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 20 KZV-Handbuch, Stand: /207 7b Planungsmodelle 96b Partielle Prothese 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 79,88 20,0 44,99 73,99 88,49 289,98 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
21 Zahnärztliche Zahntechnische 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung / 2050 Bonwillklammer 220 Zuschlag einzelne Klammer 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte- / Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 7b Planungsmodelle 96c Partielle Prothese 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung / 4,84 264,77 89,8 227,77 246,75 379,62 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207 2
22 Zahnärztliche Zahntechnische 2050 Bonwillklammer 220 Zuschlag einzelne Klammer 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellen der Zähne 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 3800 Einfache gebogene Halte- / Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 97a Totalprothese OK 97b Totalprothese UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn Zähne 24,06 309,92 275,49 330,59 358,4 550,98 6 Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz Protokollnotiz: Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach den Nummern KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
23 bis 6.0 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der. Zahnärztliche Zahntechnische Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit r, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 00a Wiederherstellung ohne Abformung 26,46,69 4,08 6,90 8,30 28,6 6. Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 00a Wiederherstellung ohne Abformung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 800 Grundeinheit 802 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 830 Auswechseln Konfektionsteil Zähne 26,49 40,37 33,43 40,2 43,46 66, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 98f Halte- und Stützvorrichtungen 00b Wiederherstellung mit Abformung 02 Fixator 347 Primär-/Sek.-Teil Konf.- Anker 349 Sekundärteil wiederbefestigen 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 44,42 63,67 54,05 64,86 70,27 08,0 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar
24 Zahnärztliche Zahntechnische 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 800 Grundeinheit 802 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8030 Retention, gebogen 830 Auswechseln Konfektionsteil Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 98f Halte- und Stützvorrichtungen 98h/ gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 00b Wiederherstellung mit Abformung 0023 Verwendung von Kunststoff 02 Fixator 347 Primär-/Sek.-Teil Konf.- Anker 349 Sekundärteil wiederbefestigen 370 Schubverteilungsarm 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung / 2050 Bonwillklammer 47,77 08,90 78,34 94,0 0,84 56,68 24 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
25 Zahnärztliche Zahntechnische 208 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 220 Zuschlag einzelne Klammer 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 800 Grundeinheit 802 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte 8027 LE Kunststoffsattel 8030 Retention, gebogen 8040 Retention, gegossen 8060 gegossenes Basisteil 8070 Metallverbindung 830 Auswechseln Konfektionsteil Lotmaterial Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinations-versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 00b Wiederherstellung mit Abformung 98f Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 02 Fixator 020 Basis für Vorbissnahme 023 Basis für Bissregistrierung 349 Wiederbefestigung Sekundärteil 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 45,52 6,94 53,73 64,48 69,85 07,46 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar
26 Zahnärztliche Zahntechnische 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 800 Grundeinheit 802 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff einarbeiten 8025 LE Klammer 8030 Gebogene Retention 830 Auswechseln Konfektionsteil Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.4. Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoff-bereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 02 Fixator 020 Basis für Vorbissnahme 023 Basis für Bissregistrierung 349 Wiederbefestigung Sekundärteil 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund /oder Stützvorrichtung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 800 Grundeinheit Instandsetzung 802 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Halte-/Stützvorrichtung einarbeiten 8030 Retention, gebogen 830 Auswechseln Konfektionsteil 0,00 6,79 8,40 0,08 0,92 6,80 26 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
27 Zahnärztliche Zahntechnische Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinations-versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 00b Wiederherstellung mit Abformung 98f Halte- und Stützvorrichtungen 98h/ gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 02 Fixator 020 Basis für Vorbissnahme 023 Basis für Bissregistrierung 349 Wiederbefestigung Sekundärteil 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung/ 2050 Bonwillklammer 208 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 20 Abschlussrand 220 Zuschlag einzelne Klammer 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund/oder Stützvorrichtung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 47,52 6,38 8,95 98,34 06,54 63,90 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar
28 Zahnärztliche Zahntechnische 800 Grundeinheit 802 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Klammer einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte 8027 LE Kunststoffsattel 8030 Gebogene Retention 8040 Gegossene Retention 8060 Gegossenes Basisteil 8070 Metallverbindung 830 Auswechseln Konfektionsteil Lotmaterial Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.5. Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 02 Fixator 020 Basis für Vorbissnahme 023 Basis für Bissregistrierung 349 Wiederbefestigung Sekundärteil 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch Kunststoff 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch Komposite 202 Einarmige gegossene Haltevorrichtung 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 203 Zweiarmige gegossene Haltevorrichtung 204 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung / 0,00 28,02 4,0 6,8 8,2 28,02 28 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
29 Zahnärztliche Zahntechnische 2050 Bonwillklammer 208 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 20 Abschlussrand 220 Zuschlag einzelne Klammer 3800 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung 3805 Einfache gebogene Halte-/ Stützvorrichtung gebogene 380 Sonstige gebogene Halteund/oder Stützvorrichtung 3830 Zahn zahnfarben hergestellt 3840 Zahn zahnfarben hinterlegen 800 Grundeinheit Instandsetzung 802 LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten Zahn 8024 LE Basisteil Kunststoff 8025 LE Halte-/Stützvorrichtung einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte einarbeiten 8027 LE Kunststoffsattel 8030 Retention, gebogen 8040 Retention, gegossen 8060 Gegossenes Basisteil 8070 Metallverbindung/ Wiederherstellung 830 Auswechseln Konfektionsteil Lotmaterial Zähne Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil- Zahnersatz, je Prothese 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 00c Teilunterfütterung 00d Vollständige Unterfütterung 00e Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung OK 00f Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung 0023 Verwendung von Kunststoff 02 Fixator 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8080 Teilunterfütterung 8090 Vollst. Unterfütterung 800 Prothesenbasis erneuern 46,80 80,29 63,55 76,26 82,62 27,0 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar
30 Zahnärztliche UK Zahntechnische Material Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 00c Teilunterfütterung 00d Vollständige Unterfütterung 00e Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung OK 00f Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung UK 0023 Verwendung von Kunststoff 02 Fixator 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8080 Teilunterfütterung 8090 Vollst. Unterfütterung 800 Prothesenbasis erneuern Material 70,6 93,45 8,8 98,7 06,35 63, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 9 Provisorische Krone 24a Wiedereinsetzen einer Krone 24c Abnahme von provisorischen Kronen 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 95d Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke 0022 Platzhalter einfügen 005 Sägemodell 500 Metallverbindung nach Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/ Brückenglied Lotmaterial 20,5 0,58 0,37 2,44 3,48 20, Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker o- der einem Brückenglied, je Verblendung 9 Provisorische Krone 24b Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 24c Abnahme von provisorischen Kronen 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 95c Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 95d Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 005 Sägemodell 0320 Formteil 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch aus Kunststoff 620 Vestibuläre Verblendung Keramik 630 Zahnfleisch Keramik 640 Vestibuläre Verblendung 36,77 6,27 49,02 58,82 63,73 98,04 30 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
31 Zahnärztliche Zahntechnische Komposite 650 Zahnfleisch aus Komposite 800 Grundeinheit Instandsetzung 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/ Brückenglied Lotmaterial Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 6.0 Erneuerungsbedürftiges Primäroder Sekundärteleskop, je Zahn Protokollnotiz: Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde von den Nummern 3.2 oder 4.6. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden. 9d Teleskopkrone halbe Gebühr 9 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0023 Verwendung von Kunststoff 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 02 Individueller Löffel 20 Telesk. Primär- oder Sekundärkrone NEM 07,5 252,84 80,00 26,00 234,00 360,00 7 Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7. Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantat-getragene Krone 7b Planungsmodelle 20a Metallische Vollkrone 9 Provisorische Krone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 005 Sägemodell 0055 Fräsmodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 02 Individueller Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 49,80 33,79 4,80 70,6 84,34 283,60 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar 207 3
32 Zahnärztliche Zahntechnische 02 Vollkrone / Metall 360 Gefrästes Lager NEM Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nummer 7. hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 7b Planungsmodelle 92 Brückenspanne 9 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 0024 Galvanisieren 005 Sägemodell 0060 Zahnkranz 0070 Zahnkranz sockeln 020 Basis für Vorbissnahme 02 Löffel 023 Basis für Bissregistrierung 0240 Übertragungskappe 030 Provisorische Krone 0320 Formteil 00 Brückenglied 500 Metallverbindung nach Brand NEM 78,20 97,80 88,00 05,60 4,40 76, Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 24b Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 95c Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette 9 Provisorische Krone 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung von Kunststoff 005 Sägemodell 0320 Formteil 550 Konditionierung 600 Vestibuläre Verblendung Kunststoff 60 Zahnfleisch aus Kunststoff 620 Vestibuläre Verblendung Keramik 38,80 48,49 43,65 52,38 56,75 87,30 32 KZV-Handbuch, Stand: /207 II.: Richtlinien -Richtlinie des Gemeinsamen Stand: Bundesausschusses 2. Januar 207
33 Zahnärztliche Zahntechnische 630 Zahnfleisch aus Keramik 640 Vestibuläre Verblendung Komposite 650 Zahnfleisch aus Komposite 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/ Brückenglied Lotmaterial Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer o- der zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 9 Provisorische Krone 0022 Platzhalter einfügen 005 Sägemodell 500 Metallverbindung nach Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur Krone/ Brückenglied Lotmaterial 9,22 2,04 0,63 2,76 3,82 2, Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 7b Planungsmodelle 97a Totalprothese OK 97b Totalprothese UK 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen 020 Basis für Vorbissnahme 02 Individueller Löffel 022 Funktionslöffel 023 Basis für Bissregistrierung 025 Basis für Aufstellung 300 Aufstellung Grundeinheit 3020 Aufstellung Wachs je Zahn 360 Fertigstellung Grundeinheit 3620 Fertigstellung je Zahn 382 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff Zähne 290,43 356,02 323,23 387,88 420,20 646,46 -Richtlinie KZV-Handbuch, Stand: Stand: / Januar
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