24. Gesetz vom 1. Februar 2001, mit dem das

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1 Postentgelt bar bezahlt 37 Jahrgang 2001 Herausgegeben am 30. März Stück 24. Gesetz: Kärntner Landesholding-Gesetz; Änderung 24. Gesetz vom 1. Februar 2001, mit dem das Kärntner Landesholding-Gesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Landesholding-Gesetz, LGBl. Nr. 37/1991, wird wie folgt geändert: 1. Der Klammerausdruck im Titel des Gesetzes lautet: (Kärntner Landesholding-Gesetz K- LHG) 2. Die Überschrift des I. Abschnittes lautet: Kärntner Landes- und Hypothekenbank 3. Die Überschrift des II. Abschnittes lautet: Kärntner Landesholding 4. Die Überschrift des 6 lautet: Weiterbestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als Kärntner Landesholding 5. In 6 Abs. 4 wird das Wort Unterschrift durch das Wort Umschrift ersetzt. 6. Nach 10 wird die Abschnittsbezeichnung III. Abschnitt mit der Überschrift Organisation der Kärntner Landesholding eingefügt lautet: 11 Organe der Kärntner Landesholding (1) Die Organe der Kärntner Landesholding sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. (2) Den Organen der Kärntner Landesholding dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. 8. In der Überschrift des 12 wird die Wortfolge des Gesamtvorstandes durch die Wortfolge der Organe ersetzt. 9. In 12 Abs. 1 wird die Wortfolge des Gesamtvorstandes durch die Wortfolge der Organe ersetzt und nach der Wortfolge an der Geschäftsführung die Wortfolge sowie im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten eingefügt. 10. In 12 Abs. 2 wird die Wortfolge des Gesamtvorstandes durch die Wortfolge der Organe ersetzt. 11. In 12 Abs. 3 wird die Wortfolge aus diesen Vorschriften durch die Wortfolge nach Abs. 1 und 2 ersetzt. 12. Nach 12 werden folgende 12a und 12b eingefügt: 12a Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Organe der Kärntner Landesholding, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Landesholding teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, sowie die Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding sind zur Wahrung des Bank-, Betriebsund Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. 12b Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Landesholding bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Landesholding gegen diese zu vertreten.

2 38 Landesgesetzblatt 2001, Stück 11, Nr Die 13 bis 26 lauten: 13 Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (1) Der Vorstand der Kärntner Landesholding besteht entweder aus einem Mitglied oder aus zwei Mitgliedern. (2) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. (3) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, jedoch längstens auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig. (4) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen. 14 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Kärntner Landesholding. (2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Landesholding sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen. (3) Die Kärntner Landesholding wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind diese gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Landesholding gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen. (4) Die Satzung darf vorsehen, dass im Fall der Bestellung von zwei Mitgliedern des Vorstandes ein Mitglied allein oder ein Mitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Landesholding befugt ist. (5) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen. (6) Der Vorstand ist der Kärntner Landesholding gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung der Kärntner Landesholding festsetzen. (7) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Landesholding missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Landesholding überschritten wurde. 15 Wettbewerbsverbot (1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Landesholding für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein. (2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die Kärntner Landesholding Schadenersatz fordern. 16 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand (1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der Kärntner Landesholding erlischt durch a) Ende der Funktionsdauer, b) Verzicht, c) Abberufung, d) Tod.

3 Landesgesetzblatt 2001, Stück 11, Nr (2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. (3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder b) das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat oder c) das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot nach 15 verstoßen hat. 17 Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding besteht aus sechs Mitgliedern. (2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen, wobei den drei stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien ein Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrates zukommt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. (3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Aufsichtsrat für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt. (4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf dieses Vorschlagsrecht durchzuführen. (5) Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrates einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied des Aufsichtsrates zu führen. (6) Der Aufsichtsrat hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein Zweiter Stellvertreter an seine Stelle. 18 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat (1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding erlischt durch a) Ende der Funktionsdauer, b) Verzicht, c) Abberufung, d) Tod. (2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. (3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder b) das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. 19 Unvereinbarkeit und Befangenheit (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding sein. (2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen: a) in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person beteiligt ist; b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

4 40 Landesgesetzblatt 2001, Stück 11, Nr. 24 c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Person bestellt war oder noch bestellt ist; d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. (3) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 lit. d vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat. (4) Der Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen. 20 Sitzungen des Aufsichtsrates (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich, einzuberufen. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann. (2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung ist unzulässig. (4) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten. (5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Kärntner Landesholding zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. (6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. 21 Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates (1) Jeweils ein Vertreter der Geschäftsführung und der Arbeitnehmervertretung jener Unternehmen, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding die Mehrheit der Anteilsrechte hält, sind zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Aufsichtsrates einzuladen und zu hören, die wesentliche Entscheidungen ausschließlich ihres Unternehmens betreffen. Die angeführten Vertreter nehmen jedoch nicht an Beratungen teil, die die Person von Vertretern der Geschäftsführung betreffen. Erfolgt die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe, sind Vertreter jenes Unternehmens, das davon betroffen ist, vom Beschlussentwurf zu informieren. (2) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen sonstige Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. (3) Die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Hat der Aufsichtsrat zwei Mitglieder des Vorstandes bestellt, hat zumindest eines anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Kärntner Landesholding und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.

5 Landesgesetzblatt 2001, Stück 11, Nr Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen. (2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Kärntner Landesholding verlangen. (3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Landesholding einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. (4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben: a) die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen; b) über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Kärntner Landesholding zu erlassen und zu ändern sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu beschließen und die Geschäftsordnung sowie die Geschäftsverteilung des Vorstandes zu genehmigen; c) den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter zu wählen; d) über Vorschlag des Vorstandes den Jahresabschluss einschließlich des sich nach Rücklagenbildung ergebenden Bilanzgewinnes und den Lagebericht der Kärntner Landesholding festzustellen; e) den vom Vorstand erstatteten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu billigen oder abzuändern; f) dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsrechten sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben zuzustimmen; g) dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen; h) Investitionen, die in der Satzung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen; i) der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen; j) der Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zuzustimmen; k) Handlungen, die der Vorstand in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen jener Unternehmen zu setzen hat, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungen hält, einschließlich der Erteilung von Vollmachten an andere Personen, die die Kärntner Landesholding bei diesen Handlungen vertreten, zuzustimmen; l) der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungsrechte hält, zuzustimmen; m) der Erteilung der Prokura zuzustimmen; n) den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen; o) der Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen zuzustimmen; p) die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen; q) der Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Pensionszusagen an leitende Angestellte zuzustimmen. 23 Funktionsgebühren der Mitglieder des Aufsichtsrates (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding haben Anspruch auf Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und Auslagenersätze, die von der Kärntner Landesholding zu leisten sind. (2) Die Landesregierung hat die Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und Auslagenersätze der Mitglieder des Aufsichtsrates festzusetzen. Hiebei ist auf die mit der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat verbundene Arbeit und die damit verbundenen Aufwendungen Bedacht zu nehmen. 24 Satzung (1) Die Satzung der Kärntner Landesholding bildet ihr Verbandsstatut. (2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages. (3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

6 42 Landesgesetzblatt 2001, Stück 11, Nr Inhalt der Satzung (1) Die Satzung der Kärntner Landesholding muss mindestens enthalten: a) die Firma und den Sitz der Kärntner Landesholding; b) den Gegenstand des Unternehmens; c) Angaben über das Vermögen der Kärntner Landesholding; d) nähere Bestimmungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung; e) nähere Bestimmungen über die Vertretung der Kärntner Landesholding und die Erteilung der Prokura; f) Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates; g) im Fall der Bestellung von zwei Mitgliedern des Vorstandes allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes; h) Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht, den Jahresabschluss und die Verwendung des Bilanzgewinnes der Kärntner Landesholding. (2) Die Satzung der Kärntner Landesholding kann, soweit es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihre Änderung handelt, für den Aufsichtsrat eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorsehen. Für den Vorstand ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe unzulässig. 26 Arbeitnehmer Die Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der gegebenen Organisation ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden. 14. Die bisherige Abschnittsbezeichnung III. Abschnitt wird durch die Abschnittsbezeichnung IV. Abschnitt mit der Überschrift Gebarung der Kärntner Landesholding ersetzt. 15. In 28 Abs. 3 wird das Wort Gesamtvorstand durch das Wort Aufsichtsrat und das Wort Beschlußfassung durch das Wort Feststellung ersetzt. 16. In 28 Abs. 4 wird das Wort Beschlußfassung durch das Wort Feststellung, das Wort Gesamtvorstand durch das Wort Aufsichtsrat und die Wortfolge des Gesamtvorstandes und des Präsidiums durch die Wortfolge des Vorstandes und des Aufsichtsrates ersetzt. 17. Nach 28 wird die Abschnittsbezeichnung V. Abschnitt mit der Überschrift Aufsicht und Mitwirkungsrechte des Landes eingefügt. 18. In 29 Abs. 2 wird das Wort Vorstand durch das Wort Leiter und das Wort dem durch das Wort der ersetzt. 19. In 29 Abs. 3 wird jeweils das Wort Gesamtvorstandes durch das Wort Aufsichtsrates ersetzt und entfällt die Wortfolge und des Präsidiums. 20. In 29 Abs. 5 wird das Wort Gesamtvorstandes durch das Wort Aufsichtsrates ersetzt. 21. In 29 Abs. 6 wird das Wort Gesamtvorstand durch das Wort Aufsichtsrat ersetzt. 22. In 29 Abs. 7 wird das Wort Gesamtvorstandes durch das Wort Aufsichtsrates ersetzt. 23. Die bisherige Abschnittsbezeichnung IV. Abschnitt wird durch die Abschnittsbezeichnung VI. Abschnitt mit der Überschrift Schlußbestimmungen ersetzt. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen. (3) Bis zur Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes übernehmen deren Aufgaben der Gesamtvorstand und das Präsidium der Kärntner Landesholding. (4) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepassten Satzung der Kärntner Landesholding die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen und die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrates einzuberufen. (5) Der neu bestellte Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Monaten nach seiner Bestellung die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen. (6) Mit der Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates erlischt die Funktion der Mitglieder des Gesamtvorstandes; mit der Bestel-

7 Landesgesetzblatt 2001, Stück 11, Nr lung der Mitglieder des Vorstandes erlischt die Funktion der Mitglieder des Präsidiums. Der Präsident des Landtages: DI Jörg F r e u n s c h l a g Der Landesrat: Ing. P f e i f e n b e r g e r

8 44 Landesgesetzblatt 2001, Stück 11, Nr. 24 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3)

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