Inhalt. Teil B Anwendung des Allgemeinen Vertrags über die Verwendung von Güterwagen (AVV)

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1 Besondere Geschäftsbedingungen Verwendung von Güterwagen durch die SNCF, Eisenbahnverkehrsunternehmen Inhalt Teil A - Allgemeine Bestimmungen Teil B Anwendung des Allgemeinen Vertrags über die Verwendung von Güterwagen (AVV) Artikel 1 Versicherung des Halters Artikel 2 Übernahme der Güterwagen Artikel 3 Übergabe der Güterwagen Artikel 4 Beförderung leerer Güterwagen als Beförderungsmittel Artikel 5 Verwendung des CUV-Wagenbriefs Artikel 6 Übernahme leerer Wagen bei fehlender Anweisung des Halters Artikel 7 Feststellung und Behandlung von Schäden an Wagen Artikel 8 Ersatzteile für die Reparatur von Schäden an Güterwagen Artikel 9 Nutzungsausfallentschädigung bei Schäden an Güterwagen Artikel 10 Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Beförderung des Wagens Artikel 11 Verlust von Güterwagen Artikel 12 Verschrottung von Güterwagen Artikel 13 An den Halter zu übermittelnde Informationen Artikel 14 Übergang von Güterwagen zwischen EVU Artikel 15 Übergang von Güterwagen mit Umsetzradsätzen für den Pyrenäen-Verkehr zwischen einem iberischen EVU und der SNCF Artikel 16 Ergänzende Bestimmungen zum AVV für Schäden an Güterwagen Artikel 17 Gewahrsam des Wagens zum Zweck der Be- oder Entladung im Bahnhof - Aufenthalt im Bahnhof Artikel 18 Der SNCF als verwendendes EVU vom Halter überlassene Güterwagen Artikel 19 Haftungsfreistellung wegen Verschulden Dritter Artikel 20 Vorbehalten Teil C Zusätzliche Leistungen der SNCF Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Gewahrsam des Leerwagens auf Anfrage des Halters beantragte Abstellung Bereitstellung von Güterwagen durch die SNCF Güterwagenrelevante Dienstleistungen Vorbehalten 1 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

2 Besondere Geschäftsbedingungen Verwendung von Güterwagen durch die SNCF, Eisenbahnverkehrsunternehmen Die SNCF ist Partner des Allgemeinen Vertrags für die Verwendung von Güterwagen (AVV) in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Halter. Teil A - Allgemeine Bestimmungen 1 Für die Verwendung von Güterwagen als Beförderungsmittel im Binnen- und im internationalen Verkehr unterstehen die Geschäftsbeziehungen zwischen der SNCF, als verwendendes EVU, und den Wagenhaltern den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV des COTIF 99, dem AVV und seinen Anlagen, den vorliegenden besonderen Geschäftsbedingungen und ggf. Sondervereinbarungen. 2 Um einen Wagen an die SNCF übergeben zu können, muss der Halter (oder ein sonstiger Berechtigter) allen in den vorliegenden Geschäftsbedingungen aufgeführten Bestimmungen zustimmen und sie seinen Kunden, d.h. den Absendern bzw. Empfängern aller Sendungen, zur Kenntnis bringen. 3 Ausgeschlossen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind Leerwagen, die als Beförderungsgut auf eigenen Rädern (Sendung mit CIM-Frachtbrief) übergeben werden, unabhängig davon, ob sie besonderen Regeln für die Übernahme oder den Verkehr unterliegen. 4 Der Halter (oder ein sonstiger Berechtigter) ist verpflichtet, seine Kunden, Absender und Empfänger von Sendungen, über die vorliegenden Bestimmungen zu unterrichten. 5 Wagenhalter, die AVV-Partner sind, müssen ihre Kontaktdaten sowie die Nummern der Güterwagen ihrer Flotte auf der Webseite des AVV-Büros angegeben. 6 Es gilt der auf der Webseite des AVV-Büros veröffentlichte AVV. 7 Die Güterwagen des Halters sind entsprechend den geltenden Bestimmungen und dem AVV gekennzeichnet. Teil B Anwendung des Allgemeinen Vertrags über die Verwendung von Güterwagen (AVV) 1 Versicherung des Halters 1.1 Der Halter muss eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken, für die er laut den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV und dem Einheitlichen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) aufkommt, in Höhe von mindestens ,00 (fünfzehn Millionen) Euro pro 2 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

3 Schadensfall abschließen. Die o.g. Summe stellt keinesfalls eine Haftungsbegrenzung des Halters dar. 1.2 Der Halter muss auf Anfrage der SNCF nachweisen können, dass er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Aus diesem Nachweis geht hervor, dass er effektiv eine Police besitzt, über welchen Betrag er sie abgeschlossen hat, wie hoch der Selbstbehalt ist und wie lange sie gültig ist. 2 Übernahme von Güterwagen 2.1 Die SNCF übernimmt nur Güterwagen von Haltern, die dem AVV beigetreten sind oder die einen besonderen Verwendungsvertrag mit ihr haben. Diese Halter müssen eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) haben, die zertifiziert und bei der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) eingetragen ist. 2.2 Die Güterwagen werden der SNCF in gutem Zustand (alle Komponenten) übergeben, der mechanische Lastwechsel ist entsprechend der Masse auf der Schiene jedes Wagens eingestellt und der Druck des Steuerbehälters des Steuerventils liegt unter 5,4 bar. Die Puffer des oder der an die SNCF übergebenen Güterwagen(s) sind mit den vorgesehenen Mitteln und nach den anerkannten Regeln der Technik geschmiert. 2.3 Der Halter informiert den Verlader über die gelten UIC-Verladerichtlinien, die dieser einzuhalten hat. 2.4 Die SNCF untersucht die Lauf- bzw. Beförderungsfähigkeit der leeren/beladenen Güterwagen im übergebenen Zustand. Dabei handelt es sich um eine vom Boden aus durchgeführte Sichtprüfung, im Rahmen der alle Seiten des Wagens in Augenschein genommen werden, um sicherzustellen, dass er keine augenscheinlichen Mängel an Unter- oder Oberbau aufweist. Diese Prüfung vor dem Verkehr des Wagens bedingt nur dann eine volle oder teilweise Haftung der SNCF, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schaden aus einem Mangel an einer betriebssicherheitsrelevanten Komponente entstanden ist, der bei der Prüfung durch die SNCF bereits vorhanden und unter den gegebenen Umständen feststellbar war. 2.5 Güterwagen, die Gefahrgut transportieren oder transportiert haben, werden unter den gesetzlichen und bestimmungsrechtlichen Vorbehalten und Vorgaben übernommen, insbesondere gelten die Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und der RID-Erlass (arrêté RID). Der Absender gibt die laut diesen Bestimmungen erforderlichen Informationen zusätzlich zum CUV-Wagenbrief oder zum CIM-Fachtbrief an. Die SNCF ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben zu überprüfen. 2.6 Die SNCF kann einen Güterwagen, der ihr nicht hundertprozentig betriebssicher erscheint, zurückweisen. Eine solche Weigerung wird dem übergebenden Partner gegenüber begründet. Die SNCF kann einen einzelnen Güterwagen oder eine Wagengruppe, der/die unzulänglich gebremst ist/sind, zurückweisen. 2.7 Die Drehgestelle nicht montierter bimodaler Systeme 2 werden nicht als Beförderungsmittel akzeptiert. 2 - Als bimodales System werden Drehgestelle von Sattelanhängern bezeichnet, die auf Bahndrehgestellen verkehren und als Güterwagen eingestellt sind. Jedes Drehgestell zählt als ein Fahrzeug. Die Bestimmungen der vorliegenden besonderen Geschäftsbedingungen gelten mit Ausnahme von Artikel 5 unter denselben Bedingungen wie für Güterwagen auch für bimodale Systeme, ggf. unter Berücksichtigung der angesichts ihrer spezifischen Merkmale erforderlichen baulichen und verwendungstechnischen Anpassungen. 3 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

4 2.8 Die SNCF übernimmt leere oder beladene Güterwagen an den Standorten, die jeweils entweder im CUV-Wagenbrief oder im CIM-Frachtbrief angegeben sind, im Bahnhof, auf Privatgleisanschlüssen, bestimmten Anlagen des Bahnhofs, auf Terminals des kombinierten Verkehrs oder auf Hafenanlagen. 2.9 Für die Übernahme auf einem Privatgleisanschluss wird ein Anschlussvertrag, die so genannte Convention de desserte, 3 mit dem Betreiber dieses Anschlusses abgeschlossen, in dem die besonderen Regeln und Bestimmungen aufgeführt sind Die Übernahme im Bahnhof erfolgt auf einem so genannten Freiladegleis, zu dem der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Zugang hat Wenn die SNCF bei der Lauf- bzw. Beförderungsfähigkeitsprüfung der leeren/beladenen Güterwagen feststellt, dass der Güterwagen auf Grund einer offensichtlich falschen Verwendung durch den Vorverwender beschädigt wurde, erstellt sie ein eine Tatbestandsaufnahme im Hinblick auf die Haftungsanerkennung. Die unterzeichnete Tatbestandsaufnahme wird dem unter Punkt 7 (s.u.) genannten Schadensprotokoll beigefügt. 3 Übergabe von Güterwagen 3.1 Die SNCF übergibt leere oder beladene Güterwagen an den im CUV-Wagenbrief oder im CIM- Frachtbrief angegebenen Standorten, d.h. im Bahnhof, an Privatgleisanschlüssen, an bestimmten Anlagen im Bahnhof, an Terminals des kombinierten Verkehrs oder an Hafenanlagen. 3.2 Für die Übergabe auf einem Privatgleisanschluss wird ein Vertrag, die so genannte Convention de desserte, 3 mit dem Betreiber dieses Anschlusses abgeschlossen, in dem die besonderen Regeln und Bestimmungen aufgeführt sind. 3.3 Die Übergabe im Bahnhof erfolgt auf einem so genannten Freiladegleis, zu dem der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Zugang hat. 3.4 Der Kunde prüft, ob die leer oder beladen übergebenen Güterwagen offensichtliche Mängel aufweisen. Eventuelle Vorbehalte bzgl. ihres Zustands teilt er der SNCF vor der Entladung oder Wiederverwendung und in jedem Fall innerhalb von 8 Arbeitsstunden nach Übergabe der Fahrzeuge schriftlich mit. Ansonsten gelten die beladenen bzw. leeren Güterwagen als dem Empfänger in technisch gutem Zustand übergeben. 4 Beförderung leerer Güterwagen als Beförderungsmittel 4.1 Mit Ausnahme der unter nachstehendem Punkt 6 genannten Sonderfälle, befördert die SNCF Leerwagen nur, wenn sie mit einem CUV-Wagenbrief verkehren, der vom Halter oder einem sonstigen Berechtigten erstellt wurde. In bestimmten Fällen kann der CUV-Wagenbrief für mehrere Güterwagen gelten. 4.2 Auf besondere Anweisung des Halters kann die SNCF CUV-Wagenbriefe für den Wagenhalter erstellen. In diesem Fall gelten die tariflichen Gebühren (siehe Webseite Fret SNCF 3 - Der Anschlussvertrag (Convention de desserte) ist ein Vertrag zwischen dem Privatgleisanschließer als Betreiber dieser Infrastruktur und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (in diesem Fall der SNCF), das diesen Anschluss bedient. Dort sind die praktischen und technischen Bestimmungen für die Abholungen und Bereitstellungen sowie die Pflichten bzw. Verantwortlichkeiten des Privatgleisanschließers und dem betroffenen EVU aufgeführt. 4 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

5 conditions_commerciales_et_tarifs.html) oder sonstige vertragliche Vereinbarungen. 4.3 Leere Güterwagen werden im verkehrsfähigen Zustand übernommen und entweder im Bahnhof, auf Privatgleisanschlüssen, bestimmten Bahnhofsanlagen, Terminals des kombinierten Verkehrs oder Hafenanlagen übergeben. 4.4 Die Übernahme oder Übergabe im Bahnhof erfolgt auf einem so genannten Freiladegleis, zu dem der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Zugang hat. 4.5 Liegen keine anders lautenden Anweisungen des Halters vor, kann die SNCF ein oder mehrere andere verwendende(s) EVU, das/die dem AVV angehört/angehören, ganz oder teilweise mit der Erbringung von Leistungen beauftragen. 4.6 Die Beförderungsfrist beginnt mit der Übernahme des oder der Güterwagen(s), frühestens um 12 Uhr am Tag der Übergabe, und endet an der ersten zweckdienlichen Dienststelle nach Ablauf der Beförderungsfrist aus Artikel 14 AVV. 4.7 Der Beförderungsvertrag endet mit Übergabe des bzw. der Güterwagen an den Empfänger. Der Leerwagen gilt ab seiner Abstellung am vereinbarten Standort als übergeben. Für Werkstätten ist der Code des Bahnhofs angegeben, der die entsprechende Werkstatt bedient (siehe Liste der Bahnhofscodes im Tarif) angegeben. 4.8 Im Fall von Beförderungs- oder Übergabehindernissen werden die Fristen des Beförderungsvertrags ab dem Zeitpunkt, zu dem die unter nachstehendem Punkt 5.5 genannte Benachrichtigung an den Absender versandt wurde und bis zur Wiederaufnahme der Beförderung oder der Übergabe, ausgesetzt. 5 Verwendung des CUV-Wagenbriefs 5.1 Die Verwendung des CUV-Wagenbriefs und die Ausführung des Beförderungsvertrags von Leerwagen sind im Handbuch CUV-Wagenbrief (GLW CUV) des Internationalen Eisenbahntransportkomitees (CIT) beschrieben. 5.2 Für die Verwendung des elektronischen Wagenbriefs gelten die Bestimmungen einer besonderen Vereinbarung. 5.3 In bestimmten Fällen kann der CUV-Wagenbrief für mehrere Güterwagen gelten. In diesem Fall wird er durch eine Wagenliste ergänzt, in der alle Güterwagen der Sendung aufgeführt sind. 5.4 In bestimmten Fällen kann ein CIM-Frachtbrief für mehrere Güterwagen und CIM-Sendungen bzw. leere Güterwagen, die im Sinne der CUV als Beförderungsmittel verkehren, gelten. Im CIM- Frachtbrief muss das Feld CIM" angekreuzt und in Feld 21 folgender Vermerk eingetragen sein: Für die in der Wagenliste mit NHM-Code 9921.xx bzw xx gekennzeichneten Güterwagen hat dieser CIM-Frachtbrief die Bedeutung eines CUV-Wagenbriefs. In diesem Fall wird der CIM-Frachtbrief durch eine Wagenliste ergänzt, in der alle leeren und beladenen Güterwagen der Sendung aufgeführt sind. 5.5 Soll eine laufende Beförderung geändert werden, muss der Kundendienst eine entsprechende Anweisung erhalten. Die Fakturierung erfolgt auf der Basis des neuen Auftrags. Wenn die Änderung den im CUV-Wagenbrief eingetragenen Bestimmungsort betrifft, kommen die im Tarif angegebenen Änderungsgebühren hinzu. Die Weiterbeförderung eines am Bestimmungsort angekommenen Leerwagens entspricht in jedem Fall einer neuen Beförderung, für die ein neuer CUV-Wagenbrief 5 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

6 erstellt werden muss. 5.6 Im Fall eines Beförderungs- oder Übergabehindernisses eines Leerwagens wird unabhängig von der Ursache gemäß den CIT-Regeln eine entsprechende Benachrichtigung erstellt und an den Absender versandt, sodass er ggf. innerhalb der AVV-Fristen seine Anweisungen geben kann. 6 Aufenthalt leerer Güterwagen bei ausbleibender Anweisung des Halters 6.1 Wenn ein Privatgleisanschließer der SNCF einen Wagen übergibt oder wenn bei der SNCF nach Ablauf des Gewahrsams im Bahnhof ein leerer Güterwagen zurückbleibt und der Halter keine Anweisungen bzgl. dessen Beförderung oder zeitweiser Abstellung übermittelt hat, registriert die SNCF ihn unter Aufenthalt im Bahnhof". Die Aufenthaltsgebühren werden dem Halter (oder sonstigen Berechtigten) in Rechnung gestellt 6.2 Wenn der SNCF spezielle Kosten für das Abstellen dieses Güterwagen angerechnet werden (Hafen, Infrastruktur,...), werden diese dem Halter fakturiert. 6.3 Wenn Kosten gem. Punkt 6.2 (s.o.) in Rechnung gestellt werden, kommt Punkt 6.1 nicht zur Anwendung. 6.4 Die o.g. Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Halter und die SNCF alternative Verfahren vereinbart haben. 7 Feststellung und Behandlung von Schäden an Güterwagen 7.1 Das dem Halter übermittelte Schadensprotokoll stellt ggf. gleichzeitig ein Anweisungsersuchen dar. Für den im AVV angegebenen Fall wird dem Halter eine elektronische Aussetzungsbenachrichtigung geschickt. 7.2 Im Fall eines Beförderungs- oder Ablieferhindernisses eines beladenen Wagens wird unabhängig von der Ursache gemäß den CIT-Regeln eine entsprechende Benachrichtigung erstellt und an den Berechtigten versandt, sodass er ggf. innerhalb der AVV-Fristen seine Anweisungen geben kann. 7.3 Die SNCF führt in der Werkstatt oder auf einer geeigneten Anlage außerhalb der Werkstatt Reparaturen durch (bzw. lässt diese durchführen), die den Güterwagen wieder lauf- und wenn möglich wieder verwendungsfähig machen. Die Kosten für die Beförderung des Wagens oder des Reparaturteams im Hinblick auf die Reparatur des Wagens werden demjenigen in Rechnung gestellt, der den Schaden verursacht hat. Die Reparaturen werden gemäß den Bestimmungen aus Artikel 19 und Anlage 10 AVV durchgeführt. Die SNCF wendet die Bestimmungen aus Anlage 13 AVV an. 7.4 Wenn die von einem Erfüllungsgehilfen für die SNCF ausgeführten Reparaturen zu Lasten des Halters gehen, können sie diesem direkt durch den Erfüllungsgehilfen in Rechnung gestellt werden. 7.5 Der in Artikel 19 AVV genannte Betrag von 850 umfasst die Gesamtreparaturkosten ohne Nebenkosten. 7.6 Wenn im Fall der Beschädigung eines beladenen Wagens umgeladen werden muss (auf Antrag des Verladers, auf Grund der Reparatur notwendig, Erhaltung der Ware,...), gehen die Umladungskosten zu Lasten des Schadensverursachers. 7.7 Muss der Güterwagen zur Durchführung der Reparatur gereinigt werden, gehen die Reinigungskosten zu Lasten des Schadensverursachers. 6 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

7 7.8 Im Fall eines Ereignisses im Zusammenhang mit seinem Güterwagen muss der Halter auf begründete Anfrage der SNCF innerhalb von drei Tagen erste Angaben einschl. eventueller Sicherheitsmaßnahmen übermitteln und innerhalb eines Monats den Bericht einschl. seiner Analyse sowie der Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein solches Ereignis künftig zu verhindern. 7.9 Werden in Anwendung von Artikel 22.4 AVV die Haftungsprinzipien aus Anlage 12 AVV geltend gemacht, veranlasst die SNCF erforderlichenfalls vor der Reparatur eine Bremsprobe gemäß den geltenden Normen. Die Kosten für diese Bremsprobe werden nach den Regeln aus Anlage 12 im Rahmen der Reparaturkosten für den Schaden in Rechnung gestellt Zur Behandlung bestimmter Schäden an Güterwagen können Vereinbarungen, die die SNCF für den Streitfall mit einem oder mehreren Haltern getroffen hat, von den AVV-Bestimmungen abweichen Nach der Reparatur wird der Wagen zum ursprünglichen Bestimmungsort befördert es sei denn, es liegen anders lautende Anweisungen seitens des Halters in Form des entsprechenden CIM- Frachtbriefs oder CUV-Wagenbriefs vor. 8 Ersatzteile für die Reparatur von Schäden an Güterwagen 8.1 Bezüglich der Radsätze bietet die SNCF den Haltern lediglich das Verfahren unter Punkt 3.4 (Bestellung über Muster H R ) von Teil A, Anlage 7 AVV, an. 8.2 Gehen die für die Reparatur des Schadens per Muster H/H R bestellten Ersatzteile oder Wagenbestandteile verspätet ein, kann dem Halter gemäß AVV eine Belegungsgebühr für die Werkstattgleise in Rechnung gestellt werden. Fakturiert wird direkt vom Reparatur-Dienstleister, wenn die Lieferung der Teile länger als 20 volle Tage dauert. Diese Frist beginnt mit Versand des Musters H/H R, wobei der Liefertag der Teile nicht mit eingeschlossen ist. Diese Kosten werden unter dem Code "GLEIS" (VOIE) auf der Basis eines Tagessatzes pro Güterwagen (siehe Tarif) fakturiert, jedoch nur wenn der Halter für den Schaden haftet. 8.3 Wenn die SNCF einen Radsatz auswechselt oder auswechseln lässt, wird der beschädigte Radsatz dem Halter unter seiner Verantwortung und gemäß seiner Anweisung zurück gegeben. 9 Nutzungsausfallentschädigung bei Schäden an Güterwagen 9.1 Die Bestimmungen der Artikel 10 und 23.2 AVV sowie Anlage 6 AVV werden gemäß den nachstehenden Modalitäten angewandt, um dem Geschäftsangebot der SNCF Rechnung zu tragen. Besteht ein spezieller Kundendienstvertrag mit dem Halter, kommt dieser Punkt nicht zur Anwendung. 9.2 Im Fall einer von der SNCF verschuldeten Beschädigung eines Wagens oder seiner Bestandteile, kann die SNCF (unabhängig davon, ob sie die Verteilung vornimmt oder nicht) zusätzlich zur Übernahme der Reparatur gemäß den AVV-Bestimmungen dem Halter (insofern er eine entsprechende Rechnung vorlegt) eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung für Schäden zahlen. Diese errechnet sich wie nachstehend beschrieben. Diese Nutzungsausfallentschädigung ist nicht mit der Entschädigung unter Punkt 10 kumulierbar. Alle anderen Entschädigungen sind ausgeschlossen. 9.3 Die Nutzungsausfallentschädigung wird in Euro und pro Nutzungsausfalltag (Werktage, Samstage ausgeschlossen) berechnet. Abgerechnet wird in (auf-/abgerundeten) ganzen Tagen. Zur Ermittlung 7 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

8 der Entschädigung wird jeweils die Länge über Puffer (in Metern) des Wagens mit dem in Tabelle 6, Anlage 6 AVV, angegebenen Faktor für die betreffende Wagengattung (Bezeichnung in Buchstaben) multipliziert. 9.4 Der Halter muss die Länge über Puffer seines Wagens mit der Vorlage des entsprechenden Diagramms belegen. 9.5 Die Abrechnung der Nutzungsausfallentschädigung beginnt am Tag nach der Aussetzung" (im Sinne von Anlage 9 AVV) des Wagens, der im Schadensprotokoll eingetragen ist, und endet am Tag der Wiederinbetriebnahme. 9.6 Für einen (im Sinne von Anlage 9 AVV) mit Muster K bezettelten Güterwagen, beginnt die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung jedoch am Tag des Eingangs des Wagens in der vom schadensverursachenden EVU benannten Reparaturwerkstatt. 9.7 Die Nutzungsausfallentschädigung wird in folgenden Fällen unterbrochen: zwischen dem Bestelltag der Ersatzteile, die in Muster H oder H R aufgeführt sind, und dem Tag, an dem diese Teile eintreffen, zwischen dem Versandtag der Benachrichtigung über ein Beförderungshindernis (CIT 8) oder der Benachrichtigung über ein Ablieferungshindernis (CIT 9) und dem Tag, an dem die Anweisungen des Berechtigten eintreffen, zwischen dem Tag des Versands des Wagens in die Reparaturwerkstatt zwecks ergänzender Reparatur und dem Tag der Wiederinbetriebnahme, wenn der Halter den Transfer in Auftrag gegeben hat. 9.8 Die vorliegenden Abrechnungsmodalitäten gelten für Schäden, die nach dem 1. Januar 2015 eintreten, wobei das Datum auf dem Schadensprotokoll zählt. Vor diesem Datum gelten die Bestimmungen der besonderen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt des Datums auf dem Schadensprotokoll gültig waren. 9.9 Anstatt dieser pauschalen Nutzungsausfallentschädigung kann der Halter den tatsächlichen Schaden als Nutzungsausfall geltend machen. In diesem Fall muss er der SNCF (SAV WAGONS) alle dementsprechenden Nachweise vorlegen. 10 Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Beförderung des Wagens 10.1 Die Bestimmungen der Artikel 10 und 13.3 AVV werden gemäß den nachstehenden Modalitäten angewandt, um dem Geschäftsangebot der SNCF Rechnung zu tragen Wenn die SNCF für die Überschreitung der Beförderungsfristen des leeren oder beladenen Wagens verantwortlich ist, kann sie dem Halter eine pauschale Entschädigung pro Verspätungstag zahlen. Es zählen immer (auf-/abgerundete) ganze Tage. Diese ist unabhängig von einer eventuellen Entschädigung für die Überschreitung der Lieferfrist des Ladeguts Diese Entschädigung beträgt: 5,00 für folgende Wagenbauarten: gedeckte Drehgestell-Kühlwagen mit einer Nutzlast größer/gleich 30 t in Kategorie C, Drehgestellwagen für den Gastransport, andere Drehgestellwagen mit einer Nutzlast größer/gleich 40 t in Kategorie C, Doppelstockwagen für den Automobiltransport und mit mehr als 2 Radsätzen, Wagen mit 4 voneinander unabhängigen Achsen und einer Nutzlast größer/gleich 40t in Kategorie C, 4,00 für alle anderen Güterwagen. 8 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

9 10.4 Vorbehaltlich einer eventuell geschuldeten Entschädigung für die Überschreitung der Lieferfristen für das Ladegut, wird bei Überschreitung der Lieferfristen eines leeren oder beladenen Wagens ausschließlich der Halter entschädigt. 11 Verlust von Güterwagen 11.1 Nachforschungsanträge für Güterwagen sind vom Halter zu stellen und per Einschreiben mit Rückschein einschl. der erforderlichen Belege an die SNCF zu richten Die in Artikel 20 genannte Frist beginnt mit Eingang dieses Schreibens bei der SNCF Wird der Güterwagen nicht innerhalb dieser Frist aufgefunden, entschädigt die SNCF den Halter gemäß Anlage 5 AVV, insofern dieser eine Entschädigungsrechnung und eine durch die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB) ausgestellte Bescheinigung über die Streichung des verlorenen Wagens aus dem Register vorweist. 12 Verschrottung von Güterwagen 12.1 Güterwagen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Sinne des AVV nicht mehr zu reparieren sind, tritt der Halter zwecks Verschrottung an die SNCF ab, es sei denn er beabsichtigt, das Wrack zu behalten Die SNCF übermittelt dem Halter danach den Nachweis für die Verschrottung. 13 An den Halter zu übermittelnde Informationen 13.1 Gemäß Artikel 15 AVV übermittelt die SNCF dem Halter per alle für die Wartung ihrer Güterwagen erforderlichen Informationen Halter, die diese Informationen erhalten möchten, lassen sich - unabhängig von ihrer AVV- Zugehörigkeit - bei der SNCF mit -Adresse und der Liste aller Nummern ihres Wagenparks eintragen. Der Halter ist verpflichtet, diese Liste zu pflegen und sie der SNCF jeweils zum Quartalsbeginn zu übermitteln Der Halter haftet für die Informationen, die er der SNCF an folgende Adresse übermittelt: Fret.infodetenteur@sncf.fr 13.4 Die SNCF kann dem Halter ferner weitere Informationen zukommen lassen, wenn dies machbar und vertraglich vereinbart ist. 14 Übergang von Güterwagen zwischen EVU Alle Übergänge von Güterwagen zwischen der SNCF und anderen EVU werden von der SNCF dokumentiert und sind gegenüber dem Halter rechtswirksam. 9 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

10 15 Übergang von Güterwagen mit Umsetzradsätzen für den Pyrenäen-Verkehr zwischen einem iberischen EVU und der SNCF 15.1 Die SNCF lässt alle für diesen Verkehr geeigneten Güterwagen unabhängig ihres Halters zu. Vor dem Versand der leeren oder beladenen Güterwagen muss zwischen dem betroffenen iberischen EVU und der SNCF eine Übergangsvereinbarung abgeschlossen werden Die SNCF nimmt den Wechsel der Radsätze in den hierfür vorgesehenen Anlagen in Cerbère (Grenzpunkt Cerbère/Port Bou) und in Hendaye (Grenzpunkt Hendaye/Irun) für Sendungen in Süd- /Nordrichtung vor In Nord-/Südrichtung erfolgt die Umsetzung in denselben Bahnhöfen und Anlagen durch das übernehmende iberische EVU Die SNCF liefert keine Normal- oder Breitspuradsätze für diese Vorgänge. Die Halter der Güterwagen, die für den Übergang zugelassen sind, müssen bei der Überführung des Wagens in die Umsetzungsanlagen entweder direkt oder mittels eines Beauftragten die entsprechenden Radsätze zur Verfügung zu stellen Gemäß Artikel 16, Absatz 3 a), 1. Anstrich CIM wird die Lieferfrist um zusätzliche 25 Stunden verlängert Die Umsetzungsgebühren des für den Radsatzwechsel verantwortlichen EVU werden mit dem Code 12 oder in den CIM-Frachtbrief bzw. den CUV-Wagenbrief eingetragen und sind vertraglich vereinbart. 16 Ergänzende Bestimmungen zum AVV für bestimmte Schäden an Güterwagen 16.1 Bei Bremsstörungen oder Heißläufern an Güterwagen, die mit bereiften Rädern ausgerüstet sind, setzt die SNCF die betroffenen Güterwagen aus, prüft die betroffenen Räder und Radsätze und beantragt die Auswechslung der als defekt betrachteten Teile Nicht vom Triebfahrzeugführer bestätigte Heißläufer werden trotzdem von der SNCF auf eigene Kosten in einer Werkstatt (Technicentre) ausgewechselt Wenn das Warnzeichen für Hochspannung an Güterwagen mit Trittstufen oder Leitern über zwei Meter über Schienenoberkante nicht Anlage 11 AVV entspricht ist oder sogar gänzlich fehlt, behebt die SNCF diesen Mangel (Code ) ohne Anhalten des Wagens, sofern dies möglich ist. Kann der Mangel nicht behoben werden und entspricht die Wagenkennzeichnung nicht den geltenden Regeln, stellt die SNCF ein Muster K aus, ggf. mit einem besonderen Warnzettel, und lässt den leeren oder beladenen Güterwagen weiterlaufen. In diesem Fall muss der Halter vor der Wiederbeladung für die Behebung dieses Mangels sorgen. Wird der Mangel nicht behoben oder wird der Güterwagen an ein anderes verwendendes EVU übergeben, muss der Güterwagen im Hinblick auf die Reparatur gestoppt werden. 17 Gewahrsam leerer oder beladener Güterwagen zur Be- oder Entladung (Aufenthalt im Bahnhof) 17.1 Güterwagen, die (auf Freiladegleisen) zum Zweck der Be- oder Entladung im Bahnhof verweilen, befinden sich im Gewahrsam der SNCF. Sie erhalten den Status "Aufenthalt im Bahnhof". Für die Beoder Entladung verfügt der Kunde über eine bestimmte Frist (Fristen und Bedingungen s.u.). 10 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

11 17.2 Wird diese Frist überschritten, stellt die SNCF den Aufenthalt der in ihrem Gewahrsam befindlichen Güterwagen in Rechnung Der Aufenthalt im Bahnhof beginnt am Tag T, zum Zeitpunkt der effektiven Bereitstellung des leeren oder beladenen Wagens, sofern er innerhalb der Öffnungszeiten des Bahnhofs liegt, oder zu Beginn der Öffnungszeit des Bahnhofs, wenn der leere oder beladene Güterwagen außerhalb der Öffnungszeiten bereit gestellt wird. Sie endet am Tag T+1 um 24 Uhr, wobei T der unter Punkt definierte Tag der Bereitstellung ist, Samstage und arbeitsfreie Tage ausgenommen. Für den doppelten Vorgang der Beladung und der Entladung wird eine zusätzliche Frist von 24 Stunden gewährt Die betroffenen Fahrzeuge gelten zu dem Zeitpunkt als zurückgegeben, der nach der Be- bzw. Entladung vom Kunden in der Betriebsfreigabe" eingetragen wird Wenn der Kunde die Fahrzeuge nicht zu der unter Punkt 17.3 vorgesehenen Frist zurückgeben kann, sind der SNCF die gemäß nachstehendem Punkt 17.6 berechneten Gebühren für den zusätzlichen Aufenthalt in ihrem Gewahrsam zu entrichten Die Gebühren werden dem Absender (Verladung) oder dem Empfänger (Entladung) fakturiert. Der in Rechnung gestellte Zeitraum beginnt am Tag T+2 (0 Uhr) und endet am Tag der Abholung des Wagens auf der entsprechenden Anlage (einschließlich Abholtag). Es wird in (auf-/abgerundeten ganzen) Tagen abgerechnet, Samstage und arbeitsfreie Tage ausgeschlossen. Die Abrechnung der fakturierten Einheiten beginnt am Tag T+2, 0 Uhr, wobei T der unter Punkt 17.3 (s.o.) definierte Bereitstellungstag ist. Sie endet am Tag der Abholung an der entsprechenden Anlage (einschließlich Abholungstag). Der Tagessatz der einzelnen Wagengattungen ist im Tarif festgelegt (siehe Webseite Fret SNCF: _commerciales_et_tarifs.html). Der zu fakturierende Betrag (ohne MwSt) entspricht dem Preis einer Einheit multipliziert mit der Anzahl der Abrechnungseinheiten. 18 Der SNCF als verwendendes EVU vom Halter überlassene Güterwagen 18.1 Wenn die SNCF feststellt, dass ein Halter einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Güterwagen aufgibt (Fehlen des Wagenbriefs, keine Antwort auf das Schadensprotokoll oder auf einen Reparaturkostenvoranschlag, CIT 8/CIT 9, ausstehende Zahlungen,...), informiert sie den Halter per Einschreiben mit Rückschein und ersucht um weitere Anweisungen Geht innerhalb von sechs Monaten keine Antwort auf dieses Schreiben ein, übersendet die SNCF ein zweites Einschreiben mit Rückschein an den Halter Nach Ablauf eines Jahres (ab dem Versand des ersten Einschreibens), lässt die SNCF den aufgegebenen Güterwagen verschrotten und verkauft den Schrott Den Ertrag dieses Verkaufs behält die SNCF, abzüglich der ihr entstandenen Kosten, dem Halter drei Jahre nach dem Versandtag des ersten Einschreibens vor. 19 Haftungsfreistellung wegen Verschulden Dritter Wird der Güterwagen durch einen Dritten beschädigt, ist die SNCF als verwendendes EVU kraft Artikel 22.2 AVV berechtigt, zur Untermauerung des Schadensprotokolls alle von diesem Dritten erstellten und unterzeichneten Dokumente vorzulegen, die explizit nachweisen, dass dieser seine Haftung für den Schaden anerkennt. 11 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

12 Teil C Zusätzliche Leistungen der SNCF Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Bedingungen bietet die SNCF die nachstehenden zusätzlichen Leistungen an: 1 Gewahrsam des Leerwagens auf Anfrage des Halters - beantragte Abstellung 1.1 Wenn ein Güterwagen leer zurückgegeben und nicht für einen anschließenden Transport weiterbefördert werden muss, kann der Halter seine Abstellung beantragen. Hierfür richtet er spätestens zum Zeitpunkt der Ablieferung des Wagens unter Angabe der gewünschten Abstellzeit einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Bestimmungsbahnhof des letzten Wagenlaufs Dieses Angebot gilt nicht für leere, ungereinigte Kessel- und Schüttgutwagen. Für diese Güterwagen muss der Halter unter Angabe von Ort und Datum der Reinigung nachweisen, dass sie gemäß den geltenden Normen gereinigt wurden. 1.2 Auf Antrag des Halters kann die SNCF vorbehaltlich der Verfügbarkeit die abgestellten Güterwagen in ihren Gewahrsam übernehmen und sie auf einem beliebigen Gleis im Bestimmungsbahnhof des letzten Wagenlaufs abstellen, wobei sie sie dem Halter in diesem Bahnhof wieder bereitstellen muss. Kann der Güterwagen nicht im o.g. Bahnhof abgestellt werden, kann die SNCF ihn mit Zustimmung des Halters und vorbehaltlich der Durchführbarkeit, in einem anderen Bahnhof abstellen. Der Güterwagen wird franko mit einem vom Halter ausgestellten CUV-Wagenbrief befördert. Für die Abstellung von Güterwagen, die Gefahrgut befördert haben, kann es Beschränkungen hinsichtlich des Standorts bzw. der Bedienung geben. Es obliegt dem Halter, die erneute Bereitstellung eines abgestellten Wagens zu beantragen. Geht dieser Antrag während der Öffnungszeit des Bahnhofs ein, erfolgt die Bereitstellung spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Antrags direkt bei Öffnung. Andernfalls verlängert sich diese Frist um einen Tag. Der Versandtag des Wagens gilt nicht mehr als Abstelltag. Für einen abgestellten Güterwagen, der dem Halter erneut im Bahnhof bereit gestellt wird, sind unmittelbar nach Ablauf der Beladefrist bis zum Tag der Übergabe des beladenen Wagens einschl. des zugehörigen Beförderungsvertrags die im Tarif (Punkt 16 - Teil B) festgelegten Aufenthaltsgebühren fällig. 1.3 Aus betrieblichen Gründen behält sich die SNCF allerdings das Recht vor, den oder die abgestellten Güterwagen unabhängig von ihrer Abstellzeit an den Halter zurückzugeben. In diesem Fall muss die SNCF den Halter per Einschreiben mit Rückschein entsprechend informieren. Ab dem Versanddatum dieses Schreibens verfügt der Halter über eine Frist von maximal sechs Wochen, um den Güterwagen in dem Bahnhof, in dem er abgestellt war, wieder zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird mit den nicht von ihrem Halter abgeholten Güterwagen gemäß Punkt 6 - Teil B (s.o.) verfahren. 1.4 Die Gebühren für den Gewahrsam leerer Güterwagen sind im Tarif festgelegt und vom Antragsteller zu entrichten. Im Rahmen der vor der Abstellung des Wagens abgestimmten Mindestabstellzeiten werden die Anwendungsmodalitäten und die Höhe der Gebühren vertraglich vereinbart. Kosten von eventuell anfallenden zusätzlichen Rangierarbeiten zur Zerlegung oder Einreihung 12 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

13 werden dem Antragsteller nach Zeitaufwand und auf Vorlage der Kostenbelege durch die SNCF in Rechnung gestellt. 1.5 Für die Erbringung dieser Leistungen gilt der AVV. Bereitstellung von Güterwagen durch die SNCF 2.1 Auf Anfrage kann die SNCF Güterwagen für einen Lauf oder eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellen. 2.2 Die entsprechenden Bedingungen können den besonderen Bedingungen für die Bereitstellung von Güterwagen" entnommen werden. 3 Güterwagenrelevante Dienstleistungen Die SNCF bietet güterwagenrelevante Dienstleistungen an, u.a. das Management von Leerwagenrückläufen. *** 13 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015

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Besondere Bestimmungen. Inhaltsverzeichnis Besondere Bestimmungen Wagenbenutzung durch die Eisenbahngesellschaft SNCF Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel

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