Besondere Bestimmungen. Inhaltsverzeichnis

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1 Besondere Bestimmungen Wagenbenutzung durch die Eisenbahngesellschaft SNCF Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Anwendungsbereich Annahme der Wagen Lieferung der Wagen Beförderung der leeren Wagen, die als Beförderungsmittel verwendet werden Verwendung des Wagenbriefs CUV Verwahrung von Wagen außerhalb des Transportvertrags Übernahme der leeren Wagen ohne Anweisungen des Wagenhalters Feststellung und Behebung der Schäden an den Wagen Zusätzliche Bestimmungen zum AVV hinsichtlich von Schäden am Wagen Entschädigung für entgangenen Nutzen aufgrund von Schäden an den Wagen Entschädigungen für entgangenen Nutzen aufgrund von Verzögerungen Versicherung des Halters An den Wagenhalter zu liefernde Informationen Austausch von geeigneten Wagen für Achsaustausch mit der Iberischen Halbinsel Suchen eines Wagens auf Verlangen der Halter 1 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2014

2 Besondere Bestimmungen Wagenbenutzung durch die Eisenbahngesellschaft SNCF Die SNCF ist als Eisenbahngesellschaft und Wagenhalterin dem Allgemeinen Vertrag über die Verwendung von Güterwagen (AVV) angeschlossen. 1. Anwendungsbereich 1.1 In Bezug auf die Benutzung der Wagen als Beförderungsmittel im Binnen- und internationalen Verkehr werden die Beziehungen zwischen der Eisenbahn-Benutzergesellschaft (EFu) SNCF und den Wagenhaltern durch die einheitlichen Vorschriften CUV, COTIF99, AVV sowie die entsprechenden Anhänge, die gegenständlichen Besonderen Bestimmungen und gegebenenfalls durch Sondervereinbarungen geregelt. Die Rückgabe eines Wagens an die SNCF impliziert die Zustimmung durch den Wagenhalter (oder seines Bevollmächtigten) zur Gesamtheit der gegenständlichen Bestimmungen. 1.2 Leere Wagensendungen als Beförderungsgut auf eigenen Rädern (nicht als Transportmittel genutzte Wagen und Wagen, die Zollformalitäten unterliegen ), die als Ware zur Beförderung übergeben werden (Sendung erfolgt mit CIM-Frachtbrief), sind, unabhängig davon, ob sie besonderen Annahme- oder Betriebsbestimmungen unterliegen, von den gegenständlichen Sonderbestimmungen ausgeschlossen Der Halter (oder sein Bevollmächtigter) verpflichtet sich, seine Kunden, Absender und Empfänger über die vorliegenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. 2. Annahme der Wagen 2.1 Die SNCF nimmt nur die Wagen von Haltern an, die dem AVV beigetreten oder mit ihr einen speziellen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Diese Halter, haben der SNCF eine für die Instandhaltung verantwortliche Stelle (ECM) anzugeben, die zertifiziert ist oder diese Bezeichnung führt und bei der Europäischen Eisenbahn-Agentur (ERA) geführt wird. 2.2 Bei Übergabe der Wagen an die SNCF müssen alle Teile in einwandfreiem Zustand sein; sofern vorhanden, muss die Vorrichtung leer-beladen auf die von der Masse des Wagens auf Schienen geeignete Position angebracht werden; der Druck der Luftbehälter des Steuerventils muss geringer als 5,4 bar betragen. Die Puffer des/der an die SNCF zurückgegebenen Wagen sind ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Produkten zu schmieren. Die Verlader müssen die UIC Verladerichtlinien einhalten. 2.3 Die SNCF überprüft die Wagen auf betriebsbereiten Zustand wie bei Übergabe. Diese Prüfung erfolgt von außen und unter geeigneten Bedingungen für eine neben dem Wagen aufrecht stehende Person, damit strukturelle wie auch äußerlich erkennbare Anomalien am Wagen ermittelt werden können. Diese Kontrolle des Wagens durch die SNCF bei dessen Annahme kann nur dann zu einer vollständigen bzw. teilweisen Haftung seitens der SNCF führen, wenn ein Schaden nachweislich auf einen Mangel an einem für die Betriebssicherheit wichtigen Teil zurückzuführen ist, der bei der Schadensfeststellung durch die SNCF ermittelt wird und sich bei deren Durchführung manifestiert. 2.4 Wagen, die Gefahrengut befördern bzw. befördert haben, werden vorbehaltlich und in einem den geltenden Gesetzen und Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen für die internationale Schienenbeförderung von Gefahrengut (RID) und der RID- Verordnung entsprechenden Zustand angenommen. Die entsprechenden Angaben für zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Vorschriften werden vom Absender mithilfe des Frachtbriefes geliefert. Die SNCF ist nicht zur Überprüfung der Exaktheit bzw. der Vollständigkeit der angegebenen Auskünfte verpflichtet. 2.5 Die SNCF kann Wagen zurückweisen, die sie nicht als vollkommen sicher erachtet. Sie teilt dem Übergeber des Wagens den diesbezüglichen Grund mit. Die SNCF kann einen unzureichend gebremsten Wagen bzw. Wagensatz zurückweisen. 2.6 Nicht zusammengebaute Drehgestelle des bimodalen Systems 1 werden nicht als Beförderungsmittel anerkannt. 1 -Bimodales System: Bezeichnung für die auf Sattelzügen auf Eisenbahngestellen verwendeten Drehgestelle, die wie Wagen zugelassen sind. Jedes Drehgestell zählt als Fahrzeug. Die gegenständlichen Besonderen Bestimmungen gelten mit Ausnahme von Artikel 5 für das bimodale System; dies zu den gleichen Bedingungen wie bei den Wagen, und gegebenenfalls mit den aufgrund ihrer besonderen Merkmale bezüglich Aufbau und Benutzung erforderlichen Anpassungen. 2 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2014

3 3. Lieferung der Wagen 3.1 Die SNCF übergibt die leeren oder beladenen Wagen an den, im Beförderungsvertrag bzw. festgesetzten, Ort. 3.2 Es unterliegt dem Empfänger zu überprüfen, dass die leeren bzw. beladenen übergebenen Wagen keine erkenntlichen Schäden verweisen. Er meldet schriftlich bei der SNCF die eventuelle Vorbehalten über den Zustand der übergebenen Wagen, bevor er den Wagen belade oder benutzt. Dies muss in einer Frist von 8 Arbeitsstunden geschehen. Wenn nicht, geht man davon aus, dass die Wagen in guten Zustand geliefert worden sind. 4. Beförderung der leeren Wagen, die als Beförderungsmittel verwendet werden 4.1 Abgesehen von Sonderfällen gemäß Artikel 6 (siehe unten) befördert die SNCF leere Wagen nur dann, wenn sie Gegenstand eines vom Halter bzw. einer seiner Berechtigten erstellten CUV Frachtbriefs sind. In bestimmten Fällen kann ein Frachtbrief mehrere Wagen umfassen. Gegebenenfalls werden die genauen Nutzungsbedingungen eines elektronischen Frachtbriefes durch eine Sondervereinbarung erläutert. 4.2 Die SNCF kann auf spezielle Anweisung des Halters bzw. eines seines berechtigten Vertreters in dessen Auftrag CUV-Frachtbriefe gegen Erhebung der in den Tarifen festgelegten Gebühren (verfügbar auf der Internetseite von Fret SNCF oder in Anwendung der vertraglichen Bestimmungen erstellen. 4.3 Die leeren Wagen werden im betriebsbereiten Zustand übernommen und je nach Fall im Bahnhof, auf Privatanschlussgleisen, Umschlagsystemen für den kombinierten Verkehr oder in Hafenanlagen zurückgegeben. 4.4 Sofern vom Halter nicht anders angeordnet, kann die SNCF die Durchführung der Leistungen zur Gänze oder teilweise an eine oder mehrere dritte Eisenbahn-Benutzergesellschaften vergeben, die dem AVV beigetreten sind. 4.5 Die Frist für die Beförderung läuft ab der Annahme des Wagens bzw. der Wagen, frühestens um Uhr am Tag der Bereitstellung und endet bei der ersten Abholung nach Auslauf der Frist, der am Artikel 13 des AVV bestimmen ist. 4.6 Der Beförderungsvertrag endet bei Rückgabe des bzw. der Wagen an den Empfänger und gilt bei Aufstellung der leeren Wagen am vereinbarten Ort als erfolgt. Bei Werkstätten ist der vereinbarte Lieferort durch Sonderbestimmungen Code Gare Atelier festgelegt (Code-Liste für Bahnhöfe bei den Tarifen) 4.7 Die Fristen für den Beförderungsvertrag werden im Falle einer Hinderung an Beförderung oder Rückführung, beginnend mit der Absendung der nachfolgend in Artikel 4.5 genannten Mitteilung bis zur entsprechenden Wiederaufnahme der Beförderung oder bis zur Lieferung ausgesetzt. 5. Verwendung des CUV-Frachtbriefs 5.1 Die Modalitäten in Bezug auf die Verwendung des CUV-Frachtbriefs (LW) und zur Ausführung des vorliegenden Vertrags zur Beförderung von Leerwagen sind im Handbuch CUV-Wagenbrief (GLW CUV) enthalten, das vom internationalen Eisenbahntransportkomitee (CIT) herausgegeben wurde. 5.2 Eine besondere Vereinbarung präzisiert die Bedingungen für den Einsatz des elektronischen Frachtbriefs (LW). 5.3 In bestimmten Fällen kann ein CUV-Frachtbrief (LW) für mehrere Wagen genutzt werden. Er wird dann von einer Aufstellung der Wagen ergänzt, in der alle Wagen der Sendung aufgelistet sind. 5.4 Jede Änderung der Beförderung während der Ausführung muss Gegenstand einer schriftlichen Anordnung sein, die an den Kundendienst übermittelt werden muss. Die Fakturierung erfolgt auf Grundlage der neuen Bestellung. Betrifft die Änderung den Bestimmungsort, der im CUV-Frachtbrief (LW) angegeben ist, werden die in den Tarifen festgelegten Änderungsgebühren hinzugerechnet. Die erneute Beförderung eines leeren Wagens, der seinen Bestimmungsort bereits erreicht hat, gilt in jedem Fall als neue Beförderung und erfordert die Ausstellung eines neuen CUV-Frachtbriefs (LW). 5.5 Im Falle einer Hinderung an der Beförderung oder Rückführung eines leeren Wagens wird unabhängig vom Grund dafür, eine Adhoc-Meldung verfasst und dem Absender entsprechend der Festlegungen der CIT übermittelt, um von ihm Anweisungen zu erbitten, wofür es gegebenenfalls die vom CUU festgesetzten Fristen zu beachten gilt. Das Erstellen eines Protokolls über die Feststellung des Schadens (PVCA) führt nicht zum Ausschluss der Bestimmungen von Artikel Verwahrung von Wagen ohne Transport- oder Beförderungsvertrag 6.1 Verwahrung die leeren bzw. beladenen Wagen im Zuge der Be- bzw. Entladung, des so genannten Aufenthalts im Bahnhof Die Wagen im Bahnhof (auf Freiladegleisen) zur Be- und Entladung sind unter der Obhut der SNCF. Sie sind also in dem Status Verwahrung im Bahnhof. Der Kunde hat eine Frist für die Durchführung der Arbeiten (Termin und Bedingungen unten aufgeführt). Nach Ablauf dieser Frist wird für die in der Obhut der SNCF belassenen Wagen eine Rechnung erstellt Beginn des Aufenthalts und der Frist: Aufenthalt und Frist beginnen am Tag T: bei der effektiven Übergabe des leeren bzw. des beladenen Wagens, sofern diese während der Öffnungszeiten des Bahnhofes erfolgt; 3 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2014

4 zum Zeitpunkt der Öffnung des Bahnhofes, sofern die Übergabe des leeren bzw. des beladenen Wagens während der Sperrzeiten des Bahnhofes erfolgt; Aufenthaltsfrist: Die Frist endet an T+1 um 24h, mit T= Tag der Überlassung, definiert in Artikel (Samstage und arbeitsfreie Tage ausgenommen). Eine pauschale Zusatzfrist von 24 Stunden wird im Fall einer Mehrfach-Aktion / Be- und Entladung gewährt Ende des Aufenthalts: Die Rückgabe des Materials gilt als erfolgt, wenn der Kunde schriftlich das Ende der Be- bzw. Entladetätigkeiten erklärt (Freimeldung für den Wagen) Überschreitung der pauschalen Frist für den Aufenthalt Ist der Kunde nicht dazu in der Lage, das Material innerhalb der Frist (vorgesehen im oben aufgeführten Artikel 5.1.3) zurückzugeben, wird die zusätzliche Verwahrung des Wagens gegen Bezahlung der anhand der nachstehenden Berechnung ermittelten Gebühren an die SNCF sichergestellt Die Berechnung der zu fakturierenden Einheiten beginnt an T+2 um 0 h, mit T als festgelegten Tag der Überlassung gemäß o.a. Artikel 5.1.1, und endet am Tag der Abholung des Wagens, einschließlich dieses Tages Berechnungseinheit ist der ganze Tag, ausgenommen Samstage und Feiertage. Der Einheitspreis ist in den Tarifen festgelegt (Zugang über die Fret SNCF - Webseite unter Der zu berechnende Betrag (exkl. MWSt) entspricht dem Produkt aus Einheitspreis und Anzahl der zu berechnenden Einheiten. Die Gebühren werden in Rechnung gestellt: dem Absender (Beladung) oder Empfänger (Entladung) oder dem Anschlusspartner für den Zeitraum T+2 (0 h) bis zum Tag der Abholfahrt des Wagens (einschließlich dieses Tages); 6.2 Verwahrung des leeren Wagens auf Antrag des Halters, der so genannte beantragte Stillstand Muss ein Wagen leer zurückgegeben werden, ohne für einen neuen Transport verwendet oder befördert zu werden, kann dem Halter die Versetzung des Wagens in den Stillstand gewährt werden. Um die Versetzung in den Stillstand gewährt zu bekommen, muss der Halter dies direkt beim Bestimmungsbahnhof der letzten Beförderung des Wagens, spätestens bei Lieferung, schriftlich unter Angabe der gewünschten Stillstandsdauer beantragen. Dieses Angebot gilt nicht für Kessel-, Schüttgut- und ungereinigte Leerwagen. Für diese Wagen muss der Halter bescheinigen, dass sie gemäß geltenden Normen gereinigt wurden, mit Angabe von Ort und Datum dieses Vorgangs Bedingungen für die Versetzung in den Stillstand und für die erneute Übergabe Auf Antrag des Halters kann die SNCF, je nach Verfügbarkeit, die Verwahrung von Wagen im Stillstand auf einem beliebigen Gleis des Bestimmungsbahnhofs der letzten Beförderung des Wagens akzeptieren; es obliegt der SNCF, die Wagen ihrem Halter in diesem Bahnhof wieder zu überlassen. Für Wagen, die gefährliche Waren befördert haben, können Einschränkungen hinsichtlich des Ortes und des Betriebes für den geforderten Stillstand der Wagen festgelegt werden. Sollte der Stillstand des Wagens in diesem Bahnhof nicht möglich sein, kann die SNCF unter der Voraussetzung der Durchführbarkeit diese Leistung nach Zustimmung des Halters in einem anderen Bahnhof garantieren. Die frachtfreie Beförderung dieser Wagen wird von einem Frachtbrief (LW) CUV begleitet, ausgestellt vom Halter. Das Recht, die erneute Übergabe eines stillstehenden Wagens zu beantragen, obliegt dem Halter. Ist der Antrag vor Schließung des Bahnhofs eingegangen, erfolgt die Übergabe spätestens am dritten Tag, der auf den Erhalt des Antrags folgt, bei Öffnung des Bahnhofs; anderenfalls wird diese Frist um einen Tag erhöht. Der Tag der Versendung der Wagen zählt nicht als Stillstandstag. Ein zuvor stillgestandener Wagen, der dem Halter erneut im Bahnhof übergeben wird, unterliegt den in den Tarifen festgelegten Standgebühren (siehe Punkt 5.1), ab Auslaufen der für die Beladung festgelegten Frist bis zum Tag der Rückgabe des beladenen Wagens, zusammen mit dem Transportvertrag Rückgabe auf Beschluss der SNCF Die SNCF behält sich das Recht vor, einen Wagen oder mehrere Wagen, die im Stillstand sind, aus verschiedenen Gründen, die an den Betrieb der SNCF geknüpft sind, dem jeweiligen Halter von Amts wegen und unabhängig vom im Stillstand verstrichenen Zeitraum zurückzugeben. Die SNCF informiert den Halter in Form eines Einschreibens mit Rückschein. Beginnend mit der Absendung dieses Schreibens wird dem Halter eine Frist von maximal sechs Wochen eingeräumt, um seinen Wagen oder seine Wagen in dem Bahnhof, in dem er/sie in den Stillstand versetzt wurde/n, in Empfang zu nehmen. Mit Ablauf dieser Frist wird mit den Wagen, die nicht vom Halter in Empfang genommen wurden, gemäß den Bedingungen von Punkt 6 verfahren; sie werden betrachtet als zurückgelassen auf eigenes Risiko Gebühren für Verwahrung genannt beantragter Stillstand Die Gebühren sind in den Tarifen festgelegt und werden vom Antragsteller der Überwachung des leeren Wagens eingehoben. Im Rahmen eines Programms mit einer im Vorfeld der Versetzung in den Stillstand vereinbarten Mindestdauer des Stillstands werden die Bestimmungen für die Anwendung dieser Gebühren, inklusive deren Höhe, vertraglich vereinbart. 4 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2014

5 Entstandene Gebühren für zusätzliche Tätigkeiten, die im Rahmen von Rangier- und Zuordnungsvorgängen beantragt wurden, werden dem Antragsteller auf Basis der verstrichenen Zeit in Rechnung gestellt; der Nachweis über die Ausgaben geht dabei zu Lasten der SNCF. 7. Übernahme von leeren Wagen ohne Anweisungen des Halters 7.1 Wird ein Wagen von einem Anschlusspartner leer an die SNCF übergeben, oder wird ein Wagen der SNCF nach Ende der Obhut, dem so genannten Aufenthalt am Bahnhof, leer überlassen und liegen keine Anweisungen zur Beförderung oder zum beantragten Stillstand seitens des Halters vor, stellt die SNCF diesen leeren Wagen in Aufenthalt im Bahnhof. 7.2 Für den Fall, dass man der SNCF spezielle Parkgebühren für diesen Wagen berechnet (Häfen, Infrastrukturbetreiber, ), werden diese Sondergebühren weiterberechnet an den Halter (oder seinen Berechtigten). 7.3 Bei Berechnung der Kosten aufgrund von Punkt 6.2 oben kommt Punkt 6.1 nicht zur Anwendung. 7.4 Die Anwendung der obigen Verordnung ist ausgeschlossen für den Fall einer Vereinbarung zwischen dem Halter und der SNCF, die sich auf alternative Vorgehensweisen bezieht. 8. Feststellung und Behebung von Schäden an den Wagen 8.1 Das an den Halter versandte Protokoll über die Feststellung des Schadens (PVCA) gilt gegebenenfalls als Antrag auf Anweisungen. Ein Vorschlag zur Abhilfe wird elektronisch an den Halter geschickt (Umsetzung im ersten Semester 2013). Bei Verhinderung der Beförderung oder Lieferung eines beladenen Wagens wird unabhängig vom Grund dafür, eine Ad-hoc-Meldung verfasst und dem Absender entsprechend der Festlegungen der CIT übermittelt, um von ihm Anweisungen zu erbitten, wofür es gegebenenfalls die vom AVV festgesetzten Fristen zu beachten gilt. 8.2 Die SNCF führt in Werkstätten oder Anlagen außerhalb der Werkstätten Reparaturen durch, welche die erneute Inbetriebsetzung der Wagen in den Betriebszustand ermöglichen. Die Gebühren zur Überführung des Wagens oder die Gebühren für den Transport zur Reparatur erfolgen zu Lasten des Schadensverursachers. Die Reparaturen erfolgen gemäß den Bestimmungen des Anhangs 10 und 19 des AVV. Die SNCF bringt die Bestimmungen von Anhang 13 des AVV in Anwendung. 8.3 Gehen die von der SNCF durchgeführten Reparaturen zu Lasten des Halters, können sie diesem direkt durch die mit diesem Fall betraute Vollstreckungsabteilung der SNCF in Rechnung gestellt werden. 8.4 Die in Artikel 19 des CUU vorgesehene Grenze von 850 Euro bezieht sich auf einen Gesamtbetrag für Reparaturen exkl. damit verbundener Gebühren. 8.5 Ist aufgrund eines Schadens an einem beladenen Wagens eine Umladung der geladenen Ware (Veranlassung des Beladers, Notwendigkeit zur Reparatur, Erhaltung der Waren) erforderlich, gehen die Kosten für diese Umladung zu Lasten der Schadensverantwortlichen. 8.6 Muss die SNCF für die Durchführung einer Reparatur den Wagen reinigen bzw. reinigen lassen, gehen die Reinigungskosten zu Lasten des Schadensverursachers. 8.7 Bei Unfällen mit Wagen muss der Halter auf begründeten Antrag durch die SNCF binnen drei Tagen die ersten Elemente, einschließlich eventuell getroffener Sicherungsmaßnahmen liefern und binnen einem Monat einen Bericht vorlegen, der die Unfallanalyse sowie die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines derartigen Unfalls in der Zukunft beinhaltet. 8.8 Nimmt die SNCF den Austausch von Achsen vor, erfolgt die Rückgabe der beschädigten Achse an den Halter unter dessen Verantwortung und gemäß seinen Anweisungen. 8.9 Nach einer Reparatur wird ein Wagen an seinen ursprünglichen Bestimmungsort befördert, sofern keine gegenteiligen Anweisungen des Halters bei der Bereitstellung von Ad-hoc Transportverträgen (CIM-Frachtbrief, CUV-Wagenbrief) gegeben wurden Im Falle eines Verzugs beim Erhalt von Teilen oder Teilen der Wagen, die pro H/Hr-Modell zur Ausführung von Reparaturen aufgrund eines Schadens bestellt wurden, können dem Halter gemäß den AVV Gebühren für das Belegen der Werkstattgleise in Rechnung gestellt werden. Diese Rechnung wird direkt vom Ausführenden der Reparatur erstellt, wenn die Lieferung der Teile nach Ablauf von 20 Tagen, beginnend mit dem Tag der Sendung des H/Hr-Modells, Liefertag der Teile nicht eingeschlossen, erfolgt. Diese Kosten werden unter dem Code VOIE auf Basis eines Tagessatzes, der den Tarifen zu entnehmen ist, pro Wagen in Rechnung gestellt, jedoch nur dann, wenn der Halter für den Schaden Mitverantwortung trägt Das Erstellen eines Protokolls über die Feststellung des Schadens (PVCA) schließt nicht die Anwendung des vorgenannten Artikels 4.5 aus Vereinbarungen zwischen der SNCF und einem oder mehreren Haltern in Streitfällen können von den AVV-Bestimmungen zur Verfahrensweise bei bestimmten Schäden an den Wagen abweichen Wenn, in Anwendung des Artikel 22.4 des AVV, die in Anlage 12 des AVV festgelegten Verantwortungsprinzipien benutzt werden, wird die SNCF, vor der Instandsetzung eine Bremsprobe bestellen nach den gültigen Normen. Die Kosten dieser Bremsprobe werden nach den Regeln der Anlage 12 verrechnet, im gleichen Umfang wie die die Schadenreparaturkosten Wenn die, im Art 23 AVV vorgesehene Begrenzungsklausel zu Anwendung kommt, muss der Halter der SNCF eine Rechtabtretung für die Verschrottung des Wagens geben, es sei denn, er möchte den Wrack behalten. 5 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2014

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7 Anstelle dieser pauschalen Entschädigung kann der Halter seinen tatsächlichen Schaden als Nutzungsausfall gelten machen. Es obliegt ihm dann die Begründungen an die SNCF vorzustellen (SAV FRET) 11. Entschädigungen für entgangenen Nutzen aufgrund von Verzögerungen Die Bestimmungen der Artikel 10 und 13.3 des AVV gelten gemäß den nachstehend angeführten Modalitäten; um das Angebot der SNCF zu berücksichtigen. Verursacht die SNCF eine Überschreitung der Beförderungsfristen eines leeren bzw. eines beladenen Wagens, kann sie dem Halter einen pauschalen Schadenersatz für jeden vollständigen Verspätungstag bezahlen, unabhängig von einem eventuell fälligen Schadenersatz für die Überschreitung der Lieferfristen der geladenen Waren. Dieser Schadenersatz wird folgendermaßen festgelegt: 5 EUR bei Wagen der folgenden Typen: geschlossene Kühlwagen mit Drehgestellen, mit einer Nutzlast von mindestens 30 t in der Kategorie C; Wagen mit Drehgestellen für den Transport von Gas; Wagen mit sonstigen Drehgestellen, mit einer Nutzlast von mindestens 40 t in der Kategorie C; Doppelstock-Wagen für den Automobiltransport mit mehr als 2 Achsen; Wagen mit 4 unabhängigen Achsen, mit einer Nutzlast von mindestens 40 t in der Kategorie C. 4 EUR bei allen anderen Wagen. Vorbehaltlich der eventuell fälligen Entschädigung aufgrund von Überschreitung der Lieferfristen für geladene Güter wird ein Schadenersatz bei Lieferzeitüberschreitung eines leeren bzw. beladenen Wagens an niemand anderen als den Halter gezahlt. 12. Versicherung des Halters 12.1 Die Halter verpflichten sich zur Unterzeichnung einer Haftpflichtversicherung mit einer Schadensdeckungssumme in der Höhe von mind ,00 (fünfzehn Millionen) Euro pro Schadensfall, um sich gegen Risiken abzusichern, denen er aufgrund der RU CUV sowie des Allgemeinen Vertrags für die Verwendung von Güterwagen (AVV) ausgesetzt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der oben genannte Betrag in keinem Fall zu einer Haftungsbeschränkung für den Halter führt Der Halter verpflichtet sich, auf einfachen Antrag der SNCF den Nachweis der entsprechenden Gesellschaft über den Abschluss der oben aufgeführten Versicherung, mit Angabe der Deckungs- und Freibeträge sowie der Versicherungsdauer, vorzulegen. 13. An den Wagenhalter zu liefernde Informationen 13.1 In Anwendung von Artikel 15.2 des AVV liefert die SNCF den Haltern per die für die Wartung ihrer Wagen erforderlichen Informationen Die Halter, unabhängig davon ob sie dem AVV angehören oder nicht, die diese Informationen erhalten möchten, können sich bei der SNCF anmelden, indem sie ihre Mail-Empfängeradresse und die Liste der Nummern den Wagen ihres Parks bekannt geben. Der Halter muss diese Liste laufend aktualisieren und diese jeweils zu Quartalsbeginn an die SNCF übermitteln Alle diese Informationen werden unter der Verantwortung des Halters an die folgende adresse der SNCF übermittelt: Fret.infodetenteur@sncf.fr 13.4 Alle weiteren Informationen kann die SNCF dem Halter nach Überprüfung der Durchführbarkeit und gemäß den vertraglich festgelegten Bedingungen übermitteln. 14. Austausch von geeigneten Wagen zwischen ein iberische Eisenbahngesellschaft und der SNCF für Achsaustausch im Rahmen von Transpyrenäen-Transporten 14.1 Von Seiten der SNCF sind zu diesem Austausch jegliche für diese Art von Beförderung geeigneten Wagen beliebiger Halter zugelassen. Bevor die Beförderungen soll ein Austauschabkommen zwischen die gewählt iberische Eisenbahngesellschaft und die SNCF beschrieben sein Für alle Sendungen der Süd-Nord-Strecke nimmt die SNCF den Austausch von Radachsen auf den speziellen Ladestellen in den Bahnhöfen Cerbère (Grenzstelle Cerbère/Port Bou) und Hendaye (Grenzstelle Hendaye/Irun) vor Auf der Nord-Süd-Strecke werden in den gleichen Bahnhöfen und Ladestellen diese Tätigkeiten von der iberische Eisenbahngesellschaft, dem übernehmenden Eisenbahnunternehmen durchgeführt Im Zuge dieser Tätigkeiten sind die zum Austausch zugelassenen Wagenhalter, da die SNCF keine Radachsen für Normal- oder Breitspur liefert, bei Durchfahrt des Wagens in diesen Spezialladestellen dazu verpflichtet, die erforderlichen Achsen direkt oder über eine Mittelsperson eines Vertreters zur Verfügung zu stellen In Anwendung von Artikel 16, Absatz 3a) der CIM ist die Lieferfrist von 24 Stunden verlängert Die Gebühren für die Achsaustausch, die das für die Ausführung verantwortliche Eisenbahnunternehmen erhält sind im CIM- 7 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2014

8 Frachtbrief (LV) oder CUV-Wagenbrief (LW) mit den Codes 12 oder versehen. 15. Suchen eines Wagens auf Verlangen der Halter 15.1 Jede Anfrage von Wagensuchen soll von dem Halter per Einschreiben mit Rückschein, und mit den vorgeschriebenen Unterlagen zukommen zu lassen werden Im Falle einem, in Art. 20 AVV festgesetzte Frist, erfolglosen Suchen, entschädigt die SNCF den Halter gemäß Anhang 5 AVV gegen Vorlage einer Entschädigungsrechnung zusammen mit dem Exmatrikulationsbescheid des verlorenes Wagens von der nationalen Sicherheitsbehörde, der den Wagen registriert hat. 8 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2014

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