2 Grundsätze der Betriebsführung

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1 Übersicht: 1 Zweck 2 Grundsätze der Betriebsführung 3 Aufgaben der Betriebsleitung 4 Weisungsbefugnis 5 Umfang der Vertretungsbefugnis, Unterschriftenregelung, Vertretung 6 Sitzungen der Betriebsleitung 7 Nachrangigkeit 8 Inkrafttreten In diesem Dokument wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.

2 Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Kommunales Immobilienmanagement Karben (KIM) Der Magistrat der Stadt Karben hat mit Zustimmung der Betriebskommission aufgrund 2 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) am folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebs KIM Karben beschlossen: 1 Zweck Diese Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern der Betriebsleitung. 2 Grundsätze der Betriebsführung (1) Die Betriebsführung des KIM Karben obliegt der Betriebsleitung im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, der Eigenbetriebssatzung und dieser Geschäftsordnung. (2) Die Betriebsleitung besteht aus dem kaufmännischen und dem technischen Betriebsleiter. (3) Die Betriebsleiter tragen die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung des Eigenbetriebs. Sie sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten. (4) Die Entscheidung von Fachfragen im Zuständigkeitsbereich der Betriebsleitung erfolgt in Abstimmung mit dem für den Eigenbetrieb zuständigen Dezernenten der Stadt Karben. Soweit Entscheidungen für andere Dezernate von erheblicher Bedeutung sind, führt er die Abstimmung mit den dafür zuständigen Dezernenten der Stadt herbei.

3 - 2-3 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind für folgende Aufgaben gemeinsam zuständig: 1. Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs, 2. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der fünfjährigen Finanzplanung sowie der Zwischenberichterstattung 3. Abstimmung und Einigung über Personalplanung und einstellung, 4. Abstimmung und Einigung über Vorlagen an die Betriebskommission (in der Betriebskommission vertritt der jeweils sachlich zuständige Betriebsleiter die Vorlagen), 5. Abstimmung bei der Aufstellung von Organisationsverfügungen und Dienstanweisungen sowie Überwachung der Ausführung, 6. Vorbereitung von vertraglichen Regelungen und Vertragsänderungen mit Sonderabnehmern, 7. Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, 8. Vorschlag für die Ergebnisverwendung nach den gesetzlichen Vorgaben, 9. Anordnung von dringenden Maßnahmen (Eilentscheidungsrecht nach 7 Abs. 5 EigBGes). (2) Der kaufmännische Betriebsleiter ist für die kaufmännische Leitung und Führung des Eigenbetriebs zuständig. Sein Geschäftsbereich umfasst insbesondere: 1. die Organisation der Verwaltung, Kostenkontrolle sowie die Überwachung des Betriebsablaufs, 2. Personalverwaltung, 3. Materialwirtschaft und Materialeinkauf im Verwaltungsbereich, 4. Finanzwirtschaft (Vermögens-, Kapital- und Schuldenwirtschaft) sowie Überwachung der Liquidität, 5. die Stundung von Forderungen bis zu 2.000,00 je Einzelfall, 6. der Erlass oder die unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 1.500,00 je Einzelfall 7. Abschluss von Verträgen aller Art, deren Wert im Einzelfall bis zu der Grenze, ab der die Betriebskommission zuständig ist ( 8 (3) Ziff. 3 Eigenbetriebssatzung). 8. Betriebswirtschaft und Auftragsabrechnung im Verwaltungsbereich, 9. Datenverarbeitung und Informationstechnik im kaufmännischen und Verwaltungsbereich, 10. Organisation, Innenrevision, Controlling, Tarifwesen, Überwachung der Tarif- und Sonderabnehmerverträge, 11. Verwaltung der Gebäude und Grundstücke, 12. Öffentlichkeitsarbeit, 13. Einsatz und Ausbildung des kaufmännischen Personals

4 - 3 - (3) Der technische Betriebsleiter ist für die technische Leitung und Führung des Eigenbetriebs zuständig. Sein Geschäftsbereich umfasst insbesondere: 1. Planung und Bau von Neuanlagen, 2. Betrieb und Unterhaltung der Gebäude und technischen Anlagen, 3. Überwachung und Steuerung des Bezugs von Strom und Wasser, 4. Betriebswirtschaft und Auftragsabrechnung im technischen Bereich, 5. Prüf- und Messwesen, 6. Hoch- und Tiefbau, 7. Energieeffizienz und Energieeinsparung, 8. Einsatz und Ausbildung des technischen Personal, 9. Datenverarbeitung und Informationstechnik für den technischen Bereich. 4 Weisungsbefugnis Die Betriebsleiter sind für alle Bediensteten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs und im Vertretungsfalle auch für die Bediensteten des vertretenen Geschäftsbereiches weisungsbefugt. 5 Umfang der Vertretungsbefugnis, Unterschriftenregelung, Vertretung (1) Die Vertretung des Eigenbetriebs im Rahmen der laufenden Betriebsführung nach Maßgabe des 4 Abs.1 EigBGes wird von dem kaufmännischen Betriebsleiter und dem technischen Betriebsleiter gemeinschaftlich wahrgenommen. (2) Die Betriebsleiter unterschreiben mit ihrem Nachnamen ohne Zusatz, wobei der Betriebsleiter, zu dessen Geschäftsbereich der Vorgang gehört, links unterzeichnet. (3) Bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung eines Betriebsleiters erfolgt die Vertretung allein durch den anderen Betriebsleiter. In Vertretungsfällen ist die nachträgliche Information an den Vertretenen uneingeschränkt einzuhalten. (4) Die Vertreter unterschreiben, indem sie ihrem Nachnamen das Kürzel i.v. (in Vertretung) voranstellen. (5) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Die von der Betriebsleitung ermächtigten Betriebsangehörigen unterzeichnen im Auftrag.

5 - 4-6 Sitzungen der Betriebsleitung (1) Die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, insbesondere Aufgaben nach 3 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung, sind in regelmäßigen Betriebsleitersitzungen zu besprechen und zu entscheiden. Der für den Eigenbetrieb zuständige Dezernent kann an den Sitzungen und den Beratungen teilnehmen. Die Betriebsleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebs zu der Sitzung hinzuziehen. Nimmt der Dezernent teil, so hat er den Vorsitz. (2) Entscheidungen der Betriebsleitung bedürfen zu ihrer Durchführung eines einstimmig gefassten Beschlusses. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, gibt die Stimme des kaufmännischen Betriebsleiters den Ausschlag. Dies gilt unabhängig davon, in welchen Geschäftsbereich der Gegenstand der Beschlussfassung fällt. 7 Nachrangigkeit Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht andere Regelungen vorgesehen sind, gelten die übrigen Dienst- und Geschäftsanweisungen und Dienstvereinbarungen des städtischen Bereichs auch für den Eigenbetrieb KIM Karben. 8 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebs KIM vom außer Kraft. Karben, den Der Magistrat der Stadt Karben gez. Guido Rahn Bürgermeister

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