Datenbereitstellung durch VNB

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1 Anlage 4 pnl ACCN Cf, 6 U. 4 VA7rgMFACL SUROP~' ~ M S ~ ( I ; T / ' OQ,~W N Datenbereitstellung durch VNB /Y nen 1. Der BKV vereinbart mit einem jeden VNB die Zuordnung der entsprechenden Zählpunkte seiner Einspeise- und Entnahmestellen zu seinem Bilanzkreis bzw. trägt dafür Sorge, dass Lieferanten, deren Einspeise- und Entnahmestellen seinem Bilanzkreis zugeordnet werden sollen, die Zuordnung der Zählpunkte dieser Einspeise- und Entnahmestellen zu seinem Bilanzkreis mit den örtlichen Netzbetreibern vereinbaren. 2. Für die Bestimmung der Einspeisungen und Entnahmen des BKV in einem jeden Elektrizitätsverteilernetz, in dem er mit seinem Bilanzkreis tätig ist, erfolgt die Übermittlung von M-Stunden-Zeitreihen durch den jeweiligen VNB an den ÜNB. Die dabei durch den VNB zu verwendenden Datenformate sind in der Datenaustauschvereinbarung zwischen dem ÜNB und dem VNB beschrieben. Diese Vereinbarung über den Datenaustausch" ist auf der lnternetseite des ÜNB ( bzw. veröffentlicht oder kann von diesem unmittelbar abgefordert werden. Über inhaltliche Änderungen der Datenaustauschvereinbarung wird der ÜNB den BKV informieren; der BKV wird sich in diesem Fall bemühen, diese Änderungen mit den VNB schnellstmöglich zu vereinbaren. 3. Der VNB kann dabei, soweit zulässig, auch das analytische oder synthetische Lastprolilverfahren zur Leistungsmittelwertbestimmung verwenden. Eine Entnahmestellen-scharfe Leistungsmittelwerterfassung oder eine diese ersetzende Festsetzung von Lastprofilen ist nicht erforderlich, sofern die Entnahmestelle im Wege der Residualbilanzierung (vgl. Anlage 9) des örtlichen Netzes erfasst wird. 4. Für die Bilanzkreisabrechnung ist es erforderlich, dass jeder VNB auf der Grundlage der erfassten Leistungsmittelwerte sowie der ermittelten analytischen bzw. synthetischen Lastprofile entsprechend den Vorgaben des ÜNB Zeitreihen aggregiert und diese zum Zweck der Bilanzkreisabrechnung vollständig, richtig und fristgerecht an den ~INB übermittelt. Die Übermittlung dieser abschließend mit dem BKV abgestimmten Zeitreihen muss dabei spätestens bis zum 29. auf den Abrechnungszeitraum folgenden Werktag erfolgen. Dies gilt auch für vom VNB ermittelte Differenz-Bilanz-Ausgleich- (DBA-) Entnahmezeitreihen (vgl. die in Ziffer 2. genannte,,vereinbarung über den Datenaustausch"), mit dedieser Bilanzkreis als Residualbilanzkreis für das Netzgebiet des örtlichen Verteilernetzbetreibers bezeichnet wird, sofern dies in Anlage 9 vorab mit dem ÜNB fristgerecht vereinbart wurde. 5. Soweit der BKV nicht selbst Lieferant ist, stellt er sicher und steht dafür ein, dass Lieferanten, die er in seinen Bilanzkreis aufnimmt, die Verpflichtungen der Ziffern 1. und 4. erfüllen. 6. Der ÜNB ermöglicht zukünftig dem BKV einen laufenden Zugriff auf die bei ihm zur Abrechnung des Bilanzkreises jeweils vorliegenden VNB-Zeitreihen. Damit besteht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeit und Verpflichtung des BKV zum Datenclearing mit den VNB vor der Bilanzkreisabrechnung des ÜNB gegenüber dem BKV. Über die Inbetriebnahme dieser Möglichkeit sowie das Verfahren des Zugriffs oder der Versendung wird der ÜNB den BKV noch gesondert informieren. Bilanzkreisvertrag VE-T - Firma BKV Seite 21 von 30

2 Anlage 6 Umsetzung des EEG bei Letztverbraucherversorgung 1. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht für Letztverbraucher versorgende Netznutzer (Lieferanten) eine Abnahme- und Vergütungspflicht gegenüber dem ÜNB vor. Details zur Abwicklung und Abrechnung dieser Lieferung ergeben sich aus der gesondert mit dem ÜNB abzuschließenden Vereinbarung über die Abnahme von EEG-Strom. 2. Soweit der BKV selbst Letztverbraucher versorgender Lieferant ist, verpflichtet er sich zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Ziffer 1.. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann er auch die Abwicklung der EEG-Stromlieferung für weitere Letztverbraucher versorgende Lieferanten übernehmen. Sofern der BKV die Abwicklung nach Ziffer 2. Satz 2 nicht für alle über seinen Bilanzkreis Letztverbraucher versorgende Lieferanten übernimmt, ist es erforderlich, dass der ÜNB alle Lieferanten, die Letztverbraucher versorgende Stromlieferungen über den Bilanzkreis des BKV zukijnftig abwickeln wollen, kennt und diese vor der Aufnahme einer Letztverbraucherversorgung über den Bilanzkreis des BKV eine entsprechende Vereinbarung über die Abnahme von EEG-Strom mit dem ÜNB abgeschlossen haben. Der BKV verpflichtet sich, nur solche Lieferanten in seinen Bilanzkreis aufzunehmen, die die Erfüllung dieser Voraussetzung ihm gegenüber zuvor nachgewiesen haben. Der BKV wird bereits in den Bilanzkreis aufgenommene Netznutzer, die erstmalig Letztverbraucher mit Energie beliefern und deren Entnahmestellen dem Bilanzkreis des BKV zugeordnet sind, nur dann in seinem Bilanzkreis belassen, wenn diese unverzüglich mit dem ÜNB einen Vertrag über die Abnahme von EEG-Strom schließen. Unterbleiben diese Mitteilungen und Prüfungen, steht der BKV gegenüber dem LINB für die sich aus dem EEG ergebenden Rechte und Pflichten des Lieferanten ein. 4. Der BKV wird zur Erfüllung der sich in Ziffern 2. und 3. beschriebenen Abnahmeverpflichtung des Lieferanten für EEG-Strom fristgerecht und in abgestimmtem Umfang einen EEG-Bezugsfahrplan seines Bilanzkreises aus dem hierfür benannten EEG- Bilanzkreis des ÜNB einstellen und anmelden. Dabei steht der BKV in dem in Ziffer 3. beschriebenen Fall auch dafür ein, dass der von ihm anzumeldende EEG-Bezugsplan die Verpflichtung der Lieferanten zur Abnahme von EEG-Strom im Rahmen der Fahrplanabwicklurig vollständig und richtig berücksichtigt. Bilanzkreisvertrag VE-T - Firma BKV Seite 23 von 30

3 Residualbilanzierung örtlicher Verteilnetze Die Residualbilanzierung eines jeden Verteilnetzes in der Regelzone des ÜNB ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße und vollständige Ausbilanzierung der Regelzone im Zuge des Regelzonenclearings, das heißt der Zuordnung aller tatsächlichen Einspeisungen und Entnahmen zu einem Bilanzkreis in jeder % h durch den ÜNB. Im Zuge der Residualbilanzierung werden auch Energiemengen erfasst, die tatsächlich vorhanden, aber nicht gemessen sind (z. B. wegen Störungen der Erfassungsgeräte, wegen Stromdiebstahls usw.) und damit nicht positiv einem anderen Bilanzkreis - auch keinem Netz-Bilanzkreis oder einem EEG-Bilanzkreis - zugeordnet sind. 2. Ein Bilanzkreis kann dazu verwendet werden, als Residualbilanzkreis (Rest- Differenzbilanzkreis) für ein oder mehrere örtliche Netzgebiete zu dienen. Die gegebenenfalls bestehende Pl'licht des jeweiligen Verteilernetzbetreibers (VNB), einen Netzbilanzkreis im Sinne der 10 Absatz 2, 11 und 12 Absatz 3 StromNZV zu führen, bleibt hiervon unberührt. /'- 3. Die Führung dieses Bilanzkreises als Residualbilanzkreis für ein Netzgebiet bedarf der vorherigen gesonderten Vereinbarung zwischen dem jeweiligen VNB, dessen Netz residualbilanziert werden soll, dem BKV und dem ÜNB. Ein Neuabschluss oder eine Kündigung kann jeweils nur mit einem zeitlichen Vorlauf von einem Monat zum Beginn eines Abrechnungsmonats im Sinne des Bilanzkreisvertrages erfolgen. Dieser zeitliche Vorlauf gilt nicht für einvernehmliche Zuordnungen bei Abschluss dieses vertrages. 4. Die vom jeweiligen VNB für den Residualbilanzkreis übermittelte DBA-Zeitreihe ist nur abrechnungsrelevant, sofern sie zur Berechnung der physikalischen Übernahmemengen zum vorgelagerten, in einen anderen Bilanzkreis residualbilanzierten Netz, erforderlich ist. Im übrigen dient sie nur der Plausibilitätsprüfung des Abrechnungsergebnisses. 5. Sofern der Bilanzkreis als Residualbilanzkreis für ein örtliches Verteilernetz geführt wird und der VNB für dieses Verteilernetz keinen Bilanzkreis im Sinne des 11 StromNZV (VNB EEG-Bilanzkreis) betreibt, erfolgt die Abwicklung der Aufnahme des EEG-Stroms durch den ÜNB über diesen Bilanzkreis als Residualbilanzkreis entsprechend der gesondert hierzu getroffenen Vereinbarungen zwischen VNB und ÜNB, über die der BKV sich beim VNB informiert hat. Insbesondere werden dem Residualbilanzkreis die Einspeisestellen, für die er gemäß 4 Absatz 1 und 5 EEG abnahmeverpflichtet und ge- - mäß 5 Absatz 1 EEG zur Vergütung verpflichtet ist, in diesem Fall zugeordnet, sofern er für diesen Strom vom LINB gemäß 4 Absatz 6 EEG die Abnahme und gemäß 5 Absatz 2 EEG die Vergütung verlangt. Die Übernahme der EEG-Mengen in den EEG- Bilanzkreis des ÜNB erfolgt entsprechend den gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen ÜNB und VNB, über die der BKV sich vor Aufnahme einer Residualbilanzierung eines Netzgebietes beim VNB informiert hat, gesondert nachträglich. Sofern Rücklieferungen zu viel gelieferten und abgerechneten EEG-Stroms erfolgen werden diese entsprechend den gesonderten vertraglichen Regelungen mit dem VNB hierzu grundsätzlich mit den laufenden Lieferungen an den ÜNB verrechnet. Sollten die Rücklieferungen einmal überwiegen, ist der BKV zur Entlastung seines Bilanzkreises durch entsprechende Fahrplananmeldung an einen anderen Bilanzkreis berechtigt und verpflichtet. Eine Poolung des Residualbilanzkreises mit dem EEG-Bilanzkreis des LINB ist unzulässig. 6. Im Falle der Residualbilanzierung werden diesem Bilanzkreis alle im residualbilanzierten örtlichen Netzgebiet verbleibenden Abweichungen, die durch den örtlichen Netzbetreiber nicht anderen Bilanzkreisen (einschließlich der in Ziffer 1. dieser Anlage genannten Netzbilanzkreise) zugeordnet wurden, wie folgt zugerechnet: Bilanzkreisvertrag VE-T - Firma BKV Seite 27 von 30

4 Die mittels aktuellem Final Confirmation Report durch den ÜNB bestätigten Fahrpläne, die von den VNB zu übermittelnden %-Stunden-Zählwerte, die vom ÜNB für Einspeise- und Entnahmestellen in seinem Netz ermittelten %- Stunden-Zählwerte, die Zählstellen des ÜNB zu unmittelbar nachgelagerten Netzen sowie die Zählstellen des ÜNB auf Leitungen zwischen unmittelbar nachgelqgerten Netzen, die der Bestimmung des Energieaustauschs des unmittelbar nachgelagerten residualbilanzierten Netzes mit anderen Netzen dienen, die nachträglich gebildeten Fahrpläne, die der Lieferung von EEG-Strom aus dem Residualbilanzkreis in den EEG-Bilanzkreis des ÜNB dienen (gilt nicht, soweit hierfür ein Bilanzkreis im Sinne des 5 11 StromNZV für das residualbilanzierte Netz besteht). Dabei erfolgt die Residualbilanzierung wie folgt: 6.1 Bei einem dem Netz des LINB unmittelbar nachgelagerten Verteilnetz, aqf. einschließ- /- lieh weiterer mittelbar nachqelagerter Verteilnetze: Die Residualbilanzierung setzt auf die Zählstellen des ÜNB zum unmittelbar nachgelagerten Verteilnetz sowie auf die Zählstellen des ÜNB auf Leitungen zwischen unmittelbar nachgelagerten Verteilnetzen auf. Über diese Zählstellen wird durch Saldierung der Wirk-Abgabe und des Wirk-Bezuges in jeder % h der tatsächliche Stromfluss in bzw. aus dem Verteilnetz als Leistungsmittelwert bestimmt (Randintegral). Weiterhin werden dem Verteilnetz nachgelagerte Verteilnetze (zum Netz des ÜNB mittelbare Verteilnetze), die auf einen anderen Bilanzkreis residualbilanziert werden, berücksichtigt. Dazu wird aus den übermittelten Zeitreihen des mittelbar nachgelagerten VNB das Randintegral dieses VNB errechnet und vom ermittelten Randintegral des unmittelbar nachgelagerten, residual zu bilanzierenden VNB abgezogen. Damit ist die E- nergiemenge, die von dem residual zu bilanzierenden VNB in jeder % h von vor- bzw. nachgelagerten Netzen bezogen bzw. dorthin abgegeben wurde, bestimmt. Hinzugerechnet werden die für das residual zu bilanzierende Verteilnetz gemeldeten Einspeisezeitreihen. Abgezogen werden die Entnahmen, die anderen Bilanzkreisen zugeordnet sind. Die verbleibende Energiemenge ist die Entnahmemenge des Residualbi-,-- lanzkreises in dem entsprechenden Verteilnetz, die vom ÜNB zur Abrechnung gebracht wird (vom LINB ermittelte, abrechnungsrelevante DBA-Zeitreihe). 6.2 Bei einem dem Netz des ÜNB mittelbar nachqelagerten Verteilnetz (also ohne direkten Anschluss an das Netz des ÜNB), das auf einen anderen Residualbilanzkreis bilanziert wird, als das ihm vorgelagerten Verteilnetz, qqf. einschließlich weiterer nachgelagerter Verteilnetze: Die Residualbilanzierung setzt auf die Abgrenzung des residual zu bilanzierenden Verteilnetzes des VNB zum unmittelbar vorgelagerten Verteilnetz auf. Aus den übermittelten Zeitreihen des VNB wird je % h das Randintegral zum vorgelagerten Verteilnetz (als Differenz aus Entnahme im Verteilnetz und Einspeisung in das Verteilnetz) als Leistungsmittelwert bestimmt. Weiterhin werden dem mittelbaren Verteilnetz nachgelagerte Verteilnetze, die auf einen anderen Bilanzkreis residualbilanziert werden, berücksichtigt. Dazu wird aus den übermittelten Zeitreihen des nachgelagerten Verteilnetzes das Randintegral dieses VNB errechnet und vom errechneten Randintegral des residual zu bilanzierenden Verteilnetzes abgezogen. Damit ist die Energiemenge, die von dem residual zu bilanzierenden VNB in jeder % h von vor- bzw. nachgelagerten Netzen bezogen bzw. dorthin abgegeben wurde, bestimmt. Bilanzkreisvertrag VE-T - Fima BKV Seite 28 von 30

5 Hinzugerechnet werden die für das residual zu bilanzierende Verteilnetz gemeldeten Einspeisezeitreihen. Abgezogen werden die Entnahmen, die anderen Bilanzkreisen zugeordnet sind. Die verbleibende Energiemenge ist die Entnahmemenge des Residualbilanzkreises (DBA-Zeitreihe) in dem entsprechenden Verteilnetz, die vom LINB zur Abrechnung gebracht wird. Bilanzkreisvertrag VE-T - Firma BKV Seite 29 von 30

6 VDEW-Netzbetreibernummer des residual zu bilanzierenden örtlichen Verteilnetzes EIC-Code Residualbilanzkreis Beginn der Residual-bilanzierung (soweit rechizeitig vereinbart) Residual-bilanzierung gekündigt zum (trägt der UNE! ein) Ort, den VNB... Ort, den 20 BKV... Der ÜNB stimmt der vorstehenden Zuordnung zu. Berlin, den Vattenfall Europe Transmission GmbH Bilanzkreisvertrag VE-T - Firma BKV Seite 30 von 30

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