SATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Rieden e. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr
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- Clemens Thomas
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1 Roter Text: wird gestrichen, Blauer Text: neu SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Rieden e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Rieden e. V. ; er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Sonthofen-Rieden. (3) Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Sonthofen als kommunale Einrichtung, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können sein: 1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) 2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder) 3. Kinder unter 12 Jahren 4. fördernde Mitglieder 5. Ehrenmitglieder (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
2 2 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Sonthofen haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. durch Austritt, 3. durch Streichung von der Mitgliederliste und 4. durch Ausschluss. (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erstbeschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluß als nicht erlassen.
3 3 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. der Ausschuss 3. die Mitgliederversammlung. 7 Organe des Vereins 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassier 5. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1-4 gewählt wird, 6. den zwei Vertrauensleuten (2) Die in Nr. 1-4 und Nr. 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelner seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
4 4 9 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 2. Einberufung der Mitgliederversammlung 3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes 5. Verwaltung des Vereinsvermögens 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern 7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge über Ehrenmitgliedschaften (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung vertreten darf. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.500,-- DM 1.000,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. 10 Sitzung des Vorstands (1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. (2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 11 Kassenführung (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. (3) Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
5 5 12 Ausschuss (1) Dem Ausschuss gehören an: (1) Ehrenvorsitzende (2). die Vorstandschaft (3). die Gruppenführer (4). die Zeugwarte (2) Der Ausschuss dient als Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung und hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Bewältigung seiner Aufgaben gemäß 9 der Satzung zu unterstützen sowie über öffentliche Belobigungen und Verleihung von Ehrengaben zu beschließen. 13 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. die Entgegennahme des Jahreskassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands 2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer 4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluß des Vorstands 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 7. Festlegung der Richtlinien der Vereinstätigkeit (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Anschlag am Feuerwehrgerätehaus und am Vereinslokal, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
6 6 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt, soweit die Satzung keine andere Abstimmungsart bestimmt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 15 Schriftführer Der Schriftführer führt Protokoll über Mitgliederversammlungen sowie Vorstands- und Ausschusssitzungen, führt die Mitgliederkartei und erledigt den Schriftverkehr. Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem Versammlungs- und Sitzungsleiter zu unterzeichnen. 16 Vertrauensleute Die Vertrauensleute haben insbesondere die Belange der aktiven Mitglieder wahrzunehmen und sind Bindeglied zwischen den aktiven Mitgliedern und den Gruppenführern sowie dem Kommandanten. Sie sollen mindestens fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.
7 7 17 Anerkennungen und Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann 1. eine öffentliche Belobigung vor versammelter Mannschaft ausgesprochen, 2. a) eine Ehrengabe b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 18 Datenschutz 1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften 2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. 3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie , Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen. 4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes und als Ortsfeuerwehr der Stadt Sonthofen ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) und die Stadt Sonthofen, bzw. deren Stadtfeuerwehr zu melden. 5. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter zur Verfügung. 189 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. (2) Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigter Zweckse fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Sonthofen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
8 8 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Dezember 1984 außer Kraft. Sonthofen, den 19. Januar 2019
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