aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011
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- Ewald Seidel
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2 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck Alle Drucke derselben Auflage sind parallel einsetzbar, da sie bis auf die Behebung von Druckfehlern untereinander unverändert sind. ISBN Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muß vom Verlag schriftlich genehmigt werden by Fachbuchverlag Pfanneberg GmbH & Co. KG, Haan-Gruiten Umschlaggestaltung: LAYOUT Knörk, Hückeswagen Satz: Cicero Computer GmbH, 5225 Bonn Druck: Druckerei Tutte GmbH, Salzweg/Passau 2
3 Vorwort zur 1. Auflage Die vorliegende Textsammlung beinhaltet die wichtigsten Rechtsvorschriften für das Gastgewerbe, vor allem aus den Bereichen Lebensmittelrecht und Gesundheitsrecht, Gewerberecht, Handelsrecht und Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Bei der Auswahl der Rechtsvorschriften wurden überwiegend die beruflichen Erfordernisse, aber auch der private Bereich berücksichtigt. Jeder Mitarbeiter im Gastgewerbe muss heute über die grundlegenden rechtlichen Regelungen Bescheid wissen und sich vor allen Dingen rasch über den aktuellen Stand informieren können. Er muss also handlungskompetent sein. Diesen Anspruch unterstützt die Textsammlung GESET- ZE für das GASTGEWERBE. Sie richtet sich an Schülerinnen und Schüler in der Aus- und Weiterbildung ebenso wie an die Ausbilder und die Praktiker, die ganz im Sinne der modernen handlungsorientierten Wissensaneignung den sachgerechten Umgang mit Rechtsvorschriften erlernen wollen oder eine Informationsquelle/Nachschlagewerk zur Beurteilung von rechtlichen Berufs- und Alltagssituationen benötigen oder in der Lage sein wollen selbständig Rechtsfälle zu lösen. Die an Sachgebieten orientierte Systematik der Vorschriften sowie die Schnellübersichten ermöglichen es dem Benutzer, die gesuchten Regelungen rasch und zuverlässig zu finden. Bearbeiter und Redaktion sind für kritische Anmerkungen und Anregungen, die sich aus der Arbeit mit der Textsammlung ergeben, sehr dankbar. Villingen-Schwenningen, im Mai 1999 Redaktion und Bearbeiter Zur 6. Auflage: Stand der Gesetzgebung: Januar 2011 Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick Nummer Abkürzung Änderung 2.5 EiProdV aufgehoben.1 LFBG Neufassung.a Tier-LMHV neu aufgenommen.12 WeinV Neufassung.1 VO (EWG) Nr aufgehoben.1 VO (EG) Nr. 607 neu.14 VO (EG) Nr. 110 Neufassung 4.1 BGB Regelungen zur Verjährung, Verbraucherdarlehensvertrag, Zahlungsdienstevertrag, Patientenverfügung 4. ZPO Regelungen zum Vollstreckungsauftrag 7.2a AusbEignV neu 7.14 SchwarzArbG Mitführung und Vorlagepflicht von Ausweispapieren am Arbeitsplatz
4 Systematische Übersicht 1 5 Rechtsgebiete Gesetze 1 Gaststätten- und Gewerberecht 1.1 GastG 1.2 GastUVwV 1. FStrG 1.5 EichG 1.6 EO 1.7 GewO 1.9 SpielV 1.10 ArbStättV 1.11 JuSchG 1.11a Alkopop StG 1.12 LadSchlG 1.1 MRRG 1.14 BeherbStatG 2 Gesundheitsrecht 2.1 IfSG 2.2 Min/TafelWV 2. ProdHaftG 2.4 GPSG 2.5 EiProdV (aufgehoben) Lebensmittelrecht.1 LFGB.1a LebensmittelrechtVO (EG).2 ZZulV. LMHV.a Tier-LMHV.4 LMKV.5 NKV.7 FrSaftV.10 BierV.11 WeinG.12 WeinV.1 WeinbauerzeugnisVO (EG).14 SpirituosenVO (EG).15 AGeV 4 Bürgerliches Recht Zivilprozessrecht 4.1 BGB 4.2 BGB-ReiseInfoV 4. ZPO 5 Handels- und Gesellschaftsrecht Preis- und Wettbewerbsrecht 5.1 HGB 5.2 AktG 5. GmbHG 5.4 GenG 5.5 IHKG 5.6 InsO 5.7 GWB 5.8 UWG 5.9 PAngG 5.9a PAngV 5.9 b Getränkepreisauszeichnung nach PAngV 4
5 Systematische Übersicht 6 8 Rechtsgebiete Gesetze 6 Steuerrecht Allgemeine Verfahrens- und Bewertungsvorschriften Personensteuern Realsteuern Verkehrssteuern 6.1 AO 6.2 EStG 6.2a EStTab 6.2b EStR 6.2c AfATab 6.2d LStDV 6.2e LStTab 6.2f SolZG 6. GewStG 6.4 UStG 6.4a UStDV 7 Arbeits- und Sozialrecht Regelungen zum Arbeitsverhältnis einschl. allgem. Arbeitsschutzgesetze Betriebsverfassung und Mitbestimmung Arbeitsschutz für besondere Personenkreise Sozialversicherung 7.1 TVG 7.2 BBiG 7.2a AusbEignV 7. KSchG 7.4 AGG 7.5 ArbPlSchG 7.6 NachwG 7.7 TzBfG 7.8 EntgeltFZG 7.9 LFZG (aufgehoben) 7.10 ArbZG 7.11 BUrlG 7.12 BEEG 7.1 VermBG 7.14 SchwarzArbG 7.15 ArbGG 7.16 BetrVG 7.17 MitbestG 7.18 JArbSchG 7.19 MuSchG 7.21a SGB I 7.21b SGB II 7.21c SGB IV 7.21d SGB V 7.22 SvEV 7.2 SozVW 8 Wirtschaftsordnung und Umweltschutz 8.1 StabG 8.2 BDSG 8. BImSchG 8.4 KrW-/AbfG 8.5 VerpackV 5
6 SpirituosenVO.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Art. 1 Anhang II Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 Amtsblatt Nr. L 09 vom S Kapitel I Begriffsbestimmung und Klassifizierung von Spirituosen Artikel 1. Gegenstand und Anwendungsbereich. (1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt. (2) Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Diese Verordnung gilt ferner für die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie für die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln. () In Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, kann nach dem in Artikel 25 Absatz genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Abweichung von den Bestimmungen der Anhänge I und II gestattet werden. Artikel 2. Definition des Begriffs Spirituose. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Spirituose ein alkoholisches Getränk, das a) für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, b) besondere sensorische Eigenschaften aufweist, c) über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol verfügt und d) wie folgt gewonnen wird: i) entweder unmittelbar: durch Destillieren mit oder ohne Zusatz von Aromastoffen aus natürlich vergorenen Erzeugnissen und/oder durch Mazeration oder eine ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder in Spirituosen im Sinne dieser Verordnung und/oder durch Zusatz von Aromastoffen, Zucker oder sonstigen süßenden Erzeugnissen im Sinne des Anhangs I Nummer und/ oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und/oder Lebensmitteln zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder zu Spirituosen im Sinne dieser Verordnung, ii) oder durch Mischung einer Spirituose mit einem oder mehreren der folgenden Produkte: anderen Spirituosen und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, und/oder anderen alkoholischen Getränken, und/ oder Getränken. (2) Getränke der KN-Codes 220, 2204, 2205, 2206 und 2207 gelten jedoch nicht als Spirituosen. () Der Mindestalkoholgehalt gemäß Absatz 1 Buchstabe c gilt unbeschadet der Begriffsbestimmung der Spirituose in Kategorie 41 des Anhangs II. (4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen des Anhangs I. Artikel 4. Kategorien von Spirituosen. Spirituosen werden gemäß den in Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen in Kategorien eingeteilt Anhang II. Spirituosen. Kategorien von Spirituosen 1. Rum a) Rum ist i) eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von aus der Herstellung von Rohrzucker stammender Melasse oder Sirup oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist, oder 109
7 .14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II Kapitel I Begriffsbestimmung ii) eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Saft aus Zuckerrohr gewonnen wird und die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann mit dem Zusatz landwirtschaftlicher zu der Verkehrsbezeichnung Rum in Verbindung mit den in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira in Verkehr gebracht werden. b) Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 7,5 % vol. d) Rum darf nicht aromatisiert werden. e) Rum darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. f) Die Angabe traditionnel kann jede der geografischen Angaben gemäß Anhang III Kategorie 1 ergänzen, wenn der Rum nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wird. Der Rum muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweisen und darf nicht gesüßt sein. Die Verwendung der Angabe traditionnel schließt die Verwendung der Begriffe aus der Zuckerherstellung oder landwirtschaftlich, mit denen die Verkehrsbezeichnung Rum und die geografischen Angaben ebenfalls ergänzt werden können, nicht aus. Diese Bestimmung lässt die Verwendung der Angabe traditionnel für alle Erzeugnisse, die nicht unter diese Bestimmung fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden Kriterien unberührt. 2. Whisky oder Whiskey a) Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich wie folgt gewonnen wird: i) durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten, die durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert wird, die mit Hefe vergoren wird, ii) durch eine oder mehrere Destillationen zu weniger als 94,8 % vol, so dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist, iii) durch eine mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern. Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfache Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsverfahren gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind. b) Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol. d) Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden oder andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.. Getreidespirituose a) Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist. b) Mit Ausnahme von Korn beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 5 % vol. d) Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden. e) Getreidespirituose darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. f) Um die Verkehrsbezeichnung Getreidebrand führen zu können, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen. 4. Branntwein a) Branntwein ist eine Spirituose, i) die ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein oder Brennwein oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 % vol gewonnen wird, ii) die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist, iii) die einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist. 110
8 SpirituosenVO.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II b) Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 7,5 % vol. d) Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus. e) Branntwein darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. f) Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als Branntwein vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der in diesem Anhang für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht. 5. Brandy oder Weinbrand a) Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die i) aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat, das zu weniger als 94,8 % vol destilliert ist, gewonnen wird, sofern dieses Destillat höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht, ii) in Eichenholzbehältern mindestens ein Jahr oder bei Eichenholzfässern mit einem Fassungsvermögen von weniger als Litern mindestens sechs Monate gereift ist, iii) einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist, die ausschließlich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen, iv) einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist. b) Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 6 % vol. d) Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus. e) Brandy oder Weinbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. 6. Tresterbrand oder Trester a) Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten: i) sie wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser gewonnen; ii) es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden; iii) die Menge des vom Trub gewonnenen Alkohols darf 5 % der Gesamtmenge des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen; iv) die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 % vol vorgenommen; v) eine erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt ist zulässig; vi) sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens g/hl r. A. auf. b) Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 7,5 % vol. d) Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus. e) Trester oder Tresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. 7. Brand aus Obsttrester a) Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten: i) sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 % vol gewonnen; ii) sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf; iii) sie weist einen Methanolgehalt von höchstens g/hl r. A. auf; iv) der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/ hl r. A.; v) die erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt im Sinne der Ziffer i ist zulässig. b) Der Mindestalkoholgehalt von Obsttresterbrand beträgt 7,5 % vol. d) Obsttresterbrand darf nicht aromatisiert werden. e) Obsttresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. f) Die Verkehrsbezeichnung lautet -tresterbrand unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht. Wer- 111
9 .14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II Kapitel I Begriffsbestimmung den bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstsorten verarbeitet, so wird die Verkehrsbezeichnung Obsttresterbrand verwendet. 9. Obstbrand a) Obstbrand ist eine Spirituose, i) die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht mit oder ohne Steine oder von Beeren oder Gemüse gewonnen wird, ii) die zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt, iii) die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. aufweist, iv) deren Blausäuregehalt bei Steinobstbrand 7 g/hl r. A. nicht überschreitet. b) Der Höchstgehalt an Methanol von Obstbrand ist g/hl r. A. Bei folgenden Obstbränden beträgt der Höchstgehalt an Methanol jedoch i) g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten gewonnen wurde: Pflaumen (Prunus domestica L.), Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.), Zwetschgen (Prunus domestica L.), Äpfel (Malus domestica Borkh.), Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv Williams ), Himbeeren (Rubus idaeus L.), Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.), Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.), Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch); ii) 1 50 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde: Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv Williams ), Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.), Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.), Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.), Holunder (Sambucus nigra L.) Quitten (Cydonia oblonga Mill.), Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.) c) Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 7,5 % vol. 112 d) Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder e) Obstbrand darf nicht aromatisiert werden. f) Die Verkehrsbezeichnung lautet -brand unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand, Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder Brand aus sonstigen Früchten. Er kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als -wasser bezeichnet werden. Nur bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung -brand unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten: Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.), Pflaumen (Prunus domestica L.), Zwetschgen (Prunus domestica L.), Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.), Äpfel der Sorte Golden Delicious. Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen nicht leicht versteht, so muss auf dem Etikett das Wort Brand, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen. g) Die Bezeichnung Williams ist Birnenbrand vorbehalten, der ausschließlich aus Birnen der Sorte Williams gewonnen wird. h) Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung Obstbrand bzw. Gemüsebrand. Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden. 12. Hefebrand oder Brand aus Trub a) Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich aus Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol gewonnen wird. b) Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 8 % vol. unverdünnt, gemäß der Begriffsbestim-
10 SpirituosenVO.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II mung d) Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden. e) Hefebrand oder Brand aus Trub darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. f) Die Verkehrsbezeichnung Hefebrand oder Brand aus Trub wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt. 14. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke a) Topinambur oder Brand aus Jerusalem- Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol gewonnen wird. b) Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 8 % vol. d) Topinambur oder Brand aus Jerusalem- Artischocke darf nicht aromatisiert werden. e) Topinambur oder Brand aus Jerusalem- Artischocke darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten. 15. Wodka a) Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der durch Gärung mit Hefe gewonnen wird aus i) Kartoffeln und/oder Getreide oder ii) anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen und so destilliert und/oder rektifiziert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden. Danach kann eine erneute Destillation und/ oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen einschließlich der Behandlung mit Aktivkohle vorgenommen werden, um ihr die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen; die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen des Anhangs I, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/ hl r. A. betragen darf. b) Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 7,5 % vol. c) Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe verwendet werden. Außerdem können dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden. d) Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Wodka, der nicht ausschließlich aus den in Buchstabe a Ziffer i genannten Ausgangsstoffen hergestellt wurde, ist zu kennzeichnen mit der Angabe hergestellt aus, die durch die Bezeichnung(en) des/der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffs/ Ausgangsstoffe ergänzt wird. Die Etikettierung erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/1/EG brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird a) -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die i) durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren, die teilweise vergoren oder nichtvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird, ii) aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wird: Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.), Erdbeeren (Fragaria spp.), Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.), Himbeeren (Rubus idaeus L.), Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.), Schlehen (Prunus spinosa L.), Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.), Eberesche (Sorbus domestica L.), Stechpalme (Ilex cassine L.), Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz) Holunder (Sambucus nigra L.), Hagebutten (Rosa canina L.), Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.), Bananen (Musa spp.), Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims), 11
11 .14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II Kapitel I Begriffsbestimmung Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson), Mombinpflaumen (Spondias mombin L.). b) Der Mindestalkoholgehalt von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 7,5 % vol. c) -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden. d) Bei der Etikettierung und Aufmachung von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis durch Mazeration und Destillation gewonnen in der Bezeichnung, auf der Aufmachung oder auf dem Etikett und in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweis -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der Frucht) erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. 17. Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) a) Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird. b) Der Mindestalkoholgehalt von Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) beträgt 7,5 % vol. c) Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) darf nicht aromatisiert werden. 18. Enzian a) Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird. b) Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 7,5 % vol. c) Enzian darf nicht aromatisiert werden. 19. Spirituose mit Wacholder a) Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylal- 114 kohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Getreidespirituose und/oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.) gewonnen werden. b) Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Wacholder beträgt 0 % vol. c) Zur Aromatisierung dieser Spirituose können weitere natürliche und/oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/88/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie und/ oder Duftstoffpflanzen oder Teile davon zugesetzt werden, wobei jedoch die sensorischen Eigenschaften von Wacholderbeeren wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form wahrnehmbar bleiben müssen. d) Spirituosen mit Wacholder dürfen die Verkehrsbezeichnungen Wacholder oder Genebra führen. 20. Gin a) Gin ist eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der entsprechende sensorische Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird. b) Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 7,5 % vol. c) Bei der Herstellung von Gin dürfen nur natürliche und/oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/ 88/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie verwendet werden, wobei der Walcholdergeschmack vorherrschend bleiben muss. 2. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel a) Kümmel oder Spirituose mit Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird. b) Der Mindestalkoholgehalt von Kümmel oder Spirituose mit Kümmel beträgt 0 % vol. c) Zur Aromatisierung können weitere natürliche oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/88/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie verwendet werden, wobei jedoch der Kümmelgeschmack vorherrschend bleiben muss.
12 SpirituosenVO.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II 24. Akvavit oder Aquavit a) Akvavit oder Aquavit ist eine Spirituose mit Kümmel und/oder Dillsamen, die mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat aromatisiert wurde. b) Der Mindestalkoholgehalt von Akvavit oder Aquavit beträgt 7,5 % vol. c) Zur Aromatisierung können weitere natürliche oder naturidentische Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/88/EWG und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) und/oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen; der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig. d) Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein; der Gehalt an Abdampfrückstand darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen. 25. Spirituosen mit Anis a) Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren gewonnen werden: i) Mazeration und/oder Destillation, ii) erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen, iii) Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen. b) Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Anis beträgt 15 % vol. c) Bei der Herstellung von Spirituosen mit Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/ 88/EWG verwendet werden. d) Es können weitere natürliche Pflanzenextrakte und würzende Samen verwendet werden, wobei jedoch der Anisgeschmack vorherrschend bleiben muss. 26. Pastis a) Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die außerdem natürliche Extrakte von Süßholz (Glycyrrhiza spp.) und damit auch so genannte Chalkone als Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindestbzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter. b) Der Mindestalkoholgehalt von Pastis beträgt 40 % vol. c) Bei der Herstellung von Pastis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/88/EWG verwendet werden. d) Pastis enthält weniger als 100 g Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter sowie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt an Anethol von 1,5 g je Liter bzw.2gjeliter. 27. Pastis de Marseille a) Pastis de Marseille ist ein Pastis mit einem Anetholgehalt von 2gjeLiter. b) Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de Marseille beträgt 45 % vol. c) Bei der Herstellung von Pastis de Marseille dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/ 88/EWG verwendet werden. 28. Anis a) Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristischer Geschmack ausschließlich von Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicium verum Hook f.) und/oder Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) stammt. b) Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 5 % vol. c) Bei der Herstellung von Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/88/EWG verwendet werden. 29. Destillierter Anis a) Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkoholgehalt zu mindestens 20 % aus Alkohol besteht, der unter Beigabe der in Kategorie 28 Buchstabe a genannten Samen und im Falle geografischer Angaben unter Beigabe von Mastix oder anderer würzender Samen, Pflanzen oder Früchte destilliert wurde. b) Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Anis beträgt 5 % vol. c) Bei der Herstellung von destilliertem Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/88/EWG verwendet werden. 0. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter a) Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromati- 115
13 .14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II Kapitel I Begriffsbestimmung sieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen und/oder naturidentischen Aromastoffen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Richtlinie 88/88/EWG und/ oder Aromaextrakten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie gewonnen werden. b) Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter beträgt 15 % vol. c) Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter können auch die Verkehrsbezeichnung Amer oder Bitter allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff tragen. 1. Aromatisierter Wodka a) Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein anderer vorherrschender Geschmack als der seiner Ausgangsstoffe verliehen wurde; b) der Mindestalkoholgehalt von aromatisiertem Wodka beträgt 7,5 % vol; c) bei der Herstellung von aromatisiertem Wodka sind folgende Verfahren zulässig: Süßen, Mischen, Aromatisieren, Reifen und Färben; d) aromatisierter Wodka kann als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort Wodka führen. 2. Likör a) Likör ist eine Spirituose, i) die folgenden Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, aufweist: 70 g je Liter bei Kirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirschbrand besteht; 80 g je Liter bei Enzianlikör oder ähnlichen Likören, die mit Enzian bzw. ähnlichen Pflanzen als einzigem Aromastoff hergestellt werden; 100 g je Liter in allen anderen Fällen; ii) die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehreren Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Sahne, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Be- 116 zeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (1) hergestellt wird. b) Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt 15 % vol. c) Bei der Herstellung von Likör dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/88/EWG und naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Richtlinie verwendet werden. Naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Richtlinie dürfen jedoch bei der Herstellung folgender Liköre nicht verwendet werden: i) Liköre aus folgenden Früchten: Schwarze Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Maulbeeren, Heidelbeeren, Zitrusfrüchte, Moltebeeren, amerikanische Taubeeren, gewöhnliche Moosbeeren, Preiselbeeren, Sanddorn, Ananas. ii) Liköre aus folgenden Pflanzen: Minze, Enzian, Anis, Gletscher-Edelraute, Wundklee. d) Zur Aufmachung von in der Gemeinschaft hergestellten Likören können bei der Verwendung von Ethylalkohol folgende zusammengesetzte Begriffe als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren verwendet werden: prune-brandy, orange-brandy, apricot-brandy, cherry-brandy, solbaerrom, auch Blackcurrant Rum genannt. Bei der Etikettierung und Aufmachung der genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung Likör unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spiri-
14 SpirituosenVO.14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II tuose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff Likör anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe landwirtschaftlichem Alkohol jeweils nach den Worten hergestellt aus, gewonnen aus oder aus erscheint.. -creme (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes) a) Spirituosen mit der Verkehrsbezeichnung -creme (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes), mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter. b) Der Mindestalkoholgehalt von -creme (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 % vol. c) Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß Kategorie 2 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören. d) Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff Likör ergänzt werden. 4. Crème de cassis a) Crème de cassis ist ein Likör aus schwarzen Johannisbeeren mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 400 g je Liter. b) Der Mindestalkoholgehalt von Crème de cassis beträgt 15 % vol. c) Für Crème de cassis gelten die Regeln gemäß Kategorie 2 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören. d) Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff Likör ergänzt werden. 8. Sambuca a) Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter farbloser Likör, i) der Destillate von grünem Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum L.) oder anderen Gewürzpflanzen enthält, ii) dessen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, mindestens 50 g je Liter beträgt und iii) der einen Gehalt an natürlichem Anetholvonmindestens1gjeLiterund höchstens 2 g je Liter aufweist. b) Der Mindestalkoholgehalt von Sambuca beträgt 8 % vol. c) Für Sambuca gelten die Regeln gemäß Kategorie 2 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören. d) Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff Likör ergänzt werden. 9. Maraschino, Marrasquino oder Maraskino a) Maraschino, Marrasquino oder Maraskino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch die Verwendung von Destillat von Maraskakirschen oder von Destillat des durch Mazeration von Kirschen oder Teilen von Kirschen in Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnenen Mazerats zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter aufweist. b) Der Mindestalkoholgehalt von Maraschino, Marrasquino oder Maraskino beträgt 24 % vol. c) Für Maraschino, Marrasquino oder Maraskino gelten die Regeln gemäß Kategorie 2 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören. d) Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff Likör ergänzt werden. 41. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat a) Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter des Fertigerzeugnisses. b) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beträgt der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat 14 % vol. c) Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen nur natürliche oder naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und ii bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/88/EWG verwendet werden. 42. Likör mit Eizusatz a) Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je 117
15 .14 VO (EG) Nr. 110/2008 Anhang II Kapitel I Begriffsbestimmung Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter des Fertigerzeugnisses. b) Der Mindestalkoholgehalt von Likör mit Eizusatz beträgt 15 % vol. c) Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/ 88/EWG verwendet werden. c) Bei der Herstellung von Mistrà mit Eizusatz dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/ 88/EWG verwendet werden. 118
Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011
Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck 5 4 3 2
ANHÄNGE. zum. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 750 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Aufmachung
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 750 final - ANNEXES 1 to 2.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Dezember 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0392 (COD) 15121/16 ADD 1 AGRI 651 WTO 344 CODEC 1803 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 1. Dezember
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1990R1014 DE 10.10.1998 008.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1014/90 DER
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