Richtlinien. Dieselstrasse 8 Unterföhring zum Träger: ArbeiterwohIfahrt München gemeinnützige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs-GmbH
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- Friederike Fried
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1 Richtlinien Dieselstrasse 8 Unterföhring zum Träger: ArbeiterwohIfahrt München gemeinnützige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs-GmbH
2 - 2 - Präambel "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" ( 1 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit 22, 24, 25, 26 KJHG) Kinderkrippen sind Einrichtungen, die verschiedene Tagesbetreuungsformen für Kinder anbieten. Gemäß 22 SGB VIII und dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) wird dort Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder als familienergänzende Maßnahme angeboten. Demokratie, Freiheit, Verantwortung, Toleranz und Solidarität sind die Grundwerte der Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder bei der Arbeiterwohlfahrt, die in der gemeinsamen Tagesgestaltung gelebt werden. (vgl. Grundsatzprogramm der AWO). Die frühen Jahre sind von großer Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. In dieser Zeit werden durch Umwelt und Erziehung Grundlagen gelegt, die für das spätere Leben entscheidend sind. Tageseinrichtungen für Kinder bei der Arbeiterwohlfahrt sind Orte des Lernens, des Erlebens und der Auseinandersetzung in Geborgenheit. Die Arbeiterwohlfahrt versteht Kinderkrippen als eigene Bildungsinstitutionen. Wir stellen in unseren Kindertageseinrichtungen ein zukunftsfähiges und zukunftsweisendes Angebot an Bildung, Betreuung und Erziehung bereit, welches sich am Bedarf von Kindern, ihren Familien und deren sozialem und kulturellen Umfeld orientiert und das Ziel hat, dass Kinder die Fähigkeiten erwerben, die für eine erfolgreiche Zukunft erforderlich sind. Gleichzeitig wird das Recht der Kinder auf Selbstbestimmung und das Kind-sein-Können anerkannt. Die pädagogische Rahmenkonzeption für AWO-Kindertageseinrichtungen beschreibt die Umsetzung der Ziele in die pädagogische Praxis.
3 - 3-1 Belegungsrecht 1. Träger der Kinderkrippe ist die Arbeiterwohlfahrt München gemeinnützige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs-GmbH. 2. Das Kinderkrippenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August 3. Die Allianz Kinderkrippe in der Dieselstrasse 8, Unterföhring umfasst vier Kinderkrippengruppen mit je 12 Plätzen für Kinder im Alter von 2 Monaten bis 3 Jahren bzw. bis zur Aufnahme des Kindes in einen Kindergarten. Je Gruppe können maximal 2 Kinder unter einem Jahr aufgenommen werden. 4. Die Plätze stehen für Kinder von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Allianz Gruppe zur Verfügung. Kinder in diesem Sinne sind leibliche, Adoptiv- oder Pflegekinder des begünstigten Mitarbeiters oder dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. 5. Sollten nach Absatz 3 nicht alle Plätze durch Kinder von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Allianz Gruppe belegt werden können, belegt die AWO die übrigen Plätze, nach Abstimmung mit der Allianz mit externen Kindern. 2 Grundsätze für die Aufnahme in die Kinderkrippe / Vergabekriterien 1. Im Rahmen der verfügbaren Plätze erfolgt eine Vergabe grundsätzlich nur bei Förderfähigkeit nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz. 2. Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Verfügbare Plätze werden grundsätzlich nur an Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden oder an Kinder, deren beide Elternteile erwerbstätig sind, vergeben. Auf Verlangen der Leitung der Kinderkrippe sind geeignete Nachweise über die Erwerbstätigkeit vorzulegen. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit muss innerhalb von 3 Monaten nach Betreuungsbeginn erfolgen. Z.B. bei Betreuungsbeginn im September ist die Arbeit bis zum Januar aufzunehmen. 3. Soweit mehr Anmeldungen als freie Plätze in der Kinderkrippe vorliegen, entscheidet die Leitung der Kinderkrippe über die Platzvergabe nach folgenden Kriterien und unter Beachtung einer ausgewogenen Belegung in Bezug auf Alter und Geschlecht gemäß pädagogischer Konzeption. Vorrang haben entsprechend der folgenden Reihenfolge: a) Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am jeweiligen Allianzstandort, an dem sich die Kinderkrippe befindet, tätig sind. b) Kinder von bei der Allianz beschäftigten alleinerziehenden Müttern oder Vätern. Als Nachweis ist eine Meldebestätigung aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen vorzulegen. c) Kinder, deren beide Elternteile bei der Allianz beschäftigt sind. d) Geschwisterkinder, wenn zum Aufnahmezeitpunkt ein älteres Kind der Familie die Kindertageseinrichtung noch besucht.
4 - 4 - e) Kinder von bei der Allianz beschäftigten Frauen die nur aufgrund der zur Verfügung gestellten Kinderbetreuung ihre Beschäftigung wieder aufnehmen können. f) Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Allianz Gruppe in Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad (höhere Beschäftigungsgrade werden vorrangig berücksichtigt). 4. Die Vergabekriterien werden entsprechend der vorgenannten Rangfolge gewertet. 5. Bei Vorliegen entsprechender Anmeldungen wird die Hälfte der Plätze, nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien vorrangig an Kinder von Mitarbeitern der Allianz Deutschland (Investitionsträger) vergeben. 6. Bei gleicher Rangfolge zweier oder mehrerer Anmeldungen wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit des anmeldenden Personenberechtigten als weiteres Kriterium positiv berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass ein Kind bereits einen Platz in einer anderen Kinderkrippe hat, kann unabhängig von den weiteren Vergabekriterien als Kriterium berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn bei einem vom Arbeitgeber veranlassten Standortwechsel der Krippenplatz in der Nähe der bisherigen Arbeitsstätte des Mitarbeiters liegt. 7. Ein Kind, dessen Familie sich in einer Notlage befindet (z.b. Notwendigkeit der Arbeitsaufnahme wegen Verschuldung, Krankheit, etc.) kann unabhängig von den Vergabekriterien und der Gesellschaftszugehörigkeit bei der Platzvergabe berücksichtigt werden. In diesen Fällen entscheidet das Kooperationsgremium über die Aufnahme. Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern in die Kinderkrippe nur für einige Tage oder wenige Wochen ist grundsätzlich nicht möglich. 3 Vormerkung 1. Die Vormerkung erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten in der Kinderkrippe und ist jeweils laufend für das kommende Kinderkrippenjahr vom bis zum des laufenden Jahres (Einschreibefrist) möglich. Nach Beendigung der Einschreibefrist eingehende Vormerkungen können sofern bereits mehr Vormerkungen als zu vergebende freie Plätze vorhanden sind - für das einschlägige Kinderkrippenjahr nicht mehr berücksichtigt werden. Diese können nicht in die Vormerkliste des Folgejahres übernommen werden. Bei Bedarf müssen die Personensorgeberechtigten innerhalb des nächsten Einschreibezeitraums eine neue Vormerkung in der Kinderkrippe vornehmen. 2. Die Leitung der Kinderkrippe vermerkt jede Vormerkung in einer Liste, sofern die Voraussetzungen (z.b. Alter des Kindes) für eine Aufnahme für das kommende Kinderkrippenjahr gegeben sind. Alle Angaben der Personensorgeberechtigten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. 3. Soweit mehr Vormerkungen als freie Plätze in der Kinderkrippe vorliegen, entscheidet die Leitung der Kinderkrippe über die Platzvergabe nach den festgelegten Vergabekriterien.
5 Eine Aufnahme, die regelmäßig zum Monatsbeginn (auch für unterjährige Eintritte) erfolgt, kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. In Ausnahmefällen ist der Beginn der Eingewöhnung während des laufenden Monats denkbar; in diesem Fall ist die volle Monatsgebühr zu entrichten. 5. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. 4 Aufnahme und Ausscheiden 1. Die Aufnahme von Kindern in die Kinderkrippe kann nur erfolgen, wenn das erforderliche Personal in der Kinderkrippe vorhanden ist, d.h. wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanstellungsschlüssel eingehalten wird. 2. Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 3. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme baldmöglichst verständigt und werden in die Kindertageseinrichtung eingeladen um einen Betreuungsvertrag abzuschließen. 4. Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind frei von übertragbaren Krankheiten und für den Besuch der Kinderkrippe gesundheitlich geeignet ist. 5. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich unbefristet, jedoch maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Kinder die im laufenden Krippenjahr (gemäß 1 Abs. 2) bis zum das dritte Lebensjahr vollenden, scheiden automatisch zum aus ohne dass es einer Kündigung bedarf. Kinder die im September das dritte Lebensjahr vollenden scheiden ebenfalls zum (des vergangenen Krippenjahres) aus. Allerdings können diese auf Antrag bei der Leitung noch bis maximal des laufenden Jahres in der Krippe verbleiben. 6. Das Kind scheidet aus durch Abmeldung durch die Personensorgeberechtigten, durch Vollendung des dritten Lebensjahres (s. 4 Satz 5) oder durch Ausschluss. 7. Kommt das Kind nicht zum angemeldeten Termin in die Kinderkrippe bzw. wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht schriftlich entschuldigt, wird der Platz anderweitig vergeben. In diesem Fall ist entsprechend der Kündigungsfrist die Gebühr für 2 Monate zu entrichten. 8. Bei einer Abmeldung vor Beginn des Betreuungsverhältnisses, wird eine Gebühr in Höhe von 500,- Euro fällig. 9. Eine Abmeldung ist mindestens 2 Monate vor dem Ausscheiden des Kindes schriftlich bei der Kinderkrippenleitung einzureichen. Eine Abmeldung zum Ende Juli ist nicht möglich. 10. Endet das aktive Arbeitsverhältnis des Elternteils, welcher bei der Allianz beschäftigt ist oder kommt es gar nicht erst zustande, endet zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch der Betreuungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung von Seiten der Personensorgeberechtigten oder der Einrichtung bedarf.
6 Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, wenn dies von den Personensorgeberechtigten gewünscht wird und von der Allianz- Arbeitgebergesellschaft und der Kinderkrippenleitung befürwortet wird. In diesem Fall kann eine zusätzliche Kostenbeteiligung von den Eltern erhoben werden, deren Höhe vom Kooperationsgremium und der jeweiligen Allianz- Arbeitgebergesellschaft im Rahmen der zu treffenden Einzelfallentscheidung entsprechend festgelegt wird. 5 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderkrippe 1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kinderkrippe ausgeschlossen werden, wenn: e) es über 2 Wochen unentschuldigt fehlt oder f) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, oder g) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde, oder h) die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für 2 Monate im Rückstand sind. 2. Der Ausschluss ist in der Regel unter Fristsetzung vorher anzukündigen. Den Personensorgeberechtigten ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es gemäß der 33 und 34 der einschlägigen Bestimmungen des IfSG die Kindertageseinrichtung nicht besuchen darf. 4. Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft die Krippenleitung gemeinsam mit der AWO München und mit dem Kooperationsgremium. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen und zu begründen. 6 Gebühren 1. Für den Besuch der Kinderkrippe wird ein Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) erhoben. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den gewählten Buchungszeiten. Es gilt die jeweils gültige Gebührentabelle je Standort gemäß Anlage 2 der Betriebsvereinbarung zum Betrieb der Münchner Kinderkrippen. Das Kooperationsgremium wird die Gebührentabellen im Hinblick auf die laufenden Betriebskosten jährlich überprüfen und bei Bedarf für das Folge-Kinderkrippenjahr anpassen. Die Personensorgeberechtigten des Kindes werden bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres über Änderungen der Gebühren für das Folgekinderkrippenjahr informiert, so dass eine Kündigung innerhalb der geltenden Kündigungsfrist (2 Monate zum Monatsende) bis zum Ende des Krippenjahres ( des jeweiligen Jahres) mit hinreichender Überlegungsfrist möglich ist.
7 Das monatliche Benutzungsentgelt wird in der jeweils gültigen Gebührenordnung festgelegt und den Eltern bekannt gegeben. Individuelles Verpflegungsmaterial (Windeln, Babynahrung, Crème etc.) sowie Essensgeld ist im Benutzungsentgelt nicht enthalten. 3. Das Benutzungsentgelt entsteht erstmals mit Aufnahme des Kindes in die Kinderkrippe, im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. Das Benutzungsentgelt wird jeweils am 01. eines Besuchsmonats fällig. 4. Essensgeld: Das Essensgeld ist in einem Betrag für jeden Monat, pauschal für zwanzig Besuchstage, zu entrichten. Das Essensgeld beträgt aktuell 4,40 pro Tag Steigen die Kosten der Essensversorgung, so kann vom Kooperationsgremium eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um ein Viertel gemindert. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um die Hälfte gemindert. Nimmt das Kind an mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um drei Viertel gemindert. Nimmt das Kind an mindestens zwanzig aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Kalendermonats nicht am Essen teil, entfällt das Essensgeld. In allen anderen Fällen muss das Essensgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung des Essensgeldes erfolgt in dem Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht. Das Essensgeld entsteht erstmals (für die erste Woche) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, d.h., fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung erfolgt. Das Essensgeld wird jeweils im Nachhinein, und zwar am 15. des auf den Besuchsmonat folgenden Monats fällig 5. Ermäßigung des Benutzungsentgelt: Soweit die jährlichen Gesamteinkünfte (nach 2 Abs.3 EStG) der Personensorgeberechtigten zusammen nicht mehr als ,-- Euro betragen, ermäßigt sich auf Antrag die Gebühr pro Monat um 25 %. Soweit die jährlichen Gesamteinkünfte (nach 2 Abs.3 EStG) der Personensorgeberechtigten zusammen nicht mehr als ,-- Euro betragen, ermäßigt sich auf Antrag die Gebühr pro Monat um 50 %. Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kinderkrippenjahres liegt, für das das jährliche Benutzungsentgelt festzusetzen ist. Dem Antrag sind geeignete Belege beizufügen (i.d.r. Einkommenssteuerbescheid).
8 Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, gleichzeitig die Kinderkrippe, wird auf Antrag für das zweite Kind und für weitere Kinder eine Geschwisterermäßigung gewährt. Die Ermäßigung pro Geschwisterkind beträgt 20% des in der Gebührentabelle festgelegten Benutzungsentgeltes. Verlassen die Geschwisterkinder die Kinderkrippe, wird für das verbleibende Kind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens das normale Benutzungsentgelt erhoben. 7. Kosten für die Notfallbetreuung Für die Nutzung der Notfallbetreuung einer zusätzlichen Stunde Notfallbetreuung außerhalb der regulären Öffnungszeit ist eine Gebühr von 15,-- Euro zu entrichten. 8. Gebührenschuldner: Schuldner der Gebühr und des Essensgeldes sind die Personensorgeberechtigten bzw., wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß 8 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgte, die Pflegeeltern und das Kind als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. Lebt das Kind mit nur einem Personensorgeberechtigten zusammen, so haftet dieser allein für die Erbringung des Benutzungsentgelts. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, der Arbeiterwohlfahrt eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. 7 Öffnungszeiten 1. Die Kinderkrippe ist grundsätzlich von Montag bis Donnerstag von 07:30 17:30 Uhr und am Freitag von 07:30 16:30 Uhr geöffnet. Die tatsächliche Öffnungszeit richtet sich nach dem abgefragten und angemeldeten Bedarf der Eltern, innerhalb der o.g. Zeit. 2. Folgende wöchentliche Buchungszeiten werden angeboten: a. ab Stunden b. über Stunden b. über Stunden c. über Stunden d. über Stunden e. über 45 Stunden. 3. Die gebuchten Stunden können auf 4 oder 5 Tage pro Woche innerhalb der regulären Öffnungszeiten unterschiedlich verteilt werden. 4. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die tatsächliche gesamte Wochenbuchungszeit schriftlich mit der Kinderkrippe in einem Buchungsbeleg zu vereinbaren.
9 Eine Änderung der Buchungszeit ist in der Regel nur 1x pro Kinderkrippenjahr möglich. Hiervon ist der August ausgenommen. Buchungsänderungen müssen bis zum 14. des laufenden Monats angemeldet werden, damit sie zum nächsten 1.des folgenden Monats in Anspruch genommen werden können. 6. Eine Erhöhung der Buchungszeit kann nur erfolgen, wenn das erforderliche Personal in der Kinderkrippe vorhanden ist, d.h. wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanstellungsschlüssel dadurch nicht gefährdet wird 7. Die Nutzungszeit (zeitliche Lage der Besuchszeit) kann innerhalb der Gesamtbuchungszeit nach Absprache mit der Kinderkrippenleitung auch öfter verändert werden. 8. Die pädagogische Kernzeit muss grundsätzlich in der gewählten Nutzungszeit enthalten sein. Das Bringen und Holen der Kinder innerhalb der Kernzeit ist nicht möglich und muss zusätzlich in der Buchungszeit berücksichtigt werden. 9. Über die regelmäßige Öffnungszeit hinaus, mit Ausnahme von Freitag, wird bei arbeitsbedingten Gründen der Allianz Mitarbeiter*innen, bei Bedarf eine Notfallbetreuung bis 19 Uhr sichergestellt. Die Betreuung erfolgt durch eine pädagogische Mitarbeiter*in, die auf Abruf verfügbar ist, wenn mindestens bis 14 Uhr des Vortages von den Personensorgeberechtigten der Bedarf bei der Krippenleitung angemeldet wird. Später eingehende Notfallanfragen werden von der Krippenleitung geprüft und nach Möglichkeit angeboten. Die Höhe der dafür anfallenden Kosten ergeben sich aus 6 Abs.7. Die Kosten werden von den Eltern zusätzlich getragen. 8 Schließungen 1. Die Kinderkrippe ist an den gesetzlichen Feiertagen und vom 24. bis 31. Dezember geschlossen; am Faschingsdienstag schließt die Einrichtung um Uhr. Darüber hinaus wird die Kinderkrippe an bis zu 18 Tagen pro Kinderkrippenjahr geschlossen. 2. Die Festlegung der Schließtage erfolgt in Absprache mit dem zur Zusammenarbeit zwischen der Allianz und der AWO für die jeweilige Kinderkrippe eingerichtetem Kooperationsgremium und unter Beteiligung des jeweiligen Elternbeirates zu Beginn eines Krippenjahres. Das Kooperationsgremium wird aus benannten Vertretern der Gesellschaften, des Trägers, sowie der Leitung der Kinderkrippe eingerichtet. 3. Wird die Kindertageseinrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen oder nach vorheriger mindestens vierwöchiger Ankündigung geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Kindertageseinrichtung oder auf Schadensersatz.
10 Besuchsregelung 1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Kindertageseinrichtung regelmäßig besucht. Die jeweiligen Öffnungszeiten sind einzuhalten. Kann das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder erst später gebracht werden, ist die Einrichtung unverzüglich davon zu verständigen. 2. Erkrankt ein Kind, muss es bis zur völligen Genesung zu Hause behalten werden. 3. Wenn ein Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des 34 in Verbindung mit 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000,in Kraft getreten am 1. Januar 2001 leidet oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des 34 i.v.m. 33 des IfSG aufgetreten ist, darf es die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, bis der behandelnde Arzt durch ein Attest bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In diesen Fällen ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten. 10 Mitarbeit der Eltern 1. Eine wirkungsvolle Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungn hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. 2. Die Personensorgeberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, jederzeit zusätzliche Gesprächstermine mit den Mitarbeiter*innen zu vereinbaren. Elternabende finden mindestens 2 x im Jahr statt. 3. Die Personensorgeberechtigten wählen zu Beginn des Krippenjahres einen Elternbeirat, der die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten und der Kindertageseinrichtung fördern soll. 4. Gewählt werden für je eine angefangene Einheit von zehn Kindern ein/e Elternvertreter/in, mindestens jedoch drei Elternvertreter/innen. Dem Elternbeirat kann nur ein/e Personensorgeberechtigte/r eines Kindes angehören. Personensorgeberechtigte haben pro aufgenommenes Kind eine Stimme. 5. Die Krippenleitung ist durch den Elternbeirat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. 6. Der Elternbeirat tagt in der Regel öffentlich. 7. Der Elternbeirat wird informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb der Kinderkrippe haben, sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten des Trägers.
11 Unfallversicherung Für Kinder besteht während des Besuches der Kinderkrippe gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII. 12 Aufsichtspflicht Bei Veranstaltungen der Kinderkrippe sind Eltern für die Aufsicht ihrer Kinder, die sie begleiten, selbst verantwortlich, wenn die Einrichtungsleitung keine anderslautende Mitteilung macht. Der Träger übernimmt für die Dauer des Aufenthalts in der Kinderkrippe und bei Veranstaltungen der Kinderkrippe, bei denen die Eltern nicht anwesend sind, die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn das Kind einer aufsichtspflichtigen Person übergeben wird. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind einer personensorgeberechtigten Person oder deren Beauftragten übergeben wird. Erfolgt die Abholung der Kinder durch andere Personen als die Personensorgeberechtigten, ist dies der Leitung schriftlich zu melden. 13 Ernährungskonzept / Pädagogisches Konzept 1. Ziel des Ernährungskonzeptes ist es, den Kindern eine gesunde, ausgewogene und vollwertige Ernährung zu bieten. Es werden Lebensmittel aus kontrolliert ökologischem Anbau verwendet und die Einhaltung sozialer Standards berücksichtigt. 2. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgearbeitete pädagogische Konzept bildet die Grundlage des Betriebs der Kinderkrippe. Wesentliche Änderungen des pädagogischen Konzepts sind mit dem [Kooperationsgremium] abzustimmen. 14 Inkrafttreten Die Satzung für die Kinderkrippe der Allianz, Dieselstrasse 8 in Unterföhring tritt am in Kraft und ersetzt die Satzung vom München, den Christoph Frey Geschäftsführer Arbeiterwohlfahrt München gemeinnützige Bildungs,-Erziehungs- und Betreuungs GmbH
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Satzung über den Betrieb und die Benutzung der Gemeindekindertagesstätte der Gemeinde Adlkofen (Kindertagesstättensatzung)
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Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Oberhaching folgende Satzung:
Satzung der Gemeinde Oberhaching über den Besuch der gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten, Häuser für Kinder, Kinderhorte und Mittagsbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung KiTaS)
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Benutzungsordnung für den gemeindlichen Kindergarten Egglkofen Kinderland Egglkofen (gültig ab 01.09.2015) 1 Trägerschaft (1) Die Kindertagesstätte ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Egglkofen.
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AWO Kreisverband München-Land e.v. Balanstr. 55, 81541 München Telefon: 089 672087-0 Fax: 089 672087-29 E-Mail: info@awo-kvmucl.de Kinderkrippensatzung Kinderkrippe Neuried Zugspitzstr. 2 82061 Neuried
GEBÜHRENSATZUNG FÜR DEN BESUCH VON KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT GERSTHOFEN
AZ 4231, 4233, 4234 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DEN BESUCH VON KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT GERSTHOFEN vom 11.12.2014 zuletzt geändert am 27.09.2018 Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung vom 31.07.2015
In der Fassung vom
Satzung für die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens St. Elisabeth in Pfaffenberg des Marktes Mallersdorf-Pfaffenberg (Kindergarten-Benutzungssatzung) In der Fassung vom 05.08.2009 Aufgrund von Art.
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