Richtlinien für das AWO-Haus für Kinder Landsberger Str. MINI-Frösche Landsberger Straße München

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1 Richtlinien für das AWO-Haus für Kinder Landsberger Str. MINI-Frösche Landsberger Straße München Stand Träger:

2 - 2 - Präambel "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" ( 1 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit 22, 24, 25, 26 KJHG) Kindertagesstätten sind Einrichtungen, die verschiedene Tagesbetreuungsformen für Kinder anbieten. Gemäß 22 SGB VIII und dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) wird dort Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder als familienergänzende Maßnahme angeboten. Demokratie, Freiheit, Verantwortung, Toleranz und Solidarität sind die Grundwerte der Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder bei der Arbeiterwohlfahrt, die in der gemeinsamen Tagesgestaltung gelebt werden. (vgl. Grundsatzprogramm der AWO). Die frühen Jahre sind von großer Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. In dieser Zeit werden durch Umwelt und Erziehung Grundlagen gelegt, die für das spätere Leben entscheidend sind. Tageseinrichtungen für Kinder bei der Arbeiterwohlfahrt sind Orte des Lernens, des Erlebens und der Auseinandersetzung in Geborgenheit. Für die Arbeiterwohlfahrt sind Tageseinrichtungen für Kinder eigenständige Bildungsangebote zur Bereicherung der kindlichen Entwicklung und des Lebens der Kinder und ihrer Familien. Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen die Bedürfnisse der Kinder. Die pädagogische Rahmenkonzeption für AWO-Kindertagesstätten beschreibt die Umsetzung der Ziele in die pädagogische Praxis.

3 - 3-1 Kindertagesstätte 1. Träger des AWO-Haus für Kinder Landsberger Straße MINI-Frösche ist die AWO München gemeinnützige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs-GmbH. 2. Die Kindertagesstätte umfasst zwei Gruppen mit je 12 Plätzen für Kinder von 0-3 Jahren sowie eine Gruppe für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt mit 20 Plätzen. Die Plätze stehen vorrangig für Mitarbeiter*innen der FTI Gruppe zur Verfügung. Werden nicht alle Plätze durch die FTI Gruppe belegt, belegt die AWO die übrigen Plätze, nach Rücksprache mit der FTI Gruppe mit Kindern anderer Firmen oder mit öffentlichen Bedarf. 3. Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. Sept. eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres. 4. Es wird ein Gremium eingerichtet, welches durch je eine/n Vertreter*in der FTI Gruppe und der AWO München sowie der Kindertagesstättenleitung besetzt wird. Die Aufgaben des Gremiums sind: Die Entscheidung über die Vergabe der Kontingentplätze der FTI Gruppe Beratung und Vermittlung bei anstehenden Kündigungen des Betreuungsvertrages durch die AWO München Enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Kindertagesstättenleitung insbesondere zu pädagogischen Fragen Regelungen zu Öffnungszeiten, Gebühren, ggf. Notfallregelungen (z.b. an Schließtagen) Vermittlung bei Beschwerdefällen Feststellung von Härtefällen z.b. bei Ausscheiden einer / eines Beschäftigten Die Kindertagesstättenleitung bereitet die Entscheidungen vor, unterbreitet dem Gremium ihre Empfehlungen und berät sie bei der Entscheidung. Das Gremium erhält immer alle vollständigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung. Die Empfehlungen der Kindertagesstättenleitung werden angemessen berücksichtigt. 2 Grundsätze für die Aufnahme in die Kindertagesstätte 1. Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz in München haben. Für die Kontingentplätze der FTI Gruppe kann davon abgewichen werden, wenn die Wohnsitzkommune des Kindes der Anwendung der Gastkinderregelung nach 23 Satz 1 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz zustimmt. 2. Stehen in der Kindertagesstätte nicht genügend freie Plätze zur Verfügung, wird die Platzvergabe für die Belegplätze der FTI Gruppe nach den folgenden Kriterien vorgenommen:

4 - 4 - a) Kinder von bei der FTI Gruppe beschäftigten Müttern oder alleinerziehenden Vätern b) Geschwisterkinder, wenn zum Aufnahmezeitpunkt ein älteres Kind der Familie die Kindertagesstätte noch besucht c) Kinder, deren Mutter oder Vater eine besondere Funktion bei der FTI Gruppe inne hat. d) Kinder, deren Familie sich in einer Notlage befindet (z.b. Notwendigkeit der Arbeitsaufnahme wegen Verschuldung, Krankheit, psychische Probleme oder Überforderungssituation der Eltern etc.) 3. Es ist auf eine altersmäßig ausgewogene Belegung zu achten. 4. Für Kinder von FTI Mitarbeiter*innen, die ihre regelmäßige Arbeitszeit am Nachmittag erbringen oder an 2,5 festen Wochentagen, stehen Betreuungsplätze im Sharingsystem zur Verfügung. D.h. zwei Kinder teilen sich einen Platz indem das eine Kind mit festen Buchungszeiten am Vormittag und das zweite Kind mit festen Buchungszeiten am Nachmittag oder jeweils an 2,5 bestimmten Tagen pro Woche in der Kita aufgenommen wird. 5. Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern in die Kindertagesstätte nur für einige Tage oder wenige Wochen ist grundsätzlich nicht möglich. 3 Vormerkung 1. Die Vormerkung erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten bzw. Pflegeeltern in der Personalabteilung von FTI. Die Vormerkung für externe Kinder erfolgt bei der Kindertagesstättenleitung 2. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. 3. Die Personalabteilung von FTI vermerkt jede Vormerkung in einer Vormerkliste, sofern die Voraussetzungen für eine Aufnahme für das kommende Kindertagesstättenjahr gegeben sind. Alle Angaben der Personenberechtigten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Ein Eintritt ist regelmäßig zu Beginn eines Monats, ausnahmsweise auch im laufenden Monat möglich. In jedem Falle ist die jeweilige volle Monatsgebühr zu entrichten. 4 Aufnahme und Ausscheiden 1. Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 2. Über die Platzvergabe für die Belegplätze der FTI Gruppe entscheidet das Gremium. 3. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme baldmöglichst verständigt und werden in die Kindertagesstätte eingeladen um einen Betreuungsvertrag abzuschließen.

5 Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind frei von übertragbaren Krankheiten und für den Besuch der Kindertagesstätte gesundheitlich geeignet ist. 5. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich unbefristet. Kommt das Kind nicht zum angemeldeten Termin in die Tagesstätte bzw. wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht schriftlich entschuldigt, wird der Platz anderweitig vergeben. Ausnahme: Endet das aktive Arbeitsverhältnis des Elternteils, welcher bei der FTI Gruppe beschäftigt ist oder kommt es gar nicht erst zustande, endet zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch die Betreuungszeit des Kindes in der Kindertagesstätte, ohne dass es einer Kündigung von Seiten der Personensorgeberechtigten oder der Einrichtung bedarf. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, wenn dies von den Personensorgeberechtigten gewünscht wird und von der FTI Gruppe und der Kindertagesstättenleitung befürwortet wird. 6. Das Kind scheidet aus durch Abmeldung, durch Vollendung des dritten Lebensjahres (aus der Krippe zum Ende des auf den dritten Geburtstag folgenden August) bzw. durch Eintritt in die Schule (aus dem Kindergarten), durch Ausschluss oder durch ordentliche Kündigung. Krippenkinder, welche im September das dritte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern noch bis November in der Krippe verbleiben. Krippenkinder werden nicht automatisch auf einen Kindergartenplatz übernommen. Die Übernahme richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze. Es ist eine separate Anmeldung für die Aufnahme in den Kindergarten vorzunehmen. Die Abmeldung eines Kindes seitens der Personensorgeberechtigten muss schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalendermonats erfolgen. Diese Frist gilt auch für Abmeldungen vor dem ersten Betreuungstag. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert. Eine Abmeldung zum Ende Juli ist nicht möglich. 5 Gebührenschuldner 1. Schuldner der Gebühr und des Essensgeldes sind die Personensorgeberechtigten bzw., wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeltern gemäß 8 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgte, die Pflegeeltern und das Kind als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. Lebt das Kind mit nur einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. 2. Die Gebühr entsteht erstmals mit Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte, im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten.

6 - 6 - Das Essensgeld entsteht erstmals (für die erste Woche) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, d.h., fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 4 erfolgt. Die Besuchsgebühr wird jeweils am 01. eines Besuchsmonats und das Essensgeld jeweils im Nachhinein und zwar am 15. des auf den Besuchsmonat folgenden Monats fällig. 3. Für den Besuch der Kindertagesstätte und die Verpflegung ist der jeweils geltende Satz nach der Entgeltordnung zu bezahlen. 4. Das Essensgeld ist in einem Betrag für jeden Monat, pauschal für zwanzig Besuchstage, zu entrichten. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um ein Viertel gemindert. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um die Hälfte gemindert. Nimmt das Kind an mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um drei Viertel gemindert. Nimmt das Kind an mindestens zwanzig aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Kalendermonats nicht am Essen teil, entfällt das Essensgeld. In allen anderen Fällen muss das Essensgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung des Essensgeldes erfolgt in dem Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht. 5. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, der AWO München eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. 6 Öffnungszeiten Die Kindertagesstätte kann grundsätzlich von montags bis freitags 10 Stunden von 8.00 Uhr Uhr öffnen. Die tatsächliche Öffnungszeit richtet sich nach dem Bedarf der Eltern, welcher mit der jährlichen Befragung ermittelt wird. In den Randzeiten müssen mindestens 5 Kinder anwesend sein. 1. Die Kindertagesstätte bietet 44 Plätze mit folgenden wöchentlichen Buchungszeiten an: über Stunden über Stunden über Stunden über Stunden über Stunden über 45 Stunden. 2. Die gebuchten Stunden können auf 4 oder 5 Tage pro Woche unterschiedlich verteilt werden. Dabei ist die päd. Kernzeit von Montag bis Freitag einzuschließen. Das Bringen und Holen der Kinder innerhalb der Kernzeit ist nicht möglich und muss zusätzlich in der Buchungszeit berücksichtigt werden. Die Kernzeit wird in der Konzeption festgesetzt.

7 - 7 - Die wöchentliche Mindestbuchungszeit beträgt Wochenstunden. Als Buchungszeitbeginn (im Rahmen der aktuellen Öffnungszeit) am Morgen kann 8:00 Uhr oder 8:30 Uhr gewählt werden. Diese Passage gilt nicht für Plätze nach dem Sharingprinzip, da hier feste Nutzungszeiten an 2,5 oder 5 Tagen pro Woche festgelegt sind. 3. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die tatsächliche gesamte Wochenbuchungszeit schriftlich mit der Kindertagesstätte in einem Buchungsbeleg zu vereinbaren. Bei Sharingplätzen ist die Buchungszeit bzw. sind die Buchungstage durch die Leitung vorgegeben. 4. Eine Änderung der Buchungszeit ist in der Regel nur 1x pro Jahr möglich. Hiervon ist der August ausgenommen. Änderungswünsche müssen bis zum 15. des laufenden Monats schriftlich bei der Einrichtungsleitung vorliegen, damit diese im nachfolgenden Monat wirksam werden. Höherbuchungen werden gewährt, wenn der gesetzlich vorgegebene Anstellungsschlüssel vorgehalten bleibt. Bei Sharingplätzen kann die Buchungszeit während des Kitajahres nicht verändert werden. 5. Die Nutzungszeit (zeitliche Lage der Besuchszeit) kann innerhalb der Gesamtbuchungszeit nach Absprache mit der Kindertagesstättenleitung auch öfter verändert werden. Bei Sharingplätzen kann die Nutzungszeit bzw. können die Nutzungstage nicht verändert werden. 7 Schließungen 1. Die Festlegung der Schließtage erfolgt in Absprache mit dem Gremium und dem Elternbeirat. 2. Die Kindertagesstätte ist an den gesetzlichen Feiertagen und vom 24. bis geschlossen; am Faschingsdienstag schließt die Einrichtung um 13 Uhr. 3. Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen oder nach vorheriger mindestens vierwöchiger Ankündigung geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Kindertagesstätte oder auf Schadensersatz. 8 Besuchsregelung 1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Kindertagesstätte regelmäßig besucht. Die jeweiligen Öffnungszeiten sind einzuhalten. Kann das Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen oder erst später gebracht werden, ist die Einrichtung unverzüglich davon zu verständigen. 2. Erkrankt ein Kind, muss es bis zur völligen Genesung zu Hause behalten werden.

8 Wenn ein Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des 34 in Verbindung mit 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000,in Kraft getreten am leidet oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des 34 i.v.m. 33 des IfSG aufgetreten ist, darf es die Kindertagesstätte nicht besuchen, bis der behandelnde Arzt durch ein Attest bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In all diesen Fällen ist die Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht betreten. 9 Mitarbeit der Eltern 1. Eine wirkungsvolle Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsarbeit in Kindertagesstätten hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. 2. Die Personensorgeberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, jederzeit zusätzliche Gesprächstermine mit den Mitarbeiterinnen zu vereinbaren. Elternabende finden mindestens 2 x im Kindergartenjahr statt. 3. Die Personensorgeberechtigten wählen zu Beginn jedes Kindertagesstättenjahres einen Elternbeirat, der die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten und der Kindertagesstätte fördern soll. 4. Gewählt werden für je eine angefangene Einheit von zehn Kindern ein/e Elternvertreter*in, mindestens jedoch drei Elternvertreter*innen. Dem Elternbeirat kann nur ein/e Personensorgeberechtigte*r eines Kindes angehören. Personensorgeberechtigte haben pro aufgenommenes Kind eine Stimme. 5. Die Kindertagesstättenleitung ist durch den Elternbeirat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. 6. Der Elternbeirat tagt in der Regel öffentlich. 7. Der Elternbeirat wird informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb der Kindertagesstätte haben, sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten des Trägers. 10 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte 1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn: a) es über 2 Wochen unentschuldigt fehlt oder

9 - 9 - b) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, c) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde, d) die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für zwei Monate im Rückstand sind. 2. Der Ausschluss ist in der Regel unter Fristsetzung vorher anzukündigen. Den Personensorgeberechtigten ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es gemäß der 33 und 34 der einschlägigen Bestimmungen des IfSG die Kindertagesstätte nicht besuchen darf. Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft die Leitung gemeinsam mit der AWO München und bei Kontingentplätzen der FTI Gruppe mit dem Gremium. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen und zu begründen. 11 Unfallversicherung Für Kinder besteht während des Besuches der Kindertagesstätte gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII. 12 Aufsichtspflicht Bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte sind Eltern für die Aufsicht ihrer Kinder, die sie begleiten, selbst verantwortlich, wenn die Einrichtungsleitung keine anderslautende Mitteilung macht. Der Träger übernimmt für die Dauer des Aufenthalts in der Kindertagesstätte und bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte, bei denen die Eltern nicht anwesend sind, die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn das Kind einer aufsichtspflichtigen Person übergeben wird. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind einer personensorgeberechtigten Person oder deren Beauftragten übergeben wird. Erfolgt die Abholung der Kinder durch andere Personen als die Personensorgeberechtigten, ist dies der Leitung schriftlich zu melden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung für die Kindertagesstätte der FTI Gruppe in der Landsbergerstr. 88 tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft. München den Christoph Frey Geschäftsführer AWO München gemeinnützige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs-GmbH

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