3. Neufassung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung. [AbwBGS]

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1 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GVBl I S. 119), der 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 548), der 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom (GVBl. 2013,134), der 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1163), und der 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S 584), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in der Sitzung am folgende 3. Neufassung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung [AbwBGS] beschlossen: 1 Allgemeines Zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und für die Entleerung und Beseitigung der in Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Stoffe werden nach näherer Regelung in dieser Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung Abwasserbeiträge, Benutzungsgebühren, Untersuchungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Abwasserabgaben und Kleineinleiterabgaben sowie Erstattungsansprüche erhoben. 2 der Abwassersatzung gilt auch für diese Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung. 2 Abwasserbeitrag TEIL I (1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche ( 2c) mit dem Nutzungsfaktor ( 2a, 2b sowie 2d, 2e). (2) Der Beitrag beträgt a) für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) 2,75 EUR/m² Veranlagungsfläche und b) für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen Ergänzungsbeitrag 2,25 EUR/m 2 Veranlagungsfläche und wird bis zum festgesetzt. (3) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften ermittelten Veranlagungsflächen zugrunde gelegt.

2 2 (4) Die in einem Zeitraum von 30 Jahren vor Entstehen der Beitragspflicht nach dieser Satzung bereits aufgrund früherer satzungsgemäßer Bestimmungen oder aufgrund besonderer Vereinbarungen gezahlten Abwasserbeiträgen sind anzurechnen. 2a Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten (1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen. Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25. (2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5. (3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, so ist sie zur Ermittlung des Nutzungsfaktors durch 3,5 zu teilen. (4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25, b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0, c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1, d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5 e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1, f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5, g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. (5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln. (6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach 2b entsprechend.

3 3 2 b Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich (1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. (2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. (3) Die in 2a Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend. (4) Bei Grundstücken, die a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5, b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0, c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1, d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5, e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. 2 c Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche im Sinne von 2 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstückes, b) bei Grundstücken im Innenbereich, die Fläche bis zu einer Tiefe von 35 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, in welcher die Wasserversorgungsleitung verlegt ist. Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige (wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstückes die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu berücksichtigen, sofern diese Fläche dem Innenbereich angehört. Dies gilt auch, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 35 m beginnt.

4 4 Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten. Bei in den Außenbereich hinausgehender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der übergreifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute oder gewerblich (aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare) oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Weise genutzte Fläche in Ansatz gebracht wird. (3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt. 2 d Nutzungsfaktor in Sonderfällen (1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß 2c Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche). (2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß 2c Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des 2b Abs. 1 bis 3. (3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der 2a, 2b und 2e für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß 2c Abs. 2b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche). 2 e Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB Enthält eine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des 2a für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des 2b anzuwenden. 3 Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen. 4 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt durch Beschluss gemäß 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt. (2) Die Stadt kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitrags-

5 5 pflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrates, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet ( 11 Abs. 8 KAG). (3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss. 5 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Erbbauberechtigte beitragspflichtig. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 3, zweiter Halbsatz, auf dem Wohnungs- und Teileigentum. 6 Vorausleistung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages können ab Beginn jenes Kalenderjahres verlangt werden, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage oder einer Teilbaumaßnahme ( 11 Abs. 8 HessKAG) begonnen wird. 7 Fälligkeit des Beitrages Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; bei Vorausleistungsbescheiden gilt Entsprechendes. TEIL II 8 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von a) Niederschlagswasser, b) Schmutzwasser, c) Schlamm aus Kleinkläranlagen, d) Abwasser aus Gruben. (2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Be-

6 6 kanntmachung vom [GVBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom [GVBl. I S 85]) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom (GVBl. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt. 8 a Gebührenmaßstäbe und sätze für Niederschlagswasser (1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,30 EUR jährlich erhoben. (2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt: 1. Dachflächen 1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0 1.2 Kiesdächer 0,5 1.3 Gründächer 0,4 2. Befestigte Grundstücksflächen 2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 1,0 2.2 Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster, Platten - jeweils ohne Fugenverguss ) 0,6 2.3 Decken aus Kies, Splitt, Schlacke, Rasengittersteine Porenpflaster und ähnliche wasserdurchlässige Pflaster 0,4 (3) Sofern das abfließende Oberflächenwasser in fest installierten Speicherbehältern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m 3 (1.000 Liter) gesammelt und im Haushalt oder Garten verwendet wird, gelten besondere Regelungen: Die befestigte angeschlossene Fläche wird um 10 m 2 pro m 3 (1.000 Liter) Behältervolumen reduziert. Bsp.: Zisternengröße = 3 cbm * 0,10 = 30 qm der Dachfläche werden von der befestigten Fläche abgezogen. Sofern der Speicherbehälter keinen mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage besitzt, gelten die Regeln der Versickerung nach Abs. 4. (4) Fließt das Oberflächenwasser in Versickerungsmulden, Rigolen oder Sickerschächte ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage, bleibt die angeschlossene Fläche völlig außer Ansatz. (5) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errech-

7 7 nete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird. 8 b Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer (1) Die Stadt kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt. (2) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Stadt schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden. (3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Stadt jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser. 8 c Gebührenmaßstäbe und sätze für Schmutzwasser (1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 1,90 EUR. (2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 1,90 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel 0,6 x festgestellter CSB + 0,6 600 Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. (3) Bei Überschreitung der in 10 Abs. 7 der Abwassersatzung festgelegten Grenzwerte (einschließlich der Fachbegrenzungen) erhöht sich die Abwassergebühr. Dabei wird jeder Analysewert separat betrachtet. Ergibt die Summe der prozentualen Überschreitungen bei

8 8 zwei Kontrollen innerhalb von drei Monaten mehr als 100 v. H., erhöht sich die Abwassergebühr nach Abs. 1 oder der bereits ermittelte Verschmutzungszuschlag nach Abs. 2 gem. folgender Tabelle: Summe der Überschreitungen in v. H. Erhöhung der Abwassergebühr nach Abs. 1 / oder der bereits ermittelte Verschmutzungszuschlag nach Abs. 2 um v.h Für jede weitere angefangene 100 %ige Überschreitung erhöht sich die Abwassergebühr nach Abs. 1 oder der ermittelte Verschmutzungszuschlag nach Abs. 2 um weitere 10 v. H. Das Messergebnis ist dem betreffenden Anschlussnehmer mitzuteilen. Die erhöhte Abwassergebühr / der erhöhte Verschmutzungszuschlag wird rückwirkend ab dem 1. des Monats festgesetzt, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde. Die erhöhte Abwassergbühr / der erhöhte Verschmutzungszuschlag wird für die danach eingeleitete Abwassermenge so lange weiter erhoben, bis der Gebührenpflichtige Maßnahmen nachweist, die vermuten lassen, dass die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Abwässer einen geringeren Verschmutzungsgrad oder geringere Schädlichkeit haben, oder dies bei der nächsten routinemäßigen Kontrolle festgestellt wird. Mit erbrachtem Nachweis kann der Gebührenpflichtige die erneute Feststellung des Verschmutzungsgrades oder der Schädlichkeit des Abwassers beantragen. Der neue Verschmutzungsgrad oder die Schädlichkeit gilt ab dem Eingang des Antrages auf diese Feststellung. 8 d Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs (1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden. (2) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt, sofern sie 20 m³ jährlich übersteigen. Wassermengen bis zu 20 m³ / Jahr bleiben vom Abzug ausgeschlossen. Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen. (3) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens bis zum 31. März des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahr zu stellen.

9 9 (4) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Stadt auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Wassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Menge. (5) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Stadt, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen. (6) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Wassermenge von der Stadt geschätzt. 8 e Gebührenmaßstäbe und sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben Gebührenmaßstab für das Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ 25,00 EUR. 9 Gebühr für die Untersuchung gewerblicher, industrieller und sonstiger nicht häuslicher Abwässer Für jede auf dem Grundstück oder aus dem Anschlusskanal entnommene Abwasserprobe erhebt die Stadt eine Gebühr in Höhe des Honorars, das ihr für die in der Anlage 1 aufgeführten Leistungen berechnet wird. 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (2) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 11 Vorauszahlungen Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. 12 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt. Melden der bisherige oder der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung nicht an, so haften beide gesamt-

10 10 schuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab Rechtsübergang bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Stadt von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält. (3) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines solchen, auf dem Erbbaurecht. 13 Ersatzpflicht für erhöhte Abwasserabgaben (1) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe nach 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG oder zu einem Verlust der ohne diese Störungen erreichbaren Vergünstigungen nach 9 Abs. 5 AbwAG, so werden die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen. (2) Haben mehrere die Erhöhung der Abwasserabgabe oder den Verlust der Abgabenhalbierung nach 9 Abs. 5 AbwAG verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. 14 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe TEIL III (1) Die von der Stadt an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. (2) 11 Abs. 1 gilt entsprechend. 15 Grundstücksanschlußkosten TEIL IV (1) Der Aufwand für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung (Stilllegung) der Kanalanschlußleitung ist der Stadt zu erstatten. (2) Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Anschlussleitung zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt er sämtliche dadurch entstehenden Aufwendungen der Stadt für Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Reparatur, Reinigung und Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlussleitungen. (3) Die Aufwendungen der Stadt für Veränderungen irgendwelcher Art oder Erneuerungen oder Beseitigungen der Kanalanschlussleitungen muss der Grundstückseigentümer in vollem Umfange der Stadt auch dann ersetzen, wenn diese Aufwendungen durch Maßnahmen oder Wünsche des Grundstückseigentümers verursacht werden oder erforderlich sind. (4) Berechnet werden die der Stadt im einzelnen Falle jeweils entstandenen tatsächlichen Aufwendungen.

11 11 (5) Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellungskosten mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung, für die anderen nach den vorstehenden Regelungen erstattungspflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der jeweiligen Maßnahmen. (6) Die Stadt ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten eine Vorausleistung in Höhe des gegebenenfalls zu schätzenden voraussichtlichen Kostenbetrages zu verlangen. Bis zur Zahlung dieses Betrages kann die Durchführung der Arbeiten, insbesondere auch der Anschluss des Grundstückes selbst, verweigert werden. (7) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Grundstückseigentümers der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. (8) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; er ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 16 Härtefälle Stellt die Erhebung der Anschlussbeitrage ( 2) und der laufenden Benutzungsgebühren ( 8) im Einzelfalle eine unbillige Härte dar, so kann der Magistrat auf Antrag die Gebühren aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen. 17 Allgemeine Mitteilungspflichten (1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. (3) Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Stadt oder den Beauftragten der Stadt alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Stadt kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden. 18 Zutrittsrecht Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist. 19 Haftung bei Entsorgungsstörungen Die Stadt haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

12 12 TEIL V 20 Inkrafttreten Die 2 bis 4 (1. Änderung zur 2. Neufassung der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung) treten rückwirkend zum (Beginn des Bauprogrammes) in Kraft. Veranlagungen auf Grundlage von Teilfertigstellungsbeschlüssen bleiben in ihrer Höhe unberührt. Die 1 und 5 bis 19 (2. Änderung zur 2. Neufassung der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung) treten zum in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Melsungen, den 05. Dezember 2013 Der Magistrat der Stadt Melsungen Boucsein Bürgermeister

13 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GVBl I S. 119), der 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 548), der 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom (GVBl. 2013,134), der 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1163), und der 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S 584), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in der Sitzung am folgende I. Änderung zur 3. Neufassung der Abwasserbeitrags- und -gebühresatzung [AbwBGS] beschlossen: 1 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Abwasserbeitrag Der Beitrag beträgt a) für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Abwasserversorgungsanlagen 2,75 EUR/m² Veranlagungsfläche b) für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen Ergänzungsbeitrag 2,25 EUR/m 2 Veranlagungsfläche und wird bis zum festgesetzt enthält folgende Fassung: Inkrafttreten Diese dritte Änderung zur Neufassung der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung tritt zum in Kraft Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

14 2 Melsungen, den 08. Dezember 2015 Der Magistrat der Stadt Melsungen Boucsein Bürgermeister

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