Gemeinde Urnäsch Kanton Appenzell Ausserrhoden. Reglement. über das. Bestattungsund Friedhofswesen
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- Katrin Kerner
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1 Gemeinde Urnäsch Kanton Appenzell Ausserrhoden Reglement über das Bestattungsund Friedhofswesen Reglement von der Einwohnergemeinde genehmigt am: 27. Oktober 1996 Teilrevision von der Einwohnergemeinde genehmigt am: 14.Oktober 2016
2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Aufsicht 3 Art. 2 Grundsatz 3 Art. 3 Kommission 3 Art. 4 Aufgaben der Friedhofskommission 3 Art. 5 Zuständigkeit / Wahlen 3 Art. 6 Zivilstandsamt / Bestattungsamt 4 Art. 7 Totengräber 4 Art. 8 Sarglieferant 4 Art. 9 Leichenbesorger 4 Art. 10 Leichenführer 5 Art. 11 Friedhofsgärtner 5 II. Bestattungswesen Art. 12 Aufbahrung 5 Art. 13 Trauerfeier 5 Art. 14 Bestattungszeit 5 Art. 15 Bestattung von Nichtgemeinde-Einwohnern 6 Art. 16 Bestattungsarten 6 Art. 17 Bestattungskosten 7 III. Friedhofswesen Art. 18 Verhalten auf dem Friedhof 7 Art. 19 Einteilung 7 Art. 20 Grabmasse 8 Art. 21 Grabkreuz 8 Art. 22 Grabmäler und Grabausstattungen 8 Art. 23 Masse der Grabmäler 9 Art. 24 Grabbepflanzung 9 Art. 25 Grabunterhalt 10 Art. 26 Dauer der Grabesruhe 10 Art. 27 Ablauf der Grabesruhe 10 IV. Vollzug Art. 28 Tarif 11 Art. 29 Reglementsänderungen 11 Art. 30 Rekurs 11 Art. 31 Referendum und Inkrafttreten 11 Anhang: Gebühren 12 2
3 Bestattungs- und Friedhofsreglement vom 27. Oktober 1996 (Stand per 28. Oktober 2016) Gestützt auf die Verordnung über das Bestattungswesen (bgs ) 1) erlässt der Gemeinderat folgendes Bestattungs- und Friedhofsreglement: I. Allgemeines Art. 1 Aufsicht Das Bestattungs- und Friedhofswesen ist Sache der Einwohnergemeinde und richtet sich nach den Verordnungen des Bundes und des Kantons. Art. 2 Grundsatz Das Bestattungs- und Friedhofswesen untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates. Die unmittelbare Aufsicht obliegt der Friedhofskommission. Art. 3 Kommission Zur Beratung sämtlicher den Friedhof betreffenden Angelegenheiten, wählt der Gemeinderat eine Friedhofskommission von mindestens drei Mitgliedern, wovon ein Mitglied dem Gemeinderat angehören muss. Art. 4 Aufgaben der Friedhofskommission Der Friedhofskommission obliegen folgende Aufgaben: a) die Aufsicht über die Gestaltung, den baulichen Zustand und den Unterhalt der gesamten Friedhofsanlage; b) der Vollzug der in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen, soweit er nicht einer anderen Stelle übertragen wird; c) die Erstellung des Voranschlages zuhanden des Gemeinderates; d) die Verabschiedung von Anträgen an den Gemeinderat. 3
4 Art. 5 Zuständigkeit / Wahlen Der Gemeinderat wählt: - den Sarglieferanten; - den Leichenbesorger; - den Leichenführer; - den Totengräber; - den Friedhofsgärtner. Art. 6 Zivilstandsamt / Bestattungsamt 1 Die dem Zivilstandsamt obliegenden Aufgaben werden durch das regionale Zivilstandsamt in Herisau wahrgenommen. 2 Das Bestattungsamt ist zuständig für: a) die Entgegennahme von letztwilligen Verfügungen betreffend der Bestattung; b) die Festlegung der Bestattungszeit (in Absprache mit dem Pfarramt); c) die Einhaltung der Bestattungsfristen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung; d) die Organisation der Überführung; e) die Anmeldung der Kremation; f) die Organisation der Abdankung (in Absprache mit den Angehörigen); g) die Ausstellung der Bestattungsbewilligung; h) die Erteilung der Ausnahmebewilligung; i) die Zivilstandsnachrichten; j) die Führung des Gräberverzeichnisses; k) Bewilligungen zur Urnenausgrabung gemäss Art. 7 Abs. 2 der kantonalen Verordnung. Art. 7 Totengräber 1 Der Totengräber sorgt für die Öffnung und das Schliessen des Grabes. 2 Die Leichen dürfen nur aufgrund der amtlichen Bestattungsbewilligung beigesetzt werden. 4
5 Art. 8 Sarglieferant Die Verpflichtungen des Sarglieferanten werden vertraglich geregelt. Art. 9 Leichenbesorger Der Leichenbesorger ist zuständig für die Einsargung der Leichen. Art. 10 Leichenführer Der Leichenführer besorgt den Transport der Leiche aufgrund einer vertraglichen Regelung. Art. 11 Friedhofsgärtner Der Friedhofsgärtner betreut die Friedhofsanlagen. 2) II. Bestattungswesen Art. 12 Aufbahrung Die Verstorbenen, unabhängig einer Konfessionszugehörigkeit, können nach der Einsargung in der Aufbahrungshalle aufgebahrt werden. Art. 13 Trauerfeier 1 Für die kirchliche Trauerfeier treffen die Organe der Religionsgemeinschaft die nötigen Anordnungen selbst. 2 Für die Erteilung von Bewilligungen zur Benützung der Kirchen für Trauerfeiern von Verstorbenen, die keiner Landeskirche angehören, sind die Kirchenvorsteherschaften zuständig. 3 Es bleibt in jedem Falle die freie Wahl zwischen öffentlicher und stiller Trauerfeier oder ziviler Bestattung (bei zivilen Bestattungen finden keine kirchlichen Trauerfeiern statt). 5
6 Art. 14 Bestattungszeit 1 Die Bestattungen finden an Werktagen zwischen und Uhr statt. 2 Bei zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen oder unter besonderen Umständen kann das Bestattungsamt nach Rücksprache mit dem Pfarramt Ausnahmen bewilligen. Art. 15 Bestattung von Nichtgemeinde-Einwohnern Für Verstorbene ohne gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde kann die Beisetzung vom Bestattungsamt gegen eine Grabplatzgebühr und die Bezahlung der Bestattungskosten (Art. 1 bewilligt werden, sofern a) die oder der Verstorbene früher in der Gemeinde niedergelassen war; b) nächste Angehörige der oder des Verstorbenen in der Gemeinde wohnhaft oder auf dem hiesigen Friedhof bestattet sind; c) die oder der Verstorbene Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde war; d) die oder der Verstorbene zuletzt in einer angrenzenden Gemeinde niedergelassen war; e) die oder der Verstorbene einen engen Bezug zu der Gemeinde nachweisen kann. 6) Art. 16 Bestattungsarten 1 Urnenbeisetzung 6) Die Beisetzung von Oeko-Urnen erfolgt in: a) Urnenreihengräber; b) Erdbestattungsgräber von Angehörigen. 2 Gemeinschaftsurnengrab Im Gemeinschaftsurnengrab wird die Asche ohne Gefäss beigesetzt. Auf Wunsch wird eine einheitliche Beschriftung für die Dauer von 20 Jahren 6) angebracht. Die Beschriftung erfolgt durch die Gemeinde Urnäsch. Die Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeber. 3 Urnenwand In der Urnenwand wird die ganze Urne eingestellt. Es wird eine einheitliche Beschriftung angebracht. Die Beschriftung erfolgt durch die Gemeinde. Die Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeber. Individueller Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehenen Ablage gestattet. 6
7 Die Kremation wird nach den von der Stiftung Krematorium St. Gallen erlassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Vorschriften durchgeführt. 6) 4 Erdbestattung Die Bestattungen erfolgen in Reihengräbern: a) für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren; b) für Kinder bis 10 Jahre. Art. 17 Bestattungskosten 1 Bei der Bestattung eines Gemeindeeinwohners übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen: - die Lieferung eines einfachen Sarges und die Einsargung; - die Überführung der Leiche innerhalb des Gebietes des Kantons Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh. und St. Gallen; soweit sie nicht von Versicherungen gedeckt sind; - die Aufbahrung in der Aufbahrungshalle; - die Kremationsgebühr inkl. Standardurne 6) und Rücktransport nach Urnäsch; 4) - das Öffnen und Schliessen des Grabes; - die Lieferung und das Setzen des ersten Grabkreuzes aus Holz. 2 Weitergehende Leistungen, wie Urnenwandgebühren und 6) Gebühren für die Bestattung ausserhalb der Gemeinde, müssen von den Auftraggebern getragen werden. III. Friedhofswesen Art. 18 Verhalten auf dem Friedhof 1 Die Besucher sollen sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhalten. 2 Aus Gründen der Pietät, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Friedhofsanlagen sind Hunde draussen zu lassen. Der Abraum ist auf den hierfür bestimmten Plätzen, bzw. in den vorgesehenen Behältern, zu entsorgen. 7
8 Art. 19 Einteilung Der Friedhof ist eingeteilt in: a) Erdbestattungsfelder für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren; b) Erdbestattungsfelder für Kinder bis 10 Jahre; c) Urnengrabfelder; d) Gemeinschaftsurnengrab; e) Urnenwand. 6) Art. 20 Grabmasse Die Grabmasse betragen für a) Erdbestattungsgräber für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren: Länge 220 cm Breite 80 cm Tiefe 140 cm b) Erdbestattungsgräber für Kinder bis 10 Jahre: Länge 150 cm Breite 80 cm Tiefe 120 cm c) Urnengräber: Länge 100 cm Breite 60 cm Tiefe 70 cm Art. 21 Grabkreuz Bis zur Versetzung des Grabmals erhält jedes Grab ein Holzkreuz mit Namensaufschrift, Geburts- und Sterbejahr. Art. 22 Grabmäler und Grabausstattungen 1 Die Grabmäler und Grabausstattungen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. 2 Für die Errichtung von Grabmälern ist eine Bewilligung der Friedhofskommission erforderlich. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch einzureichen mit vollständigen Angaben über Material, Beschriftung sowie einer Zeichnung (Skizze) im Massstab 1:10. 3 Grabzeichen, die der Bewilligung und den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden. 4 Das Setzen der Erbestattungs-Grabmäler darf frühestens 3 Monate 6) nach der Bestattung erfolgen. 8
9 5 Grabmäler für Urnengräber dürfen frühestens 3 Monate nach der Beisetzung gesetzt werden. 6 Beabsichtigt ein Unternehmer, Grabmäler zu setzen, so hat er frühzeitig den Beginn und die Beendigung der Arbeiten dem Friedhofsgärtner bekanntzugeben. 7 Die Eigentümer sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schiefstehender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen. 8 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabmälern oder Grabausstattungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Art. 23 Masse der Grabmäler 1 Die Höchstmasse der Grabmäler betragen a) bei Erdbestattungsgräbern für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren: Höhe 110 cm Breite 60 cm b) bei Erdbestattungsgräbern für Kinder bis 10 Jahre: Höhe 75 cm Breite 45 cm c) Urnengräber: Höhe 90 cm Breite 50 cm 2 Wenn Liegeplatten gewünscht werden, sind solche im Normalmass von 100 x 50 cm mit 10 % Neigung zum Zwischenweg und in vollplastischer Ausführung zulässig. Art. 24 Bepflanzung 1 Die Gräber sind sobald als möglich zu bepflanzen. 2 Der Grabschmuck hat sich in das Gesamtbild des Friedhofs einzufügen. 3 Die Bepflanzung und der Unterhalt der Gräber sind Sache der Hinterbliebenen. Es steht ihnen frei, diese Arbeiten einem Gärtner oder Dritten zu übertragen. 4 Bei der Urnenwandnische ist ein individueller Grabschmuck nur auf der dafür vorgesehenen Ablage gestattet. 6) 9
10 5 Die Blumenrabatten bei der Urnenwand und beim Gemeinschaftsurnengrab werden durch die Friedhofsgärtnerei bepflanzt und unterhalten. Es darf kein Blumenschmuck in die bepflanzten Rabatten gestellt werden. 6) Art. 25 Grabunterhalt 1 Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung Nachbargräber oder Wege beeinträchtigen, müssen zurückgeschnitten werden. 2 Bei mangelhaftem Unterhalt der Gräber hat die Friedhofskommission die Angehörigen des Verstorbenen schriftlich aufzufordern, für die Instandstellung des Grabes zu sorgen. Wird einer solchen Aufforderung keine Folge geleistet, so ist das Grab auf Kosten der Angehörigen durch den Friedhofsgärtner in Ordnung zu bringen. Art. 26 Dauer der Grabesruhe 1 Die Ruhezeit für Erdbestattungsgräber beträgt mindestens 25 Jahre. 4) 2 Die Ruhezeit für Urnengräber, Urnenwandnischen und im Gemeinschaftsurnengrab 6) beträgt mindestens 20 Jahre. 4) 3 Eine nachträgliche Urnengrabbeisetzung in ein bestehendes Grab verlängert dessen Dauer der Grabesruhe nicht. 4 Die Kosten für Urnenumbettungen bei Feldräumungen ins Gemeinschaftsurnengrab gehen zu Lasten der Auftraggeber. Art. 27 Ablauf der Grabesruhe 1 Nach Ablauf der Grabesruhe ordnet die Friedhofskommission die Räumung der betreffenden Grabfelder/Grabreihen an. Dies ist drei Monate vor Beginn der Abräumung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzugeben. In der Friedhofsanlage ist mit einem Anschlag ebenfalls auf die Gräber-Feldräumung hinzuweisen. 2 Grabunterhalter können Grabmäler und Pflanzen vor dem Räumungstermin selber entfernen. 3 Die Grabfeldräumung ist unentgeltlich. 4 Die Urnen aus der Urnenwandnische, deren Grabesruhe abgelaufen ist, werden auf Verlangen den Angehörigen ausgehändigt oder deren Asche im Gemeinschaftsurnengrab beigesetzt, ohne Beschriftung. 6) 10
11 IV. Vollzug Art. 28 Tarif Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif für das Bestattungswesen (Aufbahrung, Grabplatzgebühr). Art. 29 Reglementsänderungen Der Gemeinderat ist befugt, einzelne Artikel dieses Reglementes den kantonalen Vorschriften anzupassen. Art. 30 Rekurs 1 Gegen Verfügungen der Friedhofskommission kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. 2 Verfügungen bzw. Rekursentscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden. 3 Rekurse sind schriftlich einzureichen. Sie haben eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Art. 31 Referendum und Inkrafttreten Das Reglement untersteht dem fakultativen Referendum gem. Art. 8 Abs. 1 lit c) Gemeindeordnung. Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. 11
12 Gebührentarif der Gemeinde Urnäsch Stand 28. Oktober 2016 A. Aufbahrung in der Leichenhalle für Auswärtige 1. Gebühr für Erwachsene und Kinder pauschal CHF ) B. Einmalige Gebühren 1. Grabplatz für Auswärtige CHF ) 2. Beisetzung im Gemeinschaftsurnengrab CHF ) für Auswärtige 3. Bewilligung für Grabstein CHF ) 4. Grabunterhalt Gemeinschaftsurnengrab 4) 5) CHF ) 5. Beschriftungsschild Gemeinschaftsurnengrab 3) CHF ) 6. Urnenwandnische für Einwohner CHF ) Urnenwandnische für Auswärtige CHF ) 7. Beschriftung Urnenwandnische CHF ) 12
13 Anpassungen - Legende Entscheid/Datum Änderungen In Kraftsetzung Gemeinderat vom ) B. Grabplatzgebühr, Abs. 5 sofort Gemeinderat vom ) B. Grabplatzgebühr, Abs. 4 sofort Gemeinderat vom ) B. Grabplatzgebühr, Abs. 4 sofort Gemeinderat vom ) und Gemeinderat vom Reglement, div. Artikel A. Aufbahrung B. Grabplatzgebühr, alle Absätze
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