ÄNDERUNGEN UND NEUERUNGEN IM BAUVERTRAGSRECHT 2018

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1 ÄNDERUNGEN UND NEUERUNGEN IM BAUVERTRAGSRECHT 2018 UniBW - Vortrag am 06. März 2018 RA Prof. Dr. jur. Bastian Fuchs, LL. M. TOPJUS Rechtsanwälte

2 Was ändert sich? Es bleibt kein Stein auf dem anderen Seite 2 Vortrag am

3 Änderungen im Überblick Abweichungen von der VOB/B bezüglich Anordnungsrecht Preisanpassung Änderung des EGBGB bezüglich Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen Inhalt der Baubeschreibung - Bauträger Seite 3 Vortrag am

4 Neues Recht Wichtig: Neues Bauvertragsrecht gilt für alle Verträge, die ab dem geschlossen werden Wichtig: VOB/B gilt auch weiterhin! Seite 4 Vortrag am

5 Übersicht Werkvertrag und ähnliche Verträge Werkvertragsrecht Allgemeine Vorschriften Architekten- und Ingenieurvertrag Bauträgervertrag Bauvertrag Verbraucherbauvertrag Seite 5 Vortrag am

6 Was ist neu? Herzstück : Anordnungsrecht des Bestellers, das künftig Vertragsänderungen ohne übereinstimmenden Willen beider Parteien ermöglicht allerdings: Einschränkungen (inhaltlich und formell) Anordnungsrecht: - Änderung Werkerfolg (Parkett statt Fliesen) - Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs nötig sind (z.b. planerisch vergessene, technisch aber unbedingt erforderliche Brandschutzklappe) Seite 6 Vortrag am

7 Neues Kapitel: Bauvertragsrecht 650a Bauvertrag 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach 650b Abs d Einstweilige Verfügung 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers [= 648 a.f.] 650f Bauhandwerkersicherung [= 648a a.f.] 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung 650h Schriftform der Kündigung Seite 7 Vortrag am

8 II. Bauvertrag 1. Definition 650a BGB: (1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. [Außenanlagen = mit erfasst] (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Seite 8 Vortrag am

9 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (1) Begehrt der Besteller 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs ( 631 Abs. 2) oder 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Seite 9 Vortrag am

10 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Seite 10 Vortrag am

11 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers Satz 5: Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Seite 11 Vortrag am

12 650b - Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung anordnen. [muss in Textform erfolgen, mündlich = nichtig, 125 BGB!] Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Seite 12 Vortrag am

13 II. Bauvertrag Also: Anordnungsrecht des Bestellers Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB Ziel = einvernehmliche Lösung Seite 13 Vortrag am

14 II. Bauvertrag 2. Anordnungsrecht des Bestellers Es soll zwischen den Vertragspartnern eine Einigung bezüglich der Änderungen, sowie auch der dadurch geänderten Mehr- oder Mindervergütung erzielt werden AN ist daher grundsätzlich zur Erstellung eines entsprechenden Angebots verpflichtet Kein Anordnungsrecht des AG zur Bauzeit (str.!) Ausführung der geänderten Leistungen i.s.d. 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind für AN unzumutbar Interessenabwägung Beweislast für Zumutbarkeit liegt beim AG, Ausnahme: Unzumutbarkeit beruht auf betriebsinternen Vorgängen Seite 14 Vortrag am

15 II. Bauvertrag 2. Anordnungsrecht des Bestellers Zumutbarkeit? - Technische Möglichkeiten der Baufirma - Ausstattung und Qualifikation des Unternehmers - Abwägung Interessen AG/AN in ausgewogenem Verhältnis - Schwelle für Unzumutbarkeit unter der Schwelle des bisherigen Leistungsverweigerungsrechts 275 Abs. 2, 3 BGB Seite 15 Vortrag am

16 II. Bauvertrag 3. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnung Änderungsanordnung gem. 650b Abs. 2 BGB Vergütungsanpassung gem. 650c BGB Seite 16 Vortrag am

17 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach 650b Absatz 2 (1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach 650b Abs. 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. Seite 17 Vortrag am

18 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach 650b Absatz 2 (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht. Seite 18 Vortrag am

19 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach 650b Absatz 2 (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 % einer in einem Angebot nach 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. 288 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 289 Satz 1 gelten entsprechend. Seite 19 Vortrag am

20 II. Bauvertrag 3. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnung Grundsatz Berechnung der Mehr-, bzw. Mindervergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten Seite 20 Vortrag am

21 II. Bauvertrag 3. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnung Tatsächliche Mehr- oder Minderkosten: o o o o Selbstkosten: Lohnkosten Gerätekosten Materialkosten Baustellengemeinkosten Darlegungs- und Beweislast: Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatbestandsmerkmale, insbesondere also den Anfall der Kosten, ihrer Verursachung durch die Änderung und ihrer Erforderlichkeit. Seite 21 Vortrag am

22 II. Bauvertrag 3. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnung Preise bzgl. der unveränderten Vertragsleistungen bleiben unberührt Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn Rückgriff auf Urkalkulation hinsichtlich der Nachträge ist möglich kann (Wahlrecht) aber keine Mischkalkulation innerhalb eines Nachtrags Vermutung, dass die kalkulierten Preise den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen Seite 22 Vortrag am

23 Schnittstelle zwischen 650b und 650c BGB: Seite 23 Vortrag am

24 II. Bauvertrag Beachte! Keine Regelung für Vergütungsanpassung bei Mengenänderung entsprechend 2 Abs. 3 VOB/B (10 %-Regelung) im BGB Seite 24 Vortrag am

25 II. Bauvertrag 3. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnung 650c Abs. 3 BGB Problem: Risiko des AN, Mehrleistungen zu erbringen, ohne Klärung der Frage der Mehrvergütung Vorläufige Pauschalierung 80 % einer in einem Angebot nach 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung Seite 25 Vortrag am

26 II. Bauvertrag 3. Vergütungsanpassung bei Änderungsanordnung Mehrvergütungsanspruch kann mit AR in Rechnung gestellt werden 80% bezieht sich auf Höhe des vom AN vorgelegten Angebots fällig: 80% sofort, restliche 20% mit SR Stellt sich hinterher heraus, dass das Angebot der Baufirma jenseits von Gut und Böse war (= zu hoch), hat der AN den überschießenden Betrag zurückzuzahlen und zusätzlich für die Zeit ab Eingang bei ihm zu verzinsen Seite 26 Vortrag am

27 II. Bauvertrag Einstweilige Verfügung 650d BGB Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. Seite 27 Vortrag am

28 Seite 28 Vortrag am II. Bauvertrag Einstweilige Verfügung Mögliche Anträge des Unternehmers: "festzustellen, dass die.. Anordnung eine Leistungsänderung darstellt", "festzustellen, dass die. Anordnung des Bestellers eine dem Unternehmer unzumutbare Leistungsänderung beinhaltet", "festzustellen, dass der Unternehmer nicht zur Ausführung der Anordnung verpflichtet ist, weil der Besteller die erforderlichen Planungsunterlagen nicht vorgelegt hat", "der Besteller verpflichtet ist, an den Unternehmer für die angeordnete Leistungsänderung eine Nachtragsvergütung in Höhe von. zu zahlen", "der Besteller verpflichtet ist, dem Unternehmer für den Mehrvergütungsanspruch aus der.. angeordneten Leistungsänderung eine Sicherheit durch.. in Höhe von.. zu stellen". Unklar ist, ob für die Feststellungsanträge das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn auch ein Leistungsantrag auf Zahlung gestellt werden könnte.

29 II. Bauvertrag Einstweilige Verfügung Mögliche Anträge des Bestellers: "der Unternehmer verpflichtet ist, die. erklärte Anordnung auszuführen", "festzustellen, dass es sich bei der.. Anordnung nicht um eine Leistungsänderung handelt", "festzustellen, dass die von dem Unternehmer mit Abschlagsrechnung vom geltend gemachte Abschlagsforderung unbegründet ist", "festzustellen, dass dem Unternehmer für die Ausführung der.. angeordneten Leistungsänderung ein über.. hinausgehender Vergütungsanspruch nicht zusteht". Seite 29 Vortrag am

30 II. Bauvertrag 4. Zustandsfeststellung, 650g BGB bei Verweigerung der Abnahme Gemeinsame Feststellung des Zustands des Werkes im Falle einer Abnahmeverweigerung Einseitige Zustandsfeststellung durch AN, wenn Besteller einem vereinbarten oder innerhalb angemessenen Frist bestimmten Termin fernbleibt Ausnahme: AG hat Fernbleiben nicht zu vertreten Einschränkung des Abnahmerisikos => Hinsichtlich Mängeln, die in der Zustandsfeststellung nicht angegeben sind, wird vermutet, dass diese vom AG zu vertreten sind Seite 30 Vortrag am

31 II. Bauvertrag 4. Zustandsfeststellung, 650g BGB Neuregelung der Fälligkeit unter 650g Absatz 4: Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 1. Der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach 641 Absatz 2 entbehrlich ist, und 2. Der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Seite 31 Vortrag am

32 II. Bauvertrag 5. Schriftform, 650h BGB Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Seite 32 Vortrag am

33 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 0. Beachte: VOB/B = Allgemeine Geschäftsbedingungen Grdsl.: Inhaltskontrolle Grundsatz: 305 ff. BGB enthalten Vorschriften zum Schutz des Vertragsgegners; somit ist eine Berufung auf die Unwirksamkeit eigener AGBs ausgeschlossen. beachte: 310 Abs. 1 Satz 3 BGB: keine Inhaltskontrolle, wenn VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen vereinbart; gilt nur ggü. Unternehmen und öffentliche Hand. Seite 33 Vortrag am

34 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 1. VOB/B: Schritte: (1) Anordnung des AG, geänderte oder zusätzliche Leistungen auszuführen. (2) Nur bei zusätzlichen Leistungen: Ankündigung des Anspruchs auf Mehrvergütung (ohne Benennung der Höhe!) vor Ausführung durch AN; vorsorglich aber immer! (3) Ggf. Einigung über die zusätzliche Vergütung nach Grund und Höhe. Seite 34 Vortrag am

35 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 1. VOB/B: (4) Lehnt der AG eine Einigung ab oder äußert er sich auf einen Gesprächswunsch ( Vermittlungsgespräch ) überhaupt nicht, darf der AN nach einhelliger Meinung die Leistung jedenfalls dann verweigern, wenn der AG den Nachtragsanspruch schon dem Grunde nach zu Unrecht verneint. (5) Die Mehrvergütung ist in Fortschreibung der Auftragskalkulation zu ermitteln. (6) Nach Ausführung kann der AN eine Abschlagsrechnung mit ordnungsgemäßer Berechnung in voller Höhe selbst bei fehlender Einigung stellen, 16 Abs. 1 VOB/B. Aber: keine vorläufige Richtigkeitsvermutung von Angeboten (s.u.) Seite 35 Vortrag am

36 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (1) Begehrt der Besteller 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs ( 631 Absatz 2) oder 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. [ ] (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Seite 36 Vortrag am

37 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach 650b Absatz 2 (1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht. (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 289 Satz 1 gelten entsprechend. Seite 37 Vortrag am

38 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (1) Begehren des AG auf Änderung. (2) 30-Tages-Frist für Einigung über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung. Problem: Stillstand nicht auszuschließen, wenn nicht in der Zwischenzeit andere Arbeiten möglich sind; wie dieser Stillstand rechtlich zu behandeln ist, ist umstritten: 30-Tage-Frist als Druckmittel des AN; außer Treuwidrigkeit, wenn AG Änderung auf jeden Fall will? Seite 38 Vortrag am

39 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (3) AN ist grdsl. zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet. - Ausnahme: fehlende Zumutbarkeit bei Änderungen des Werkerfolgs (Risiko!). - Angebot des AN muss sich nicht an vermuteten oder tatsächlichen Kosten orientieren, es kann in den Grenzen der Vermeidung der Störung der Geschäftsgrundlage beliebig hoch sein. Seite 39 Vortrag am

40 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (4) AG = Planer: Beibringung Planung Problem: Fristbeginn? 60 Tage insgesamt? Leistungsverweigerungsrecht AN bis Vorlage Planung durch AG? AN = Planer: keine Mehrvergütung für Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Vor.: AN hat Vergütungsrisiko für seine Planung übernommen (= Globalpauschalpreis) Seite 40 Vortrag am

41 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (5) Keine Einigung binnen 30 Tagen: Anordnungsrecht des AG in Textform (!): schriftlich, per Fax, per E- Mail, per SMS Ausführungspflicht des AN, Ausnahme: fehlende Zumutbarkeit bei Änderungen des Werkerfolgs. Beweislast für Zumutbarkeit liegt beim AG, Ausnahme: Unzumutbarkeit beruht auf betriebsinternen Vorgängen. Seite 41 Vortrag am

42 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (5) Sonderproblem: Anordnungen bei strittigen Anspruchsgrund Bsp.: Die Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück stellen sich anders dar als von den Parteien erwartet, der Besteller besteht auf Fortführung der Arbeiten wie vorgesehen, was wegen der erhöhten Schwierigkeiten tatsächlich eine zu vergütende Leistungsausweitung bedeutet. Grundsatz: Hat der AG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Anordnung befolgt werden soll, so ist es ihm verwehrt, sich später auf ihre rechtliche Unwirksamkeit zu berufen, wenn der Unternehmer seiner Vorgabe nachgekommen ist; auch bei fehlender Textform, da diese dem Übereilungsschutz dient, nicht dem Schutz vor falscher Beurteilung der Rechtslage. Somit grdsl. kein Leistungsverweigerungsrecht des AN, da auch Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung für AN grdsl. Empfehlung: Ausführung und Abschlagsrechnung in Höhe von 80 % des Nachtragsangebots = Drohpotential, so dass ggf. einstweilige Verfügung durch AG; oder bei Nichtzahlung einstweilige Verfügung durch AN. Seite 42 Vortrag am

43 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (6) Die Vergütung ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Problem: Ermittlung? Gutachten? Sinnvoll ist eine individualvertragliche Fixierung der Abrechnungs- und Nachweismodalitäten und angemessenen Zuschläge für AGK, Wagnis und Gewinn. Alternativ: Rückgriff auf vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation; ABER: nur widerlegliche Vermutung!; Wahlrecht des AN gilt für jeden Nachtrag neu. Seite 43 Vortrag am

44 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (7) Nach Ausführung hat der AN Anspruch auf 80 % der im Angebot benannten Vergütung als Abschlagszahlung, selbst wenn das Angebot nichts mit den tatsächlichen oder kalkulierten Kosten zu tun hat. Seite 44 Vortrag am

45 V. Gegenüberstellung Nachträge nach VOB/B und BGB 2. BGB: (8) Bei Streitigkeiten über die Anordnung oder die Vergütung kann nach 650d BGB eine einstweilige Verfügung von jeder Seite ohne Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes beantragt werden. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen fehlender Vergütungseinigung gibt es nicht (mehr). Problem/Gefahr: Schadensersatz nach 945 ZPO: Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des 926 Abs. 2 oder des 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Seite 45 Vortrag am

46 VI. Notwendige Handlungen Phasenweise Betrachtung: Phase AG Vergabe NU Vergabe Behandlung: Alles unverändert. Seite 46 Vortrag am

47 VI. Notwendige Handlungen Phasenweise Betrachtung: Phase AG Vergabe NU Vergabe Empfehlung: NU prüfen, SL regeln. Seite 47 Vortrag am

48 VI. Notwendige Handlungen Phasenweise Betrachtung: Phase AG Vergabe NU Vergabe Empfehlung: NU prüfen, SL regeln. Seite 48 Vortrag am

49 VI. Notwendige Handlungen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Erlass vom Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes Ausgabe 2017 VOB/B ohne Abweichungen Dadurch soll vor dem Hintergrund des zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden gesetzlichen Bauvertragsrechts die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nach 310 BGB gewährleistet werden. Das VHB 2017 ist ab 1. Januar 2018 anzuwenden. Seite 49 Vortrag am

50 VI. Notwendige Handlungen Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern (Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen VHB Bayern) Vorgriff zur Aktualisierung Oktober 2017 Ebenso aktualisierte Formblätter Die geänderten Formblätter wurden in das Vergabehandbuch Bayern Stand April 2016 eingearbeitet. Erst nach Fortschreibung des VHB Bund und des HVA-B-StB werden die Richtlinien angepasst und per Bekanntmachung der Obersten Baubehörde als Gesamtausgabe VHB Bayern eingeführt. Alle geänderten Formblätter haben in der Fußzeile die Ergänzung Stand Oktober 2017 erhalten. In der Lesefassung sind die wesentlichen Änderungen zusätzlich durch eine seitliche rote Linie gekennzeichnet. Seite 50 Vortrag am

51 Hintergrund: VI. Notwendige Handlungen Kein Ausschluss der 80-Prozent-Regelung des 650c Abs. 3 BGB durch die VOB/B: VOB/B enthält 80-Prozent-Regelung nicht, somit wird diese Regelung durch die VOB/B nicht modifiziert und gilt auch dort für den Fall, dass die Parteien sich nicht über die Höhe eines Nachtrags geeinigt haben. Ersatzloser Ausschluss der 80-Prozent-Regelung durch Besteller-AGB wohl unwirksam (so u.a. Retzlaff, von Rintelen, Langen) Ziel: Sicherung der Liquidität des AN bei streitiger Nachtragshöhe. Unterschied zu 16 Abs. 1 VOB/B ist die eindeutige Bemessungsgrundlage. Aber: Abmilderung der 80-Prozent-Regelung in Besteller-AGB wohl wirksam z.b iv zu NU: 80-Prozent-Abschlag Zug um Zug gegen Sicherheit Seite 51 Vortrag am

52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! TOPJUS Rechtsanwälte

53 TOPJUS Rechtsanwälte Kupferschmid & Partner TOPJUS München Wehrlestraße München Telefon: 0 89 / Telefax: 0 89 / muc@topjus.de TOPJUS Ingolstadt Neuburger Straße Ingolstadt Telefon: / Telefax: / in@topjus.de TOPJUS Pfaffenhofen Ilm Türltorstraße Pfaffenhofen Telefon: / Telefax: / paf@topjus.de TOPJUS Schrobenhausen Lenbachstraße Schrobenhausen Telefon: / Telefax: / sob@topjus.de TOPJUS Nordhausen Geseniusstr. 18 b Nordhausen Telefon: / Telefax: / ndh@topjus.de

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