HAUPTSATZUNG der Gemeinde Großpösna
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- Stefan Seidel
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1 HAUPTSATZUNG der Gemeinde Großpösna Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBI. S. 146, 179), zuletzt geändert durch den teils am 14. Dezember 2013, teils am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBI. S. 822, 841), hat der Gemeinderat der Gemeinde Großpösna am mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates die folgende Hauptsatzung beschlossen: ERSTER TEIL - ORGANE DER GEMEINDE 1 Organe der Gemeinde Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin. ERSTER ABSCHNITT GEMEINDERAT 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht die Bürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist oder ihr der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch die Bürgermeisterin. 3 Zusammensetzung des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und der Bürgermeisterin als Vorsitzende. (2) Die Zahl der Gemeinderäte bemisst sich nach 29 Abs. 2 SächsGemO. 4 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss, 2. der Technische Ausschuss, 3. der Vergabeausschuss. (2) Der Technische Ausschuss und der Verwaltungsausschuss bestehen jeweils aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. (3) Der Vergabeausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. (4) Dem Technischen Ausschuss und dem Verwaltungsausschuss werden die in den 6 und 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss zuständig für:
2 1. die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro beträgt. 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist. 3. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können. 4. Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. 5 Beziehungen zwischen dem Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat die Bürgermeisterin den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen. 6 Verwaltungsausschuss (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete : 1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, 3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, 4. soziale und kulturelle Angelegenheiten, 5. Gesundheitsangelegenheiten, 6. Marktangelegenheiten, 7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
3 1. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Laufbahngruppen einfacher und mittlerer Dienst bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD 6 bis 8 soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt. 2. die Stundung von Forderungen von mehr als 3 Monaten bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 6 Monaten und von mehr als Euro bis zu einem Höchstbetrag von Euro, 3. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall beträgt, 4. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall beträgt, 5. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, bei Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, 6. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als Euro aber nicht mehr als Euro im Einzelfall, 7. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss oder nach 8 Abs. 1 der Vergabeausschuss zuständig ist. 7 Technischer Ausschuss (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebi ete: 1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 2. Versorgung und Entsorgung, Energiesparmaß nahmen, 3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, 4. Verkehrswesen, 5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen und Zivilschutz, 6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, 7. technische Verwa ltung gemeindeeigener Gebäude, 8. Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 9. Umweltschutz, Immissionsschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: 1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsp lanes, c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
4 e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, f) die Teilungsgenehmigungen, 2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen, 3. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen, 4. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung ) 8 Vergabeausschuss (1) Dem Vergabeausschuss werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen: 1. die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen nach VOB, VOL oder VOF von mehr als bis Euro 2. die Vorberatung der Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOB, VOL und VOF von mehr als Euro (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Vergabeausschuss über: 1. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VO B, VOL und VOF nach Abs. 1, 2. die Bewilligung von Nachträgen (Nachtragsbeschluss) ab einer Höhe von mehr als Euro bis zu einer Höhe von Euro. (3) Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. ZWEITER ABSCHNITT BÜRGERMEISTERIN 9 Rechtsstellung der Bürgermeisterin (1) Die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Gemeinderates und Leiterin der Gemeindeverwaltung. Sie vertritt die Gemeinde. (2) Die Bürgermeisterin ist hauptamtliche Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt 7 Jahre. 10 Aufgaben der Bürgermeisterin (1) Die Bürgermeisterin ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. (2) Der Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
5 1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets bis zu einem Betrag von Euro im Einzelfall und die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen nach VOB, VOL oder VOF bei Auftragswerten bis zu Euro, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist. 3. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu Euro im Einzelfall, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist. 4. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis TVöD Entgeltgruppe 5, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, 5. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassener Richtlinien, 6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von Euro und von mehr als 6 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von Euro, 7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als Euro beträgt, 8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu Euro im Einzelfall, 9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von Euro im Einzelfall, 10. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu Euro im Einzelfall, 11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von Euro nicht übersteigen. 11 Stellvertretung der Bürgermeisterin Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen 1. und 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 12 Gleichstellungsbeauftragter (1) Der Gemeinderat bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig. (2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hin. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem
6 Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. ZWEITER TEIL - MITWIRKUNG DER EINWOHNER 13 Einwohnerversammlung Eine Einwohnerversammlung gemäß 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. 14 Einwohnerantrag Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. 15 Bürgerbegehren Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. DRITTER TEIL - ORTSCHAFTSVERFASSUNG 16 Ortschaftsverfassung (1) In folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung eingeführt: - Seifertshain, - Störmthal, mit den Ortsteilen Störmthal und Gruna, - Güldengossa - Dreiskau-Muckern. (2) Für die vorgenannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt: - Ortsteil Seifertshain 4 Mitglieder, - Ortsteil Störmthal 4 Mitglieder, - Ortsteil Güldengossa 4 Mitglieder, - Ortsteil Dreiskau-Muckern 4 Mitglieder. (3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. (4) Den Ortschaftsräten werden die in 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen.
7 (5) Den Ortschaftsräten von Störmthal, Güldengossa und Dreiskau-Muckern wird, zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Aufgaben, die Vorberatung der Stellungnahme der Gemeinde zu Befreiungsanträgen nach 7 Abs.2 Ziffer 1 b aus den jewe iligen Ortschaften übertragen. (6) Dem Ortschaftsrat Dreiskau-Muckern wird zusätzlich zu Abs. 4 die Vorberatung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bauanträgen aus Dreiskau-Muckern übertragen. VIERTER TEIL - SONSTIGE VORSCHRIFT 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde vom 20. Dezember 2004 in der Fassung vom 19. November 2013 außer Kraft. Großpösna, den Dr. Gabriela Lantzsch - Siegel - Bürgermeisterin
1 Organe der Gemeinde. Erster Abschnitt Gemeinderat. 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates
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