Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl.

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1 Hauptsatzung der Stadt Auerbach/Vogtl. L e s e f a s s u n g Abschnitt I - Organe der Stadt Auerbach 1 Organe der Stadt Auerbach Organe der Stadt Auerbach sind der Stadtrat und der Oberbürgermeister. Abschnitt II Stadtrat 2 Rechtsstellung und Aufgaben Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister. 3 Zusammensetzung des Stadtrats (1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden. (2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach 29 Abs. 2 SächsGemO. Abschnitt III - Ausschüsse des Stadtrats 4 Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse auf Grundlage des 41 SächsGemO gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss, 2. der Technische Ausschuss, 3. der Petitionsausschuss

2 Nicht berücksichtigt sind beschließende Ausschüsse, die auf Grund von anderen gesetzlichen Bestimmungen gebildet werden müssen und können. (2) Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss bestehen aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 weiteren Mitgliedern des Stadtrats. Der Petitionsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. (3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen. (4) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den 5 ff. dieser Satzung bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als , aber nicht mehr als beträgt, bei Entscheidungen über die Vergabe von Ingenieurleistungen durch den Technischen Ausschuss, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als , aber nicht mehr als beträgt, 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als , aber nicht mehr als im Einzelfall. Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. Alle in der Satzung genannten Beträge sind brutto. (5) Ist zweifelhaft, welcher der beschließenden Ausschüsse zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse der zu beschließenden Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen. (6) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (7) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach 28 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. 5 Aufgaben des Verwaltungsausschusses (1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten und Sondervermögen, 3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, 4. Soziale und kulturelle Angelegenheiten,

3 5. Gesundheitsangelegenheiten, 6. Marktangelegenheiten, 7. Verwaltung der städtischen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. 8. Vergabeangelegenheiten nach VOL A/B 9. Auerbacher Wohnungsbaugesellschaft m. b. H. 10. Kommunaler Eigenbetrieb Waldbad Brunn 11. Angelegenheiten des Tourismus (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über: 1.die Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten aufsteigend ab der Entgeltgruppe 10 des TVöD im Rahmen des Stellenplanes, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt. 2. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckte Zuschüsse von mehr als 5.000, aber nicht mehr als im Einzelfall, 3. die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 24 Monaten über bis zur unbeschränkten Höhe, von mehr als 24 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von , 4. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als , aber nicht mehr als beträgt, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 5.000, aber nicht mehr als im Einzelfall beträgt, 6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als aber nicht mehr als im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, 7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 5.000, aber nicht mehr als im Einzelfall, 8. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach 6 Abs. 1 dieser Satzung der Technische Ausschuss zuständig ist. 6 Aufgaben des Technischen Ausschusses (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 2. Versorgung und Entsorgung, Beitragserhebung 3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark 4. Verkehrswesen, 5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, 6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, 7. technische Verwaltung stadteigener Gebäude, 8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung

4 10. Kommunale Wärmeversorgung Auerbach GmbH 11. Vergabeangelegenheiten nach VOB 12. Vergabeangelegenheiten nach VOL A/B entsprechend der Aufgaben des Technischen Ausschusses (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: 1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist. 2. die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen, 3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens der Stadt Auerbach (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe von Planungen, Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei Bauleistungen von mehr als bis , bei Ingenieurleistungen von mehr als bis sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als im Einzelfall, 4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen, Bauvoranfragen, Befreiungsanträgen, 5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem Zweiten Kapitel des Baugesetzbuchs (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen). 7 Petitionsausschuss (1 )Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen (Angelegenheiten der Stadt Auerbach). (2) Der Petitionsausschuss erteilt dem Petenten spätestens 6 Wochen nach Eingang der Petition bei der Stadt Auerbach einen begründeten Bescheid. Ist dies nicht möglich, so ist dem Petenten innerhalb der vorgenannten Frist zumindest ein Zwischenbescheid zu erteilen. 8 Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen berät. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 9 Beratender Ausschuss und dessen Aufgaben

5 (1) Es wird der Bildungs-, Kultur-, Sozial- und Tourismusausschuss als beratender Ausschuss gebildet. (2) Der beratende Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern des Stadtrats. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Der beratende Ausschuss wählt den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. (3) Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen. (4) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind gemäß 43 Abs. 2 SächsGemO nicht öffentlich. (5) Aufgabe des Bildungs-, Kultur-, Sozial- und Tourismusausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten der Bildung, der Kultur, des Sozialwesens und des Tourismus anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Kräfte zu fördern, die auf diesen Gebieten tätig sind. (6) Der Oberbürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Abschnitt IV - Oberbürgermeister und Beigeordnete 10 Rechtsstellung des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. (2) Der Oberbürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre. (3) Der Oberbürgermeister ist in den beschließenden Ausschüssen Vorsitzender. 11 Aufgaben des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister bereitet die Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. (2) Der Oberbürgermeister entscheidet an Stelle des Stadtrates in dringenden Angelegenheiten nach der Vorschrift des 52 Abs. 4 SächsGemO. (3) Der Oberbürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben. (4) Der Oberbürgermeister hat den Stadtrat über alle wichtigen, die Stadt Auerbach und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten umfassend zu informieren. Dies gilt auch für Planungsabsichten und den laufenden Stand der Planungen.

6 (5) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von im Einzelfall, bei Entscheidungen über die Vergabe von Ingenieurleistungen bis zum Betrag von im Einzelfall, 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu im Einzelfall, 3. die Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1-9 des TVöD sowie diese und sonstige personalrechtliche Angelegenheiten der übrigen Beschäftigten einschließlich derer im Sozial- und Erziehungsdienst, Aushilfen, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, 4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien, 5. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu im Einzelfall, 6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbegrenzter Höhe, bis zu 24 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von , 7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt Auerbach und die Niederschlagung solcher Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt Auerbach im Einzelfall nicht mehr als beträgt, bei Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das Zugeständnis der Stadt Auerbach im Einzelfall nicht mehr als beträgt, 8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu im Einzelfall, 9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von im Einzelfall, 10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu im Einzelfall, 11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von nicht übersteigen, 12. die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushalts, mit der Verpflichtung, den Stadtrat hierüber in Kenntnis zu setzen. 12 Stellvertretung des Oberbürgermeisters Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt. Für die Stellvertretung bei

7 Verhinderung des Oberbürgermeisters im Übrigen, bestellt der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Oberbürgermeister vor. 13 Gleichstellungsbeauftragter (1) Der Oberbürgermeister bestellt einen Gleichstellungsbeauftragten. Er erfüllt seine Aufgaben im Nebenamt. (2) Aufgabe des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrats und der Stadtverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die berufliche Lage von Frauen berühren. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Oberbürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gemäß 13 Abs. 2 dieser Satzung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Abschnitt V - Mitwirkung der Bürgerschaft 14 Einwohnerversammlung Eine Einwohnerversammlung gemäß 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. 15 Einwohnerantrag Der Stadtrat muss Angelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. 16 Bürgerbegehren Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt Auerbach beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von zehn vom Hundert der Bürger der Stadt Auerbach unterzeichnet sein.

8 Abschnitt VI - Ortschaften 17 Ortschaften (1) In den Ortschaften Beerheide, Rebesgrün, Reumtengrün und Schnarrtanne gilt die Ortschaftsverfassung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Ortschaftsrat für die Ortschaft Beerheide besteht aus 6 Mitgliedern, für die Ortschaft Rebesgrün aus 8 Mitgliedern, für die Ortschaft Reumtengrün aus 7 Mitgliedern und für die Ortschaft Schnarrtanne aus 8 Mitgliedern. (3) Der Ortschaftsrat wählt einen Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. (4) Den Ortschaftsräten werden die in 67 Abs. 1 SächsGemO aufgeführten Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen. Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Festsetzung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. (5) Die Ortsvorsteher können, soweit sie nicht Mitglied des Stadtrates sind, an den Sitzungen des Stadtrates einschließlich dessen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Abschnitt VII Schlussbestimmungen 18 Allgemeines Sämtliche Personen bezeichnende Begriffe dieser Satzung beziehen sich auf beide Geschlechter. 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Änderung Beschluss Stadtrat Ausfertigung Bekanntmachung vom In Kraft getreten am

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