Hauptsatzung der Stadt Trebsen
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- Heidi Stieber
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1 Hauptsatzung der Stadt Trebsen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Trebsen am (Beschluss SR/12/2/11) mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen: ergänzt 1. Satzungsänderung vom ; 2. Satzungsänderung vom ; 3. Satzungsänderung vom Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Die Stadt Trebsen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. (2) Das Stadtwappen von Trebsen wird wie folgt beschrieben: In Silber rote Burg mit offenem Tor und drei Türmen, deren mittlerer höher und breiter als die seitlichen ist, auf den Türmen blaue Dächer und goldene Turmknöpfe, beiderseits neben dem offenen Tor eine je viereckige Nische, vordere Nische in Schwarz und Silber geteilt, belegt mit zwei schräggekreuzten roten Schwertern, hintere Nische neunmal in Schwarz und Gold geteilt, belegt mit einem schrägrechten grünen Rautenkranz. Die Verwendung von Weiß für das Metall Silber und die Verwendung von Gelb für das Metall Gold ist zugelassen. (3) Die Stadtflagge von Trebsen wird wie folgt beschrieben: Blau-weiß-blaues Triband mit in der Mitte aufgelegtem Stadtwappen (4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt Trebsen mit der Umschrift Stadt Trebsen und kann durch die Bezeichnung des Amtes, für dessen Verwendung das Dienstsiegel bestimmt ist, ergänzt werden. Einzelheiten regelt die Siegelordnung. Abschnitt I - Organe der Stadt 2 Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister. Abschnitt II - Stadtrat 3 Rechtsstellung und Aufgaben Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und der nach 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihr der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 4 Zusammensetzung des Stadtrates (1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Nach dem Stand vom beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Trebsen 4127 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß 29 Abs. 2 und Abs. 3 SächsGemO auf 14 festgelegt.
2 2 Abschnitt III - Ausschüsse des Stadtrates 5 Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: a) der Verwaltungsausschuss, b) der Technische Ausschuss (2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Technische Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. (3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den 6 ff. bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für: a) die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als ,00 EUR, aber nicht mehr als ,00 EUR beträgt, b) die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 4.000,00 EUR, aber nicht mehr als 8.000,00 EUR im Einzelfall. Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. (4) Ergibt es sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige, beschließende Ausschuss. (5) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach 41 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des Stadtrates den zuständigen, beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. (6) An den o.g. Ausschüssen können grundsätzlich alle Stadträte teilnehmen. 6 Aufgaben des Verwaltungsausschusses (1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst unter Beachtung von 41 Abs. 2 SächsGemO folgende Aufgabengebiete: a) Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, b) Finanz- und Haushaltwirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, c) Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, d) soziale, kulturelle und sportliche Angelegenheiten, e) Gesundheitsangelegenheiten, f) Marktangelegenheiten,
3 3 g) Verwaltung der städtischen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide, h) Veräußerung städtischer Liegenschaften. (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über: a) die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen, sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A9 und des gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A10, sowie die Einstellung, die Übertragung einer höher oder nieder zu bewertenden Tätigkeit, die Höher- und Rückgruppierung und die Kündigung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 9 TVöD unter Beachtung des 41 Abs. 2 SächsGemO, b) die Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen (VOL) mit einem Wert von mehr als ,00 EUR, aber nicht mehr als ,00 EUR im Einzelfall, c) die Genehmigung und Anerkennung von Schlussrechnungen bei sonstigen Lieferungen und Leistungen mit einem Wert von mehr als ,00 EUR, aber nicht mehr als ,00 EUR im Einzelfall, d) die Bewilligung von nicht im Haushaltplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 1.000,00 EUR aber nicht mehr als 5.000,00 EUR im Einzelfall, e) die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 6 Monaten und von mehr als 3.000,00 EUR bis zu einem Höchstbetrag von ,00 EUR, f) den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 1.000,00 EUR aber nicht mehr als ,00 EUR beträgt, g) die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 2.000,00 EUR, aber nicht mehr als ,00 EUR im Einzelfall beträgt, h) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 2.000,00 EUR aber nicht mehr als ,00 EUR im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, i) die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 4.000,00 EUR, aber nicht mehr als ,00 EUR im Einzelfall, j) die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von mehr als 5.000,00 EUR bis ,00 EUR nicht übersteigen, k) alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist.
4 4 7 Aufgaben des Technischen Ausschusses (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst unter Beachtung von 41 Abs. 2 SächsGemO folgende Aufgabengebiete: a) Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch-, Tief- und sonst. Bauten, Vermessung), b) Versorgung und Entsorgung, c) Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Gemeindestraßen, öffentliche Wege und Plätze, Bauhof, Fuhrpark, d) Verkehrswesen, e) Katastrophen-, Brand- und Zivilschutz, f) technische Verwaltung stadteigener Gebäude, Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, g) Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung, h) die Vorberatung bergbaurechtlicher Angelegenheiten Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz (Beschlüsse/Entscheidungen trifft der Stadtrat), i) die Vorberatung zu Vorhaben nach Durchführung des Bundesimissionsschutzgesetzes (Beschlüsse/Entscheidungen trifft der Stadtrat). (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: a) die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über 1. die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, 2. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, 3. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, 4. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, einschließlich die Zurückstellung von Baugesuchen, 5. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, b) die Stellungnahmen der Stadt zu - Bauanträgen, c) die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als ,00 EUR, aber nicht mehr als ,00 EUR im Einzelfall, d) die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem Baugesetzbuch. Abschnitt IV - Bürgermeister 8 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. (2) Der Bürgermeister ist ehrenamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
5 5 9 Aufgaben des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: a) die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltplan bis zum einem Wert von ,00 EUR im Einzelfall, b) die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis zu einem Wert von ,00 EUR im Einzelfall, c) die Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen (VOL) bis zu einem Wert von ,00 EUR im Einzelfall, d) die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 4.000,00 EUR im Einzelfall, e) die Einstellung, die Übertragung einer höher oder nieder zu bewertenden Tätigkeit, die Höher- und Rückgruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, f) die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien, g) die Bewilligung von nicht im Haushaltplan einzeln ausgewiesener Zuschüssen bis zu 1.000,00 EUR im Einzelfall, h) die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 EUR, i) den Verzicht auf Ansprüche und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 1.000,00 EUR beträgt, j) die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 2.000,00 EUR im Einzelfall, k) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,00 EUR im Einzelfall, l) die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 4.000,00 EUR im Einzelfall,
6 6 m) die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen, n) die Aufnahme von Kommunaldarlehen im Rahmen des genehmigten Gesamtbetrages der Kreditaufnahme und die Umschuldung von bereits bestehenden Kreditverträgen. 10 Stellvertretung des Bürgermeisters Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Bürgermeister. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 11 Gleichstellungsbeauftragter (1) Der Stadtrat bestellt einen Gleichstellungsbeauftragten. Der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben im Ehrenamt. (2) Aufgabe des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrates und der Stadtverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die berufliche Lage von Frauen berühren. (3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Abschnitt V - Mitwirkung der Bürgerschaft 12 Einwohnerversammlung Eine Einwohnerversammlung gemäß 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 v.h. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. 13 Bürgerbegehren Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 15 v.h. der Bürger der Stadt unterzeichnet sein. Sowohl bei der Beantragung als auch bei der Unterzeichnung der Bürgerbegehren werden die nach 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten berücksichtigt.
7 7 Abschnitt VI - Ortschaftsverfassung 14 Ortschaftsverfassung (1) In folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung eingeführt: a) Ortsteil Altenhain b) Ortsteil Seelingstädt (2) Für die vorgenannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt: a) Ortsteil Altenhain 5 Mitglieder b) Ortsteil Seelingstädt 5 Mitglieder (3) Dem Ortschaftsrat wird über die in 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Angelegenheiten hinaus folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen: a) die Erklärung des Einverständnisses zum Verkauf von kommunalen Vermögenswerten auf der Gemarkung der Ortschaft, Abschnitt VII - Schlussbestimmungen 15 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom , geändert mit 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom und 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom außer Kraft. Trebsen, den K o l b e Bürgermeisterin Bekanntmachungsvermerk: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
8 8 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
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