H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Rossau
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- Rolf Möller
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1 H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Rossau Aufgrund von 4 i.v.m. 28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO ) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 28.Februar 2005 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Status der Gemeinde Die Gemeinde Rossau ist eine kreisangehörige Gemeinde. 2 Gemeindegebiet Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen: Greifendorf Hermsdorf Moosheim Niederrossau Oberrossau Schönborn-Dreiwerden Seifersbach Weinsdorf mit Liebenhain 3 Wappen Die Gemeinde Rossau führt ein Wappen. Es ist silbern mit schwarzer linker Flanke; im silbernen Feld über einem oben in Form von drei Nadelbaumwipfeln begrenzten grünen Schildfuß, zwei schräggekreuzte silberne Berghämmer, ein springendes Ross; in der Flanke silberne Kirche (Kirchturm und Apsis). 4 Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Rossau führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift Gemeinde Rossau und dem Wappen der Gemeinde. (2) Die Führung des Dienstsiegels obliegt dem Bürgermeister. Er kann weitere Bedienstete der Gemeindeverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels betrauen. 5 Organe der Gemeinde Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister
2 6 Rechtsstellung des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde. (2) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und der nach 16 Abs.1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten der Gemeinde. 7 Aufgaben des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Aufgaben überträgt. (2) Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 8 Zusammensetzung des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Am betrug die Zahl der Einwohner Die Zahl der Gemeinderäte wird nach Gültigkeit der Kommunalwahl am gemäß 29 Abs. 2 und 3 auf 14 festgelegt. 9 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss 2. der Technische Ausschuss (2) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter widerruflich aus seiner Mitte. (3) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister und 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates, wobei diese Vertreter aus den einzelnen Ortsteilen sein sollen. Ist nicht jeder Ortsteil im Gemeinderat vertreten, wird ein sachkundiger Einwohner als beratendes Mitglied in den Ausschuss berufen. (4) Der Technische Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. (5) Ist eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung, können die beschließenden Ausschüsse dem Gemeinderat die Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten. Der Gemeinderat kann diese an den Ausschuss zur weiteren Beratung zurückweisen und nach dessen erneuter Beratung in seiner nächsten Sitzung beschließen. 10
3 Aufgaben des Verwaltungsausschusses (1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 2. Finanz-und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten 3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz 4. soziale und kulturelle Angelegenheiten 5. Gesundheitsangelegenheiten 6. Marktangelegenheiten 7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften, Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide 8. Angelegenheiten aus den Ortsteilen der Gemeinde (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über: 1.die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 6 Monaten und von mehr als bis zu einem Höchstbetrag von den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde mehr als beträgt 4. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als beträgt 5. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachteinkommen von mehr als aber nicht mehr als
4 6. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach 11 Abs. 1 dieser Satzung der Technische Ausschuss zuständig ist 11 Aufgaben des Technischen Ausschusses (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete : 1. Bauleitplanung, Mitwirkung Bauantragsverfahren und Vermessungswesen 2. Versorgung und Entsorgung 3. technische Verwaltung und Unterhaltung von Straßen, Gebäuden und sonstiger Anlagen in Baulastträgerschaft der Gemeinde 4. Verkehrswesen 5. Feuerwehrwesen, Katastrophen- und Zivilschutz 6. Bauhof und Fuhrpark 7. Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Grünanlagen 8. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: 1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über: - die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre - die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes - die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung des Bebauungsplanes - die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder Wichtigkeit ist 2. die Vorbereitung eines kommunalen Bauvorhabens (Planungsbeschluss), die Ausführung von kommunalen Bauvorhaben (Baubeschluss), die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für technische Ausrüstungen und Bauausführungen (Vergabebeschluss) von mehr als aber nicht mehr als die Stellungnahme der Gemeinde zu Anträgen auf Baugenehmigungen, Bauvoranfragen (Antrag auf Vorbescheid) und Anträgen zur Genehmigung von Werbeanlagen
5 4. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem Zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen 5. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen 12 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde. (2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Dienstzeit beträgt 7 Jahre. 13 Aufgaben des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeinde verantwortlich und regelt die innere Organisation. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. (2)Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu einem Betrag von die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen 4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn -und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen 5.die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 6. die Stundungen von Forderungen bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag bis zu
6 7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde nicht mehr beträgt als 8. die Veräußerung und die dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 9.Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachteinkommen von bis zu die Veräußerung von beweglichem Vermögen von nicht mehr als die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, bis zu einem Betrag von. 14 Stellvertretung des Bürgermeisters Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Bürgermeister. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 15 Gleichstellungsbeauftragte (1) Der Bürgermeister bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Nebenamt. (2) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Artikel 3 Abs.2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Gemeinderates sowie dem für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschuss mit beratender Stimme teilnehmen.
7 16 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom , die Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung vom und die Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung vom außer Kraft. Rossau, den Glöß - Siegel Bürgermeister H i n w e i s: Nach 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn: 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend machen.
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