Hauptsatzung der Stadt Bad Elster

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1 Hauptsatzung der Stadt Bad Elster FASSUNG GÜLTIG AB: Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl, S. 55, ber. S.159, geändert durch Gesetze vom (GVBl, S 333), vom (GVBl. S 155), vom (GVBl. S. 151), vom (GVBl. S. 478), vom (GVBl. S. 138) hat der Stadtrat der Stadt Bad Elster am 04. Februar 2009 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen: Inhalt: I. NAME, GEBIET UND ORGANE DER STADT Name, Gebiet und Organe der Stadt 1 II. GEMEINDEVERTRETUNG (STADTRAT) Rechtsstellung 2 Zusammensetzung 3 III. AUSSCHÜSSE DES STADTRATES Beschließende Ausschüsse 4 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse 5 Beziehungen zwischen Stadtrat und beschließenden Ausschüssen 6 Verwaltungsausschuss 7 Technischer Ausschuss 8 Rechnungsprüfung 9 IV. BÜRGERMEISTER Rechtsstellung des Bürgermeisters 10 Aufgaben des Bürgermeisters 11 Stellvertretung des Bürgermeisters 12 Gleichstellungsbeauftragte/r 13 V. MITWIRKUNG DER BÜRGERSCHAFT Einwohnerversammlung 14 Bürgerbegehren 15 VI. ORTSCHAFTSVERFASSUNG Ortschaftsverfassung 16 Ortschaftsräte 17 Aufgaben der Ortschaftsräte 18 VII. HAUSHALTSWIRTSCHAFT Regelung von Erheblichkeitsgrenzen im Rahmen des Haushaltsrechtes 19 VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN In Kraft treten 20 Seite 1 von 12

2 I. NAME, GEBIET UND ORGANE DER STADT 1 Name, Gebiet und Organe der Stadt 1) Die Stadt ist kreisangehörig und führt den Namen Bad Elster. 2) Sie besteht aus den Ortsteilen: Bad Elster (Hauptort) Sitz der Stadt Mühlhausen Sohl. 3) Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister. II. GEMEINDEVERTRETUNG (STADTRAT) 2 Rechtsstellung Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister Kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 3 Zusammensetzung 1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. 2) Nach dem Stand vom beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß 29 Abs. 3 SächsGemO auf 14 festgelegt. III. AUSSCHÜSSE DES STADTRATES 4 Beschließende Ausschüsse 1) Nach 41 Abs. 1 SächsGemO werden folgende Ausschüsse gebildet: 1. Verwaltungsausschuss (der auch die Aufgaben des Finanzausschusses übernimmt) 2. Technischer Ausschuss 2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und weiteren sieben Mitgliedern des Stadtrates. Der Technische Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und weiteren sieben Mitgliedern des Stadtrates. 3) Für die Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Zahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. Seite 2 von 12

3 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse 1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Stadtrates. 2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben. 3) Die beschließenden Ausschüsse sind unbeschadet Kraft Gesetzes weitergehender Zuständigkeit innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für: 1. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel einschließlich der Vergabe von Arbeiten, Leistungen und Lieferungen, soweit der Betrag oder die Vergabesumme im Einzelfall mehr als EUR aber nicht mehr als EUR beträgt 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als EUR, aber nicht mehr als EUR im Einzelfall. Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen, wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei vorhersehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. 6 Beziehungen zwischen Stadtrat und beschließenden Ausschüssen 1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder des Ausschusses dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. 2) Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach 41 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. 4) Der Stadtrat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Stadtrates ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Stadtrates oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört. 5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbei zu führen. 7 Verwaltungsausschuss 1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst außer den ihm Kraft Gesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten folgende Aufgabengebiete: 1. Personalangelegenheiten/ allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten Seite 3 von 12

4 3. Schulangelegenheiten/ Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz 4. Soziale und kulturelle Angelegenheiten/Vereinsleben 5. Gesundheitsangelegenheiten 6. Handel und Gewerbe/Fremdenverkehr 7. Verwaltung kommunaler Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide 2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über: 1. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500 EUR aber nicht mehr als EUR im Einzelfall; 2. die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten und von mehr als EUR, von mehr als 6 Monaten und von mehr als EUR bis zu einem Höchstbetrag von EUR; 3. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als EUR beträgt; 4. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als EUR im Einzelfall beträgt; 5. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als EUR, aber nicht mehr als EUR im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener Gebäude in unbeschränkter Höhe; 6. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als EUR aber nicht mehr als EUR im Einzelfall. 8 Technischer Ausschuss 1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung) 2. Versorgung und Entsorgung, Beitragserhebung 3. Straßenbeleuchtung/technische Verwaltung der Straßen/Bauhof/Fuhrpark 4. Verkehrswesen 5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz 6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten 7. technische Verwaltung städtischer Gebäude 8. Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen/Park- und Gartenanlagen 9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. 2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: 1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über: a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist f) die Teilungsgenehmigungen; 2. die Stellungnahme der Stadt zu Bauanträgen; Seite 4 von 12

5 3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens der Stadt Bad Elster (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe von Planungen, Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei Bauleistungen von mehr als bis , bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als im Einzelfall, sowie die Anerkennung der Schlussabrechnungen (Abrechnungsbeschluss); 4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen; 5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem Kapitel II des Baugesetzbuches (Städtebauordnung). 9 Rechnungsprüfung 1) Entsprechend 103 SächsGemO wird in der Stadt Bad Elster kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. 2) Gemäß 103 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO wird ein geeigneter Bediensteter als Rechnungsprüfer bestellt. IV. BÜRGERMEISTER 10 Rechtsstellung des Bürgermeisters 1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. 2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre. 11 Aufgaben des Bürgermeisters 1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben. 2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von EUR im Einzelfall, einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen; 2. die Zustimmung zu überplan- und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu EUR im Einzelfall; 3. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Mitarbeitern unterhalb der Ebene Amtsleiter; 4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien; 5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500 EUR im Einzelfall; 6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von EUR; Seite 5 von 12

6 7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500 EUR beträgt; 8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500 EUR im Einzelfall; 9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von EUR im Einzelfall; 10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu EUR im Einzelfall bei wertentsprechender Veräußerung; 11. die Entscheidung über die Nichtausübung gesetzlich zustehender Vorkaufsrechte, soweit sie für die Stadt nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gemäß 19 Abs. 2 sind; 12. die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach 144 BauGB; 13. die Entscheidung zu Garagenentschädigungen nach 12 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz bis zu einer Höhe von 3.000,00 im Einzelfall. 12 Stellvertreter des Bürgermeisters Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor. 13 Gleichstellungsbeauftragte/r 1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zur/zum Gleichstellungsbeauftragten. Die/der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre/seine Aufgaben im Ehrenamt. 2) Aufgabe der/des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehören insbesondere: - die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Stadtverwaltung und Stadtrat sowie - die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren. 3) Der/die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen/ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat die/den Gleichstellungsbeauftragte/n über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Seite 6 von 12

7 V. MITWIRKUNG DER BÜRGERSCHAFT 14 Einwohnerversammlung 1) In Anlehnung an 22 Abs. 1 SächsGemO ist mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung durchzuführen. 2) Eine Einwohnerversammlung gemäß 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss vom mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. 15 Bürgerbegehren Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Stadt und von nach 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 vom Hundert der Bürger der Stadt und von nach 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten unterzeichnet sein. VI. ORTSCHAFTSVERFASSUNG 16 Ortschaftsverfassung 1) In folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung eingeführt: 1. Ortsteil Mühlhausen 2. Ortsteil Sohl 2) Die Gemarkungen der früher selbständigen Gemeinden bilden in ihrem jeweiligen Umfang die Grenzen und Gebiete der jeweiligen Ortsteile. 17 Ortschaftsräte 1) Für die Ortsteile Mühlhausen und Sohl wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt: Ortsteil Mühlhausen Ortsteil Sohl 4 Mitglieder 4 Mitglieder 2) Stadträte, die in dem Ortsteil wohnen und keine Ortschaftsräte sind, können an den Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. 18 Aufgaben der Ortschaftsräte 1) Der Ortschaftsrat muss zu allen den Ortsteil betreffenden wichtigen Gemeindeangelegenheiten gehört werden. Er hat in diesen Angelegenheiten Vorschlagsrecht, auch bei Personalfragen und bei der Seite 7 von 12

8 Erteilung des Gemeindlichen Einvernehmens im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren. 2) Der Ortschaftsrat entscheidet im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt bereitgestellten Mittel in den im 67 Abs. 1 SächsGemO festgelegten Angelegenheiten. 3) Der Stadtrat kann einzelne Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse konkretisieren und abgrenzen sowie allgemeine Richtlinien erlassen. 4) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gemäß 24 und 25 SächsGemO können auch in den Ortsteilen, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden. VII. HAUSHALTSWIRTSCHAFT 19 Regelung von Erheblichkeitsgrenzen im Rahmen des Haushaltsrechtes 1) Als erheblich im Sinne des 77 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO gilt ein Fehlbetrag, der 2 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens (Summe Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts) übersteigt. 2) Als erheblich im Sinne des 77 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO sind Mehrausgaben anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 v. H. der Gesamtausgaben des Haushaltsplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 20 In Kraft treten 1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2) Die bisherige Hauptsatzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer kraft Bad Elster, Christoph Flämig Bürgermeister der Stadt Bad Elster Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihr er Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- ode r Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Seite 8 von 12

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